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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2015 E-7145/2014

7. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,816 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7145/2014

Urteil v o m 7 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).

E-7145/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz al-Hasakah [arabisch] beziehungsweise Hesiça [kurdisch]), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) und gelangte illegal in die Türkei. Am 27. November 2013 reiste sie per Flugzeug legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am 3. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 11. Februar 2014 zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt; am 3. Juli 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie aus, in Syrien herrsche Krieg. Ihr Haus liege an einer Hauptstrasse, und es seien ständig Bomben explodiert, wodurch viele Fenster und Türen zerstört worden seien. Ihr Ehemann sei vor dem Haus von einem Motorrad überfahren und tödlich verletzt worden. Das Spital sei ganz in der Nähe gewesen, und täglich seien viele Leichen dorthin gebracht worden. Sie habe Angst bekommen, und es habe fast kein Wasser, keine Lebensmittel und keinen Strom mehr gegeben. Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie reichte ihren am 28. Oktober 2013 ausgestellten und bis 2019 gültigen Pass ein. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am Folgetag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. B. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch gemeinsam mit denjenigen ihrer Söhne C._______, D._______ und E._______ zu behandeln, eventuell sei sie direkt als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Fotos und eine Unterstützungsbestätigung vom 14. November 2014 ein.

E-7145/2014 C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gut und ordnete der Beschwerdeführerin Fürsprech Jürg Walker als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, in Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung. E. E.a Der Rechtsbeistand replizierte am 26. Januar 2015 zu den vorinstanzlichen Ausführungen und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. E.b Am 27. Januar 2015 reichte er Kopien zweier Bestätigungsschreiben des Botschafters der Syrischen Nationalen Koalition in Deutschland betreffend die Söhne D._______ und E._______ vom 10. November 2014 und das Foto eines in Syrien entführten und getöteten Neffen nach. E.c Am 10. Mai 2015 gab er mehrere Beweismittel aus den Asylverfahren der Söhne in Kopie zu den Akten, nämlich betreffend D._______ die Beitrittserklärung zur Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) vom (…), ein Bestätigungsschreiben derselben vom (…), ein Dienstaufgebot vom (…) und ein militärisches Aufgebot vom (…), betreffend E._______ ein militärisches Aufgebot (…). Seine aktuellste Kostennote datiert vom 10. Mai 2015.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-7145/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte ihr Asylgesuch koordiniert mit denjenigen ihrer Söhne C._______, D._______ und E._______ behandeln müssen. Sie macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, da die Asylvorbringen ihrer Söhne als mögliche Ursache für eine Reflexverfolgung nicht beachtet worden seien. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die

E-7145/2014 Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin bestand kein Anlass, mit dem Entscheid über ihr Asylgesuch zuzuwarten respektive diesen mit den Asylverfahren ihrer Söhne zu koordinieren, zumal weder ein Hinweis auf politische Aktivitäten ihrer Söhne noch eine Andeutung auf damit zusammenhängende Probleme für sie selbst ersichtlich sind. Es war angesichts ihrer Mitwirkungspflicht entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht Aufgabe der Vorinstanz abzuklären, ob sich aus den Dossiers der Söhne Hinweise auf das Risiko einer Reflexverfolgung ergaben, wenn sie selbst dies nicht geltend gemacht hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7145/2014 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten komme allerdings kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu; vielmehr müssten sie als allgemein erlittene Nachteile im Rahmen des Bürgerkriegs betrachtet werden. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, falls ihre Söhne in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden: Dies könnte eine Reflexverfolgung bewirken, die zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen müsste. Die allfällige Anerkennung der Söhne als Flüchtlinge könnte auch lediglich ein zusätzliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. In diesem Fall müsste die Anordnung der vorläufigen Aufnahme entsprechend erweitert werden, damit sie nach einem allfälligen Ende des Bürgerkrieges in der Schweiz bleiben könnte. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin. Sie habe an den Befragungen primär die Bürgerkriegssituation als Fluchtgrund genannt und unterlassen, die Verfolgung, die sich konkret gegen ihre Familie gerichtet habe, geltend zu machen. Hätte die Vorinstanz das Dossier des Sohnes C._______ beigezogen hätte, wären ihr diese Zusammenhänge aufgefallen. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung soll ermöglicht werden, das Asylgesuch parallel zu denjenigen der Söhne zu behandeln. Ihr in der Schweiz lebender Sohn F._______ habe die Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahr 2012 zwar nicht angefochten, es könne aber angesichts der teilweise fragwürdigen Vorgehensweise der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfolgung bestehe. Da die Beschwerdeführerin bei ihm wohne, könnte auch dies zu einer Reflexverfolgung führen. In den Dossiers ihrer Söhne sollten sich Hinweise auf eine staatliche Verfolgung und eine Verfolgung durch die Terroristen der Organisation Islamischer Staat (IS) finden lassen. Es müsse abgeklärt werden, ob sich aus diesen Dossiers eine Verfolgung der ganzen Familie oder eine Reflexverfolgung ergebe. Der Umstand, dass ihr Ehemann von einem Motorradfahrer überfahren worden sei, spreche dafür, dass eine Verfolgung vorliege, die sich gegen die Familie richte. Es sei nämlich davon auszugehen, dass er absichtlich

