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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 E-7182/2013

12. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,451 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7182/2013

Urteil v o m 1 2 . April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Jana Maletic, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).

E-7182/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser ethnischer Kurde (Ajnabi) aus G._______, Provinz H._______, verliess Syrien zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach eigenen Angaben am (…) illegal in Richtung Türkei. Von dort seien sie mit Unterstützung von Schleppern teilweise zu Fuss, teilweise mit dem Auto und einmal mit dem Flugzeug weitergereist, bis sie am 17. Februar 2010 in die Schweiz eingereist seien. Am selben Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nach, wo am 23. Februar 2010 die summarischen Befragungen zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A1/11 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A2/10 in Bezug auf die Beschwerdeführerin) stattfanden. Am 8. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A9/16 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A10/8 in Bezug auf die Beschwerdeführerin). Zu ihren Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe nur während sechs Jahren die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe aber als (…) gearbeitet, wenn Leute ihn gebraucht hätten. Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, die Schule für sechs Jahre besucht zu haben, gearbeitet habe sie nie, sie sei (…) gewesen. B. Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2000 Sympathisant der (…) gewesen, sympathisiere aber auch mit der (…); sein (…) sei Mitglied dieser Partei und weitere Angehörige väterlicherseits seien Funktionäre in verschiedenen kurdischen Parteien. Er selbst habe nicht Mitglied werden wollen, weil man als Mitglied an jeder Versammlung teilnehmen und Aufgaben übernehmen müsse, während man als Sympathisant frei bleibe. Er habe aber ein grosses Haus mit Innenhof und habe dieses seit 2007 dreimal für Sitzungen zur Verfügung gestellt, wenn er angefragt worden sei, so beispielsweise zum Gedenken an Barzani. An der ersten Sitzung habe er nicht teilgenommen, weil nur Parteimitglieder dabei gewesen seien. Es seien zwischen 40 und 100 Personen zu den Sitzungen gekommen. Seine Frau und seine Kinder habe er jeweils zu seinen Eltern geschickt, die nicht weit von ihnen gewohnt hätten. Am (…) habe ihn ein Freund gefragt, ob abends eine Sitzung mit dem Thema staatenlose Ajanib bei ihm stattfinden könne. Er habe dann alles organisiert, seine Familie ins Haus seines Vaters geschickt und gegen Abend seien rund 60 Personen gekommen, darunter auch zwei Araber aus

E-7182/2013 Damaskus, ein Vertreter der christlichen Partei namens Asyr sowie ein Vertreter der Yekiti Partei. Er selbst habe an der Sitzung nicht teilgenommen, weil er als Hausherr für den Schutz der Gäste verantwortlich gewesen und mit drei oder vier weiteren Personen im Quartier auf Patrouille gewesen sei. Am nächsten Tag, als er auf der Arbeit gewesen sei, hätten bewaffnete Zivilbeamte sein Haus durchsucht und seine Frau nach ihm befragt. Dabei hätten sie auch einen Briefumschlag mit diversen Papieren mitgenommen, den das Parteimitglied M. am Abend zuvor bei ihm zurückgelassen habe. Seine Frau habe ihn telefonisch informiert, weshalb er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern bei Freunden im Nachbardorf D. untergetaucht sei. Von dort aus habe er die Lage beobachten wollen, sein Ziel sei vorerst nicht die Ausreise gewesen, erst als die Behörden sich wiederholt nach ihm erkundigt hätten, habe er sich dazu entschlossen, zumal M., den er informiert habe, ihm zur Flucht geraten habe. M. habe ihn bei dieser Gelegenheit auch darüber informiert, dass sich in dem Briefumschlag Flugblätter der Damaszener-Erklärung befunden hätten, die einen Regierungswechsel anstrebe. Am (…) seien dann seine Ehefrau und die Kinder zu ihm gestossen, und sie hätten Syrien verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Auch anlässlich der Besuche der Behörden bei ihr zu Hause nach der Sitzung vom (…) sei ihr nichts geschehen; die Kinder hätten allerdings Angst gehabt, weil die Behörden bewaffnet gewesen seien. Ausgereist sei sie wegen der ihren Ehemann betreffenden Ereignisse. C. Nach der BzP reichten die Beschwerdeführenden per Fax übermittelte Kopien eines Familienbüchleins sowie von Registerauszügen zu den Akten. Später reichten sie folgende Dokumente im Original nach (A16/1): – eine syrische Aufenthaltsbestätigung vom (…) sowie einen syrischen Personalausweis vom (…) des Beschwerdeführers – eine syrische Identitätskarte vom (…) sowie einen syrischen Personalausweis der Beschwerdeführerin vom (…) – eine Heiratsurkunde betreffend die Beschwerdeführenden aus dem Jahr (…).

