Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7171/2010
Urteil v o m 6 . Juni 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien
A._______, Kamerun, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (…).
E-7171/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. April 2007 auf dem Luftweg und landete am 16. April 2007 auf dem Flughafen Zürich, wo er am 18. April 2007 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung der Flughafenpolizei vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm vorderhand der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 19. April 2007 wurde er von der Flughafenpolizei erstmals befragt. Am 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer – noch im Flughafen – vom BFM zu den Asylgründen angehört. Anschliessend bewilligte ihm das BFM mit Verfügung vom 25. April 2007 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 4. Mai 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen eine summarische Befragung statt; am 10. November 2009 wurde er vom BFM nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei seinen Anhörungen geltend, er habe als (…)installateur einen Auftrag bei B._______, einem einflussreichen Mitglied der Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) erledigen müssen. Dieser habe einmal den Beschwerdeführer zu sich nach Hause zum Essen eingeladen und ihm bei dieser Gelegenheit sexuelle Avancen gemacht. Dem Beschwerdeführer sei es unter einem Vorwand gelungen, sich zu entfernen. In der Folge sei er von B._______ telefonisch belästigt und bedroht worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer mehrere wertvolle Gegenstände gestohlen worden; darauf habe er Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet. In der Folge sei auf ihn ein Raubüberfall verübt worden, bei dem er verletzt worden sei. Umgekehrt sei er des Angriffs beschuldigt und vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe dann erneut Anzeige erstattet. Indessen sei es zu weiteren Übergriffen gekommen. So sei beispielsweise einen Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Bald sei der Verdacht aufgekommen, dass hinter den Übergriffen eine einflussreiche Person stecken müsse. Deshalb sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe seine Ausreise vorbereitet. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen ein (Vorladung vom (…) 2007, zwei handschriftliche Entwürfe der Anzeigen vom (…) 2007 sowie
E-7171/2010 vom (…) 2007, Arbeitsverträge, Dokument der deutschen Botschaft, Dokument betreffend die Einbürgerung einer Drittperson in Frankreich, Echtheitsbestätigung eines Reisepasses, Fotografie). B. Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 2. September 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aus diesem Grund sei deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht zu prüfen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 4. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde insbesondere um Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland ersucht. D. Nach Bestätigung des Eingangs der Beschwerde am 5. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den er fristgerecht überwies. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer, seinem Antrag entsprechend, Einsicht in Aktenstücke A27, A33 und A37 der Vorakten gewährt. Gleichzeitig wurde er von der Instruktionsrichterin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
E-7171/2010 F. Mit Eingabe vom 7. März 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Arztbericht im Original inklusive Bulletin d'Examen, Röntgenaufnahme und Zustellumschlag. Die Dokumente hätten sich bei einer Tante befunden, die sie durch einen Bekannten in die Schweiz habe spedieren lassen. Zudem nennt der Beschwerdeführer in dieser Eingabe die Telefonnummer eines Polizeiinspektors, die er unterdessen habe ausfindig machen können und die für allfällige weitere Abklärungen durch die Schweizer Asylbehörden oder die Schweizer Vertretung in Kamerun hilfreich sein könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2011 stellte der neu zuständige Instruktionsrichter nach Übernahme des Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten am (…) 2011 eine Kamerunerin geehelicht habe, die offenbar über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem aufgefordert, bis am 16. November 2011 mitzuteilen, ob er bei den zuständigen kantonalen Behörden bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Der Instruktionsrichter kündigte dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit an, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Weiterführung des Beschwerdeverfahrens vorbehalte, die angefochtene Verfügung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern auch unter demjenigen der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu prüfen, insbesondere bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation sowie der Möglichkeit, in Kamerun Schutz vor den geltend gemachten nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen erhältlich machen zu können. H. Mit Eingabe vom 16. November 2011 ersuchte der Rechtsvertreter mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 23. November 2011. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 wurde die Frist antragsgemäss verlängert und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
