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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7115/2014

2. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,547 Wörter·~48 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7115/2014

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…).

E-7115/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 8. April 2013. Er sei auf dem Landweg in die Türkei gereist, wo er sich bis zum 26./27. Mai 2013 in Istanbul aufgehalten habe. Anschliessend sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg am 27. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo er am 29. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al Hasaka. Er habe dort als [Beruf] gearbeitet. Die PKK habe seine Heimatgegend kontrolliert; die syrische Regierung habe mit der Kontrolle der Region nichts mehr zu tun gehabt. (…). Er habe seinen herzkranken Vater im November/Dezember 2012 zunächst zum Arzt nach C._______ und anschliessend auf dem Luftweg nach Damaskus begleitet. Nach ihrer Ankunft in Damaskus sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Er hätte in den Reservedienst eingezogen werden sollen, obwohl er seine Militärdienstpflicht am (…) 2010 beendet habe. Er sei zur (…) in (…)/Damaskus verbracht worden, wo er bereits früher stationiert gewesen sei. Von dort habe er seinen Bruder kontaktiert. Sein Vater sei am folgenden Tag operiert worden. Der Beschwerdeführer habe den Reservedienst nicht leisten wollen, weil er dort entweder umgebracht oder gezwungen worden wäre, auf seine Landsleute zu schiessen. Sein Bruder habe den zuständigen Militäroffizier mit einem Geldbetrag zwischen 175‘000 und 200‘000 syrische Lira bestochen, damit der Beschwerdeführer 24 Stunden Urlaub erhalte, um seinen Vater zu besuchen. Der Offizier habe aber wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht in den Reservedienst zurückkehren werde. Nachdem er das Militärareal verlassen habe, habe er sich zehn Tage lang bei einem Onkel in (...)/Damaskus versteckt. Er habe dann erfahren, dass ein Regimeangehöriger aus seiner Heimatgegend gestorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm einen gefälschten Registerauszug besorgt, womit sich der Beschwerdeführer als Angehöriger des Verstorbenen habe ausgeben und mit dessen Angehörigen (und dem Leichnam) nach C._______ habe fahren können.

E-7115/2014 Er habe sich noch vier Monate lang in Syrien aufgehalten und in B._______ wieder als [Beruf] gearbeitet. Die PKK habe erfahren, dass er in Damaskus verhaftet worden sei und ihn dann unter Druck gesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer – wie alle anderen Leute – immer wieder an Demonstrationen teilgenommen; er sei auch ein paar Mal auf der Bühne gestanden. Die PKK habe versucht, alle jungen Männer für ihre Sache zu gewinnen. Er habe nach den Vorfällen in Damaskus weitere vier Monate in Syrien verbracht, weil sein Vater eine Herzoperation habe durchführen müssen und nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ihn verlasse. Während dieses viermonatigen Aufenthalts in Syrien habe er versucht, in den Nordirak zu gelangen. Weil die Grenzen kontrolliert worden seien, sei ihm dies jedoch nicht gelungen (vgl. zum Ganzen: Akte A5, insbesondere Ziffern 7.01 bis 7.03); er sei schliesslich über die Türkei ausgereist. B. Am 8. Oktober 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt.

Dabei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, er habe am 3. Mai 2011 an einer friedlichen Demonstration in seiner Heimatregion B._______ teilgenommen. Im Anschluss an diese Kundgebung sei er – mit weiteren 12 Personen – vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet, von einem Offizier namens (...) verhört und zwei Tage lang festgehalten worden. Weil er zusammen mit den weiteren Verhafteten eine Zusammenarbeitserklärung unterzeichnet habe, sei er wieder freigelassen worden. Diese Zusammenarbeitserklärung habe darin bestanden, die Unterzeichner davon abzuhalten, an der Revolution teilzunehmen. Die „Partiya Yekîtiya Demokrat“ (PYD) habe versucht, die ausgebrochene Revolution in den kurdischen Gebieten zu unterbrechen (vgl. Akte A16, Antworten 15 und 58 ff.)

Der Beschwerdeführer habe an weiteren Kundgebungen in Syrien teilgenommen (am 15. März 2012, 31. Oktober 2012 und 23. Februar 2013) und dabei auch Video-Aufnahmen gemacht; drei solche Filme habe er auf Facebook veröffentlicht (vgl. A16, Antworten 6 und 10).

Er habe im November/Dezember 2012 seinen Vater nach C._______ begleitet, weil dieser habe am Herzen operiert werden müssen. Weil die Operation dort nicht möglich gewesen sei, sei der Vater notfallmässig nach Damaskus weitergeleitet worden. Als der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vaters und Bruders am Flughafen von Damaskus angekommen sei,

E-7115/2014 sei der Beschwerdeführer von Sicherheitsdienstleuten und Polizisten angehalten und anschiessend zur Division (...) in (...) verbracht worden. Unruhen und Chaos hätten überall geherrscht. Daher habe der Offizier die vom Bruder des Beschwerdeführers angebotene Bestechungssumme angenommen, habe aber gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkehren werde. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Morgen das Militärareal verlassen können. Er sei anschliessend zum Onkel nach (...) gegangen und habe sich dort etwa zehn Tage versteckt gehalten, bis eine Person aus C._______ im syrischen Militärdienst gefallen sei. Unter Verwendung eines gefälschten Registerauszugs sei der Beschwerdeführer mit dem Leichnam nach C._______ gereist. Dort habe er die Angehörigen des Gefallenen verlassen und sei nach B._______ gegangen, wo er sich anschliessend rund vier Monate lang zu Hause aufgehalten habe. Sein Herkunftsgebiet sei von der PKK kontrolliert worden. Nach diesen Geschehnissen habe er versucht, in den Nordirak zu gelangen (vgl. A16, Antworten 16-40).

Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe die PKK erfahren, dass er in Damaskus verhaftet worden sei und ihn in der Folge nicht mehr in Ruhe gelassen. Die PKK habe ihn jedoch bereits früher aufgefordert, in ihren Reihen zu kämpfen. Die PKK respektive die PYD-Partei habe ihn unter Druck gesetzt und ihm im Februar/März 2013 eine undatierte Reservistenkarte und ein Reservistenaufgebot des syrischen Regimes ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe beim Erhalt dieser Dokumente bemerkt, dass das Datum der Einrückung in den Militärdienst bereits abgelaufen sei. Sowohl die Reservistenkarte als auch das Reservistenaufgebot sei vom Aushebungsamt in B._______ ausgestellt worden (vgl. A16, Antworten 42-56).

Im April/Mai 2013 – als er sich nach seiner Ausreise aus Syrien bereits in der Türkei aufgehalten und auch dort an Kundgebungen teilgenommen habe – seien Vertreter der PYD bei seiner Familie erschienen und hätten den Beschwerdeführer des Verrats (Vorzeigen der Flagge der freisyrischen Armee) bezichtigt. Weil die PYD auch in der Türkei gute Kontakte habe, habe der Beschwerdeführer die Türkei verlassen (vgl. A16, Fragen 66 und 67).