D.

E-7182/2013 D.a Mit Schreiben vom 14. April 2010 gelangte die Vorinstanz an die schweizerische Botschaft in Damaskus [nachgehend: Botschaft] und ersuchte um Klärung verschiedener Fragen. Ergänzend überwies das damalige Bundesamt am 17. Juni 2010 die inzwischen eingereichten Dokumente in Kopie an die Botschaft. In ihren beiden Antworten vom 21. Juni 2010 und vom 8. Dezember 2010 hielt die Botschaft unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei kein syrischer Staatsangehöriger, sondern Ajnabi, bei der Migrationsbehörde sei keine Mutation ersichtlich und er sei von der Staatssicherheit (…) auf den (…) vorgeladen worden, wobei als Thema "(…)" notiert sei. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und unterliege keinem Passverbot. Die Beschwerdeführenden seien von den syrischen Behörden nicht gesucht. D.b Am 9. August 2010 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört, wobei ihnen insbesondere zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 21. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Protokoll in den Akten: A24/7 in Bezug auf den Beschwerdeführer und A25/5 in Bezug auf die Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführer gab an, nach der Ausreise hätten die Behörden festgestellt, dass die Familie das Land verlassen habe, und seinem (…) mitgeteilt, er müsse die Behörden über das Verbleiben des Beschwerdeführers informieren. Zur Vorladung auf den Staatssicherheitsdienst könne er nichts sagen, er sei von diesem weder je befragt worden noch habe er etwas mit der (…) zu tun. Die Beschwerdeführerin gab an, entgegen der Auskunft der Botschaft werde ihr Mann in Syrien gesucht. Im Übrigen habe sie zwar ab und zu telefonischen Kontakt mit zu Hause, sie habe aber nichts Neues erfahren, man habe auch Angst und wage nicht, über gewisse Dinge am Telefon zu sprechen. Sie selbst sei schliesslich politisch nicht engagiert gewesen; sie sei Analphabetin. Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Bestätigungsschreiben der (…), eine Bestätigung der (…), wonach er Anhänger der Partei sei, eine CD-Rom, auf welcher eine Gedenkfeier von (…) aufgezeichnet sei, die am (…) beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden habe, sowie zwei Fotografien zu den Akten (A26). E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 zeigte S. Gnekow, Caritas Schweiz, der

E-7182/2013 Vorinstanz die Übernahme des Mandates für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden an und aktualisierte den Sachverhalt dahingehend dass der (…) des Beschwerdeführers, ein Mitglied der (…), ungefähr 15 Tage zuvor festgenommen worden sei anlässlich einer Demonstration gegen die Tötung von Meshaal Tammo. Er sei noch immer in Haft. Auch der (…) des Beschwerdeführers habe an dieser Demonstration teilgenommen, sei aber offenbar aufgrund der Verhaftung des (…) geflüchtet und befinde sich vermutlich in der Türkei. Die beiden hätten sich zuvor schon an diversen anderen Anlässen gegen die Regierung engagiert. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem festhalten, dass der (…) des Beschwerdeführers nach wie vor inhaftiert sei; ausserdem sei auch ein (…) inhaftiert worden. Dies seien weitere Indizien für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 22. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Mit der Umsetzung wurde der Kanton I._______ beauftragt. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen; sie seien insbesondere nicht hinreichend begründet und widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Auch die exilpolitischen Vorbringen seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Schliesslich stünden die Verhaftung des (…) und die Flucht des (…) in keinem Bezug zum Beschwerdeführer und den von ihm geltend gemachten Vorbringen, weshalb sie ebenfalls nicht relevant seien. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, jene sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an

