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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 E-7161/2006

13. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,740 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 3. Oktober 2002 in Sachen Asyl und W...

Volltext

Abtei lung V E-7161/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Wespi, Stöckli Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Serbien, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Oktober 2002 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 11. Juli 2002 und gelangte am 15. Juli 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 16. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 19. September 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, Bezirk D._______, und gehöre der Ethnie der Bosniaken an. Seit er am 11. Juni 1999 aus dem Kriegsdienst entlassen worden sei, habe er keine Bewegungsfreiheit mehr gehabt. Weil er in der jugoslawischen Armee Kriegsdienst geleistet habe, sei er von Albanern aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Sein Onkel, welcher Dorfvorsteher sei, habe im Mai 2001 und Ende Mai 2002 je ein Schreiben erhalten, in welchem er, der Beschwerdeführer, unter Todesdrohungen angehalten worden sei, den Kosovo zu verlassen. Rund 15 Tage vor der Ausreise sei er zusammen mit seinem Bruder auf der Strasse, in der Nähe seines Hauses, Unbekannten begegnet. Sie beide seien aus Angst umgehend in den Wald geflüchtet und erst nach einigen Stunden ins Dorf zu ihrer Tante zurückgekehrt. Obwohl sich die KFOR-Truppen fast täglich im Dorf aufgehalten hätten, habe er Angst gehabt, sich an sie zu wenden. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 - eröffnet am 14. Oktober 2002 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 13. November 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2002 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses. Ferner gab sie ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern, was im Fall eines Wegweisungsvollzugs gegen eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Serbien ausserhalb des Kosovos sprechen würde. Sodann verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002 seine Stellungnahme und am 11. Dezember 2002 den ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 22. November 2002 zu den Akten.

3 F. Das Bundesamt schloss in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 unterbreitete die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2003 die Replik ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines psychiatrie-ärztlichen Zeugnisses. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe von Fr. 795.-- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3.

4 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei 15 Tage vor der Ausreise vor Unbekannten in den Wald geflüchtet. Demgegenüber habe der Bruder den Vorfall elf Tage vor der Ausreise datiert. Ferner habe der Bruder angegeben, nach diesem Vorfall eine Nacht im Haus der Tante verbracht zu haben. Der Beschwerdeführer hingegen wolle bis zur Ausreise bei der Tante geblieben sein. Im Rahmen der kantonalen Anhörung sei dem Beschwerdeführer zu diesen Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör gewährt worden. Dieser habe die Ungereimtheiten indes nicht befriedigend auflösen können. Weiter habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er die Drohungen den Behörden beziehungsweise den vor Ort anwesenden internationalen Organisationen gemeldet habe, verneint, obwohl die KFOR fast jeden Tag im Dorf patrouilliert habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der geltend gemachten Weise bedroht worden, so hätte er dies mit Sicherheit der KFOR gemeldet, um deren Schutzpflicht und weitgehende Schutzfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Diese Unterlassung sei nicht nachvollziehbar und würde die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Kosovokrieg in der jugoslawischen Armee gedient. Er habe Drohbriefe erhalten, in welchen er unter Todesandrohungen aufgefordert worden sei, den Kosovo zu verlassen. Ferner sei er von einer Gruppe von Albanern angegriffen worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Die internationalen Kräfte im Kosovo würden den Minderheiten nur einen minimalen Schutz gewähren und sehr oft auf der Seite der Albaner stehen.

