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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 E-7092/2013

13. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,853 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7092/2013

Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung der Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Tochter C._______, geboren (…), alle Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (…).

E-7092/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 12. September 2005 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht in sein Heimatdorf (in der Gemeinde D._______; Republika Srpska) zurückkehren, weil ihm dort ein Strafverfahren wegen Abholzung auf seinem eigenen WaldgruErwägungenndstück drohe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. November 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten wurde, dass die ARK mit Urteil vom 22. Dezember 2005 wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat ([…]) und der Beschwerdeführer daraufhin eigenen Angaben zufolge am 22. März 2006 die Schweiz verliess und in seinen Heimatstaat zurückkehrte und dort im August 2011 seine heutige Ehefrau, die Beschwerdeführerin heiratete (vgl. B3/10 S. 3 f.), II. dass die Beschwerdeführenden gemäss Protokollaussagen ihren Heimatstaat am 15. November 2013 verliessen und am 17. November 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. November 2013 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 21. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, als Angehörige der bosniakischen Ethnie und der muslimischen Religion würden sie durch die serbisch-stämmige Bevölkerung behelligt und bedroht, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 – eröffnet am 14. Dezember 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

E-7092/2013 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 sowie Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren erneut darlegten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2014 insbesondere festgehalten wurde, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und aufgrund der Aktenlage werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,

E-7092/2013 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-7092/2013 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab auf die politische Gliederung von Bosnien und Herzegowina hinzuweisen ist, wonach das Land seit dem Dayton-Friedensabkommen in zwei Entitäten (Föderation Bosnien und Herzegowina sowie Republika Srpska) eingeteilt wurde; die vorwiegend muslimischen Bosniaken bilden in der Föderation eine deutliche Mehrheit, während in der Republika Srpska die Bevölkerung hauptsächlich serbisch ist, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen geltend machten, an ihrem letzten Wohnort in E._______ (Republika Srpska) seien sie wegen ihrer Ethnie und ihrer Religion Behelligungen und Übergriffen seitens der serbischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und aufgrund wiederholter Morddrohungen hätten sie diese Ortschaft verlassen müssen, weshalb sie nach F._______ (Föderation Bosnien und Herzegowina; nachfolgend Föderation) gezogen seien; in F._______ hätten sie sich jedoch nicht genügend sicher gefühlt und die weitere Verfolgung durch die Serben befürchtet, weshalb sie sich wenige Wochen später zur Ausreise in die Schweiz entschieden hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage allerdings feststellt, dass die Beschwerdeführenden seit Geburt resp. Kindheit überwiegend in der Föderation Bosnien und Herzegowina gelebt hatten; der Beschwerdeführer habe seine elfjährige Schulbildung sowie seine Elektrikerlehre in G._______ und H._______ (Föderation) abgeschlossen (vgl. B3/10 S. 4); die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge in I._______ (Föderation) geboren und genoss ihre elfjährige Schulbildung und anschliessende Ausbildung zur Verkäuferin in G._______ und F._______ (beide Föderation), ihre Eltern und ihre Schwester würden in K._______ resp. F._______ (beide Föderation) leben (vgl. B4/8 S. 4); ferner geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer hervor, dass er bis zu seiner ersten Ausreise zwischen 1999 bis 2005 in F._______ (Föderation) gelebt habe (vgl. A1/8 S. 1), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich im Zeitraum vom 2008 und 2013 wieder in der Gemeinde D._______ (Republika Srpska) niedergelassen habe und seine Ehefrau ihm nach der Heirat im Jahr 2011 dorthin gefolgt sei (vgl. B6/13 S. 2 und 5; B7/10 S. 2),

