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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2008 E-7173/2008

20. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7173/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7173/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2007 verliess und mit verschiedenen Personenwagen über Georgien und Russland in die Ukraine reiste, von wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau per Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 17. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 7. November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in (...) als (...) gearbeitet und einen eigenen Stand auf dem örtlichen Markt gehabt habe, dass er im Vorfeld der Wahlen vom Mai 2007 vom Besitzer des Marktes angewiesen worden sei, für die Partei von B._______ zu stimmen, dass er diese Anweisungen missachtet habe, worauf der Marktbesitzer ihn zu schikanieren begonnen, seinen Pass eingezogen und ihm fortan eine höhere Standmiete berechnet habe, dass am Abend des 20. August 2007 vier Männer aus dem Umfeld des Marktbesitzers vor seinem Arbeitsplatz auf ihn gewartet, ihn beschimpft und schliesslich geschlagen hätten, dass er sich gewehrt habe und auf den Polizeiposten geflüchtet sei, um dort Hilfe zu suchen, die vier Männer ihm jedoch dorthin gefolgt seien und erneut begonnen hätten, ihn zu schlagen, dass er schliesslich vom Polizeiposten geflüchtet sei und ein Taxi angehalten habe, mit welchem er über die Grenze nach Georgien gelangt sei, dass das BFM mit – am 5. November 2008 eröffneter - Verfügung vom 3. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, E-7173/2008 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die ganze Reise von Armenien bis in die Schweiz ohne irgendwelche Reisepapiere zurückgelegt habe und niemals kontrolliert worden sei, erfahrungswidrig seien und somit nicht gehört werden könnten, dass nach einer solch langen Reise eine differenzierte Schilderung derselben würde erwartet werden können, weshalb die diesbezüglichen unsubstanziierten und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien, dass er sich zudem in Widersprüche bezüglich seines Inlandpasses verwickelt habe, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn der Marktbesitzer drei Monate nach den von seiner Partei gewonnenen Wahlen weiterhin aus den geltend gemachten Gründe hätte behelligen sollen, dass der Beschwerdeführer sich in den beiden Anhörungen hinsichtlich seiner Teilnahme an – respektive seinem Fernbleiben von – Wahlveranstaltungen und Wahlen mehrfach widersprochen habe, dass er auch die Angriffe durch die vier Verfolger anlässlich der verschiedenen Anhörungen widersprüchlich dargestellt habe, was die Zu- E-7173/2008 gehörigkeit der beiden ihm namentlich bekannten Angreifer oder den Gegenstand, mit dem er sich gewehrt haben wolle, anbelange, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zunächst auf dem Polizeiposten Schutz gesucht, diesen dann aber wegen eines vermuteten Anrufs durch seine Verfolger fluchtartig verlassen habe, um sofort nach Georgien auszureisen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Akten am 14. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7173/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7173/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und lediglich über Studentenausweise und ein Arbeitsbuch zu verfügen (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe wegen des ihm vom Marktbesitzer vorenthaltenen Inlandpasses auf dem Polizeiposten vorgesprochen (A1 S. 4), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung angab, er sei wegen dieser Sache niemals auf dem Polizeiposten gewesen (A16 S. 6) und auf Vorhalt des Widerspruchs seine Ausführungen bei der Empfangsstelle bestritt (A16 S. 6), dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und der Vielzahl notwendiger Transitländer (Georgien, Russland, Ukraine, E-7173/2008 Slowenien, Österreich) möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 6) – von Armenien bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 7. November 2007 und der Anhörung vom 7. Dezember 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, C._______ und D._______, zwei seiner Angreifer, seien Angestellte des Sicherheitsdienstes auf dem Markt gewesen (A1 S. 6), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung – nota bene auf Frage nach Problemen mit den staatlichen Behörden – behauptete, die Genannten seien Polizisten (A16 S. 2), dass er weiter in der Kurzbefragung zunächst angab, seine Anzeige sei von der Polizei nicht aufgenommen worden, da die Polizei mit seinen Verfolgern kollaboriert habe (A1 S. 4), jedoch kurz darauf ausführte, die vier Männer seien auf dem Polizeiposten angekommen, als er E-7173/2008 gerade dabei gewesen sei, seine Anzeige niederzuschreiben, worauf er versucht habe zu fliehen (A1 S. 5), dass er sich gemäss Aussagen bei der Erstbefragung mit einem Gegenstand aus Metall gegen die Angriffe gewehrt habe (A1 S. 5), wohingegen er vor dem BFM zunächst von einer Tasche, später von mehreren Behältern aus Aluminium sprach (A16 S. 3), dass er in der Empfangsstelle zunächst ausführte, er habe weder an Wahlveranstaltungen noch an den Wahlen teilgenommen (A1 S. 5), und er demgegenüber wenig später erklärte, er habe für die Partei E._______ gewählt (A1 S. 5), und er schliesslich in der direkten Anhörung angab, er habe auch an Versammlungen teilgenommen (A16 S. 3), dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, das BFM verletze im angefochtenen Entscheid Bundesrecht, indem es nicht auf sein Asylgesuch eingetreten sei, obgleich weitere Abklärungen angezeigt gewesen seien, dass er die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zunächst mit den gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau, F._______, erklärt und in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis von Dr. med G._______, Chefarzt des (...), vom 11. November 2008 zu den Akten reichen lässt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in einem selbständigen, beim BFM hängigen, Asylverfahren (N_______) befindet, dem Bundesverwaltungsgericht die sie betreffenden Akten nicht zur Verfügung stehen und aufgrund der Aktenlage die Vornahme zusätzlicher Abklä- E-7173/2008 rungen zur Feststellung von Wegweisungshindernissen entbehrlich erscheint, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über einen festen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb vorliegend weder völker- noch landesrechtliche Bestimmungen dem Wegweisungsvoll- E-7173/2008 zug entgegenstehen (vgl. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 43 f. AsylG), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit 1998 in (...) gelebt und gearbeitet hat und er demgemäss über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, E-7173/2008 dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7173/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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