E-7182/2013 die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei als Ajnabi in Syrien auf verschiedene Weise diskriminiert worden. Aufgrund der vielseitigen Diskriminierung der Ajanib seien nicht nur sein (…) und dessen (…) Mitglied beziehungsweise Funktionär von wichtigen kurdischen Parteien, sondern auch der Beschwerdeführer selbst sei politisch geprägt worden. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, er sei nicht Parteimitglied geworden, weil er dies für zu gefährlich gehalten habe, vielmehr habe er ausgesagt, dies sei aus Zeitgründen geschehen. Der Sachverhalt sei so unrichtig festgestellt und daraus auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen worden. Ferner sei weder das Reiseverbot als Ajnabi thematisiert worden noch gebe der Entscheid das Ergebnis der Botschaftsabklärung richtig wieder; demnach sei er nämlich sehr wohl gesucht. Er habe ein Reiseverbot und eine Vorladung des Geheimdienstes missachtet, weshalb er im Visier der syrischen Behörden stehe. Ausserdem komme er aus einer unbestrittenermassen politischen Familie und habe sich im Exil ebenfalls politisch engagiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Verhörs mit Folter und willkürlicher Inhaftierung zu rechnen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung habe die Vorinstanz im Übrigen diverse Elemente, wie unter anderem den spezifischen Hintergrund des Beschwerdeführers als rechtloser Ajnabi sowie das geringe Bildungsniveau der Beschwerdeführenden nicht hinreichend miteinbezogen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, darunter nebst diversen Unterstützungsschreiben ein Urteil des Obergerichts (…) vom (…) in Kopie, diverse Fotographien anlässlich einer Demonstration in Bern sowie eine Mitgliederbestätigung der (…) vom 16. Dezember 2013. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) das

E-7182/2013 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, das Urteil vom (…) im Original, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache, einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung nach und reichten ein Urteil vom (…) im Original, samt beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. Das Urteil sei von seiner Familie in der Türkei einem Bekannten übergegeben worden, der es nach Deutschland gebracht und von dort aus in die Schweiz geschickt habe. Weiter reichten sie eine Bestätigung der (…) vom 8. Dezember 2013, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer an den Aktivitäten der Partei teilnehme. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 19. Dezember 2013 und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. K.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend merkte sie in Bezug auf das eingereichte Urteil vom (…) an, zum einen sei es fragwürdig, dass der Beschwerdeführer von diesem erst (…) Jahre nach Erlass erfahren haben solle. Zum anderen habe eine interne Dokumentenanalyse erhebliche Zweifel an der Echtheit des Gerichtsdokuments ergeben. Ein gefälschtes Urteil würde denn auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer ein solches erst im Beschwerdeverfahren einreiche. K.c Mit Replik vom 26. Februar 2014 führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus, die Beschwerde sei unabhängig vom Beweiswert des eingereichten Gerichtsurteils gutzuheissen. Von der Echtheit des Dokuments sei indessen auszugehen beziehungsweise sei bei bestehenden Zweifeln auch auf Seiten des Gerichtes ein Zweitgutachten zu veranlassen. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 forderte die Instruktionsrichterin

E-7182/2013 die Beschwerdeführenden unter anderem auf, den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorbringen bezüglich der Inhaftierung seines (…) und seines (…) zu aktualisieren. M. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte J. Maletic dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe das Mandat von S. Gnekow übernommen, nachdem diese Caritas verlassen habe, und reichte die entsprechende Vollmacht ein. N. Nach erstreckter Frist führten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2015 aus, es sei glaubhaft erstellt, dass sowohl der (…) als auch der (…) des Beschwerdeführers sich an etlichen Anlässen gegen die syrische Regierung engagiert hätten. Anfangs Oktober 2011 hätten beide an einer Demonstration zum Tod von Meshaal Tammo teilgenommen. Der (…) sei an dieser Demonstration verhaftet worden, was von einem Zeugen beobachtet worden sei. Die Spur des (…) sei seit der Demonstration verloren. Nachdem die Familie zuerst aufgrund von Gerüchten davon ausgegangen sei, er habe Syrien in Richtung Türkei verlassen, müsse heute angenommen werden, dass er ebenfalls verhaftet und allenfalls getötet worden sei. Weder vom (…) noch vom (…) gebe es nämlich seit der Demonstration (…) Lebenszeichen. Dies sei im Ergebnis ein weiteres von vielen Indizien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Stellungnahme legten die Beschwerdeführenden eine Kostennote vom 11. Juni 2015 bei. O. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2016 wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. Januar 2016 beantwortet. P. Mit am 5. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe fragte der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-7182/2013 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen abzuhandeln. Diesbezüglich machten die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund ihrer Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht).