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 8. Oktober 2014 zwei fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben eine Reservistenkarte sowie ein Reservistenaufgebot) sowie mehrere Farbfotoaufnahmen betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in Syrien und der Türkei zu den Akten.

E-7115/2014 C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 – eröffnet am 5. November 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Im Weiteren wurden die eingereichten militärischen Dokumente (Reservistenkarte und Reservistenaufgebot) eingezogen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung aus der syrischen Armee unlogisch ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder einen hochrangigen Offizier mit einem verhältnismässig tiefen Bestechungsgeld habe bestechen und der Beschwerdeführer dadurch habe aus der syrischen Armee fliehen können. Es sei ferner unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärdienst weitere vier Monate zugewartet und sich zudem bei Nächstverwandten respektive an seinem Herkunftsort aufgehalten habe, bevor er Syrien verlassen habe. Erfahrungsgemäss würden Personen in der vorgebrachten Situation so schnell wie möglich ausreisen und sich im eigenen Interesse um Schutz bemühen. Im Weiteren wären vom Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Auskünfte zur vorgetragenen Festnahme in Damaskus zu erwarten gewesen. Das Vorbringen, wonach Angehörige der PKK ihm Aufgebote der syrischen Armee gebracht hätten, nachdem er aus dem Militärdienst geflohen sei, habe er in der BzP nicht erwähnt, sondern erst in der einlässlichen Anhörung vorgetragen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung und die angeblich daran anschliessende zweitägige Festnahme. Diese Vorbringen seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten. Im Weiteren widerspreche das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen, wie ihm die Reservistenkarte und das Reservistenaufgebot der syrischen Armee überbracht worden sei, den gesicherten Erkenntnissen des BFM. Zudem habe er sich zum Erhalt dieser Dokumente widersprochen, indem er einer-

E-7115/2014 seits angegeben habe, die PKK habe seiner Familie die besagten Dokumente abgegeben, und andererseits vorgetragen habe, diese Dokumente habe er direkt von PKK-Angehörigen erhalten. Auch der Umstand, dass er ein Aufgebot erhalten haben solle, dessen Einrücktermin bereits längere Zeit zurückgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es dem behördlichen Vorgehen entspreche, solche Aufgebote rechtzeitig zuzustellen, damit der Einberufung entsprechend Folge geleistet werden könne. Die Zustellung der militärischen Dokumente könne aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden. Dem BFM sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien; die betreffenden militärischen Dokumente würden daher eingezogen. Der Wegweisungsvollzug wurde als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2014 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Beschwerdeführer habe vom Juli 2008 bis April 2010 den Militärdienst in Syrien absolviert. Dabei sei er als [Beruf] viel zum Einsatz gekommen, insbesondere sei ihm die (...) auferlegt worden. Nach Leistung des Militärdienstes habe er eine eigene [Betrieb] eröffnet. Mit dem Ausbruch der syrischen Revolution im Jahr 2011 habe er seine politischen Aktivitäten begonnen. Erstmals habe er am 3. Mai 2011 an einer von Jugendlichen organisierten Demonstration gegen die syrische Regierung teilgenommen. In der Folge sei er festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Nachdem sein Vater sich um seine Freilassung bemüht habe und der Beschwerdeführer ein Schriftstück unterzeichnet habe, in welchem er sich verpflichtet habe, solche Aktivitäten gegen die Regierung zu unterlassen, sei er freigelassen worden. Nachdem die (syrisch-) kurdischen Organisationen, insbesondere die der PKK entsprechende PYD in B._______ immer mehr an Macht gewonnen

E-7115/2014 hätten, habe der Beschwerdeführer nach zwei Monaten seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Er sei der Partei „(...)“ beigetreten und habe als Mitglied an deren Demonstrationen teilgenommen und bei der Rekrutierung neuer Mitglieder mitgewirkt. Die sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen würden diese politischen Tätigkeiten dokumentieren (Teilnahmen an einer überparteilichen Protestkundgebung in B._______ vom 31. Oktober 2012 gegen die Entführung eines Mitglieds des Komitees „(...)“; an einer Versammlung der „(...)“ in B._______ vom 15. März 2012 zum Jahrestag der syrischen Revolution; an einer Grosskundgebung der (...) in B._______ anfangs 2013 gegen die Regierung; an einem Demonstrationszug der (...) in B._______ am 23. Februar 2013 gegen den Machtanspruch der PYD sowie an der Newroz-Kundgebung der (...) in B._______ vom März 2013). Der Beschwerdeführer und dessen Bruder (...) hätten am 16. November 2012 ihren Vater, (...), der unter akuten Herzproblemen gelitten habe, ins Spital B._______ begleitet. Nach Abschluss der dort vorgenommenen Untersuchungen seien sie ans Spital von C._______ verwiesen worden. Dort habe man weitere Untersuchungen sowie eine [medizinische Behandlung] vorgenommen und den Vater zwecks Vornahme einer [medizinische Behandlung]operation unverzüglich nach Damaskus weiterverwiesen. Gleichentags sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater und Bruder (...) nach Damaskus geflogen. Beim Passieren des Kontrollpostens am Flughafen in Damaskus sei der Beschwerdeführer nach Vorweisung seines Identitätsausweises angehalten worden. Ihm sei gesagt worden, dass ein Zuführungsbefehl der syrischen Armee (militärisches Reservistenaufgebot) gegen ihn vorliege. Kurze Zeit später seien drei Personen in Zivil erschienen und hätten den Beschwerdeführer abgeführt und in die Militärkaserne in (...) gebracht. Der Beschwerdeführer habe dem zuständigen Offizier immer wieder erklärt, dass er den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert habe. Durch die Zahlung einer Geldsumme, welche ursprünglich für die bevorstehende Operation des Vaters vorgesehen gewesen sei, habe er die Kaserne 24 Stunden lang verlassen dürfen. Er sei zum Onkel (...) nach (...), einem Vorort von Damaskus, gegangen. Nachdem ein gefälschter Registerauszug beschafft worden sei, habe er den Leichnam eines gefallenen Soldaten nach C._______ zurückbegleiten können. Zum Zeitpunkt dieser Rückkehr anfangs Dezember 2012 habe die PYD die Territorialverwaltung über B._______ von der syrischen Zentralregierung übernommen, welche sich aus dem Gebiet zurückgezogen habe. Somit