5 3.5 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Ark in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 3.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er und sein Bruder zwei Unbekannte im Dorf gesehen hätten, seien sie in den Wald geflohen und hätten sich anschliessend zur Ausreise entschlossen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1999 aus dem Militärdienst entlassen wurde und sich bis zur Ausreise, mithin drei Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten hat. Während dieser Zeit wurde er laut seinen Angaben unter Drohungen zum Verlassen des Kosovos aufgefordert. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer so lange mit der Ausreise zugewartet hat. Zum andern ist nicht einsichtig, weshalb ihn das blosse Erscheinen zweier Unbekannter auf der Strasse in der Nähe seines Hauses zur Flucht in den Wald und anschliessend zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste. Weder den Akten noch der Rechtsmitteleingabe sind diesbezüglich nachvollziehbare Gründe zu entnehmen. Es bestehen daher grundsätzlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese Zweifel werden durch unvereinbare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung des Beschwerdeführers und seines Bruders bestärkt. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, 15 Tage vor der Ausreise hätten er und sein Bruder auf der Strasse unbekannte Personen gesehen, worauf sie sofort die Flucht ergriffen und sich im Wald versteckt hätten. Nach einigen Stunden seien sie zurückgekehrt. Bis zur Ausreise hätten sie bei einer Tante übernachtet (vgl. A 7, S. 4 ff.). Demgegenüber erklärte der Bruder des Beschwerdeführers, dieser Vorfall habe sich rund elf Tage vor der Ausreise ereignet und sie hätten nur die erste Nacht bei der Tante verbracht. Die weiteren Nächte hätten sie bei verschiedenen Leuten beziehungsweise zu Hause geschlafen (vgl. N 431 740, A 7, S. 6 ff.). Vorliegend widersprechen sich der Beschwerdeführer und sein Bruder einerseits hinsichtlich der Anzahl Tage, welche zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise liegen, andererseits betreffend ihren Aufenthaltsort bis zur Ausreise. Auch wenn zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruder lediglich eine Differenz von vier Tagen liegt und dem Bruder von fachärztlicher Sicht eine verminderte Intelligenz attestiert wird, so ist dennoch festzustellen, dass von ihnen erwartet werden darf, dass sie ein so einfaches und einschneidendes

6 Erlebnis, welches sie immerhin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat, auch in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend zu schildern vermögen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und seines Bruders vor der Ausreise. Weiter bringen der Beschwerdeführer und sein Bruder vor, sie hätten das Heimatland gleichentags verlassen und seien beide am 15. Juli 2002 in die Schweiz eingereist, seien indes nicht zusammen gereist. Es wird indes ernsthaft bezweifelt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht miteinander reisten. Namentlich schildern sie den Reiseweg sowie insbesondere das verwendete Auto übereinstimmend. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen überzeugenden Grund für die getrennte Fahrt anzugeben. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substanziiert dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Heimatdorf sei ausschliesslich von Bosniaken bewohnt gewesen und die KFOR habe fast täglich im Dorf patrouilliert. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstellbar, dass sich albanische Unbekannte am helllichten Tag im Dorf aufhielten, um gezielt den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu bedrohen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht an die KFOR gewandt haben, dies umso mehr, als ihr Onkel Dorfvorsteher war und ihm in dieser Funktion ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, Hilfestellung seitens dieser Organisation zu beantragen. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Sommer 2002 hat sich sodann die Lage im Kosovo wesentlich verändert und stabilisiert. Die inter-nationale Staatengemeinschaft - in polizeilicher Hinsicht durch die Kosovo Forces (KFOR) und den Kosovo Police Service (KPS), in zivil- und verwaltungstechnischer Hinsicht durch die UN Interim Administrative Mission in Kosovo (UNMIK) und den ihr untergeordneten Provisional Institutions of Self Government (PISG) repräsentiert - übt nicht nur faktisch das Gewaltmonopol im Kosovo aus, sondern hat auch die zivile Ver-waltung in massgeblicher Weise übernommen. Die Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft sind zwar bis heute nicht abgeschlos-sen und gelegentlich kommt es zu Zwischenfällen unter den Angehörigen der verschiedenen Ethnien. Insgesamt aber hat sich die Situation der ethnischen Minderheit der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbes) vorab in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove und Pej in den vergangenen Jahren - unterbrochen allerdings durch die März-Unruhen im Jahre 2004, von denen auch Prizren und Umgebung betroffen waren - verbessert. Von einer generellen, mithin asylrelevanten Verfolgung be-ziehungsweise Verdrängung der slawischen Muslime aus diesen Gebieten durch die albanischstämmigen Extremisten und Separatisten kann somit nicht gesprochen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts- bewilligung, noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.6 Der Kosovo wird zurzeit zu etwa 75 % von ethnischen Albanern bevölkert, die weiteren 25 % der Bevölkerung stellen Angehörige verschiedener ethnischer Volksgruppen. Die Zahl der slawischen Muslime wird auf etwa 50'000 geschätzt. Sie unterscheiden sich von der Mehrheitsethnie durch ihre Sprache (serbokroatisch) und ihre religiös-kulturelle Zugehörigkeit, wobei die Sprach- und Religionsgrenzen quer durch die einzelnen Ethnien verlaufen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Sicherheitslage für die Angehörigen der genannten Minderheitsethnien seit den Unruhen im März 2004 entspannt. Die Spannungen mit den Kosovoalbanern konnten abgebaut werden. Die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang zu