E-7182/2013 Die Behörde ist verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachver-haltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch zu jenen, die sie begünstigen. Die Vorinstanz bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. KRAUS- KOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34). 3.1.2 Der Grundsatz des rechtliches Gehörs umfasst unter anderem einen Anspruch der Parteien auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33 VwVG) sowie auf Prüfung erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG). Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen muss, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 m.w.H.). 3.1.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADE-LEINE CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in

E-7182/2013 diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (vgl. CAMPRUBI, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz schwere Verfahrensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine Rückweisung an sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4). 3.2 Vorliegend ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, wenn sie bemängeln, für den Entscheid wesentliche Elemente hätten keinen Niederschlag gefunden. Dies betrifft vorab die Vorladung des Beschwerdeführers seitens des Staatssicherheitsdienstes (…) auf den (…). Dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich gerade noch zu entnehmen, dass eine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei (S. 2, Ziffer 4). Aus dem Ergebnis der Botschaftsabklärung fand einzig die pauschale Aussage aus der Botschaftsantwort vom 21. Juni 2010 Eingang in die Würdigung, wonach die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden (S. 4, Ziffer 2). Dass die Botschaftsabklärung, nebst der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer den Ajanib angehöre, insbesondere auch die genannte Vorladung ergab, liess das BFM gänzlich unerwähnt. Auch der Einwand, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Partei geworden, weil er die Gefahr, sondern vielmehr weil er den Zeitaufwand gescheut habe, erweist sich bei einer Durchsicht der Akten als zutreffend (vgl. A9/16, insbesondere F50 ff., F67 und F85). In diesem Zusammenhang wird im Übrigen in der angefochtenen Verfügung auch fälschlicherweise festgehalten, der Beschwerdeführer habe Mitgliedschaftsbestätigungen eingereicht, es handelt sich bei den auf erstinstanzlicher Stufe eingereichten Bestätigungen vielmehr alleine um Bestätigungen seiner Sympathie beziehungsweise Anhängerschaft. 3.3 Inwiefern die einzelnen Mängel für sich alleine – dies dürfte insbesondere für die fehlende Berücksichtigung der Vorladung zum Staatssicherheitsdienst gelten – oder insgesamt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden, braucht hier nicht weiter geprüft zu

E-7182/2013 werden. Das Gericht geht nämlich zum einen von einem entscheidreif vorliegenden Sachverhalt aus und der Verfahrensausgang fällt andererseits zugunsten der Beschwerdeführenden aus. Ein reformatorischer Entscheid ist auch angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der langen Verfahrensdauer, angezeigt. Folglich ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und reformatorisch zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER

E-7182/2013 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.