E-7115/2014 habe der Beschwerdeführer unter der PYD-Verwaltung wieder seinem Erwerbsleben nachgehen können. Nach rund zwei Monaten sei ein Mann in der [Betrieb] des Beschwerdeführers erschienen, habe diesem zu verstehen gegeben, dass er von dessen Desertion Kenntnisse habe und habe dem Beschwerdeführer die Originale der Reservistenkarte und eines Reservisten-Marschbefehls der syrischen Armee vom 15. Juli 2012 übergeben. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zu den Streitkräften der PYD zu begeben. Solche Druckversuche seitens jeweils anderer Personen hätten sich etwa alle fünf Tage wiederholt. Weil sich die Druckversuche immer intensiviert hätten, habe der Beschwerdeführer beschlossen, Syrien zu verlassen, um der Zwangsrekrutierung bei den PYD-Truppen und dem Risiko der Überstellung an die syrische Armee zu entkommen. Im Weiteren wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz ohne genügende Begründung die abgegebenen Beweismittel als gekaufte „non-valeurs“ abqualifiziert habe. Schliesslich überdehne die Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und verletze die völkerrechtlichen Refoulmentverbote. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen ohne relevante Widersprüche und in lebensnaher, detailreicher Weise glaubhaft dargelegt. Das BFM habe die Schmiergeldzahlungen an den Offizier der Kaserne als unglaubhaft gewertet. Dabei habe es ausser Acht gelassen, dass die geleistete Geldsumme etwa einem sechsmonatigen Gehalt eines syrischen Beamten entsprochen habe. Zudem seien die militärischen Kräfte des Bataillons zur fraglichen Zeit auf dem Feld gestanden und die Kaserne sei von iranischen Hilfskräften bewacht worden. Daher habe dem bestochenen Offizier genügend Spielraum zur Verfügung gestanden, um die Flucht des Beschwerdeführers schuldlos erklären zu können. Es sei daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2012 in Damaskus festgehalten, als Reservist zum Militärdienst im Bürgerkrieg eingezogen worden sei und durch eine Schmiergeldzahlung habe freikommen können. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unsubstantiierte Angaben vorhalte, sei festzustellen, dass dieser bei beiden Befragungen nicht zu detaillierteren Angaben aufgefordert worden sei. Seine Angaben seien

E-7115/2014 durchaus kohärent und klar ausgefallen. Es scheine, dass sich der Befrager in der Bundesanhörung ohne ersichtlichen Grund durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt gefühlt habe, was eine gewisse Befangenheit in der Beurteilung der Aussagen erklären könne. Im Weiteren sei es entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht sehr wohl mit den damals in B._______ herrschenden Verhältnissen vereinbar, dass die Reservistenkarte und der Reservistenmarschbefehl vom 15. Juli 2012 nicht zugestellt respektive von den damit beauftragten Beamten als unzustellbar zurückgebracht worden seien. Die syrische Regierung habe sich im Dezember 2012 aus B._______ zurückgezogen und die Verwaltung der kurdischen PYD überlassen. Dass die PYD die Reservistenkarte und das Aufgebot vom 15. Juli 2012 in den übernommenen Büros der Aushebungsstelle B._______ vorgefunden habe, sei nicht unglaubhaft. Nachdem die PYD ein hohes Interesse am Beschwerdeführer als [Beruf] gehabt habe, sei es ebenfalls glaubhaft, dass die PYD den Beschwerdeführer für die eigenen Truppen habe rekrutieren wollen und dabei das Wissen um dessen Desertion als Druckmittel gegen ihn eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei unter massiven Druck gestanden, sich entweder den Truppen der PYD an der Front anzuschliessen oder im Falle einer Weigerung von der PYD an die syrische Armee ausgeliefert zu werden. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. An der Echtheit des Reservistenaufgebots und der Reservistenkarte gebe es keine Zweifel. Die nicht weiter begründete Behauptung des BFM, solche Dokumente seien käuflich erwerbbar, sei völlig unsubstantiiert und unhaltbar. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer drei Beweismittel betreffend die Herzerkrankung und -operation seines Vaters sowie eine angeblich von (...) verfasste Kurzinformation mit Abdruck eines Militärbüchleins inklusive Kopie von „Fluchtpunkt“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Nr. 60 vom März 2013 zu den Akten reichen. Im Weiteren stellte er in Aussicht, eine Bestätigung der „(...)“ in der Schweiz nachzureichen. In der Kurzinformation bestätigt der Verfasser, dass die kurdische Selbstverwaltung der PYD ihrerseits militärisch rekrutiere und jede Familie zwinge, mindestens eine wehrfähige Person für den Militärdienst zu stellen. Zudem wird festgehalten, dass sich die syrische Regierung im Jahr 2012 aus B._______ zurückgezogen und das Gebiet auf der Grundlage einer Vereinbarung der PYD zur Verwaltung überlassen habe.

E-7115/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde ein Kostenvorschuss erhoben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Dokument oder weitere Beweismittel zur Stützung der vorgetragenen politischen Aktivitäten in der Schweiz nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee, Regionalstelle (...) vom 15. Dezember 2014 nachreichen und ersuchte um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig reichte er zwei Originale der im Rahmen der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Beweismittel (medizinische Unterlagen betreffend die Herzerkrankung und -operation seines Vaters) nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel nach: - Mailübermittlung einer Bestätigung der [Partei] inklusive Übersetzung und Foto; - Fotoaufnahme mit der Kennzeichnung: „12. März 2012; Jahrestag des Beginns der syrischen Revolution“; - Bestätigung der [Partei], vom 12. Dezember 2014; - Fotoaufnahmen der Versammlung der [Partei] vom 25. Mai 2014 und vom 21. Dezember 2014 in (…); - Fünf Fotoaufnahmen einer von der [Partei]-Schweizer Sektion mit der (...) Schweiz am 3. Januar 2015 in (...) durchgeführten Protestkundgebung gegen die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die PYD/PKK in Syrien.

E-7115/2014 Zu diesen nachgereichten Beweismitteln wurde ergänzend ausgeführt, die Regionalorganisation der „[Partei]“ von B._______ habe durch ihren Vorsitzenden (...) die dortige Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in Syrien bestätigt. Diese Mitgliedschaft werde ferner durch die Fotoaufnahmen dokumentiert. Die diesbezügliche Fotoaufnahme zeige den Beschwerdeführer an der Seite des vormaligen [Partei]-Vorsitzenden (...) an einer Parteiversammlung vom 15. März 2012. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer der „[Partei]“, Schweizer-Sektion, angeschlossen. Diese Sektion bestätige, dass der Beschwerdeführer im September 2011 in Syrien der [Partei] als Mitgliedschaftskandidat beigetreten sei und in der Schweiz an den Parteisitzungen und Kundgebungen teilnehme; dem Beschwerdeführer stehe demnächst die Vollmitgliedschaft offen. Auf den Fotoaufnahmen sei der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Parteifunktionären während einer Sitzung der [Partei] vom 25. Mai 2014 in (...) abgebildet respektive anlässlich der Parteiversammlung vom 21. Dezember 2014 in (...). Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 an einer Protestkundgebung in (...) gegen die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch die PYD/PKK teilgenommen. I. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 beantragte das SEM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer (im eigenen Namen) zwei weitere Farbfotos nach. Ergänzend wurde ausführt, diese Fotoaufnahmen seien anlässlich der Konferenz der kurdischen [Partei]-Partei vom 27. Dezember 2015 in (...) respektive anlässlich einer Aktion der Hilfsorganisation „ (...)“ entstanden und würden seine aktive exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz aufzeigen. Am 31. Mai 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe vom 17. Februar 2016 inklusive Beilagen dem Rechtsvertreter zu. K. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer (wiederum im eigenen Namen) eine weitere Farbfotokopie sowie eine Mitgliederbestätigung der [ParteiI] (im Original) nach. Ergänzend trug er vor, er sei auf