E-7171/2010 gleichzeitig aufgefordert, in geeigneter Weise zu bestätigen, dass sein Mandant für ihn erreichbar sei. Mit Eingabe vom 23. November 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe nun bei ihm persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, er sei während zehn Tagen mit seiner Frau in den Ferien gewesen und inzwischen wieder normal erreichbar. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons C._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Solange er noch nicht in deren Besitz sei, könne er nicht abschliessend darüber entscheiden, ob er am Beschwerdeverfahren festhalten wolle oder nicht. Sollte er nicht daran festhalten wollen, würde er dies dem Bundesverwaltungsgericht sofort mitteilen. I. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin orientierte das Migrationsamt des Kantons C._______ am 4. Januar 2012 über den Stand des Gesuchsverfahrens, indem es dem Gericht die Kopie einer Verfügung vom (…) 2011 übermittelte, mit der ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2011 um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war. Die kantonale Behörde begründete diesen Entscheid insbesondere mit der Tatsache, dass die Eheleute ohne nachvollziehbaren Grund ein halbes Jahr nach der Eheschliessung immer noch keinen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
E-7171/2010 vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7171/2010 4. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt, seine Begründungspflicht verletzt und damit den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, erweisen sich diese Vorhaltungen als unbegründet: Einerseits ist es hier, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht zu beanstanden, dass das BFM davon abgesehen hat, gewisse Sachverhaltselemente durch die Schweizer Botschaft in Jaunde überprüfen zu lassen. Andererseits muss offensichtlich nicht von einer derart knappen und ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden, dass dadurch deren sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden wäre (vgl. etwa EMARK 2006 Nr. 24 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers – die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche grobe Unstimmigkeiten. Beispielsweise seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Flucht vor dem angeblichen Verfolger sowie zum Zeitpunkt des Auszugs aus seinem Haus widersprüchlich. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, wie er nach einem Angriff bei den geltend gemachten erheblichen Verletzungen den Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei hätte festhalten können und wieso er ausgerechnet von jenem Täter eine Vorladung hätte ausgehändigt bekommen sollen. Die Vorinstanz bezeichnete die ganze Verfolgungsvorbringen als abenteuerlich und konstruiert anmutend, zumal der angeblich einflussreiche Funktionär, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich wirksam verfolgen wollen, wohl zielgerichteter und effektiver vorgegangen wäre. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es würden letztlich viele Einzelheiten zu den asylrelevanten Vorbringen im Dunkeln bleiben, namentlich der tatsächliche Verfolger sowie dessen Verfolgungsmotiv. Die völlig unbelegte Verknüpfung der Übergriffe mit einer asylrelevanten Verfolgung müsse letztlich als reine Mutmassung bezeichnet werden. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Beweismittel hätten überdies einen äusserst geringen Beweiswert, da derartige Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten.
E-7171/2010 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen und fordert, wie erwähnt, vorab die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Mit Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer, einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht sowie widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht zu haben (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). So sei die Schilderung des Abends beim RDPC-Funktionär präzise und detailreich. Unter welchem Vorwand sich der Beschwerdeführer ins Badezimmer begeben habe, sei wohl kaum von Belang (vgl. Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer sei entgegen der Annahme des BFM nicht erst nach dem Brand aus seinem Haus ausgezogen, sondern habe seit dem Einbruch vom (…) 2007 nicht mehr dort gelebt, weshalb diesbezüglich gar kein Aussagewiderspruch gegeben sei (vgl. a.a.O.). Dass die polizeiliche Vorladung dem Beschwerdeführer von seinem Angreifer ausgehändigt und das Opfer des Übergriffs zuerst als Täter behandelt worden sei, erscheine zwar auf den ersten Blick tatsächlich nicht als nachvollziehbar; immerhin habe aber ja der Anwalt des Beschwerdeführers die Frage der Täter- und Opferrolle schliesslich aufklären können (vgl. Beschwerde S. 8). Dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Verletzungen seinen Angreifer habe festhalten können, sei deshalb nachvollziehbar, weil die Polizei dank schneller Alarmierung sehr rasch vor Ort gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht zu sehen (vgl. a.a.O.). Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass sowohl der Überfall als auch der Brandanschlag von Männern von B._______ verübt worden seien, weshalb durchaus eine direkte und konkrete Verfolgung vorliege (vgl. a.a.O.). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, falls gewisse Punkte im Dunkeln geblieben seien, wäre dies jedenfalls nicht ihm anzulasten, nachdem er seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und insbesondere zahlreiche Belege, namentlich eine Vorladung, für die Richtigkeit seiner Vorbringen besorgt und zu den Akten gereicht habe (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, die asylrechtliche Relevanz seiner Vorbringen sei zweifellos gegeben; die Verfolgung sei politisch motiviert, und im Falle einer Rückkehr sei eine erneute Bedrohung durch seinen Verfolger zu befürchten. Aufgrund dessen Einfluss könne er nicht auf den Schutz der Behörden zählen; diese habe er denn auch vergebens zur Aufklärung und Ahndung des an ihm begangenen Unrechts zu bewegen versucht (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