E-7092/2013 dass zwar der Beschwerdeführer in L._______ (Republika Srpska) geboren ist und seine Familie in M._______ (Republika Srpska) Land besitzt, die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten jedoch in der Föderation Bosnien und Herzegowina geboren resp. sozialisiert wurden, dass sie in der Föderation – entgegen der Situation in der Republika Srpska – nicht zu einer ethnischen und religiösen Minderheit gehören und ihnen dort auch keine Verfolgungsgefahr drohen kann und sie auch keine solche geltend machen, dass das Vorbringen, sie hätten sich auch während ihres knapp zweimonatigen Aufenthaltes in F._______ (Föderation) unmittelbar vor ihrer Ausreise unsicher gefühlt (vgl. B7/10 S. 6), nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar erscheint, dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend machen können, festzustellen ist, dass die staatlichen Sicherheits- und Justizbehörden in der Föderation Bosnien und Herzegowina willens und fähig sind, der dort breit ansässigen bosniakisch-muslimischen Bevölkerung Schutz zu bieten, dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach den angeblichen Problemen in der Republika Srpska wieder in das ihnen vertraute Umfeld in der Föderation hätten zurückkehren können, dass sich ferner die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation in F._______ (Föderation) wegen geschuldeten Geldern an Privatpersonen aufgrund des dort vorhandenen staatlichen Schutzes gegen allfällige private Verfolgungen als asylrechtlich unerheblich erweist (vgl. B6/13 S. 9 f.), dass die Beschwerdeführenden sich daher, soweit sie strafrechtlich relevanten Behelligungen seitens Dritter – namentlich auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angriffe seitens ihrer Schwiegermutter (vgl. B7/10 S. 6 f.) – ausgesetzt sind, an die zuständigen Instanzen im Heimatstaat wenden können und ihnen dieser Schutz auch gewährt wird, dass im Übrigen Bosnien und Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country) gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),

E-7092/2013 dass somit das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien in der Geburts- bzw. Heimatregion des Beschwerdeführers Behelligungen ausgesetzt, keiner näheren Prüfung bedarf, da vorliegend die Möglichkeit besteht, im Sinne einer inländischen Fluchtalternative wieder in das Verwaltungsgebiet der Föderation zurück zu kehren, namentlich in eine der den Beschwerdeführenden bereits über Jahre hinweg bekannten Gemeinden F._______ oder H._______, wo sie vor Verfolgung sicher sind, dass schliesslich das Vorbingen der Beschwerdeführenden, die Wirtschaftslage in der Föderation Bosnien und Herzegowina, namentlich in F._______, sei äusserst prekär und sie hätten mit finanziellen Problemen zu kämpfen, keine Asylrelevanz aufweist, da sie hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen, dass schliesslich auch die Vorbringen betreffend der im Krieg umgekommen Familienangehörigen des Beschwerdeführers mangels erforderlichen Kausalzusammenhangs asylrechtlich unerheblich sind, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würden, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, womit die Frage der Glaubhaftigkeit, auf die das BFM in der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt, vorliegend nicht erörtert werden muss, dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44

E-7092/2013 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-7092/2013 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt in einem alten, leer stehenden Haus in F._______ (Föderation) gelebt hätten (vgl. B7/10, S. 2; B6/13 S.10 f.) und in ihrer Heimatregion – namentlich in K._______ und F._______ (beide Föderation) – über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen (vgl. B3/10 S. 4 f.; B4/8 S. 4), dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge beide über eine elfjährige Schulbildung verfügen und danach eine (…)- resp. (…) absolvierten, in den letzten Jahren aber vorwiegend in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (vgl. B3/10 S. 4; B4/8 S. 4), dass vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich aufgrund ihres Beziehungsnetzes und ihres vergleichsweise jungen Alters in ihrer Heimat wirtschaftlich und sozial reintegrieren, zumal sie erst vor wenigen Wochen von dort ausgereist sind, dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) , dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund des erlebten Bosnienkrieges traumatisiert sei und sich in der Föderation diesbezüglich habe behandeln lassen (vgl. B6/13 S. 3 f.), dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,

E-7092/2013 dass vorliegend von der Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Föderation Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, zumal er dort nach eigenen Angaben bereits in Behandlung war und entsprechende Tabletten erhältlich waren (vgl. B3/10 S. 7), dass damit auch in medizinischer Hinsicht keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Besitz von Identitätskarten sind, die bis (…) 2014 resp. (…) 2022 gültig sind (vgl. B3/10 S. 5; B4/8 S. 5), dass die Beschwerdeführenden im Übrigen verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7092/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

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