E-7115/2014 der Fotoaufnahme anlässlich eines Treffens mit (...), dem Präsidenten des Kurdischen (...) und Parteivorsitzenden der Kurdischen [Partei] abgebildet. L. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, (...), ist ihrem Ehemann – dem Beschwerdeführer – in die Schweiz nachgereist. Das SEM nahm das von der Ehefrau gestellte Asylgesuch unter der gleichen Verfahrensnummer ([..]) wie beim Beschwerdeführer auf. Am 31. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt; das erstinstanzliche Verfahren ist derzeit noch hängig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen nachgereichte Eingabe vom 7. Oktober 2016 inklusive Beilagen ist seinem rechtsgültig mandatierten Rechtsvertreter bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, diese Ein-

E-7115/2014 gabe dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme und Ergänzung zu unterbreiten. Dem Rechtsvertreter wird die Eingabe vom 7. Oktober 2016 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 1.5 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann ebenfalls darauf verzichtet werden, den Abschluss des Verfahrens mit demjenigen der Ehefrau zu koordinieren. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob die vom Beschwerdeführer deponierten formellen Anträge und Rügen stichhaltig sind. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Artikel 3, S. 8, zweiter Textabschnitt) wird vorgebracht, der Befrager bei der einlässlichen Anhörung habe sich durch den Beschwerdeführer „ohne ersichtlichen Grund persönlich in Frage gestellt“ gefühlt, was eine „gewisse Befangenheit in der Beurteilung der Aussagen erklären“ möge. Dazu wurde auf das Anhörungsprotokoll vom 8. Oktober 2014, Frage 12, S. 3 verwiesen. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: In der Anhörung vom 8. Oktober 2014 wurden zunächst die an der Anhörung teilnehmenden Personen dem Beschwerdeführer vorgestellt und dieser auf seine Rechte und Pflichten im Verfahren hingewiesen (vgl. Akte A16, Seiten 1 bis 2 [Fragen 1-4]). Anschliessend wurden dem Beschwerdeführer einleitende Fragen zu den von ihm eingereichten Beweismitteln inklusive den von ihm auf Facebook veröffentlichten Videos gestellt (Fragen 5-11). Die anschliessende Frage 12 lautete: „Warum schauen Sie mich an?“, worauf der Beschwerdeführer antwortete „das ist normal, dass ich Sie anschaue“. Danach wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt „Warum ist es normal?“, worauf der Beschwerdeführer antwortete: „Sie sprechen mit mir, entweder muss ich Sie, den Herrn (Hilfswerksvertreter), oder den Dolmetscher anschauen. Sie wollen etwas von mir, deshalb schaue ich Sie an oder den Dolmetscher, aber den Herrn oder die Sekretärin schaue ich nicht so oft an“ (vgl. Frage 13). Anschliessend führte der Befrager weiter aus, der Beschwerdeführer müsse während der Anhörung

E-7115/2014 immer mit dem Befrager sprechen und nicht mit dem Dolmetscher; ein Zwiegespräch zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer als Befragten sei zu vermeiden, denn dies sei gesetzlich verboten. Im Weiteren müsse portionenweise gesprochen und immer abgewartet werden, „bis wir nichts mehr hören“. Das Gespräch finde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Befrager (nicht dem Dolmetscher) statt; der Dolmetscher sei unparteiisch und nehme auf den Inhalt des Gesprächs keinen Einfluss. Nach diesen Hinweisen wurde die Befragung des Beschwerdeführers mit Fragen zu den vorgetragenen Problemen mit den PKK fortgesetzt (vgl. Fragen 14 ff.). Tatsächlich mutet die Frage „Weshalb schauen Sie mich an?“ seltsam an. Weshalb es aber an dieser Stelle der Befragung zum zitierten Wortwechsel kam, bleibt unklar; möglicherweise bestanden Unsicherheiten über die genaue Rolle des Dolmetschers, was den Befrager zu den entsprechenden Erläuterungen veranlasste. Jedenfalls aber weist das Protokoll vom 8. Oktober 2014 weder vorgängig dieser Klarstellung in den Fragen 12-14 noch danach (ab Frage 15) irgendwelche Aufzeichnungen von Unstimmigkeiten auf, die darauf schliessen liessen, dass es zu einer für den Beschwerdeführer unangenehmen Befragungssituation gekommen sein könnte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der anwesende Befrager des BFM in irgendeiner Weise befangen gewesen sein könnte. Die dem Beschwerdeführer unterbreiteten Fragen wurden aufgrund der Aufzeichnungen im Protokoll sachlich gestellt und der Beschwerdeführer hat diese inhaltlich ohne emotionale Zwischentöne beantwortet. Es wurde ihm im Anschluss an die eigentliche Befragung Gelegenheit eingeräumt, weitere als die bisher dargelegten Gründe für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren darzutun (vgl. Fragen 67-70). Die anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrer Bestätigung auch keinerlei besondere Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Nach dem Gesagten gibt es keine konkrete Veranlassung, das Befragungsprotokoll vom 8. Oktober 2014 nicht oder nur beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Für eine Kassation wegen angeblichen, während der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen begangenen, Verfahrensfehlern besteht daher keinerlei Veranlassung. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wird weiter vorgetragen, das BFM habe die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des

E-7115/2014 rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz ohne genügende Begründung die abgegebenen Beweismittel (Reservistenkarte und Reservistenaufgebot) als gekaufte „non-valeurs“ abqualifiziert habe (vgl. Beschwerde, Artikel 2, S. 6, letzter Textabschnitt). 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis). Die entscheidende Behörde darf sich praxisgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).