E-7145/2014 getötet worden sei. Immerhin habe sie dies bei der Anhörung so dargestellt. Das syrische Regime wisse, dass das Haus der Beschwerdeführerin quasi im Zentrum der Freitagsdemonstration gestanden habe und dort kurdische Flaggen gehisst worden seien. Daraus müsse eine Verfolgung abgeleitet werden, welche sich gegen die ganze Familie gerichtet habe. Zudem sei am (…) ein Neffe der Beschwerdeführerin getötet worden, welcher sich für die kurdische Sache eingesetzt und in den Reihen der Volksverteidigungseinheiten (YPG) gekämpft habe. Ein weiterer Neffe, der sich für kurdische Anliegen engagiert habe, sei (…) von Terroristen des so genannten Islamischen Staates (IS) entführt, misshandelt und getötet worden. Da der Name "(…)" dem IS und den syrischen Behörden bekannt sei, bestehe für die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Reflexverfolgung. Aus den Dossiers ihrer Söhne könnten sich möglicherweise weitere Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz engen Kontakt mit ihren Söhnen. Würden diese als Flüchtlinge anerkannt, könnten die syrischen Behörden sie über die geflohenen Söhne befragen und sie, um Druck auf Letztere auszuüben, an deren Stelle bestrafen. Diese Verfolgung sei durch die Flucht in die Schweiz und den hier bestehenden Kontakt mit den Söhnen entstanden und stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht verständlich, weshalb die Rechtsvertretung erst Einsicht in die Asylakten der Söhne nehmen müsse, um zu wissen, ob diese verfolgt worden seien oder nicht. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wüsste die Beschwerdeführerin bestimmt selbst darüber Bescheid. Von der eventuellen Verfolgung der Söhne auf eine eventuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin zu schliessen, scheine reichlich weit hergeholt. Selbst wenn ihre Söhne tatsächlich gesucht würden, sei schwer vorstellbar, dass die syrischen Behörden sich die Mühe machen würden, die Beschwerdeführerin, eine Frau von über achtzig Jahren, zu behelligen. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Behauptung stütze, ihr Ehemann sei absichtlich getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle in ihren Befragungen den Verdacht geäussert, ihr Ehemann sei absichtlich umgebracht worden, sondern habe ihrer Schilderung dieses Ereignisses explizit angefügt, dass Krieg gewesen sei, was darauf schliessen lasse, sie habe seinen Tod als eine Folge der Kriegswirren gedeutet. Selbst wenn ihr – vermutlich ebenfalls betagter – Ehemann vorsätzlich getötet

E-7145/2014 worden wäre, liege kein Grund zur Annahme vor, sie hätte deswegen Zielscheibe einer Reflexverfolgung werden können. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass Personen, die sich im Heimatland subjektiv verfolgt fühlten, keine Garantie dafür hätten, als Flüchtling anerkannt zu werden; da sie als unglaubwürdig gelten könnten. Damit das Risiko einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin erkannt werden könne, müsse deshalb abgewartet werden, ob ihre Söhne als Flüchtlinge anerkannt würden oder nicht. Diesfalls bestehe für die Beschwerdeführerin das Risiko, quasi in Geiselhaft genommen zu werden zum Zweck der Druckausübung auf ihre Söhne. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Tod ihres Ehemannes bei der Befragung noch als zufälliges und kriegsbedingtes Ereignis angesehen haben möge, sehe sie dies heute anders. Die allfällige Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Söhne wäre ein konkretes Indiz für eine künftig zu erwartende Verfolgung ihrer selbst. 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der Feststellung von (weiteren) Wegweisungsvollzugshindernissen kein schutzwürdiges Interesse besteht, da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Die diesbezüglichen Vorbringen stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich diese "einzig und allein gegen die Nichtanerkennung als Flüchtling und gegen die Asylverweigerung" richte (Beschwerdeschrift S. 3). Da auf einen entsprechenden Antrag mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten wäre, sind die diesbezüglichen Darlegungen nicht zu hören. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens an, sie sei wegen des Krieges geflohen (vgl. Akten SEM A2/9 S. 6 und A9/9 S. 4). Sie brachte weder ein eigenes politisches Engagement noch ein solches seitens ihrer Söhne vor und erwähnte keinerlei Behelli-

