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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-7101/2015

16. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,705 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Fristen | Wiederherstellung Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 28. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7101/2015 und E-7104/2015

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie C._______, geboren am (…), vertreten durch lic. iur. Selman Fejza, (…), und vertreten durch lic. iur. Martin Schnyder, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. September 2015 N (…) und N (…).

E-7101/2015 E-7104/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen vom 26. August 2015 mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – abwies sowie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) könne gegen diese Verfügung innert 5 Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 3. November 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben, sowie gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichten, dass sie als formelle Rechtsbegehren beantragten, es sei festzustellen, dass gegenüber der Beschwerdeführerin C._______ kein Asylentscheid eröffnet worden sei und demnach das Migrationsamt des Kantons D._______ nicht befugt sei, ihr gegenüber Vollzugshandlungen vorzunehmen, und ferner das Sozialamt für Asylkoordination des Kantons D._______ anzuweisen sei, die Sozialhilfe rückwirkend per Einstellungsdatum auszurichten, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Asylentscheid vom 28. September 2015 (eventualiter auch gegenüber der Beschwerdeführerin C._______) wiederherzustellen und vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sowie eventualiter das Migrationsamt des Kantons D._______ anzuweisen sei, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und subeventualiter die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wiederherstellung der Frist von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie in materieller Hinsicht beantragten, es sei der Asylentscheid vom 28. September 2015 vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass mit der Beschwerde verschiedene Beweismittel eingereicht wurden,

E-7101/2015 E-7104/2015 dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin A._______ habe den Asylentscheid am 29. September 2015 persönlich auf der Post abgeholt und den Rückschein unterschrieben, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen fast kein Wort Deutsch sprechen würden und absolut rechtsunerfahren seien, dass in der Beschwerde zur Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin A._______ habe am 30. September 2015 ihre Schwester als einzige Bezugsperson in der Schweiz kontaktiert und sie dahingehend informiert, jemand habe ihr gesagt, dass sie offenbar nur 5 Tage Zeit habe und sie solle so rasch wie möglich einen Vertreter organisieren, dass sich daraufhin die Schwester unverzüglich auf die Suche nach einem Anwalt gemacht habe und diesbezüglich auf ein Erklärungsschreiben der Schwester verwiesen wurde, dass die Schwester in ihrem Erklärungsschreiben schildert, sie habe ab dem 1. Oktober 2015 erfolgslos versucht, eine Rechtsvertretung zu mandatieren und schliesslich am 27. Oktober 2015 einen "Nottermin" beim rubrizierten erstgenannten Rechtsvertreter erhältlich machen können, dass sich auch die Beschwerdeführerinnen durch regelmässige Gespräche mit anderen Asylsuchenden bemüht hätten, zu einem Rechtsvertreter zu kommen, von dieser Seite aber keine brauchbaren Tipps oder gar die Vermittlung eines Rechtsvertreters hätten erhältlich gemacht werden können, dass sie den Inhalt des Asylentscheides vom 28. September 2015 nicht verstanden und alles Denkbare unternommen hätten, um zu einem Verständnis des Entscheides mit Bevollmächtigung eines Vertreters zu gelangen, dass bezüglich der weiteren Ausführungen auf die Rechtsmittelschrift verwiesen wird, dass – als Zusammenfassung – vorgebracht wurde, die notwendige Rechtshandlung werde (mit vorliegender Beschwerde) innert Frist nachgeholt und die Fristversäumnis durch die Beschwerdeführerinnen sei in jeder

E-7101/2015 E-7104/2015 Hinsicht unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist gemäss Art. 24 VwVG wiederherzustellen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das mit Gesuch vom 3. November 2015 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die mit der gleichen Eingabe ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten Rechtsmitteleingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen legitimiert sind, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen für das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 3. November 2015 gegeben sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass vorliegend die Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),

E-7101/2015 E-7104/2015 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 29. September 2015 eröffnet wurde und demnach die 5-tägige Beschwerdefrist am 6. Oktober 2015 geendet hat (Art. 20 VwVG), dass die eingereichte Beschwerde vom 3. November 2015 somit verspätet ist, welcher Umstand von den Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen auch nicht bestritten wird, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24 VwVG), dass mit der Beschwerdeeingabe vorgebracht wird, es habe am 27. Oktober 2015 ein Rechtsvertreter mandatiert werden können (vgl. auch Beschwerdebeilage 1: Vollmacht), dass somit das von den Gesuchstellerinnen geltend gemachte Hindernis am 27. Oktober 2015 weggefallen ist, weshalb von der Rechtzeitigkeit des innerhalb der 30-tägigen Frist eingereichten Gesuches vom 3. November 2015 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auszugehen und folglich, da die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, auf dieses einzutreten ist, dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Lehre und Praxis offenkundig nicht zugelassen werden können (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der

E-7101/2015 E-7104/2015 Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass die geltend gemachten Gründe für das Versäumnis nicht als unverschuldete Hindernisgründe im Sinne des Gesetzes gelten können, dass vorliegend die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus objektiver Sichtweise auf Nachlässigkeit beruht, dass aus dem Gesuch vom 3. November 2015 insbesondere auch hervorgeht, dass die rechtzeitige Rechtshandlung ohne Weiteres auch ohne die Mandatierung einer professionellen Rechtsvertretung hätte erfolgen können, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 3. November 2015 nicht geeignet sind, obige Einschätzung umzustossen, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 3. November 2015 nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die als formelle Rechtsbegehren erhobenen Anträge gegenstandslos sind, dass demnach auf das – im Übrigen offensichtlich unbegründete – Vorbringen, gegenüber der Beschwerdeführerin C._______ sei kein Asylentscheid eröffnet worden, und das entsprechende gar an Rechtsmissbrauch grenzende Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen ist; dass das SEM das Asylgesuch der Tochter C._______ gemeinsam mit jenem der Mutter behandelt und in einer Verfügung entschieden hat, was nicht zu beanstanden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen bzw. den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7101/2015 E-7104/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen bzw. Gesuchstellerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

Versand:

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