E-7115/2014 3.2.2 Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Militärdokumente (Reservistenkarte und Reservistenaufgebot) vorgenommen und sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers genügend differenziert auseinandergesetzt. Der Inhalt der beiden Dokumente wurde zwar sehr kurz, aber konkret gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer II, Punkt 4-6, S. 3 und 4). Dem Beschwerdeführer war es in der Rechtsmitteleingabe möglich, sich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung und Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches ist in diesem Zusammenhang daher zu verneinen, weshalb sich eine Kassation aus formellen Gründen nicht aufdrängt. 3.2.3 Ob das SEM die Vorbringen inhaltlich zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-7115/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen, und ob die entsprechenden Vorbringen glaubhaft gemacht worden sind. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei Reservist in der syrischen Armee gewesen. Im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden. Im Weiteren sei er im Nachgang zu seiner am 3. Mai 2011 erfolgten Teilnahme an Kundgebungen vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, nachdem er eine Zusammenarbeitserklärung abgegeben habe (vgl. Akte A16, Antworten 7, 15 und 58 ff., Seiten 2, 3 und 8 ff.). Zudem sei er Ende 2012 anlässlich der Begleitung seines herzkranken Vaters zum Spital in Damaskus am Flughafen festgenommen und zum Militärdienst eingezogen worden. Mittels Bestechungsgeld sei es ihm gelungen, die Militärkaserne zu verlassen. In der Folge habe er in B._______ als [Beruf] gearbeitet und sei seitens der PYD respektive der PKK unter Druck gesetzt worden. Im Februar/März 2013 seien ihm eine Reservistenkarte und ein Reservistenaufgebot übergeben worden, welche von den syrischen Behörden ausgestellt worden seien. Er sei aufgefordert worden, für die PYD/PKK zu arbeiten, ansonsten er den syrischen Behörden verraten und übergeben werde (vgl. Akte A16, Antworten 42 ff., S. 7). 5.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit der Begründung, die Vorbringen bezüglich der Festnahme und Einweisung in die syrische Armee enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. Die Schilderungen der Bestechung eines syrischen Offiziers seien unglaubhaft ausgefallen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der Kaserne weitere vier Monate zugewartet habe und sich noch bei Nächstverwandten oder am Herkunftsort aufgehalten habe, bevor er das Land verlassen habe. Ferner seien die Ausführungen

E-7115/2014 des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund an der BzP nicht erwähnt, dass er von Angehörigen der PYD/PKK Aufgebote der syrischen Armee erhalten habe. Zudem erfolge die Überbringung der Reservistenkarte und des Reservistenaufgebotes nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Art, weshalb diese Vorbringen realitätsfremd und unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprochen, was die Übergabe dieser beiden Dokumente anbelange. Es sei weiter nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot erhalten haben solle, dessen angebrachter Einrücktermin bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Entsprechende Schriftstücke seien leicht käuflich und ihr Beweiswert entsprechend (tief), weshalb die militärischen Dokumente vom BFM eingezogen würden. 5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand, und die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung vermag nicht zu überzeugen. 5.3.1 Zunächst hat die Vorinstanz die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Unrecht als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft eingeschätzt. Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Beschwerdeführer habe von den Teilnahmen an Demonstrationen (und einer deswegen erfolgten zweitägigen Festnahme) erst in der Anhörung gesprochen. Dies trifft indessen nicht zu. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vorgetragen, er habe wiederholt „wie alle anderen Leute“ an Demonstrationen teilgenommen. Die weitere Angabe des Beschwerdeführers, er sei „ein paar Mal auch auf der Bühne“ gestanden, wurde ebenfalls im Protokoll aufgenommen. Vertiefende Nachfragen, die die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Syrien weiter beleuchtet hätten, wurden demgegenüber nicht gestellt (vgl. Akte A5, Ziffer 7.01, S. 7). Im Weiteren übersieht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Syrien, dass dieser sein Asylgesuch ursprünglich nicht primär mit den in Syrien entfalteten politischen Tätigkeiten begründete. Er hielt in der BzP auch explizit fest, er habe „eigentlich“ keine weiteren Asylgründe; sein „Hauptproblem“ sei die PKK gewesen (vgl. Akte A5, Antwort 7.03). Er gab auch (in der einlässlichen Anhörung) an, die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, seien friedlich verlaufen. Abgesehen von der kurzweiligen Festnahme seien ihm – im damaligen Zeitpunkt Ende 2012 – keine weitergehenden (behördlichen) Konsequenzen aus dieser

E-7115/2014 politischen Tätigkeiten erwachsen. Bei der Schilderung der Demonstrationen anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer auch vom Befrager des SEM unterbrochen und dazu angehalten, seine Schwierigkeiten mit der PKK darzulegen (vgl. Akte 16, Antwort 15 und Frage 16, S. 3 und 4). Erst im weiteren Verlauf derselben Anhörung konnte der Beschwerdeführer auf seine politischen Tätigkeiten in Syrien zurückkommen (vgl. Frage 58, S. 8). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer sodann mehrere Beweismittel vor, um die geltend gemachte, mehrfache Teilnahme an politischen Kundgebungen in Syrien (und in der Türkei) zu stützen (insbesondere diverse Fotografien und ein Video auf einem USB- Stick). Auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe wies er auf diese Entfaltung von – aus der Sicht des syrischen Regimes – missliebigen Tätigkeiten hin; die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der [Partei] Schweiz vom 26. September 2016 (Beilage zur Eingabe vom 7. Oktober 2016) hält fest, nach Erhalt der Akten aus der Parteizentrale in Syrien könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatland in der Partei aktiv gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit diesen Vorbringen inhaltlich nicht auseinandersetzt; auch in der Vernehmlassung hat sich das SEM mit keinerlei ergänzenden Ausführungen zu den – in Syrien, der Türkei und der Schweiz entfalteten – Polittätigkeiten geäussert. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, die politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) seien nachgeschoben, sind diese Vorbringen übereinstimmend und in ihrem zentralen Kern bereits in der BzP vorgetragen und mit diversen aussagekräftigen Beweisunterlagen untermauert worden. Das Gericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Heimatland ab 2011, und nach seiner Ausreise in die Türkei auch dort, an Demonstrationen beteiligt und politisch in diesem Rahmen engagiert, für glaubhaft gemacht. 5.3.2 Was die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme am Flughafen in Damaskus und die Zuführung zur syrischen Militärkaserne anbelangt, ist das Folgende festzuhalten: Das Monatssalär eines syrischen Regierungs- respektive Staatsangestellen betrug im Jahr 2010 rund 260 US $. Die syrische Regierung erhöhte diese Gehälter im Jahr 2011 auf rund 340 US $ nach Ausbruch der Protestkundgebungen im Land (vgl. dazu: The Damascus Bureau, Syrian