8 Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Die wirtschaftliche Situation sowie die Arbeitsmarktlage sind für die Angehörigen aller Ethnien nach wie vor als schwierig zu bezeichnen. Sporadisch werden slawische Muslime aufgrund des Gebrauchs der serbokroatischen Sprache diskriminiert oder gar bedroht. Selbst Schikanen bei Behördengängen können nicht ausgeschlossen werden. Trotz dieser allenfalls auftretenden Benachteiligungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime aus dem Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë hatten, als zumutbar (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 S. 177 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht trägt aber der besonderen Situation der Angehörigen der slawischen Muslime dadurch Rechnung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei Unzumutbarkeit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der slawischen Muslime hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich zum Beispiel aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder familiären Situation oder wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten ergeben. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der slawischen Muslime (Bosniaken) an und hatte vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______, Bezirk D._______. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Indes ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise Mitte Juli 2002 wegen Angstzuständen im November 2002 von Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, psychiatrisch untersucht wurde. Im ärztlichen Bericht vom 22. November 2002 führte der Psychiater aus, entgegen der Angaben anlässlich der Befragung vom 19. September 2002 habe der Beschwerdeführer "nach beharrlichem Insistieren" geltend gemacht, er sei eigentlich in der Genietruppe zum Mineur ausgebildet worden. Er habe mehrfach, auch unter Feuer, Minen verlegt und eine Vielzahl von Toten gesehen, was schrecklich gewesen sei. Nach der Rückkehr aus dem Krieg hätten die Bedrohungen von albanischer Seite begonnen. Dies habe er anlässlich der kantonalen Befragung verschwiegen, in der Annahme, sein militärisches Engagement in der serbischen Volksarmee würde ihm im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch hinderlich sein. Nachdem er den negativen Entscheid des Bundesamtes erhalten habe, habe er völlig die Kontrolle verloren, könne nicht mehr schlafen und habe Albträume. Schweissgebadet, schreiend und mit Herzrasen wache er auf. Er könne nicht mehr richtig essen, habe keinen Appetit, er schwitze andauernd und fühle sich verfolgt. Zum klinisch-psychopathologischen Befund führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer habe ein gepflegtes, etwas ärmliches Äusseres, habe ängstlich aufgerissene Augen und feinen Fingertremor. Während der Untersuchung wirke er unsicher, verängstigt, im Kontakt vorerst zurückhaltend, taue im Verlauf der Untersuchung auf. Es gebe keinen Spontankontakt, der Beschwerdeführer gebe indes bereitwillig Auskunft. Es

