Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7182/2014
Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
E-7182/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 21. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Asylzentrum Chiasso zu seiner Person befragt (vgl. Protokoll in den BFM-Akten: A7/10). Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nahm das BFM das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf mit der Begründung, die Frist zur Überstellung nach Italien sei abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei damit auf die Schweiz übergegangen. Am 14. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Protokoll in den BFM-Akten: A43/11). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Nigeria (…) verlassen zu haben, weil er aufgrund seiner Beziehung zu (…) seitens deren Familie gefährdet gewesen sei. Nachdem er in mehreren afrikanischen Ländern gelebt habe, sei er (…) nach Italien, und nachdem er dort seine Arbeit verloren habe, in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab weiter an, an einer (…) erkrankt zu sein. Auch deswegen könne er nicht nach Nigeria zurückkehren, zumal dort die von ihm benötigten Medikamente nicht verfügbar seien. Zudem sei er hier in der Schweiz verlobt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______, Facharzt (…), vom 23. April 2013 und vom 6. August 2013 ein. Dieses diagnostiziert dem Beschwerdeführer (…). B. B.a Mit einer Heiratsmeldung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 26. September 2014 wurde das BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. B.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 lud das BFM den Beschwerdeführer ein, bei der Migrationsbehörde des Kantons C._______ seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen und
E-7182/2014 nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mangels Erfolgsaussichten sein Asylgesuch zurückzuziehen. B.c Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, das Familiennachzugsgesuch sei beim zuständigen Migrationsamt hängig und solange kein entsprechender positiver Entscheid ergangen sei, könne das Asylgesuch nicht zurückgezogen werden. C. Mit Verfügung vom 6. November 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. D. Am 9. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und die kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz unterlassen habe, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich bereits am (…) ein erstes Mal getrennt, weil sie Probleme hätten, seien dann wieder zusammengekommen und seit Anfang (…) lebten sie getrennt. Deshalb habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mehr
E-7182/2014 bestanden. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der bestehenden (…)-Erkrankung des Beschwerdeführers als unzulässig bzw. unzumutbar. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit. F. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer bei der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons C._______ zurückzog und dazu ausführte, über die Trennung könnten keine konkreten Angaben gemacht werden, insbesondere sei nicht bekannt, ob bereits ein gerichtliches Verfahren betreffend Trennung oder Scheidung eingeleitet worden sei. Das Paar sei noch in Kontakt, es sei aber ebenfalls nicht bekannt, ob dies an der Trennung etwas ändern werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ der Rechtsvertreterin mit, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs werde infolge Rückzugs mit sofortiger Wirkung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-7182/2014 1.2 In den vorinstanzlichen Akten liegt kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung und den zeitlichen Umständen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des unter E. 6 Gesagten, einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Verfahrensanträge werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache, abgesehen von jenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, obsolet, soweit überhaupt auf sie einzutreten wäre. 5. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffer 1 und 2 der
E-7182/2014 angefochtenen Verfügung) sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand der Überprüfung, nachdem diesbezüglich keine Anfechtung erfolgt ist. Sie sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen. 6. Vorliegend wurde bis anhin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht verfügt. Auf die Begehren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, kann demzufolge nicht eingetreten werden. 7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mangels Anspruches auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe das BFM über seine Wegweisung, und demzufolge auch über die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse, zu befinden, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. September 2014 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, gemäss den Akten (ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem]) ist er das auch heute noch. Ein Familiennachzugsgesuch zur Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde von seiner Rechtsvertreterin am 17. September 2014 beim Migrationsamt des Kantons Solothurns anhängig gemacht. Das BFM ist demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zum Schluss gelangt, es bestehe gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) ein potenzieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, wobei die Zuständigkeit zur konkreten Beurteilung des Anspruchs ebenso bei der kantonalen Migrationsbehörde liege, wie der Entscheid über eine allfällige Wegweisung (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2 und insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a, b und d). Zwar hat die ARK im soeben zitierten Grundsatzurteil festgehalten, es bestehe für die Beschwerdeinstanz kein Grund, eine von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aufzuheben in einer Konstellation, in der die kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung materiell abgewiesen oder formell darauf nicht eingetreten sei mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, nämlich weil sich die ursprünglich asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das damals zuständige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute SEM, Staatssekretariat für Migration) mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her decke. Gleichzeitig hielt sie fest, auch bei dieser Konstellation habe aber die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage
E-7182/2014 der Anordnung der Wegweisung zu den fremdenpolizeilichen Behörden gewechselt (EMARK a.a.O. E. 11 b). Für die vorliegende Konstellation, wo noch keine Wegweisung verfügt worden ist, ist aus dem Gesagten ohne Weiteres zu schliessen, dass die kantonale Migrationsbehörde für deren Anordnung zuständig ist, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dort zurückgezogen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das BFM im Zeitpunkt der Verfügung auch nicht davon ausgehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehe bereits nicht mehr, zumal er selbst sich nicht veranlasst sah, das BFM zumindest über die Trennung oder den beabsichtigten Rückzug des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu informieren. Unabhängig davon scheint auch im heutigen Zeitpunkt nicht vollends klar zu sein, ob das Paar sich nicht doch wieder anders entscheidet, bestehe der Kontakt zwischen dem Paar gemäss Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers doch noch, wobei allerdings nicht bekannt sei, ob dies an der Trennung etwas ändern werde und sei auch nicht sicher, ob ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Eingabe vom 10. Dezember 2014 an die kantonale Migrationsbehörde). Der Beschwerdeführer selbst hatte noch im Rahmen einer Einvernahme durch die kantonale Migrationsbehörde vom 16. Dezember 2014 angegeben, er sei zwar getrennt von seiner Ehefrau, jedoch nicht geschieden, und er wolle das auch nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Wegweisung im vorliegenden Fall bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde liegt, wobei der Beschwerdeführer gegebenenfalls den entsprechenden Rechtsmittelweg zu ergreifen hat. Im Rahmen der Anordnung der Wegweisung wird die kantonale Migrationsbehörde auch allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG zu prüfen und gegebenenfalls beim BFM eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen haben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die
E-7182/2014 Beurteilung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses ist unabhängig von der belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren angesichts der nach wie vor gültigen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung der ehemaligen ARK im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zu tragen. Das Gesuch um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin gemäss Art. 110a AsylG ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-7182/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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