E-7115/2014 Government Employees Struggle to Make Ends Meet, 31.01.2014, http://www.damascusbureau.org/?p=6342, abgerufen am 31.1.2017). Auf den Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestechung (Ende 2012) zurückgerechnet, entspricht der Betrag von 175'000 bis 200'000 syrische Lira in etwa einem mehrmonatigen Gehalt eines syrischen Staatsangestellten (www.oanda.com/lang/de/currency/converter, abgerufen am 31.2.2017). Die Erwägung des SEM, wonach es sich bei der Geldzahlung des Beschwerdeführers respektive dessen Bruders an einen syrischen Offizier um ein "verhältnismässig tiefes Bestechungsgeld" handelt, trifft daher nicht zu und kann nicht als Argument gegen die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers verwendet werden; dass aufgrund derartiger Überlegungen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie ihm die Flucht aus der Kaserne gelungen sei, unglaubhaft seien, überzeugt somit nicht. 5.3.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer im Sinne eines Unglaubhaftigkeitsarguments vor, seine Ausführungen seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Dabei verweist das SEM auf bloss zwei Angaben, die der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat: seine ungefähren Angaben im Zusammenhang mit dem Bestechungsgeld („175‘000 bis 200‘000“) respektive zur Festnahme am Flughafen Damaskus („zwischen November und Dezember 2012“). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder dem syrischen Gefängnisoffizier dieses „Lösegeld“ übergeben haben soll (vgl. Akte A5, Antwort 7.01, S. 6). Daher erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht plausibel, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur eine ungefähre Geldsumme hat nennen können. In diesem Zusammenhang wird sodann in der Beschwerdeschrift plausibel dargelegt, dass diese Geldsumme ursprünglich für die Finanzierung der Herzoperation des Vaters vorgesehen war, was als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit des zugrundeliegenden Vorbringens zu qualifizieren ist. Andererseits trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nur ungefähre Zeitangaben zur Festnahme am Flughafen Damaskus gemacht hat, indem er angab, seine Festnahme sei zwischen November und Dezember 2012 erfolgt. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht mehr an ein präzises Datum erinnern zu können (vgl. A5, Ziffer 7.01, 2. Frage, S. 6) in seinem freien Bericht im Rahmen der Anhörung (vgl. A16, Antwort 16) nannte er übereinstimmend denselben Zeitrahmen “November oder Dezember 2012“. Diese

E-7115/2014 unpräzise Datierung stellt sich nach Auffassung des Gerichts nicht als ausschlaggebendes Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Es kann betreffend die Schilderungen der Ereignisse am Flughafen Damaskus festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hierzu mehrere detaillierte und präzise Angaben gemacht hat; es finden sich in seinen Aussagen auch keine Widersprüche; die Angaben in der BzP und in der Anhörung stimmen überein und beinhalten mehrere für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechende Realkennzeichen. Dies betrifft beispielsweise die Aussagen des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbeamten hätten am Flughafen Damaskus seinen Namen im Computer eingegeben; es sei zu Gesprächen zwischen ihm und seinem Vater gekommen, in welchen er – der Beschwerdeführer – seinen Vater im Hinblick auf die bevorstehende Einziehung in den Militärdienst zu beruhigen versucht habe; die Personen, die ihn aufs Revier geführt hätten, seien in Zivilkleidern angezogen gewesen (vgl. Akte A16, Antworten 19 ff., S. 4 ff.). Die Schilderungen zu der Anhaltung am Flughafen stimmen ferner logisch überein mit den an ganz anderer Stelle des Protokolls vorgetragenen Aussagen, der Beschwerdeführer sei bereits seit Juli 2012 als Reservist aufgeboten gewesen, habe aber die entsprechenden Einberufungsunterlagen erst viel später von der PKK ausgehändigt erhalten (A16 Fragen 47 ff S. 7 f.); bei der Anhaltung am Flughafen wusste er dies demnach noch nicht. Ebenfalls präzise, detailliert und konkret schilderte er, dass er abends um 23.00 Uhr im Bataillon eingetroffen sei und sein Bruder frühmorgens am nächsten Tag beim Offizier vorgesprochen und diesen bestochen habe (vgl. Akte A16, Antwort 24 bis 29, S. 5). Der Beschwerdeführer machte konkrete und übereinstimmende Angaben zum Bataillon in (...)/Damaskus und gab an, er sei der Division zugeführt worden, wo er früher Dienst geleistet habe (Akte A5, Ziffer 7.01, S. 6). Weiter führte er aus, es seien nicht viele Leute in diesem Bataillon gewesen; die dort Anwesenden hätten nicht Arabisch gesprochen und hätten lange Bärte getragen, was – so der Beschwerdeführer – im syrischen Militär verboten sei. Er beschrieb auch ihre weitere Kleidung (Turnschuhe und enge T-Shirts, teilweise Militärhosen, teilweise schwarze Hosen); als er wieder in B._______ gewesen sei, habe er erfahren, dass die Hizbullah und die Iraner sich in die syrische Revolution eingemischt hätten. Diese Angabe zu den Iranern stimmt mit den Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich überein, und die Darstellungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund der syrischen Verhältnisse als nicht unplausibel: Medienberichten zufolge ist es in der Zeitspanne von 2012 bis zum Oktober 2015 zum Einsatz von Offizieren der iranischen Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revoultionary Guard Corps [IRGC]) gekommen,

E-7115/2014 welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten (vgl. dazu: Al Jazeera, Members of Iran's elite force killed in Syria clashes, 07.05.2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/05/members-iranelite-force-killed-syria-clashes-160507162338065.html, abgerufen am 30.01.2017; Reuters, Iranian Revolutionary Guards general, six Basij volunteers killed in Syria: media, 05.02.2016, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syriairan-idUSKCN0VE19Z, abgerufen am 09.08.2016). Im Weiteren hat auch „The National“ davon berichtet, dass in Syrien überall iranische Einheiten stationiert worden seien; die Hauptzentrale („central headquarters“) sei in der Nähe des Internationalen Flughafens in Damaskus stationiert gewesen (vgl. The National, Iran sends in regular troops to bolster Assad’s fight for Aleppo, 30.05.2016, http://www.thenational.ae/opinion/comment/iran-sends-in-regular-troops-to-bolster-assads-fight-foraleppo, abgerufen am 30.01.2016; Reuters: Iranian casualties rise in Syria as Revolutionary Guards ramp up role, 22.12.2015, http://uk.reuters.com/article/mideast-crisis-syria-iran-guards-idUKKBN0U50MB20151 222; The Telegraph, http://www.telegraph.co.uk/news/2016/05/10/almost- 700-iranian-troops-killed-in-syria-to-preserve-bashar-al/, beide abgerufen am 31.1.2017). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die dargelegten Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Festnahme am Flughafen Damaskus, die Verbringung in eine Militärkaserne und die damit zusammenhängenden Begebenheiten als insgesamt glaubhaft gemacht zu qualifizieren sind. 5.4 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen zum Erhalt der Reservistenkarte und des Reservistenaufgebots nicht glaubhaft seien, und wonach es unplausibel erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus der Militärkaserne von Damaskus anschliessend noch mehrere Monate an seinem Herkunftsort aufgehalten habe. 5.4.1 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zum fraglichen Zeitpunkt (Ende 2012) hätten sich die syrischen Behörden aus seinem Heimatgebiet zurückgezogen gehabt und die PKK respektive die PYD hätten das betreffende Gebiet unter ihrer Kontrolle gehalten (vgl. Akte A5, Punkt 7.01, S. 7 oben sowie Akte A16, Antwort 40, S. 6). In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass im