9 würden keine Appellation, keine Klagsamkeit und keine erkennbare Aggravation vorliegen. Er sei allseits orientiert, stimmungsmässig sei er offensichtlich nervös, bedrückt, depressiv. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verflacht und verlangsamt, der Antrieb sei reduziert. Der formale Gedankengang sei geordnet, wenn auch zeitweise etwas stockend. Inhaltlich würden die Gedanken um das geschilderte Thema kreisen, Suizidideen und -absichten würden anklingen. Der Psychiater diagnostizierte eine generalisierte reaktive Depression mit latenter Suizidalität sowie eine chronifizierte Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer psychogenen Anpassungsstörung. Zur Beurteilung führte er aus, da der Beschwerdeführer in der jugoslawischen Armee gedient habe, habe er sich in den Augen der albanisch-muslimischen Nationalisten des Verrates schuldig gemacht. In Anbetracht dieses Umstandes sowie insbesondere des Ausmasses der Verängstigung werde verständlich, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden sein tatsächliches militärisches Engagement verschwiegen habe. Auf jeden Fall sei der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers solcherart, dass er dringend einer fachpsychiatrischen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in seiner Muttersprache bedürfe. Ohne entsprechende Behandlung müsse mit einer akuten Verschlechterung und Dekompensation gerechnet werden, die Gefahr eines Suizides sei nicht von der Hand zu weisen. 4.7.2 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2004 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter Depressionen, intensiven Ängsten, psychomotorischer Unruhe, ständigem Gefühl, bedroht zu sein, sowie Albträumen. Den Beschwerdeführer beschrieb der Arzt als bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich sehr verspannt und ängstlich. Er habe starke Zukunftsängste geäussert, da er befürchte, in den Kosovo zurückgewiesen zu werden. Er mache den Eindruck einer einfach strukturierten Persönlichkeit. Unter dem Eindruck der Kriegserlebnisse im Kosovo sei er psychisch dekompensiert. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Psychiater eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen. Der Beschwerdeführer werde seit Juli 2003 medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Ohne Behandlung sei die Prognose gegenwärtig und zukünftig sehr schlecht. Aus psychischen Gründen sei die Reisefähigkeit nicht gegeben. Die Rückkehr in den Kosovo würde zu einer vollen psychischen Dekompensation führen, suizidale Handlungen seien nicht auszuschliessen. 4.7.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Versorgungslage im Kosovo generell prekär. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die mangels Existenz eines Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet. Dies trifft besonders auf die Behandlungsmöglich-keiten von psychischen Erkrankungen (insbesondere bei posttraumatischen Belastungsstörungen) zu, bei welchen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum sozio- oder psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Die

10 Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental Health Centres) fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und schwer erkrankter - nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leidender - Personen. Insgesamt lässt sich ein Mangel an kompetentem Fachpersonal - insbesondere an ausgebildeten Psychiatern - und eine beschränkte Zahl geeigneter medizinischer Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Zwar hat das BFM in Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Klinik Basel in Pristina die Intensive Psychiatric Care Unit (ICPU) eingerichtet, an welcher psychisch schwer kranke Patienten behandelt werden können. Trotz diesen zusätzlichen Strukturen beurteilen nichtstaatliche Organisationen (NGO's) seit 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend, dies insbesondere bei notwendiger individueller Psychotherapie (vgl. SFH, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update vom 24. Mai 2004, S. 9 ff. und 16 ff.; UNHCR, UNHCR Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18; HANS WOLFGANG GIERLICHS, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2006, Nr. 8, S. 277; UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia [including Kosovo], 12. Februar 2007, Ziff. 4.4; United Nations Kosovo Team, Initial Observations on Gaps in Health Care Services in Kosovo [January 2007], Ziff. III). 4.7.4 Vorliegend steht fest und wird auch vom Bundesamt nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer während des Kosovo-Krieges Militärdienst geleistet hat. Diesbezüglich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vor, er habe unvereinbare Aussagen zu seiner Funktion während des Kriegsdienstes gemacht. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst aussagte, er habe bei den Genietruppen Dienst geleistet (vgl. A7, S. 4). Im Verlauf der Anhörung verneinte er die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Er habe in der Küche gearbeitet. Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch besteht offensichtlich. Die Ausführungen im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 22. November 2002, weshalb der Beschwerdeführer seine tatsächliche Tätigkeit nicht offen gelegt habe, sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Indes kann es vorliegend letztlich offen bleiben, in welcher Funktion der Beschwerdeführer Kriegsdienst geleistet hat. In den Augen der Albaner hat der Beschwerdeführer während des Krieges Dienst für die jugoslawische Armee geleistet und sich damit in jedem Fall gegen die albanische Bevölkerung gestellt. Allein dieser Umstand vermag ohne weiteres die Ursache für die diagnostizierte Depression bilden, ohne dass jedoch dadurch die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft gemacht worden wäre (vgl. E. 3.6). Vor diesem Hintergrund ist mit den Fachärzten nicht auszuschliessen, dass die beim Beschwerdeführer von zwei unabhängigen Psychiatern diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Dekompensation und allenfalls einem Suizid führen könnte. Sodann

