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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 E-7108/2008

18. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7108/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. X._______, geboren (...), dessen Ehefrau Y._______, geboren(...), deren Kind Z._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7108/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Oktober 2008 verliessen und über ihnen angeblich unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 6. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass nach einem Transfer am 16. Oktober 2008 im Transitzentrum Altstätten die summarische Erstbefragung erfolgte, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersucht hatte, wobei dieses Gesuch mit Verfügung des Bundesamtes vom (...) abgelehnt worden war, dass er indessen bei der Erstbefragung vom 16. Oktober 2008 sowohl verneinte, schon einmal im Ausland gelebt, als auch je einmal ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass zudem entsprechende Hinweisen ergaben, dass sich die Beschwerdeführer bereits längere Zeit in A._______ aufgehalten und dort – erfolglos – um Asyl nachgesucht hatten, weshalb die B._______ am (...) um eine Rückübernahme der Beschwerdeführer angefragt wurden, dass die B._______ mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 dem BFM die Rückübernahmezusicherung zustellten, dass den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 im Rahmen der direkten Bundesbefragung zu ihren Asylgründen das rechtliche Gehör zum verschwiegenen Auslandaufenthalt sowie zu einer möglich Wegweisung nach A._______ gewährt wurde und sie dabei den Aufenthalt in diesem Land bestätigten, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung unter anderem angab, er sei in der Zeit vom 10. April 2008 bis zum 15. Mai 2008 im Kosovo zweimal entführt worden und ein weiteres Mal habe man erfolglos versucht, ihn wieder zu entführen, dass die Entführungen jeweils von drei unbekannten, maskierten sowie albanisch sprechenden Männern durchgeführt worden seien, E-7108/2008 dass der Beschwerdeführer bei den zwei gelungenen Entführungen in einen Wald verbracht, dort gefesselt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass die Entführer ihm zudem jeweils erklärt hätten, sie stünden auf Seiten der Demokratischen Partei des Kosovos (PDK) und hätten erfahren, er würde für die Demokratische Liga des Kosovos (LDK) stimmen, und ihm schliesslich unmissverständlich und unter Androhung seiner Ermordung bedeutet hätten, in Zukunft der PDK die Stimme zu geben oder andernfalls das Land zu verlassen, dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe, welche ihm jedoch mangels näherer Angaben zu den Entführern nicht habe helfen können, dass er deshalb aus Angst um sein Leben sowie um dasjenige seiner Familie am 3. Oktober 2008 den Kosovo verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo selber keine Schwierigkeiten gehabt habe, indessen um das Leben ihres Ehemannes gefürchtet habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer könnten nach A._______ zurückkehren, wo sie sich nachweislich vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten haben, dass der Schweizerische Bundesrat (am 14. Dezember 2007) A._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, keine Hinweise bestehen würden, in A._______ bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG und der Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt habe, dass in der Schweiz keine Angehörigen der Beschwerdeführer oder Personen lebten, zu denen eine enge Beziehung bestehe, und ihre Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, E-7108/2008 dass die einmalige Festnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich eine legitime staatliche Massnahme zur Bekämpfung der LDK darstelle, welche zudem aufgrund ihrer kurzen Dauer den Anforderungen an eine asylrelevante Intensität nicht genüge, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer offensichtlich ein Konstrukt darstellen würden, seine Schilderungen in weiten Teilen sehr stereotyp ausgefallen seien und oft aus zahlreichen Wiederholungen bestünden, dass ausserdem seine Vorbringen zahlreiche Widersprüchlichkeiten aufweisen würden, welche er nicht habe auflösen können, dass schliesslich Hinweise darauf fehlen würden, dass in A._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 (Telefaxaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. November 2008 beantragten, dass auf die kurze Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7108/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-7108/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführer in A._______ und die technische Möglichkeit ihrer Rückkehr nach A._______ aufgrund der Akten feststeht, dass zwar die Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesbefragung ihren Aufenthalt in A._______ jeweils bestritten haben (vgl. Protokolle der direkten Bundesbefragung S. 15 respektive S. 6), dass sie indessen in der Beschwerde den Aufenthalt in A._______ eingestehen, dass A._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die B._______ geltend gemacht haben, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates A._______ zu widerlegen, dass der Umstand, dass die A._______ Asylbehörden die in A._______ gestellten Asylgesuche rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qualifikation A._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes nichts zu verändern vermag, E-7108/2008 dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer in A._______ unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müssten, dass A._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerdeführer von A._______ nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem für sie eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern sie den B._______ gegenüber eine solche Gefährdung geltend machen, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer oder andere Personen leben, zu denen sie eine enge Beziehung haben (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat, safe third country) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (verfolgungssicheres Herkunftsland, safe country) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt, dass in diesem Zusammenhang auf verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführer hinzuweisen ist, E-7108/2008 dass diese ihren vorgängigen Aufenthalt in A._______ gegenüber den Schweizer Asylbehörden verschwiegen haben und der Beschwerdeführer auch das in der Schweiz schon im (...) durchlaufene Asylverfahren verschwiegen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die vielen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen hat, auf die in der Beschwerde überhaupt nicht eingegangen wird, dass zudem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als äusserst zweifelhaft erscheinen, da er sich ja zur Zeit der angeblich im Kosovo erlebten Vorkommnisse mit seiner Familie in A._______ aufgehalten haben dürfte, dass sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung auch sonst nicht auseinandersetzen, sondern bloss auf unsubstanziierte Weise vorbringt, sie könnten nicht nach A._______ und schon gar nicht in den Kosovo zurückkehren, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be- E-7108/2008 schwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass weder die in A._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da A._______ einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7108/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - C._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: 20. November 2008 Seite 10

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