Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-71/2016
Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
E-71/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 29. März 2015 in die Schweiz einreiste und mit Entscheid der Staatsanwaltschaft (…) vom 2. April 2015 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und illegaler Erwerbstätigkeit zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde, dass sie zudem im April 2015 durch [die kantonale Migrationsbehörde] im Wesentlichen aus denselben Gründen aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wurde, dass im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im September 2015 die illegale Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz registriert wurde, weshalb sie infolge Nichtbewährung mit Entscheid der Staatsanwaltschaft (…) vom 13. November 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin seither im [Gefängnis] inhaftiert ist, wobei eine bedingte Entlassung per 16. Januar 2016 möglich sei, II. dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2015 aus dem Gefängnis ein Asylgesuch stellte und das SEM am 22. Dezember 2015 im Gefängnis eine Anhörung zu ihren Asylgründen durchführte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei 1993 in ihrem Heimatstaat durch die Mafia ermordet worden; nun würden dieselben Personen sie und ihre Mutter bedrohen, sie würden ihnen mit der Pistole bewaffnet auflauern und sie immer wieder angreifen, die Beschwerdeführerin sei dabei sogar Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden, dass die von ihr mehrmals um Hilfe angerufene Polizei diesbezüglich nichts unternehme, dass es sich beim Mörder ihres Vaters um B._______ handle und sich dieser seit Ende 2013 wieder in ihrem Heimatstaat aufhalte und sich im Rahmen des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens in Haft befinde,
E-71/2016 dass die Verfolger der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit dem Tod gedroht hätten, falls sie im Strafverfahren gegen B._______ gegen ihn aussagen würden, dass diesbezüglich eine an ihre Mutter, C._______, adressierte Gerichtsvorladung vom (…) Juli 2014 sowie eine von derselben Amtsstelle am (…) Dezember 2015 ausgestellte Bestätigung dieses hängigen Strafverfahrens als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 30. Dezember 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, womit ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und zudem festhielt, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich verfasster Laienbeschwerde vom 5. Januar 2016 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeschrift die bereits aktenkundigen Beweisunterlagen betreffend ihre Mutter erneut einreichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-71/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-71/2016 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihren Asylvorbringen geltend machte, die Mafia habe 1993 ihren Vater ermordet, und seit Beginn des Jahres 2014 (d.h. nach der Rückkehr des inzwischen inhaftierten Mörders B._______ nach Bosnien und Herzegowina) würden sie und ihre Mutter durch Gefolgsleute von B._______ bedroht, dass bereits bei einer summarischen Überprüfung der Akten einige Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin festzustellen sind, auf welche auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend hinwies, dass deshalb ergänzend zu den nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2015 mehrfach zu Protokoll gab, wegen ihres Freundes in die Schweiz gekommen zu sein und ihre Aussagen im Übrigen keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation in ihrer Heimat enthielten (vgl. A5/18, A9/19 S. 11), dass die Beschwerdeführerin sodann erst rund acht Monate später, nämlich nach ihrer Inhaftierung wegen wiederholter Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen, ein Asylgesuch stellte und dieses verspätete Geltendmachen von Verfolgungsgründen den Anschein erweckt, diese seien zum Zweck des legalen Verbleibs in der Schweiz nachgeschoben worden, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe bei der polizeilichen Anhörung aus Angst vor einer Ausweisung nichts über die angebliche Bedrohung im Heimatland gesagt (A9/19 S. 11 f.; Beschwerde S. 2 und 4), nicht überzeugt, dass ferner in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine logischen und plausiblen Gründe dafür ersichtlich werden, weshalb sie trotz der angeblich seit anfangs 2014 andauernden Behelligungen erst Ende März 2015 ihren Heimatstaat verliess und an dieser Stelle anzumerken ist, dass bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der fraglichen Mafia die Beschwerdeführerin wohl bereits während des langen Verfolgungszeitraums vor ihrer Ausreise in deren Hände gefallen wäre,
E-71/2016 dass zudem die Tatsache, dass ihre Mutter nach wie vor in derselben – zuletzt noch mit der Beschwerdeführerin geteilten – Wohnung an ihrem Heimatort lebt, ebenfalls als starkes Indiz gegen die Annahme einer tatsächlichen und ernsthaften Verfolgungssituation zu werten ist, soll die Mutter doch genauso von der Verfolgung betroffen sein, dass ferner die geltend gemachten familiären Probleme von der Vorinstanz zutreffend als nicht asylrelevant gewürdigt wurden, da die Beschwerdeführerin hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht, dass schliesslich in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Vorbringen ausschliesslich nichtstaatliche Verfolgungshandlungen seitens privater Drittpersonen geltend macht, dass hierzu festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Voraussetzungen für einen asylrelevanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ihr Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollebeziehungsweise nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, zumal sie stets in lediglich pauschaler Weise vorbrachte, die Behörden würden ihr nicht helfen, und die behauptete Schutzverweigerung auch nicht mittels Beweismitteln zu belegen versucht, dass sie überdies zu Protokoll gab, nie mit den Behörden oder der Polizei in Bosnien Probleme gehabt zu haben (vgl. A9/19 S. 14), dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2015 diesbezüglich zutreffend darauf hinweist, dass das Gerichtsverfahren betreffend das Tötungsdelikt an ihrem Vater hängig und der Tatverdächtige in Untersuchungshaft sei, weshalb die Schutzfähigkeit und –willigkeit der bosnischen Behörden bejaht werden könne, dass es zu den eingereichten Beweismitteln ebenso richtig bemerkte, diese vermöchten an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern, sondern würden die Untersuchungsbemühungen der bosnischen Behörden vielmehr bekräftigen,
E-71/2016 dass angesichts des laufenden Gerichtsverfahrens gegen B._______ ferner davon auszugehen ist, dass die Justizbehörden bei Verdacht auf weitere in diesem Zusammenhang drohende Straftaten sofort handeln würden, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem Gesagten an die Behörden in Bosnien und Herzegowina wenden und Schutz beanspruchen kann, womit das Vorliegen eines Hinweises auf begründete Furcht vor relevanter Verfolgung in casu zu verneinen ist, dass die Vorinstanz schliesslich zutreffend festhielt, dass Bosnien und Herzegowina gemäss Bundesratsbeschluss seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), womit der Schutzwille und die Schutzfähigkeit dieses Staats zu bejahen ist, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würde, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden und im Übrigen keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung umzustossen, dass es sich bei den der Beschwerde beigelegten Beweismittel um Kopien der bereits aktenkundigen und im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids gewürdigten Gerichtsdokumente handelt, welche von der Vorinstanz zu Recht für unbehelflich befunden wurden, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
E-71/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-71/2016 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus den nachfolgenden Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrer rentenberechtigten Mutter in einer staatlich finanzierten Wohnung gelebt hat und ihr damit keine Wohnkosten anfallen (vgl. A9/19 S. 4), dass die Beschwerdeführerin des Weiteren gemäss Aktenlage in ihrer Heimat ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz antreffen wird und ferner über Verwandte mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz verfügt (vgl. A9/19, S. 5 f.), von denen sie notfalls Unterstützung erwarten könnte, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung mit abgeschlossener [Berufs-]ausbildung verfügt und bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mehrere Jahre als (…) erwerbstätig gewesen sei (vgl. A9/19, S. 4, S. 6), dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, anstelle einer Wegweisung ins Heimatland würde sie lieber ihrem Leben selber ein Ende setzen (Beschwerde S. 3), nicht geeignet sind, ein Vollzugshindernis darzutun, und es den Vollzugsbehörden obliegen wird, dem physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-71/2016 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-71/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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