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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2016 E-7093/2016

23. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,715 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7093/2016

Urteil v o m 2 3 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

E-7093/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und sie dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht einlegten und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihre Asylverfahren seien in der Schweiz durchzuführen, dass der Instruktionsrichter mit Fax vom 18. November 2016 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-7093/2016 dass somit auf die frist- und hinreichend formgerecht eingereichte Laienbeschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den aktenkundigen Abklärungen des SEM in verschiedenen europäischen Datenbanken zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden vor ihrem Eintreffen in der Schweiz auf dem Luftweg in die Niederlande eingereist waren, die ihnen zuvor entsprechende Visa erteilt hatten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. August

E-7093/2016 2016 beziehungsweise 23. August 2016 (ältere Tochter) noch behauptet hatten, über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist zu sein, dagegen die erwähnten Abklärungsergebnisse des SEM anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. August 2016 schlussendlich anerkannten, dass das SEM die niederländischen Behörden am 7. September 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden dem Übernahmegesuch am 4. November 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen in ihrem Rechtsmittel, auf eine Überstellung in die Niederlande sei aus gesundheitlichen Gründen zu verzichten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

E-7093/2016 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die niederländischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die in der Beschwerde behaupteten "schwerwiegende[n] gesundheitliche[n] Probleme" mehrerer Familienmitglieder (insbesondere starke Knochen- und Gelenkschmerzen, schwache Bronchien der jüngsten Tochter, Bluthochdruck und Schwindel, starke Magenschmerzen vgl. Beschwerde S. 1 und 4 f.) zweifellos auch in den Niederlanden behandelbar sind und im Übrigen alle befragten Beschwerdeführenden vor gut drei Monaten noch ausdrücklich angegeben hatten sie seien gesund (vgl. drei Protokolle der BzP, jeweils S. 8 bzw. 9), dass diese Art von angeblichen Gesundheitsbeschwerden – oder die angeblich höhere Luftfeuchtigkeit in den Niederlanden, welche die Probleme verschlimmere (vgl. Beschwerde S. 1) – einer Überstellung offensichtlich nicht entgegenstehen, dass das Gleiche für den früher erhobenen (in der Beschwerde nur stichwortartig wiederholten; vgl. dort S. 6) Einwand der Beschwerdeführenden gilt, die Niederlande hätten eine allzu liberale Gesellschaft, was die mit ihren familiären Werten nicht vereinbar sei (vgl. Protokoll Gewährung des

E-7093/2016 rechtlichen Gehörs vom 23. August 2016), wie dies das SEM im Übrigen bereits zutreffend festgestellt hat (vgl. Verfügung S. 4), dass die Integration in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6) schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Monaten nicht derart fortgeschritten sein kann, dass von einer Überstellung aus diesem Grund abgesehen werden müsste, dass schliesslich die ausführlichen Schilderungen der Behandlung der Beschwerdeführenden während des schweizerischen Asylverfahrens – die sie offenbar als erniedrigend, menschenverachtend, "stresshaft" und insgesamt unzumutbar wahrgenommen haben (vgl. Beschwerde S. 2 ff.) – ebenfalls nicht erkennbar werden lassen, inwiefern die Schweiz ihre Asylgesuche aus humanitären Gründen behandeln sollte, obwohl dafür gemäss den Regeln der Dublin-III-VO die Niederlande zuständig sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7093/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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