11 ist der Beschwerdeführer nach übereinstimmender Ansicht beider Psychiater auf eine angemessene medikamentöse und fachärztliche Behandlung angewiesen. Wie vorstehend dargelegt, ist eine solche im Kosovo kaum gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland voraussetzt, dass der Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei der Reintegration und der psychiatrischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Eltern (C-Bewilligung), der Bruder G._______. (C-Bewilligung) und eine Schwester (B-Bewilligung) des Beschwerdeführers in Zürich leben. Ferner wird der Bruder H._______. des Beschwerdeführers mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Abgesehen von einem Onkel, einer Tante und ihren Familien sowie den Grosseltern mütterlicherseits, lebt von den nächsten Verwandten des Beschwerdeführers nur noch der Bruder I._______ im Heimatland. Ob dieses soziale Umfeld ein tragfähiges Beziehungsnetz für den psychisch kranken Beschwerdeführer bildet und ihm bei einer Reintegration die zweifellos erforderliche Unterstützung gewähren könnte, ist mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass es aufgrund der nach wie vor allgemein sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage im Kosovo für den Beschwerdeführer, welcher zwar über eine Ausbildung als Maschinenführer verfügt, sehr schwierig, wenn nicht ausgeschlossen sein wird, eine Anstellung zu finden und sich damit eine wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. Erschwerend wirkt dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der slawischen Muslime angehört. Bereits vor der Ausreise konnte der Beschwerdeführer keine feste Anstellung finden, sondern war im kleinen landwirtschaftlichen Betrieb der Familie tätig und half bei Verwandten aus. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz, nebst der fachärztlichen Betreuung, die notwendige persönliche wie materielle Unterstützung von seinen Verwandten erhält. 4.7.5 Dem Beschwerdeführer ist es mithin aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung, der allgemein schwierigen medizinischen Situation im Kosovo und des fehlenden Beziehungsnetzes nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben. 5. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. hinsichtlich der Alternativität der Vollzugshindernisse die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die

12 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der zwei anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2002 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Rechtsmitteleingabe im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 9. Mai 2007 in der Höhe von Fr. 795.-- zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 5,25 Stunden und keine Barauslagen aus. Der zeitliche Aufwand erscheint in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeschrift nur gerade zweieinhalb Seiten umfasst, die nachfolgende Korrespondenz identisch ist mit derjenigen den Bruder des Beschwerdeführers betreffend und derselbe Arzt mit der Ausstellung des Arztzeugnisses beauftragt wurde, als zu hoch. Es rechtfertigt sich daher, den zeitlichen Aufwand auf 3 Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist die Parteientschädigung für den Vertreter daher auf Fr. 450.-- festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 225.-- zu reduzieren.

13 Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend; weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 225.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.- Nr. N _______) - B._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-7161/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 E-7161/2006 — Swissrulings