Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 E-7086/2007

11. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,468 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Sep...

Volltext

Abtei lung V E-7086/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7086/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 29. August 2006 und gelangte am 18. September 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die summarische Befragung statt, und am 14. März 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei Kurde und stamme aus Suleymaniya, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe als (...) bei der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) gearbeitet, bei der er auch Mitglied gewesen sei. Dort habe er als (...) des (.,,) fungiert, welcher ein Haus in Suleymaniya habe bauen lassen. Ansonsten habe er keine Funktion innegehabt. Nahe bei diesem Haus hätten iranische Terroristen gelebt. Die kurdischen Sicherheitskräfte hätten am 27./28. Oktober 2005 das Haus, in welchem sich die Terroristen aufgehalten hätten, angegriffen. Am 2. November 2005 habe ein ihm unbekannter Mann vor seinem Haus auf ihn geschossen, wobei er (der Beschwerdeführer) am Bein getroffen worden sei und sich anschliessend in medizinische Behandlung habe begeben müssen. Nach einigen Wochen sei er zu seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt. Es sei ein Verfahren in dieser Sache eröffnet worden, wobei der Schuldige aber nie gefunden worden sei. Im März 2006 habe er an der Grenze die Waren eines verdächtigen LKW's überprüfen lassen. Er und weitere Beamte hätten die Durchsuchungen durchgeführt, wobei Betäubungsmittel aufgefunden worden seien. Die Waren und der LKW seien beschlagnahmt und die beiden Insassen des LKW's festgenommen worden. Am 22. respektive 25. August 2006 hätten Unbekannte, vermutungsweise Angehörige der im März 2006 kontrollierten Schmugglerbande, sein Auto beschossen, wobei er jedoch nicht getroffen worden sei. Auch diesbezüglich sei ein Verfahren eröffnet und in der Folge kein Schuldiger gefunden worden. Aus Sorge, eines Tages umgebracht zu werden, habe er daraufhin sein Heimatland verlassen und sei über den Iran und die Türkei in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-7086/2007 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Internet-Ausdruck aus der Zeitung "Kurdistan News" und drei Fotografien von sich in Uniform zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. September 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde legte er ein Ausbildungszeugnis des (...) des ersten Bezirks von Suleymaniya mit deutscher Übersetzung bei. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2007 eine ergänzende Eingabe zu den Akten. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 17. April 2008 lud der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf E-4243/2007 (zwischenzeitlich publiziert unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5) zur ergänzenden Stellungnahme ein. Am 22. April 2008 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte wieder die Abweisung der Beschwerde. E-7086/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-7086/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine nachgeschobenen und widersprüchlichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe er den Vorfall an der Grenze im März 2006, bei welchem Betäubungsmittel beschlagnahmt worden seien, im EVZ mit keinem Wort erwähnt. Den letzten Vorfall vor seiner Ausreise habe er unterschiedlich datiert, und bezüglich der Verfolger und der Gründe für die angebliche Verfolgung habe er sich ebenfalls widersprochen. Des Weiteren habe er anlässlich der kantonalen Anhörung im Gegensatz zur Erstbefragung eine Anzeigeerstattung wegen des Vorfalls von Ende August 2006 explizit verneint. Der eingereichte Zeitungsartikel, welcher den Überfall der kurdischen Sicherheitsbehörden auf die Terroristen anbelange, stehe sodann in keinem direkten Zusammenhang mit der den Beschwerdeführer betreffenden angeblichen Verfolgung. Dasselbe gelte auch für die Fotografien. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Dritte auch bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant wäre, da von einem funktionierenden staatlichem Schutzsystem im Nordirak ausgegangen werden könne. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht Asyl gewährt worden sei. Den Erwägungen des BFM wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anlässlich der Erstbefragung den Vorfall vom März 2006 nicht erwähnt habe, dies jedoch darin begründet sei, dass er nicht detailliert befragt worden und darauf hingewiesen worden sei, er könne bei der kantonalen Anhörung die Vorfälle im Einzelnen schildern. Zudem wisse er nicht, ob Drogenhändler oder Terroristen auf ihn geschossen hätten, weil er sich beide zum Feind gemacht habe. Sodann handle es sich hinsichtlich des E-7086/2007 Vorfalls vom 25. August 2006 insoweit um ein Missverständnis, als er die Frage so verstanden habe, ob er die Behörden um Schutz ersucht habe. 4.3 Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind Vorbringen dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargetan, wenn im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt wird, dass die Umstände, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdastellung sprechen, überwiegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hat, so dass Fehlübersetzungen oder sprachlich bedingte Missverständnisse grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, als Widerspruch sei zu werten, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung erklärt habe, es habe in beiden Fällen eine Untersuchung gegeben (A1, S. 5), aber bei der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage eine Anzeigeerstattung seinerseits bezüglich des Vorfalls vom August 2006 verneint habe (A10, S. 13), ist von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht beizupflichten. So ist nicht ausgeschlossen, dass in beiden Fällen wohl Untersuchungen stattgefunden haben können, welche jedoch nicht vom Beschwerdeführer iniziiert worden sind. Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend ermitteln, und es wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, wer nun jeweilen Anzeige erstattet respektive die Vorfälle zur Untersuchung gebracht haben soll, zumal der Beschwerdeführer erklärte, man könne nicht gegen Unbekannte Anzeige erstatten (A10, S. 13) und es sich eigenen Angaben zufolge zweimal um Unbekannte gehandelt haben soll, die auf ihn Anschläge verübt hätten. Diesbezüglich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vage ausgefallen und es wurde anlässlich der Anhörungen auch nicht weiter nachgefragt. Indessen E-7086/2007 ändert diese Einschränkung in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen nichts daran, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist – auch in Berücksichtigung des Summarcharakters der Erstbefragung – nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall an der Grenze vom 26. März 2006, welchen er als vermutungsweisen Grund für die im darauffolgenden August erfolgte Beschiessung seines Autos angenommen hat, erst anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnt (A10, S. 13), obwohl er im EVZ, nach seinen Ausreisegründen gefragt, in seiner freien Erzählung zeitlich chronologisch vorging. Somit wäre logisch gewesen, wenn er das Ereignis an der Grenze mindestens ansatzweise bereits im Empfangszentrum erwähnt hätte, wenn es wirklich stattgefunden hätte. Auch in Bezug auf die Urheber der geltend gemachten Anschläge hat sich der Beschwerdeführer insoweit widersprüchlich geäussert als er bei der Erstbefragung nur die Terroristen in Zusammenhang mit den zwei Ereignissen gebracht (A1, S. 5), bei der kantonalen Anhörung hingegen als vermutliche Täter die iranischen Terroristen für den ersten und die Drogenschmugglerbande für den zweiten Anschlag verantwortlich gemacht hat. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei ihm nicht klar, ob die Terroristen oder die Drogenhändler auf ihn geschossen hätten, weil er sich beide zum Feind gemacht habe, vermag die dargelegte Ungereimtheit nicht zu erklären, zumal er bei der Befragung im Empfangszentrum die Drogenschmuggler – wie oben dargelegt – völlig unerwähnt gelassen hat. Darüber hinaus ist wenig nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet auf einen (...) ohne weitergehende Funktionen zwei gezielte Anschläge verübt worden sein sollen, hingegen nicht auf dessen Vorgesetzten. Die anlässlich der kantonalen Anhörung gezeigten Narben am Bein vermögen die geltend gemachten Ereignisse nicht zu belegen, zumal diese auch von einem anderen Vorfall, welcher an einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat, herrühren können. Ebensowenig sind die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente aus den von der Vorinstanz genannten Gründen geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Was die mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung des (...) des ersten Bezirks von Suleymaniya über die erfolgreiche Absolvierung einer Trainingsausbildung anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer dort tätig gewesen ist. Damit werden die konkret geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jedoch auch nicht belegt. E-7086/2007 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit dem BFM und mit Verweis auf dessen Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen auszugehen. 4.4 Die Vorinstanz stellte zudem – wie im folgenden dargelegt wird – zu Recht fest, dass den Vorbringen auch bei Wahrunterstellung die asylrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, zumal es sich um von unbekannten Drittpersonen, in einem funktionierenden Schutzsystem, iniziierte Benachteiligungen handeln würde: Seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie kann auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Schutztheorie besagt jedoch auch, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Im vorliegenden Fall ist somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig massgebend, ob dieser vor der geltend gemachten (privaten) Verfolgung durch Drittpersonen beim Staat Schutz finden kann oder nicht. Gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE a.a.O.) vorgenommenen Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch geltend gemacht, es seien beide Male Untersuchungen eingeleitet worden, wobei diesbezüglich aber festzustellen ist, dass nicht erwartet werden kann, dass jeder zur Anzeige gebrachte Fall tatsächlich auch zur Auffindung und Bestrafung der Täter führt. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten jedoch als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Zudem sind die kurdischen Behörden grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Insgesamt kann somit von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftprovinz E-7086/2007 des Beschwerdeführers ausgegangen werden (a.a.O. E. 6.5 und 6.7). Daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in seiner Heimat möglich ist, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den kurdischen Behörden Schutz zu suchen. 4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-7086/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine E-7086/2007 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufgrund seines Berufes gute Beziehungen zur PUK habe und er darüber hinaus auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Demgegenüber weist die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen auf die schlechte Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak und auf deren Beeinflussung durch die umliegenden Gebiete hin. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er (Angaben zur Person des Beschwerdeführers) bei einer Rückkehr in diese Provinz nicht auf sich E-7086/2007 allein gestellt wäre. Eine soziale und wirtschaftliche Integration sollte ihm nach dem Gesagten innert nützlicher Frist möglich sein. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-7086/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Trainingsbestätigung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

E-7086/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 E-7086/2007 — Swissrulings