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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 E-719/2026

4. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-719/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Celina Harabasz, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026.

E-719/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. November 2025 summarisch zu seiner Person (vgl. SEM-Akten […] [SEM-act.] 14) und hörte ihn am 8. Januar 2026 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an (SEM-act. 16). Bezüglich seiner Person machte der Beschwerdeführer geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und Angehöriger des Clans Sheikal, Subclan (…). Er sei in C._______ geboren, in der Stadt D._______ aufgewachsen und Ende 2010/Anfang 2011 zu seinem Bruder nach E._______ in der Region F._______ in Somaliland gezogen. Dort habe er bis zu seiner 20(…) erfolgten Ausreise mit seinen vier Brüdern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei 2010 in C._______ von Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz entführt und an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Nach mehreren Monaten sei es ihm gelungen, von dort zu fliehen. Anschliessend sei er zu seinen Geschwistern nach E._______ gezogen. Da er immer in Angst gelebt habe, er könnte von Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz gefunden und zum Kampf gezwungen werden, habe er sich nach (…) Jahren entschlossen, Somalia zu verlassen. C. Das SEM unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2026 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am 19. Januar 2026 beim SEM eingereicht. In der Stellungnahme wurde unter anderem vorgebracht, dass die gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2018 vom 28. Juli 2020 erforderlichen begünstigenden Umstände für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Somaliland vorliegend nicht gegeben seien. Insbesondere könne nicht von einer engen Verbundenheit zur Region ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer lediglich (…) Jahre in E._______ gelebt habe, und nicht wie vom

E-719/2026 SEM behauptet (…) Jahre. Zudem verfüge er dort nicht mehr über ein familiäres Netzwerk. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2026 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Begründend führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung, namentlich die Entführung durch die Milizen der Al-Shabaab, könne nicht in einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise gebracht werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erst nach so vielen Jahren zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen habe. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde. Er beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht vom 10. Oktober 2025 sowie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 19. Januar 2026 in Kopie bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde.

E-719/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-719/2026 5. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es hat seine persönliche Situation, insbesondere seine familiäre und wirtschaftliche Situation im gebotenen Umfang abgeklärt. Namentlich hat es die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2018 erwähnten Kriterien, wie etwa die Existenz eines familiären Netzes sowie die enge Verbindung zur Region geprüft. Des Weiteren hat es auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung) berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Im Übrigen geht aus dem Protokoll der Befragung hervor, dass der Beschwerdeführer explizit auf die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hingewiesen wurde. So zeigte ihm der zuständige Sachbearbeiter auf, dass seine Angabe, wonach er (lediglich) (…) Jahre in E._______ gelebt habe, nicht mit seinen übrigen Angaben zu seiner Biografie in Einklang zu bringen sei (vgl. A14 F42). Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), er kann unzumutbar sein, wenn gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG wenn

E-719/2026 Ausländerinnen oder Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, und er ist unmöglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatstaat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Vorab ist mit Blick auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, Somalia, festzuhalten, dass im grössten Teil des Landes (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) seit längerer Zeit Verhältnisse herrschen, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell – das heisst ungeachtet individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Referenzurteil des BVGer E-591/2018 E. 9, insb. E. 9.3.5 [Somaliland] sowie das Referenzurteil des BVG E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insb. E. 11.2.4 [Puntland]). 7.2.1 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung zutreffend, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Somalia zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. ebd. Abschnitt III Ziff. 1 – 3). Namentlich erwägt sie zur Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer, dass vom Vorliegen begünstigender Umstände (im Sinne des Referenzurteils E-591/2018) auszugehen ist. Dies, da es sich bei ihm um einen jungen und körperlich sowie psychisch gesunden alleinstehenden Mann handle, der in E._______ (Somaliland) die Schule (…) abgeschlossen und danach bis zu seiner Ausreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. In antizipierter Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, weiterhin ein Auskommen zu erzielen, um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Darüber hinaus verfüge er über ein familiäres Netz (namentlich vier Brüder, eine Schwester, zwei Onkel sowie eine Tante), welches er zur Unterstützung, respektive um eine Notlage zu verhindern, in Anspruch nehmen könne. So habe er bis zu seiner Ausreise etwa zwölf Jahre gemeinsam mit seinen Geschwistern in E._______ leben können. 7.2.2 Wie bereits in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut, dass er über