E-7145/2014 gungen oder Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden. Wie die Vorinstanz treffend ausführte und in der Beschwerde nicht bestritten wurde, stellen die im Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen Nachteile keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2.2 Erstmals im Beschwerdeverfahren wird eine mögliche Reflexverfolgung geltend gemacht, welche aufgrund der Verfolgung ihrer Söhne bestehen könnte. Die Beschwerdeführerin schildert indessen nach wie vor keine konkreten Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung hindeuten würden. Sie ist nicht einmal in der Lage, zu präzisieren, inwiefern ihre Söhne in Syrien verfolgt worden sein sollen, geschweige denn, welche persönlich gegen sie gerichteten Nachteile sie dort erlitten oder befürchtet hätte. Entgegen der Folgerung in der Beschwerde lässt eine allfällige Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Söhne nicht den Schluss zu, es drohe ihr eine Reflexverfolgung. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit als Druckmittel benutzt worden respektive irgendwelchen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten und wird in der Beschwerde letztlich auch nicht behauptet. Die Angst, künftig Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, erscheint deshalb nicht objektiv begründet, zumal nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführerin würden tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen (vgl. auch Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert; Publikation in den BVGE vorgesehen]). Eine blosse Mutmassung, es könnte im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung einsetzen, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. Die geltend gemachte und als nachgeschoben zu bezeichnende Furcht vor einer Reflexverfolgung kann nach dem Gesagten nicht geglaubt beziehungsweise nicht als begründet betrachtet werden. 6.2.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sodann nicht geschlossen werden, ihr Mann sei absichtlich und aus einem asylrelevanten Motiv überfahren worden. In der Befragung zur Person hiess es dazu "von einem Motorrad angefahren" (A2 F1.14), und in der Anhörung sagte sie diesbezüglich, ein Motorrad habe ihn überfahren und tödlich verletzt, es sei Krieg gewesen (A9/9 F24). Eine gezielte Tötung ihres Ehemannes machte sie weder geltend, noch ist eine solche nur schon angesichts der Selbstgefährdung des Motorradfahrers denkbar.

E-7145/2014 6.2.4 Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen und der nicht vorhandenen Hinweise auf im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfolgung ihrer Söhne erlittene Nachteile kann auf den Beizug der Asylakten ihrer Söhne – welcher an der genannten Einschätzung nicht zu ändern vermöchte – ebenso verzichtet werden wie auf die beantragte koordinierte Behandlung der Asylgesuche. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Flucht in die Schweiz und dem hier bestehenden engen Kontakt zu ihren Söhnen. 6.4.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte enge Kontakt zu ihren Söhnen ist, über die Verwandtschaft hinaus, kein äusserer Umstand, auf welchen sie keinen Einfluss hätte nehmen können. Es liegt mithin kein objektiver Nachfluchtgrund vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kontakt zu ihren Söhnen, welcher in Syrien ebenfalls bestand und somit ohnehin nicht neu ist, zu einer drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin geführt hätte (vgl. auch E. 6.2.2). 6.4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise aus Syrien und Einreise in ein westliches Land Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie sie dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr und die dereinstige Reisefähigkeit der betagten Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5779/2013 (a.a.O., E. 5.3.2) zum wiederholten Mal festgestellt, dass die Situation in Syrien

E-7145/2014 instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts seien keine Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar; sie habe sich im Gegenteil in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso sei nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten sei. Dabei sei vollkommen offen, ob und inwieweit ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der weiterhin unsicheren Lage in Syrien und der Ungewissheit über eine zukünftige territoriale Aufteilung und/oder Verwaltung ist festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl verlangte, nicht zur Annahme führt, sie hätte bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar könnte sie bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen werden. Da sie jedoch nicht geltend macht, politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht anzunehmen ist, sie hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste werden ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, die in exponierter Weise als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Der geltend gemachte enge Kontakt zu ihren Söhnen, deren exilpolitische Exponiertheit sie nicht geltend macht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).

E-7145/2014 7.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). 7.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Kostenauferlegung zu verzichten. 9.2 Dem amtlichen Beistand ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint – in Anbetracht dessen, dass das Gesetz für die unentgeltliche Verbeiständung in Asylverfahren wie dem vorliegenden nicht mehr die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfordert (vgl. Art. 110a Abs .1 AsylG), mit der Folge, dass das Gericht eine unnötig erscheinende Verbeiständung, wie vorliegend, zu bewilligen hat – grundsätzlich angemessen. Die nach der Replik vom 26. Januar 2015 eingereichten Eingaben sind indes als unnötig zu bezeichnen und werden nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand ist mit Fr. 1819.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.

E-7145/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1819.10 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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