E-7182/2013 5.1 In Bezug auf die Vorbringen, welche die Ereignisse bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden betreffen, ist folgendes festzuhalten: 5.1.1 Aufgrund der Akten liegen keine Gründe vor, an den Ausführungen des Beschwerdeführers, als rechtloser Ajnabi habe er sich in einem politischen Umfeld bewegt und die Verbesserung seiner Rechte angestrebt, zu zweifeln. Vor dem in Bezug auf die staatenlosen Kurden in Syrien im fraglichen Zeitpunkt herrschenden politischen Kontext legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, welchen Diskriminierungen er als Ajnabi in Syrien im Alltag ausgesetzt war (z.B. dass ihm als Staatenloser weder Pass noch Identitätskarte ausgestellt werde [vgl. A1/11, S. 4] und er keine Immobilien besitzen dürfe [vgl. A9/16 S. 2]), und dass er sich für eine verbesserte Stellung eingesetzt habe (vgl. A9/16 S. 9). Das BFM bestritt die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein (…) und weitere Angehörige in grösserem Umfang als er selber politisiert und auch engagiert waren, ebenso wenig wie seine späteren Vorbringen zur Verhaftung seines (…) und möglicherweise auch seines (…). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund auch als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer sein Haus beziehungsweise seinen Hof für Sitzungen betreffend die Situation der Ajanib zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführenden hielten diesbezüglich übereinstimmend fest, dass insgesamt bereits drei solcher Sitzungen bei ihnen zu Hause stattgefunden hätten (vgl. A10/8 S. 3, A9/16, S. 6), und die entsprechenden Ausführungen sind mit Realkennzeichen versehen (vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAU- MER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dazu zählt namentlich die teilweise nicht chronologische und unstrukturierte Erzählweise des Beschwerdeführers, die gemäss der soeben erwähnten Quelle als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal gilt, weil es ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht zu verlieren (z.B. Aussagen betreffend frühere Sitzungen, A9/16 F53, und betreffend den Grund für die Sitzungen, A9/16 F54). Ferner fallen seine Schilderungen, auch dort, wo es nicht direkt um die Kernvorbringen geht, detailreich aus. Gerade Details, die objektiv irrelevant sind, die gesamte Darstellung aber plastisch erscheinen lassen, sprechen in der Regel für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung, weil diese nicht aus Schemawissen ableitbar sind. Diesbezüglich kann unter anderem auf die spontane Aussage, wonach neben Kurden auch zwei Araber aus Damaskus sowie ein Vertreter einer christlichen Partei namens Asyr und ein Vertreter der Yeketi-Partei anwesend gewesen seien (vgl. A9/16 F86), verwiesen werden. Auch das spontane Anfügen – zumal im Rahmen der freien Rede – zu der offenen Frage, weshalb er Asyl beantrage, er habe

E-7182/2013 nicht das Ziel gehabt, das Land zu verlassen, als er ins Dorf gegangen sei, und die Art und Weise der Schilderung, wie er dann doch den Entschluss gefasst habe (vgl. A9/16 F47), oder das ehrliche Erstaunen und die Reaktion insgesamt des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen worden sei (A24/7 F6 f.), sprechen zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit. Letzteres hätte er nämlich ohne weiteres unmittelbar zu seinem Nutzen deuten und entsprechend einsetzen können. Auch zeigen sich in Bezug auf Vorbringen, die nicht zum Kerngeschehen gehören, übereinstimmende Aussagen beim Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits. So gaben beispielsweise beide unabhängig voneinander, übereinstimmend und ohne direkt auf den Zeitpunkt angesprochen worden zu sein, in freier Rede also, an, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau erst am Nachmittag mitgeteilt habe, dass die Veranstaltung am Abend stattfinde (vgl. A10/8 F23; A9/16 F79). Angefügt werden kann, dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin entsprechende Realkennzeichen enthalten, etwa wenn sie an der BzP in freier Rede ihre Gesuchsgründe darlegt und wiederholt spontan auf die Angst ihrer Kinder hinweist (vgl. A2/10 S. 5 f.). 5.1.2 Was die vom BFM konkret aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Beschwerdeführenden betrifft, vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz nur teilweise zu teilen. So schloss das BFM insbesondere zu Unrecht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe es als Familienvater für zu gefährlich erachtet, sich parteipolitisch zu engagieren, weshalb er trotz langjähriger Anhängerschaft nicht Parteimitglied geworden sei. So etwas hatte er nie zu Protokoll gegeben, vielmehr nannte der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er nicht Parteimitglied geworden sei, den Umstand, dass man als Mitglied Pflichten und Aufgaben habe sowie an Versammlungen immer teilnehmen müsse, während man als blosser Anhänger beziehungsweise Sympathisant frei sei (vgl. A9/16 F50 ff.). Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, er habe den Zeitaufwand und nicht die Gefährdung gescheut (vgl. Beschwerde vom 19. Dezember 2013 S. 5 f.), ist damit berechtigt und die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, nachdem er die Mitgliedschaft wegen seiner Familie als zu gefährlich erachtet habe, sei es angesichts des entsprechenden Risikos fragwürdig, dass der Beschwerdeführer bei sich zu Hause eine Parteiversammlung an der über 60 Personen teilgenommen hätten zugelassen hätte, ist in dieser Form nicht zutreffend. Die Vorinstanz hielt sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei sicherer gewesen, die angeblich später konfiszierten Dokumente zunächst