E-7115/2014 Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ im Dezember 2012 die PYD die Territorialverwaltung von der syrischen Zentralregierung, welche sich gleichzeitig aus dem Gebiet zurückgezogen habe, übernommen habe. Diese Darstellung entspricht den vorliegenden Lageberichten. In der Provinz al-Hasaka haben sich die Machtverhältnisse im Verlauf des Jahres 2012 tatsächlich grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee (SAA) weitgehend aus dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidieren. Kurdische Milizen übernahmen in der Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete in einem weitgehend gewaltlosen Übergang (vgl. Kurd Watch (Berlin), What does the Syrian-Kurdish opposition want?, 09.2013, http://www.kurd-watch.org/?aid=2935&z=en&cure=1009; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 01.08.2013, http://www.nytimes.com/2013/08/02/world/middleeast/syria.html?adxnnl= 1&adxnnlx=1381910565-UxTdwj5UYfVAjOxFlZrbqA; Aljazeera, Kurds in Syria triumph over al-Assad's regime, 20.11.2012, http://www.aljazeera.com/indepth/inpictures/2012/11/20121119132652603960.html, alle abgerufen am 30.01.2017). Dementsprechend wurde im Verlauf des Jahres 2012 und später wiederholt davon berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte oder Gebäude von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka geräumt hätten. Im August 2012 berichtete Kurdwatch von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk al-Malikiya durch kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt al-Malikiya/Derik (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid= 2602&z=en, abgerufen am 30.01.2017). 5.4.2 Dass sich bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer einige Monate in B._______ aufhalten konnte, ohne in unmittelbarer Gefahr zu sein, wegen seiner Flucht gesucht zu werden, erweist sich demnach – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, dies entspreche nicht dem von einer verfolgten Person zu erwartenden Verhalten – nicht als unplausibel; ein unmittelbarer Zugriff der syrischen Behörden drohte damals nicht.

E-7115/2014 Während der BzP wurde der Beschwerdeführer auf sein diesbezügliches Verhalten angesprochen, worauf er zu Protokoll gab, sein Vater habe eine Herzoperation hinter sich gehabt; der Vater habe nicht gewollt, dass er – sein Sohn – ihn verlasse, weshalb der Beschwerdeführer weitere vier Monate bis zur Ausreise in Syrien verblieben sei. In der Anhörung vom 8. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe während seines Verbleibs in B._______ versucht, nach Kurdistan zu gelangen, was ihm aber nicht gelungen sei (vgl. A16, Antwort 40, S. 6). Nachfragen zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer weitere vier Monate in Syrien geblieben ist, wurden ihm nicht gestellt. Nach Einschätzung des Gerichts ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit der Ausreise aus Syrien angesichts der konkreten politischen Situation in seiner Heimatregion und aufgrund der Gesundheitssituation seines Vaters zugewartet hat. Zudem kann aufgrund der zu Protokoll gegebenen Angaben nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, wann und wie oft der Beschwerdeführer während dieser vier Monate versucht hat, Syrien Richtung Türkei zu verlassen. 5.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Machtwechsels in seiner Heimatgegend seiner früheren Erwerbstätigkeit als [Beruf] wieder nachgehen können. Seine erneuten Probleme seien erst dadurch entstanden, dass er von den örtlich das Gebiet dominierenden PYD respektive PKK unter Druck gesetzt und mit den von den syrischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen Reservistendokumenten erpresst worden sei. Auch diese Darstellungen – dass eine von früher datierende Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservistendienst, die damals nicht zugestellt worden war, nun in die Hände der PYD habe gelangen können und ihm dann von den neuen kurdischen Machthabern übergeben worden sei – sind nicht unplausibel. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht ist es angesichts der damals herrschenden Machtverhältnisse nicht unlogisch, dass die PYD/PKK dem Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden ausgestellte Militärdokumente präsentiert habe, um ihn für ihre eigenen Reihen zu rekrutieren. Medienberichten von Kurd Watch zufolge soll es immer wieder zu Druckversuchen gekommen sein, um Personen zur Militärdienstleistung zu zwingen (vgl. dazu: Kurdwatch [Berlin], Al- Qamishli: Heavy fighting between PYD and regime, 28.04.2016, http://kurdwatch.org/?e3811 sowie Kurdwatch, Al-Qamishli: PYD forcibly

E-7115/2014 recruits one hundred fifty young men, 10.02.2015, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=3354&z=en&cure=1029; Kurd Watch: Tall Tamr: PYD will Bevölkerung in Dienst der YPG zwingen, 31.07.2014, http://kurdwatch.org/?aid=3191&z=de, Kurd Watch, Tall Tamr: PYD terrorisiert Dorfbewohner, die sich Rekrutierung widersetzen, 28.08.2014, http://kurdwatch.org/?aid=3221&z=de, Kurd Watch, Al-Qamischli: PYD entführt junge Männer, 16.10.2014, http://kurdwatch.org/?aid=3273&z=de, alle abgerufen am 30.01.2017). Auch das Argument des SEM, es sei unlogisch, dass dem Beschwerdeführer ein Militärdokument präsentiert worden sei, welches ein bereits abgelaufenes Einrückungsdatum aufgewiesen habe, überzeugt angesichts des oben Dargelegten zu den Machtverhältnissen im Gebiet B._______ Ende 2012 nicht: Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, dass das ihm übergebene Militärdokument ein Datum aufgewiesen habe, welches „von früher“ gewesen sei; er habe die Überbringer des Reservistenaufgebotes denn auch gefragt, weshalb ihm diese Dokumente „nicht schon vorher abgegeben“ worden sei (vgl. Akte A16, Antwort 44, S. 7). Er gab auf nachvollziehbare Weise an, angesichts seines Berufes als [Beruf] sei er für die PYD/PKK von Interesse geworden. Die von den syrischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellten Reservedienst-Dokumente hätten den kurdischen Organisationen als sinngemässes Erpressungsmaterial gedient. Zu keinem Zeitpunkt seiner Befragungen behauptete er, er sei von den syrischen Behörden oder den PYD/PKK aufgefordert worden, an dem – aus dem Reservistenaufgebot hervorgehenden früheren – Einrückungsdatum in den Reservedienst einzutreten. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, soweit sie eine Unstimmigkeit innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der Reservedienstdokumente erkannte. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei seitens der PKK unter Druck gesetzt worden; sie hätten ihn provoziert (vgl. A5, Ziffer 7.01, S. 7 oben). Während seiner Anhörung vom 8. Oktober 2014 gab er dann einerseits an, die PKK-Angehörigen hätten diese beiden Dokumente „bei seiner Familie“ abgegeben (vgl. A16 Antwort 7), um andererseits zu Protokoll zu geben, er sei von den PKK-Leuten selbst aufgesucht worden; diese hätten gesagt, sie würden „morgen ein Beweismittel bringen“ und die PKK-Leute hätten ihm persönlich die betreffenden Dokumente übergeben (vgl. Antworten 45-47 und 54). Im weiteren Verlauf derselben Befragung wurde der Beschwerdeführer nicht auf diese Unstimmigkeit innerhalb seiner Angaben angesprochen, so dass er auch keine Gelegenheit hatte, während der Anhörung selbst diesen Widerspruch

