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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2014 E-7117/2013

28. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7117/2013

Urteil v o m 2 8 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Rumänien, und deren gemeinsame Tochter C._______, geboren am (…), Rumänien, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N (…).

E-7117/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde islamischen Glaubens aus der Provinz Sulaimaniya, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2003 und gelangte über den Iran, die Türkei und nach einem Aufenthalt von zehn Jahren in Griechenland Ende August 2013 in die Schweiz, wo er am 2. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. September 2013 und der Anhörung vom 31. Oktober 2013 im Wesentlichen geltend, er habe sich in eine Frau eines anderen Stammes verliebt und mehrere Male vergebens um ihre Hand angehalten. Im April 2002 sei er gemeinsam mit dieser Frau in die Nähe von Erbil gezogen, wo sie sich knapp zwei Monate bei (…) aufgehalten hätten. Nachdem er und die Frau nach E._______ umgezogen seien, sei er eines Nachts von Angehörigen der Frau aufgesucht und geschlagen worden. Die Frau hätten sie mitgenommen. Anschliessend sei er wegen der Verletzungen im Spital behandelt worden und habe sich danach erneut während ungefähr eineinhalb Monaten bei (…) aufgehalten. Weil ihm die Familie der Frau mit dem Tod gedroht habe, habe er im März 2003 sein Heimatland verlassen und sei nach Griechenland gelangt, wo er seine heutige Ehefrau kennengelernt und im Jahre 2012 nach religiösem Brauch geheiratet habe. Weil er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit Probleme mit ihren Brüdern erhalten habe und weil seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland abgelaufen sei sowie wegen ausländerfeindlichen Gruppierungen habe er Griechenland verlassen und sei Ende August 2013 über Italien in die Schweiz gelangt. A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs ergänzend geltend, sie sei rumänische Staatsangehörige christlichorthodoxen Glaubens und sei ungefähr im Jahr 2008 aus wirtschaftlichen Gründen nach Griechenland ausgereist. Dort habe sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt, von welchem sie schwanger geworden sei. Da ihre Brüder, welche ebenfalls in Griechenland leben würden, gegen die Ehe mit ihrem muslimischen Ehemann gewesen seien, hätten sie von ihr verlangt, dass sie ihr Kind abtreibe. Anfang des Jahres 2013 sei sie nach Rumänien zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 4. September 2013 sei am 15. Oktober 2013 ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen.

E-7117/2013 Zur Stützung ihrer Identitäten legten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie den Reisepass der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. November 2013 – eröffnet am 18. November 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak oder nach Rumänien die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrer Beschwerde legten sie eine Kopie einer "Wohnortbestätigung" des Stadtrats von F._______ (Irak) vom 3. Dezember 2013 in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung bei. Darin bezeugen zwei Personen, dass der Beschwerdeführer "aufgrund der gesellschaftlichen Probleme" seinen Wohnort verlassen habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist, ihre Eingabe zu vervollständigen. E. Am 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ihre vollständige Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

E-7117/2013 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-7117/2013 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass es sich erübrige, näher auf die vorhandenen Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. So lägen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle (Probleme mit Familienangehörigen seiner Freundin) mehr als zehn Jahre zuhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/18

E-7117/2013 rück und hätten sich noch zu Zeiten unter der Regierung von Saddam Hussein ereignet. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörde sowie des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur, so dass Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen könnten, ausser es lägen begründete Hinweise auf ein Fehlen des Schutzwillens der Behörden vor, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über das Profil, welches eine Absenz des staatlichen Schutzwillens begründen könnte. Ferner sei zu erwähnen, dass er seine Verfolger weder angezeigt noch sonst die Vorfälle den lokalen Behörden gemeldet habe. Demnach sei auszuschliessen, dass er zum heutigen Zeitpunkt Nachteile asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe. Vor dem Hintergrund, dass auch Rumänien über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge, seien auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Landsmann und dessen Drohung damit, dass er sie nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis suchen würde, nicht asylrelevant. Ebenso wenig sei ihre geltend gemachte Arbeitslosigkeit, weswegen sie im Jahre 2008 Rumänien verlassen habe, asylrelevant, da es sich dabei um Nachteile handeln würde, die auf die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Rumänien zurückzuführen seien. 5.2 5.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in ihrer Verfügung zu verweisen ist. 5.2.2 Auf Beschwerdeebene zitiert der Beschwerdeführer vorab die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen Lageeinschätzung in den drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. BVGE 2008/4). Darüber hinaus macht er geltend, diese Beurteilung sei mit der Realität nicht vereinbar. Zudem gebe es nur Schutz für einflussreiche Personen, für arme Leute hingegen nicht. Diese substanzlose Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da sein Vater aussagegemäss ein (…) und (…) besitze (vgl. Akten BFM A7 S. 6), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden und damit einflussreichen Familie stammt und somit durchaus

E-7117/2013 über das Profil verfügt, welches den staatlichen Schutzwillen begründet. Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer unterlassen hat, bei den zuständigen Behörden Anzeige gegen seine Verfolger zu erstatten. Zudem gab er anlässlich der Anhörung selbst zu Protokoll, dass sich seit seiner Ausreise aus dem Irak in Bezug auf seine Probleme in den Jahren 2002/2003 "nichts mehr ergeben habe" (vgl. Akten BFM A14 S. 10 A: 69), so dass nicht einsehbar ist, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt verfolgt sein will. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit vermag seine Behauptung, wonach Familienangehörige der damaligen Freundin regelmässig Drohzettel an die Tür seiner Familie anbringen würden, nicht zu überzeugen und ist als unglaubhaft zu werten. Die auf Beschwerdeebene eingereichte eidesstattliche "Wohnortbestätigung" des Stadtrates von F._______ (Irak), worin zwei Personen bezeugen, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesellschaftlicher Problemen bedroht worden sei und seinen Wohnort habe verlassen müssen, führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung, zumal die Bestätigung erst am 3. Dezember 2013 ausgestellt worden ist, mithin zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits um Asyl nachgesucht hat. Angesichts dessen sowie der nicht näher substanziierten Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer konfrontiert gewesen sein soll, ist dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich dabei um eine Kopie handelt, deren Beweiswert aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit von Vornherein nur als gering einzustufen ist. 5.2.3 Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren fehlender asylrechtlicher Gefährdung in Rumänien fehlt in der Rechtsmitteleingabe gänzlich. Es kann daher ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden, welche als zutreffend zu erachten sind. 5.3 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-7117/2013 6.2 Da die Beschwerdeführenden weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind noch einen Anspruch darauf haben, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Da der Beschwerdeführer die irakische und die Beschwerdeführerin die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, prüfte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in beide Länder und kam zum Schluss, dieser sei sowohl in den Nordirak als auch nach Rumänien zulässig, zumutbar und möglich. 7.4 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, bei einer Rückweisung in den Irak drohe dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund seiner Verfolgungssituation es ihm verwehrt, sich im Nordirak zu reintegrieren. Es sei auch davon auszugehen, dass seine Familie die Ehe mit einer andersgläubigen Europäerin nicht akzeptieren würde, womit der Beschwerdeführerin die gesellschaftliche Integration im Nordirak nicht möglich wäre. Ebenso wenig sei ein familiäres Zusammenleben in Rumänien möglich, da die Familie der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer aufgrund seines muslimischen Glaubens nicht akzeptiere. Zudem seien sie nicht offiziell, sondern nur religiös getraut, weshalb ein Familienzusammenführungsgesuch durch die rumänischen Behörden abgelehnt würde. Eine vorgängige Eheschliessung in der Schweiz sei ebenfalls nicht möglich. Als abgewiesener Asylbewerber werde er sodann in Rumänien mit einer Einreisesperre belegt. Somit sei der Wegweisungsvollzug nach Rumänien weder zulässig noch zumutbar.

E-7117/2013 7.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden in den Nordirak oder nach Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung in eines dieser Länder dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht erfüllt ist. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak – insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 7.5.2) und in Rumänien – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.6 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienan-

E-7117/2013 gehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Da die Beschwerdeführenden als Asylsuchende diese Voraussetzung nicht erfüllen, können sie aus Art. 8 EMRK in Bezug auf die Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind im Nordirak niederzulassen. In der Beschwerde wird dies grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Umgekehrt ist auch von der Möglichkeit der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Rumänien auszugehen. Hierzu wird in der Beschwerde eingewendet, die Beschwerdeführenden seien nicht offiziell verheiratet, was aber an dieser Feststellung nichts ändert; denn selbst wenn eine religiöse Trauung juristisch gesehen nicht einer zivilrechtlichen Trauung gleichgestellt werden kann, ist vorliegend von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, welche vom institutionellen Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst ist. Eine vorgängige Eheschliessung in der Schweiz ist dazu nicht erforderlich. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Rumänien, bei welchem es sich um ein vom Bundesrat als verfolgungssicheres Land (sogenanntes safe country) handelt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere aus Art. 8 EMRK) nicht nachkommt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden alle für einen Familiennachzug in Rumänien nötigen Schritte in die Wege zu leiten haben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.7 7.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-335

E-7117/2013 7.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya ist es zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHT- LINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss den Akten um eine junge, gesunde Familie. Es steht ihnen offen und ist ihnen zuzumuten, zusammen mit ihrer Tochter in den Nordirak zurückzukehren, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat und nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Aussagegemäss hat der Beschwerdeführer zudem sechs Jahre den Schulunterricht besucht und daraufhin seinen Vater (…) unterstützt (vgl. A7 S. 6 ff.), so dass er eine gewisse Berufserfahrung besitzt. Sollte der Beschwerdeführerin wie behauptet die gesellschaftliche Integration im Nordirak verwehrt sein und ihr die Ausgrenzung drohen, ist es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, sich nach Rumänien zu begeben. Dabei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht akzeptiere, zumal damit noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dargetan ist. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5

E-7117/2013 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak respektive nach Rumänien ist schliesslich als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). 7.9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug zu bestätigen (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss den vorangehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7117/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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