E-7182/2013 bei ihm zu Hause zu belassen, da er nicht Parteimitglied gewesen sei, für "völlig haltlos". Auch diesbezüglich ist das Bundesverwaltungsgericht anderer Meinung, denn aus den Angaben des Beschwerdeführers geht deutlich hervor, dass er die Gefährdung aus der Teilnahme von nur einzelnen Personen, die aber entweder Araber oder Parteivertreter gewesen seien, ableitet. Dies ergibt sich etwa aus seiner Aussage, man hätte gegenüber den Behörden die Versammlung als solche für einen Verstorbenen oder für eine Verlobung erklären können, wären die beiden teilnehmenden Araber, der Vertreter der Asyr-Partei sowie der Vertreter der Yekiti-Partei geflohen (vgl. A9/16 F92). In diesem Zusammenhang leuchtet auch seine Erklärung ein, man habe die kompromittierenden Papiere nicht unmittelbar nach der Sitzung einem Parteimitglied mitgeben wollen, weil die Behörden zunächst diese Personen aufgesucht hätten, hätten sie von der Sitzung erfahren (vgl. A9/16 F103). 5.1.3 Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass gewisse Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen des Beschwerdeführers bestehen. Dies betrifft etwa die Frage, ob der (…) des Beschwerdeführers an der Sitzung vom (…) teilgenommen habe oder nicht, die Kommunikation zwischen den Beschwerdeführenden vor der Ausreise sowie die Frage, wo die Papiere, die konfisziert worden seien, versteckt worden seien. Die diesbezüglichen Aussagen lassen sich tatsächlich in diversen Punkten nicht miteinander vereinbaren und die Unstimmigkeiten können auf Beschwerdestufe, wenn auch teilweise, so doch nicht überall erklärt werden. Immerhin kann der soziale und rechtliche Hintergrund der Beschwerdeführenden – insbesondere ihr tiefer Bildungsstand sowie die benachteiligte Stellung des Beschwerdeführers als Ajnabi – bei der Beurteilung ihrer Aussagen nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Einig geht das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber wiederum mit der Folgerung des BFM, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden nicht in einer asylrechtlich erheblichen Weise gesucht worden waren. Denn in einem solchen Falle wären die syrischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit intensiver gegen den Beschwerdeführer respektive seine Ehefrau und seine Kinder sowie gegen seinen (…) vorgegangen. Der Einwand, die Behörden hätten die Kinder schützen wollen, überzeugt tatsächlich nicht. 5.1.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestehen zwar gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Vorfluchtgründen. Allerdings erachtet das Gericht für überwiegend wahr,

E-7182/2013 dass der Beschwerdeführer als Ajnabi politisch geprägt wurde, auch als Sohn eines im Rahmen einer kurdischen Partei politisch aktiven Vaters, und dass er aufgrund dieser Sensibilisierung sich auch engagierte, indem er etwa sein zu Hause für politische Zusammenkünfte zur Verfügung stellte. 5.2 Wie vorangehend festgestellt (vgl. E. 4.1), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch jene im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet zu befürchten hat. 5.2.1 Vorliegend sind seit der Ausreise der Beschwerdeführenden erhebliche Ereignisse hinzugekommen, welche bei der Beurteilung der begründeten Furcht zu berücksichtigen sind. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise über keine gültigen Reisedokumente verfügte (vgl. Melderegisterkarte des Beschwerdeführers vom […] sowie Familienbüchlein vom […]). Um Syrien legal verlassen zu können, wäre der Beschwerdeführer als staatenloser Kurde insbesondere verpflichtet gewesen, bei der syrischen Regierung einen Reiseausweis zu beantragen (vgl. u.a. Kurdwatch, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik?, März 2010, http://www.kurdwatch.org/pdf/kurd watch_staatenlose_de.pdf, abgerufen am 7. März 2016, S. 20), was gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 21. Juni 2010 nicht geschah. Der Beschwerdeführer hat Syrien damit illegal verlassen. Der erwähnten Botschaftsabklärung ist darüber hinaus aber insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rund (…) nach seiner Ausreise, am (…), vom Staatsicherheitsbüro (…) zu einem Interview vorgeladen worden sei. Ob die Vorladung im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise stand, kann an dieser Stelle offenbleiben, festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden offensichtlich bekannt ist und von diesen gesucht wurde. Die Beschwerdeführenden machten sodann geltend, der (…) des Beschwerdeführers sei anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration nach der Ermordung Meshaal Tammos im Herbst 2011 von den syrischen Behörden verhaftet worden und auch sein (…) sei seither verschwunden. Diese Umstände wurden vom BFM zwar als nicht asylrelevant erachtet,

E-7182/2013 weil sie nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, bestritten wurden sie demgegenüber, wie bereits erwähnt, nicht. 5.2.2 Mitzuberücksichtigen ist auch die entscheidende Veränderung der Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich etwa an regimekritischen Kundgebungen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden sind, bei ihrer Rückkehr eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.3.1 ff., insb. E. 5.7.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es, wie erwogen, als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise für kurdische Anliegen engagierte, wenn auch auf einem niederschwelligen Niveau. Sein Engagement setzte er in der Schweiz fort, wenn auch nicht in plötzlich erheblichem Umfang, wobei dieser Umstand seine Glaubwürdigkeit eher stützt. Als registrierter Kurde verfügte er über keinen Pass und unterlag einem Ausreiseverbot, hat demzufolge Syrien zusammen mit seiner Familie illegal verlassen. Nur wenige Monate nach seiner Ausreise wurde er von der Staatssicherheit (…) zu einer Befragung vorgeladen, ist also spätestens dann in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Diesem Element misst das Gericht entscheidendes Gewicht zu. Weshalb es weder in den Sachverhalt noch in der Würdigung, auch auf Beschwerdestufe nicht, Eingang in die vorinstanzliche Entscheidung gefunden hat, ist unerklärlich, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz dem Umstand vor dem Erlass seiner Verfügung durchaus Bedeutung zumass und offenbar Anlass für die ergänzende Anhörung gab. Inwiefern und warum die Äusserungen des Beschwerdeführers dazu, nämlich sein Erstaunen darüber sowie seine Aussage, er sei in seinem Leben noch nie beim Staatssicherheitsdienst gewesen oder von ihm befragt worden und habe mit der (…) nichts zu tun (vgl. A24/7 F6 ff.), bei der Vorinstanz zu einer Relativierung dieser Auskunft geführt haben, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen

E-7182/2013 Sicherheitsdienstbehörden geraten ist, kommt schliesslich auch dem Umstand, dass sein (…), möglicherweise auch sein (…), im Rahmen einer Demonstration verhaftet worden und seither verschwunden ist, Bedeutung zu. Unter all diesen Umständen erübrigt es sich, auf das ins Recht gelegte Urteil vom (…) näher einzugehen, selbst wenn dem Einwand des BFM, die späte Einreichung lasse bereits Zweifel an der Echtheit aufkommen, zugestimmt werden kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden nach wie vor in einem umkämpften Gebiet liegt, wobei die territoriale Kontrolle im syrischen Bürgerkrieg wechselhaft ist. Jedenfalls kann aber im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers eine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte (die diesbezügliche Einschätzung im bereits erwähnten Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9 gilt auch heute noch). Auch ist keine innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich, zumal aufgrund des syrischen Bürgerkrieges von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte syrische Staatsgebiet ausgegangen wird. 6. 6.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb seine entsprechende Furcht begründet ist und er die Flüchtlingseigenschaft besitzt. 6.2 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind die Beschwerdeführerin und die Kinder der Beschwerdeführenden ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. 7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes

E-7182/2013 wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden eine Kostennote eingereicht. Da diese als angemessen zu betrachten ist, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2484.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7182/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. November 2013 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden besitzen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2484.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-7182/2013 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2016 E-7182/2013 — Swissrulings