E-7115/2014 auszuräumen; im Beschwerdeverfahren wird lediglich ausgeführt, die Dokumente seien dem Beschwerdeführer persönlich übergeben worden (Beschwerde S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass die vorliegende Ungereimtheit nicht derart gravierend ist, dass sich daraus die Unglaubhaftigkeit der im Übrigen widerspruchsfrei und plausibel dargelegten Vorbringen ergäbe. 5.4.4 Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die Vorinstanz der eingereichten Reservistenkarte und dem Reservistenaufgebot, jeden Beweiswert abgesprochen und die Dokumente eingezogen hat. Auf welcher Gesetzesgrundlage der Einzug dieser Militärdokumente erfolgt ist, geht aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor. Konkrete Fälschungs- oder Manipulierungsmerkmale hat die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung aufgezeigt. Die blosse Erwägung, derartige Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar, vermag für sich allein nicht zu genügen, um die Dokumente als Fälschungen zu behandeln und einzuziehen. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt und den Konsequenzen der militärischen Dokumente glaubhaft gemacht worden sind. Die Vorinstanz hat zu Unrecht mit der fehlenden Glaubhaftigkeit argumentiert und in der Folge zu Unrecht die besagten Beweismittel eingezogen. 5.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, d.h. die für seine Ausreise aus Syrien massgeblichen Ereignisse und Umstände ohne wesentliche Widersprüche dargelegt wurden und eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen aufweisen. Soweit eine einzelne Unstimmigkeit besteht, die während der Anhörung nicht ausgeräumt wurde, vermag dies, wie dargelegt, nicht zu genügen, um die Vorbringen als insgesamt nicht glaubhaft zu qualifizieren. Im Sinne eines Zwischenergebnisses und nach einer Würdigung der oben dargelegten Glaubhaftigkeitsindizien ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation somit überwiegend glaubhaft dargetan wurde. 6. 6.1 Es ist somit vom folgenden, glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise in die Schweiz in Syrien (und später auch in der Türkei) an regimekritischen, aber friedlichen Demonstrationen teilgenommen und wurde in diesem Zusammenhang

E-7115/2014 durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet und zwei Tage lang festgehalten. Weitere Konsequenzen aus dieser Festnahme trug der Beschwerdeführer nicht vor. Ende 2012 wurde er anlässlich einer Reise mit seinem Vater nach Damaskus am dortigen Flughafen angehalten und zum Reservedienst in Damaskus einer Militärkaserne zugeführt. Von dort gelang ihm anschliessend durch die Leistung eines namhaften Bestechungsgeldes die Flucht. In der Folge begab er sich zunächst zu einem Onkel und anschliessend zurück in seine Heimatgegend B._______. Dort wurde er seitens der PYD/PKK unter Druck gesetzt; insbesondere wurde ihm angedroht, er müsse zwangsweise in den Reihen der kurdischen Milizen kämpfen respektive für diese als [Beruf] arbeiten oder er werde – aufgrund der ihm vorgelegten Reservistendokumente – den syrischen Behörden als Deserteur oder Refraktär verraten und übergeben. 6.2 Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte, verzichtete sie auf eine Prüfung der Asylrelevanz. 6.3 Das Gericht geht nach dem oben Gesagten aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG erlitten hat respektive solche zu befürchten hatte und nach wie vor hat. 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor, welche zwischen kürzeren Freiheitsstrafen, über lange Haft bis zur Todesstrafe variieren. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2005/3 E. 6.7.2 mit weiteren Verweisen auf die Literatur).

E-7115/2014 6.4 Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Ethnie an (vgl. A5, Ziffer 1.08, S. 3) und hat glaubhaft dargetan, dass er bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, indem er an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und dabei festgenommen wurde. Aufgrund seiner glaubhaft vorgetragenen Asylgründe wurde der Beschwerdeführer zum Reservedienst eingezogen, konnte von dort dank eines Bestechungsgelds aber entkommen. Angesichts dieses persönlichen Hintergrundes und der dargelegten notorischen Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Militärdienst- respektive Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit ausgelegt wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der syrischen Wehrpflicht dienen würde, was praxisgemäss – unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 mit weiterem Verweis auf E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) – grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Sollte das syrische Regime seiner habhaft werden, hätte der Beschwerdeführer eine gezielte, politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde. 6.5 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich die festgestellte, dem Beschwerdeführer drohende asylbeachtliche Gefährdung auf das gesamte Gebiet von Syrien erstreckt oder ob ihm vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 6.5.1 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und stammt aus dem Distrikt B._______ (respektive B._______) in der syrischen Provinz Al-Hasaka. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen PYD und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) dominiert und kontrolliert, während sich die Truppen des syrischen Regimes in gewissen Ausmass zurückgezogen haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 sowie: Carnegie Endowment for International Peace, Bombers over Hasakah: Assad Clashes With the Kurds,

E-7115/2014 22.08.2016, http://carnegie-mec.org/diwan/64375?lang=en, abgerufen am 30.01.2017; vgl. auch oben, E. 5.4.1). 6.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übt die PYD und deren militärische Organisation YPG keine derart gefestigte territoriale Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aus, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Vorliegend kommt hinzu, dass gemäss seinen glaubhaften Vorbringen die PYD selbst dem Beschwerdeführer angedroht hat, ihn dem syrischen Regime gegenüber als Deserteur respektive Refraktär zu verraten. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die PYD seit 2014 selbst alle im autonomen, selbst-verwalteten kurdischen Gebiet im Norden Syriens lebenden Männer im Alter zwischen 18 und 40 zum obligatorischen Militärdienst einberuft (vgl. Syria: direct [Amman], 07.11.2016: YPG draft evaders on the run after amnesty „Why would I fight to defend Arab lands“, http://syriadirect.org/news/ypg-draft-evaders-on-the-run-after-amnesty-‘why-would -i-fight-to-defend-arab-lands’/, abgerufen am 30.01.2017). Die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete („Kantone“) Nordsyriens muss als ausgesprochen volatil bezeichnet werden. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Fluchtgründe, die zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen nicht mehr. Es kann daher auf eine einlässliche Würdigung des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers und der entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.

E-7115/2014 8. 8.1 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2014 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der Anordnung der Wegweisung beantragt wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2014 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8.2 Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer nachgereiste Ehefrau des Beschwerdeführers ([...], geb. […]) die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder gegebenenfalls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ihres Ehemannes einzubeziehen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Verfahrensakten sind dem SEM zur weiteren Prüfung des Asylverfahrens der Ehefrau zu überweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 25. Februar 2017 (nicht nach Arbeitsschritten zeitlich differenziert) ausgewiesene Aufwand von 16,5 Stunden erscheint nicht vollumfänglich angemessen für die Einreichung der 10-seitigen Beschwerdeschrift sowie der beiden Beweismitteleingaben vom 17. Dezember 2014 und 15. Januar 2015, zumal das Dossier nicht übermässig komplex erscheint. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von insgesamt Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7115/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-7115/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7115/2014 — Swissrulings