E-719/2026 begünstigende Umstände in Somaliland verfüge. Er habe den grössten Teil seines Lebens in C._______ verbracht, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe nur (…) Jahre, nicht aber (…) Jahre in E._______ gelebt, wo er mittlerweile keine Familienmitglieder mehr habe. Vielmehr lebten aktuell zwei seiner Brüder und eine Schwester in G._______, seine beiden anderen Brüder und seine Tante in C._______. Zwei Onkel, mit denen er keinen Kontakt pflege, lebten in H._______, wo er noch nie gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, stehe nur mit seiner in G._______ lebenden Schwester in Kontakt. Des Weiteren könne das SEM nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sichern könne, zumal dies bereits in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Seine beruflichen Erfahrungen beschränkten sich auf (…)- Tätigkeiten, die zudem in der Vergangenheit unregelmässig stattgefunden hätten und seinen Lebensunterhalt langfristig nicht gewährleisten könnten. Hinzu komme, dass er einem Minderheitenclan angehöre und er bei einer Rückkehr nicht auf dessen Unterstützung zählen könne. Schon in der Vergangenheit habe ihn der Clan nicht unterstützt. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr erforderlichenfalls Unterstützung von Seiten seines Clans erhalte. Ausserdem müsse bezweifelt werden, dass er ohne entsprechende Protektion eine existenzsichernde Tätigkeit in Somaliland aufnehmen könne. Neue Vorbehalte gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung werden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und zumutbar ist. Bei der Befragung hat der Beschwerdeführer explizit erklärt, er sei zu seinem Bruder nach E._______ gezogen, als «die Sachen mit Al-Shabaab» passiert seien und er «davongekommen» sei (A14 F18). Seine Flucht aus der Al- Shabaab-Gefangenschaft habe Ende 20(…) stattgefunden; (…) danach sei er aus Somalia ausgereist (ebd. F82 und F85). Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist seine Angabe, wonach er nur zwei Jahre in E._______ gelebt habe, mit diesen Angaben zu seiner Biografie nicht zu vereinbaren. Des Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM an, wonach davon auszugehen sein dürfte, dass er, wie schon vor seiner Ausreise, bei einer Rückkehr Unterstützung von seinen Familienmitgliedern erhalten könnte, auch wenn sie mittlerweile nicht mehr in E._______ leben sollten. Gestützt auf seine rund zwölfjährige Aufenthaltsdauer in E._______ dürfte zudem davon

E-719/2026 auszugehen sein, dass er sich dort ein soziales Netz aufbauen konnte, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Wie bereits in seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet, näher auszuführen, inwiefern er von seinem Clan keine Unterstützung erfahren habe und auch den Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Auch sein wiederholtes Vorbringen, wonach seine beruflichen Tätigkeiten in seiner Heimat kein existenzsicherndes Niveau erreicht hätten und sie dies auch bei seiner Rückkehr nicht erreichen könnten, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zu Recht hat das SEM diesbezüglich dargelegt, dass es ihm möglich war, vor seiner Ausreise (…) Jahre in Somaliland zu leben, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Dabei geht das Gericht – wie zuvor das SEM – davon aus, dass die Art der beruflichen Tätigkeit für den Vollzug der Wegweisung unerheblich ist. Vielmehr war er durch seine Tätigkeiten als (…) in der Lage, sich ein Auskommen zu sichern. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.2.4 Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AIG entgegen und eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-719/2026 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-719/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Ulrike Raemy

Versand:

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