E-7171/2010 6. 6.1 Das Gericht ist der Auffassung, dass die vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen überzeugend begründet ist. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der (insgesamt vier) Befragungsprotokolle hinterlassen die von Ungereimtheiten geprägten Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der Tat einen unlogischen, konstruierten und lebensfremden Eindruck. Die Vorstellung, ein hochrangiger Politiker würde einem Handwerker, weil dieser seine sexuellen Avancen ablehnt, mehrere wertvolle Gegenstände stehlen und auf diesen einen Raubüberfall durchführen (lassen), muss als geradezu grotesk bezeichnet werden. Dies umso mehr angesichts der bekanntermassen schwierigen Situation von Homosexuellen in Kamerun sowie der Hetzkampagnen kamerunischer Boulevardblätter gegen prominente Angehörige dieser sozialen Gruppe – insbesondere vermeintliche homosexuelle Politiker – vor einigen Jahren (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kamerun: Situation von Homosexuellen, Bern, 6. Oktober 2009, S. 2 ff.; MARTINA GERBER, MICHAEL KIRSCHNER / SFH, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, Bern, 14. März 2007). 6.2 Letztlich kann indessen – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 angekündigt – auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitsindizien (und den Gegenargumenten des Beschwerdeführers) verzichtet werden: 6.2.1 Entgegen den Äusserungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 9) ergeben sich aus den Akten bei Annahme der Richtigkeit der protokollierten Aussagen keinerlei Hinweise auf eine politische Verfolgungsmotivation oder einen der anderen in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Vielmehr hätte der prominente Verfolger gemäss Angaben des Beschwerdeführers versucht, diesen zur Aufnahme einer homosexuellen Beziehung zu zwingen oder sich allenfalls aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers an diesem rächen wollen. Derartige, von höchst privaten Beweggründen bestimmte Verfolgungshandlungen sind in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht von vornherein irrelevant. 6.2.2 Hinzu kommt, gemäss der so genannten Schutztheorie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
E-7171/2010 [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 183 ff.). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich in seinem Heimatland um Schutz vor den privaten Nachstellungen zu bemühen, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts. In diesem Zusammenhang kann erneut auf die bereits erwähnte länderspezifische Situation hingewiesen, in welcher die Opfer homosexueller Übergriffe zweifellos grösstes Verständnis der staatlichen Behörden erwarten dürfen. 6.2.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer wohl auch möglich und zumutbar (gewesen) wäre, sich den angeblichen Übergriffen durch einen homosexuellen Politiker durch Umzug in einen andern Teil seines grossen Heimatstaats zu entziehen. 6.3 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und auf die von ihm eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat am 15. Juni 2011 eine Kamerunerin geheiratet, die in der Schweiz offenbar über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 5. August 2011 hat er beim Kanton C._______ ein Gesuch um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gestellt. 7.2.1 Die sich aus der Eheschliessung allenfalls ergebenden Rechtsansprüche des Beschwerdeführers sind bei dieser Sachlage im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen und durch die zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen und zu würdigen (vgl. zu Ganzen auch EMARK 2001 Nr. 21 S. 172 ff.).
E-7171/2010 7.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das kantonale Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 abgewiesen hat. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Eheleute ohne nachvollziehbaren Grund ein halbes Jahr nach der Eheschliessung immer noch keinen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen hätten. 7.2.3 Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens praxisgemäss auf die Feststellung, dass vorliegend heute keine der in Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) genannten Voraussetzungen für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG (nämlich: gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Auslieferungsverfügung oder Wegweisungsverfügung nach Artikel 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erfüllt sind. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
E-7171/2010 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person unter anderem das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK); eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich nach dem oben zum Asylpunkt Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
E-7171/2010 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt hat, ist auch die Zuständigkeit für die Prüfung allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK an die befassten kantonalen Organe übergegangen. Immerhin kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar nach wie vor getrennte Wohnsitze (in D._______ und C._______) begründen und auch der Schutzbereich der erwähnten EMRK-Bestimmung nur tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen umfasst (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch offen bleiben, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zuzumuten wäre, mit ihrem Gatten in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, um ein (allenfalls gewünschtes) Familienleben auf diese Weise auszuüben. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder defacto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Kamerun nicht bestätigen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem relativ jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Kamerun
E-7171/2010 niederzulassen. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und seiner Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. 8.5.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7171/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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