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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 E-715/2015

11. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,690 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-715/2015

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2015 / N (…).

E-715/2015 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am (…) Dezember 2009 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 8. Januar 2010 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 19. Januar 2010 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Vanni-Gebiet), habe aber seine Schulzeit in C._______ verbracht. Ab dem Jahre 2003 und bis im September 2008 habe er als (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…) Installationen ausgeführt; insbesondere habe er ab (…) 2008 während dreier Monate für die Tigers Claymore-Minen (…). Zudem habe er eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolvieren müssen. Im August 2008 sei er mit seiner Familie aufgrund des Vormarschs der sri-lankischen Armee nach D._______ geflohen, wo sein Sohn am (…) 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei. Ab dem (…) 2009 habe er sich mit seinen Familienangehörigen im (…)-Camp in E._______ aufgehalten. Nachdem ihn dort ein junger Mann verraten habe, der zusammen mit ihm für die LTTE gearbeitet gehabt habe, sei er von seiner Familie getrennt worden. Er sei wiederholt von der sri-lankischen Armee zu seinen Aktivitäten für die Tigers verhört, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Am (…) November 2009 sei er von einem Soldaten aus dem Camp geführt und zum Haus eines Mitglieds der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gebracht worden, welches ihn zusammen mit mehreren anderen Personen zu einem Schlepper in Colombo geführt habe. Er habe in der Folge erfahren, dass seine Freilassung aufgrund einer grösseren Geldzahlung seines (…) erfolgt sei. Am (…) Dezember 2009 habe er sein Heimatland in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei via F._______ nach Italien gereist, von wo er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Er habe im Übrigen erfahren, dass er nach seiner Freilassung von der Armee bei seinem (…) gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Telefax-Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Auszüge aus Geburtsregister und Heiratsregister, Todesbescheinigung des Sohnes, Schreiben des Grama Officers von G._______ vom 5. Januar 2010.

E-715/2015 C. Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Todesregisterauszug des Sohnes inklusive Übersetzung, Todesbescheinigung und Todesregisterauszug des (…) inklusive Übersetzung, ärztliche Bescheinigung des (…) Hospitals vom (…) 2010 betreffend (…), Unterstützungsschreiben des früheren Parlamentsabgeordneten H._______ vom 6. Juni 2010) und wies darauf hin, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bedroht worden seien. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 − stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Die von der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3681/2011 vom 26. März 2013 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer müsse gemäss seinen Vorbringen einer gefährdeten Personenkategorie zugerechnet werden, und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen erweise sich somit als begründet, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegangen werden könne. Das BFM habe seine Aussagen im Rahmen der Neubeurteilung einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die LTTE und insbesondere seine Beteiligung an der Herstellung von Claymore-Minen als glaubhaft erachtet würden, stelle sich im Weiteren die Frage, ob es sich dabei um verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG handle, welche die Annahme der Asylunwürdigkeit und damit den Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würden. F. Das BFM führte am 29. Mai 2013 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch.

E-715/2015 G. Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2013 wies der Beschwerdeführer auf einige Ungereimtheiten der Übersetzung bei der zusätzlichen Anhörung hin und ersuchte um Akteneinsicht vor der Entscheidfällung. H. Mit Sendung vom 29. Dezember 2014 entsprach das BFM dem Gesuch um Akteneinsicht. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet am 8. Januar 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, schloss ihn jedoch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung aus und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte das SEM, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die sofortige Niederlegung des Vertretungsmandats mit. K. Mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführe Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-715/2015 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-715/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Unbestritten ist, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gemäss Art. 3 AsylG asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat und er demnach die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. StGB (SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Straftaten im Ausland ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit,

E-715/2015 dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmung schuldig gemacht hat. Die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation vermag nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass in Anwendung dieser Praxis der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an der Herstellung von Minen für die LTTE als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. 5.3.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im Jahre (…) oder (…) bei den LTTE eine Ausbildung als (…) absolvierte und anschliessend in einer Werkstatt der Tigers Reparatur- und Montagearbeiten verrichtete sowie (…) Leitungen verlegte. Von (…) bis (…) 2008 war er für die (…) von mehreren hundert Claymore-Minen für die LTTE verantwortlich. Es ist davon auszugehen, dass er durch letztgenannte Tätigkeit einen bewussten und konkreten Beitrag zur Förderung krimineller Aktivitäten der LTTE, namentlich gegen Leib und Leben gerichteter Delikte dieser Organisation, geleistet hat. 5.3.2 Hinzu kommt, dass es sich bei Claymore-Minen, bei deren Explosion hunderte von Metallteilen mit hoher Geschwindigkeit gestreut werden, um international besonders geächtete Waffen handelt (vgl. das von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung [SR 0.515.092]), unter denen die Zivilbevölkerung der betroffenen Gebiete auch lange Zeit nach Beendigung der Kampfhandlungen zu leiden hat.

E-715/2015 5.3.3 Dass der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass durch sein Handeln Personen getötet oder verletzt wurden, kann auch seinen protokollierten Aussagen entnommen werden (vgl. Akten BFM; A35/23 S. 6 F40). 5.3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Ausschluss von der Asylgewährung zu Recht auch als verhältnismässig erachtet. Der Beschwerdeführer kann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine Hilfestellung massgeblich unterstützt. Zudem ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass er sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte, und er hat sich weder während dieser Zeit noch nachher grundsätzlich von den Gewaltakten der Tigers distanziert oder diese verurteilt. Seinen Aussagen zufolge stellte der Beschwerdeführer die Mitarbeit beim Bombenbau nicht aus eigenem Antrieb ein, sondern aufgrund der Einwände seiner Ehefrau aus Sicherheitsgründen. 5.3.5 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei von den LTTE zur Mitarbeit gezwungen worden, ist nicht stichhaltig. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er sich im Jahre (…) oder (…) freiwillig von der LTTE zum (…) ausbilden liess (vgl. A35/23 S. 14 F126; A8/14 S.12 F112). Zwar gab er zu Protokoll, er sei von den LTTE nach erfolgter Ausbildung gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Jedoch wurde er gemäss seiner Darstellung nach drei Monaten ohne weiteres von seiner Mitarbeit bei der Herstellung der Landminen entbunden, nachdem seine Ehefrau sich bei den LTTE hierfür eingesetzt hatte, ohne dass er deswegen Nachteile erlitten hätte (vgl. A35/23 S. 5 F35 ff. und S. 15 F. 135). Ebenso kann der Rüge, das SEM habe die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeitserklärung nicht hinreichend geprüft, in Anbetracht der ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer betonte Zeitablauf seit den ihm vorzuwerfenden Taten ist nicht massgeblich, da die strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Weitere Umstände, die gegen die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sprechen würden, werden in der Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht. 5.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung

E-715/2015 dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) schon infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E-715/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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