Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7123/2016
Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
E-7123/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]), am 17. Dezember 2014 ein erstes Mal und am 14. Juni 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Zoba […], Subzoba […]), wo er geboren sei und zusammen mit seiner Familie (…) gelebt habe. Er sei erst im Alter von (…) Jahren eingeschult worden, weil es in seinem Dorf keine Schule gegeben habe und er vorher zu jung gewesen wäre, um den weiten Schulweg zurückzulegen. Im Alter von (…) Jahren sei er mit der Begründung aus der Schule entlassen worden, er sei jetzt zu alt, um die Grundschule weiter zu besuchen. Seine Lehrer seien ohnehin nicht motiviert gewesen. Da er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die Schule zu besuchen, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit am 24. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an Zur Begründung führte es aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht weiter habe besuchen können, begründe keine gegen ihn gerichtete Verfolgung. Es handle sich bei der Entlassung aus der Schule um eine altersbedingte administrative Massnahme. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich um eine andere Schule zu bemühen, die seinem Alter entsprochen hätte. Abgesehen davon habe ihm die Entlassung aus der Schule nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dies zeige auch der Umstand, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Sein Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant.
E-7123/2016 Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise innegehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nicht zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er die auf den Seiten 14 und 15 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen.
E-7123/2016 Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7123/2016 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt,
E-7123/2016 dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 3 f.). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert worden war. Der Öffentlichkeit wurde sie durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsgleichheit und von Treu und Glauben verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers im Gegensatz zu demjenigen seines Bruders (…), der am (…) als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, viel länger gedauert habe, ist unbegründet. Dass die Beurteilung des Asylgesuchs seines Bruders noch in den Zeitraum der älteren Rechtsprechung fiel und ihm demnach der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, ändert nichts an der Zulässigkeit der Praxisänderung vom Sommer 2016. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die zum jetzigen Zeitpunkt geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
E-7123/2016 Aus diesen Ausführungen wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 5. In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner Verfügung zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 21. Oktober 2016 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 6.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
E-7123/2016 aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder den Nationaldienst verweigert hat noch daraus desertiert ist. Er wurde auch nie zum Militärdienst aufgeboten. Seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 6.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ergeben sich aus seinen gesuchsbegründenden Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine Schärfung seines Profils kann auch nicht darin erblickt werden, dass er im Alter von (…) Jahren aus der Schule entlassen wurde. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
E-7123/2016 6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Aufgrund seines Alters kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2 8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
E-7123/2016 werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-7123/2016 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
E-7123/2016 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällige bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. 10.3 10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
E-7123/2016 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Er ist zwar nur (…) Jahre lang zur Schule gegangen. Andererseits ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach Eritrea seine frühere Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters wieder aufnehmen kann, zumal seine Eltern aus (…) zurückgekehrt sind und wieder in B._______ leben (…). Er verfügt in Eritrea mit (…) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Sozialisation in B._______ dort auch einen Bekannten- und Freundeskreis hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass der in (…) lebende (…) die Ausreisekosten von (…) US-Dollars bezahlt hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er den Beschwerdeführer und seine Familie im Bedarfsfall weiterhin unterstützen wird. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den Akten ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Schweizerischen Asylbehörden im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht über allfällige Änderungen in seinen familiären Verhältnissen zu informieren. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-7123/2016 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (MLaw Gian Ege) als amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG bestellt. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Honorarnote vom 16. November 2016 geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand von (…) Stunden ist dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und entsprechend auf (…) Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. (…) (inkl. Auslagen) zu entrichten. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)
E-7123/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: