Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 E-7081/2014

17. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,730 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 24. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7081/2014

Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 24. November 2014 / N (…).

E-7081/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 21. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 27. Oktober 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. B.a Am 31. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen sowie zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. November 2014 wurde er, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertreterin, einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie in B._______, im Viertel C._______, gelebt und bis Ende September 2014 im [Verkauf von Waren] gearbeitet. Davor habe er von 2000 respektive 2001 bis 2012 in D._______, einem Vorort von B._______, gelebt. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Dennoch sei er während seines Aufenthalts in D._______ von den Einwohnern dieses Ortes verdächtigt worden, ein An-hänger des Regimes zu sein, wohl weil er aus dem Viertel C._______ in B._______ stamme. Als er Ende des Jahres 2012 auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, hätten ihn bewaffnete Leute – Revolutionäre aus D._______ – angehalten und gezwungen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn geschlagen, beschimpft und zu einem ihm unbekannten Ort geführt. Dort hätten sie ihm gedroht, ihn zu töten, weil er zum Regime gehöre. Sie hätten ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und so getan, als würden sie ihn umbringen. Einer seiner Entführer habe schliesslich vorgeschlagen, den Mufti um Rat zu fragen, ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich töten sollten. Der Mufti, bei dem es sich um einen Nachbarn des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe den Entführern erklärt, dass er, der Beschwerdeführer, nicht zum Regime gehöre und sie ihn freilassen sollten. Die Entführer seien diesem Rat gefolgt, so dass der Beschwerdeführer mit dem Geistlichen habe

E-7081/2014 mitgehen dürfen. Der Mufti habe ihm schliesslich geraten, D._______ zu verlassen, woraufhin er noch gleichentags mit seiner Familie nach B._______, ins Viertel C._______, gezogen sei. Dort sei er täglich zur Arbeit gegangen. Unterwegs sei er an den zivilen Checkpoints immer wieder durchsucht und belästigt worden. Im Juni 2013 – er sei wieder einmal unterwegs zur Arbeit gewesen – habe er viele Soldaten gesehen. Da er sich vor ihnen gefürchtet habe, habe er den Weg wechseln wollen. Die Soldaten hätten dies bemerkt und seien hinter ihm hergerannt und hätten ihn festgehalten. Sie hätten ihm seine Identitätskarte weggenommen, ihn gefragt, wieso er habe fliehen wollen und ihn – nachdem sie ihm sein T-Shirt über den Kopf gezogen hätten – mit ungefähr zwanzig anderen Leuten in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er zusammen mit sechzig bis siebzig anderen Personen in eine Zelle gesperrt worden. Nach zwei Tagen hätten ihn die Sicherheitskräfte für fünf Stunden an einer Türe aufgehängt. Einige Tage später hätten sie ihn danach befragt, an wie vielen Demonstrationen er bereits teilgenommen und welche Beziehung er zur Revolution habe. Während dieser Befragung sei er heftig geschlagen und gefoltert worden, wodurch er unter anderem eine Verletzung im Intimbereich erlitten habe. Da diese Verletzung sehr schwer gewesen sei, sei er schliesslich ins Spital gebracht worden, wo er sofort operiert worden sei. Nach einem zweitägigen Aufenthalt im Spital sei er dann wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden. Zehn Tage später sei er schliesslich freigelassen worden, nachdem seine Familie rund 600'000 syrische Lira Schmiergeld bezahlt habe. Nach diesem Vorfall sei er zwar wieder zur Arbeit gegangen, habe sich aber immer beobachtet gefühlt und ständig in Angst gelebt. Im September 2014 habe ihn der Mufti, der ihn damals vor den Entführern in D._______ gerettet habe, angerufen und als Gegenleistung für seine Hilfe von ihm verlangt, dass er für die armen Leute Spenden sammle, da er Händler sei. Der Beschwerdeführer habe dem Mufti erklärt, dass er dies nicht tun könne, weil er im syrischen Konflikt nicht Partei ergreifen wolle. Daraufhin habe ihm der Geistliche gedroht, dass er dafür büssen würde, und habe ihn beschimpft. Ende September 2014 habe der Beschwerdeführer dann über einen Freund, welcher bei den Sicherheitskräften arbeite, erfahren, dass sein Dossier wiedereröffnet worden sei und ihm erneut Verhaftung drohe. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Telefongespräche mit dem Mufti etwas damit zu tun haben könnten. Sein Freund habe ihm geraten, Syrien zu verlassen. Kurze Zeit darauf sei er diesem Rat gefolgt und illegal aus seinem Heimatland ausgereist.

E-7081/2014 Soweit er von seiner in Syrien zurückgebliebenen Familie erfahren habe, sei er um den 10. November 2014 herum erstmals bei ihm zu Hause gesucht worden. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, sein Familienbüchlein, seinen Geburtsschein und seinen Führerschein, alles im Original, sowie eine Fotokopie seines syrischen Passes, dessen Original er in einem Taxi in B._______ verloren habe, ein. Die Untersuchung der im Original eingereichten Dokumente durch das Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zollverwaltung ergab, dass diese echt seien. Ferner legte er eine Kopie der syrischen Identitätskarte seiner Ehefrau, eine Kopie des syrischen Passes seiner Ehefrau und seiner (…) Söhne, die Zivilstandsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner Söhne im Original sowie seinen Unternehmerausweis der Handelskammer im Original ins Recht. C. Am 6. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz einen ärztlichen Bericht des Zentrums Juch, Zürich, vom 31. Oktober 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach [einer Verletzung im Intimbereich] in Syrien an [Beschwerden] und an einer nicht näher bezeichneten [Leiden im Bauchbereich] leidet. Zudem ist in diesem ärztlichen Bericht vermerkt, dass beim Beschwerdeführer vor sieben Jahren [ein Leiden im Bauchbereich] operiert wurde, welche ihm seit ungefähr einem halben Jahr Beschwerden bereite. D. Am 20. November 2014 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zu ihrem Entscheidentwurf – in dem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde – Stellung zu nehmen. Am 21. November 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ein. E. E.a Mit Verfügung vom 24. November 2014 – gleichentags eröffnet – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des

E-7081/2014 Wegweisungsvollzugs nahm sie den Beschwerdeführer jedoch vorläufig in der Schweiz auf. E.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien seine Schilderungen sowohl bezüglich der behaupteten Inhaftierung durch das Regime als auch betreffend die Festhaltung durch die Revolutionäre widersprüchlich. Bezüglich der Inhaftierung habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, rund vierzig Tage im Gefängnis gewesen zu sein, während er im Rahmen der Anhörung nur 25 Tage inhaftiert gewesen sein wolle. Ferner habe er bei der Anhörung zunächst angegeben, während der Haft nach 12 Tagen einmal verhört worden zu sein, um später im Widerspruch dazu auszuführen, dass es zwei Verhöre gegeben habe, ein erstes nach zwei Tagen und ein zweites 15 Tage danach. Weiter habe er zunächst angegeben, dass die Gefangenen die Zelle für das Essen hätten verlassen müssen, um kurz darauf zu erklären, dass ihnen die Mahlzeit in die Zelle gebracht worden sei. Betreffend die Festhaltung durch die Revolutionäre habe er anlässlich der Erstbefragung noch ausgeführt, diese habe sich im Jahr 2011 oder 2012 zugetragen, während er sich bei der Anhörung sicher gewesen sein wolle, dass er Ende 2012 festgehalten worden sei. Auch sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer die Revolutionäre zunächst nicht gekannt haben will, danach aber angegeben habe, sie seien ihm bekannt gewesen. Ferner seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert ausgefallen. So habe er keinerlei genauen Angaben zur Gruppe der Revolutionäre machen können. Zudem könne er nicht beschreiben, wie die syrischen Behörden im Gefängnis darauf gekommen seien, dass er die Opposition unterstütze. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, seine Mithäftlinge näher zu beschreiben oder besondere Ereignisse in der Haft zu nennen. Schliesslich habe er auch nicht sagen können, was ihm bei der Entlassung aus dem Gefängnis gesagt worden sei und wie genau er nach der Freilassung beobachtet worden sei. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht logisch nachvollziehbar. So müsse es als unrealistisch qualifiziert werden, dass er mit siebzig Personen in einer Zelle von vier mal vier Metern untergebracht gewesen sei. Unlogisch sei auch, dass er dem Mufti kein Geld habe geben wollen, mit der Begründung, dass er, der Beschwerdeführer, inhaftiert gewesen sei. So habe der Mufti doch gar nichts mit dem Regime, das für die

E-7081/2014 Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich sei, zu tun. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zusammenhang zwischen dem Gespräch mit dem Mufti und der ihm drohenden Verhaftung überzeugend zu erklären. Unwahrscheinlich sei weiter, dass sein Fall zufällig über den Tisch seines Kollegen beim Geheimdienst gelaufen sei. Überdies sei nicht einzusehen, weshalb er gemäss diesem Kollegen bereits einen Tag nach dessen Warnung hätte verhaftet werden sollen, indes erst viel später zu Hause gesucht worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Probleme, welche er auf seine Misshandlungen im Gefängnis zurückführe, könnten zahlreiche andere Ursachen haben. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zur Haft könne darauf verzichtet werden, das Eintreffen weiterer ärztlicher Abklärungen abzuwarten. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten gehe kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung hervor. E.c Zur Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 21. November 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass diese keine Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz rechtfertigten. So seien die in der Verfügung angeführten Widersprüche als eindeutig zu qualifizieren. Zudem zeige die Erfahrung, dass auch Personen, die Schweres erlebt hätten, widerspruchsfreie Aussagen machen könnten oder sich zumindest nicht bezüglich zeitlicher Angaben klar widersprächen. F. F.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 24. November 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche bezüglich der Haftdauer zurückzuweisen seien, da von einem Menschen, der unter prekärsten Verhältnissen festgehalten und gefoltert worden sei, keine präzisen Zeitangaben erwartet werden könnten. So habe sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Ereignisse im Gefängnis in einer extremen Stresssituation befunden. Folglich könnten die abweichenden Zeitangaben nicht als derart schwerwiegend angesehen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als

E-7081/2014 unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Den von der Vorinstanz ins Feld geführten Widersprüchen zur Anzahl der Befragungen im Gefängnis sei entgegenzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die "erste Befragung" zunächst nicht als Befragung im eigentlichen Sinne erwähnt habe, da dabei nur seine Personalien aufgenommen worden seien. Bezüglich der von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche im Zusammenhang mit der Essensabgabe sei festzuhalten, dass aus den diesbezüglichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung hervorgehe, dass er die Fragen zum Essen auf den Toilettengang bezogen habe. Die von der Vorinstanz angeführte zeitliche Ungereimtheit bezüglich die Festhaltung durch die Revolutionäre sei überdies nicht nachvollziehbar. So bezögen sich die in der angefochtenen Verfügung zitierten Passagen aus der Erstbefragung auf die Wohnsitzdauer des Beschwerdeführers in D._______, habe er sich anlässlich der BzP doch gar nicht zum Zeitpunkt des Zwischenfalls mit den Revolutionären geäussert. Bezüglich des vermeintlichen Widerspruchs mit Blick auf das "Kennen" der Revolutionäre sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe die Revolutionäre nicht erkannt, was damit zusammenhänge, dass diese vermummt gewesen seien. Indes sei logisch, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die Revolutionäre ihn kannten, hätten sie sonst wohl kaum gewusst, dass er aus dem Viertel C._______ stamme. Dem Vorhalt der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zu wenig substantiiert, sei ebenfalls zu widersprechen. So frage sich, wie der Beschwerdeführer die Revolutionäre respektive die Mitinsassen genauer hätte beschreiben sollen, wo die Revolutionäre doch maskiert und dem Beschwerdeführer die Augen verbunden gewesen seien sowie jede Kontaktform unter den Gefängnisinsassen verboten gewesen sei. Bezüglich der Kritik der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, warum die syrischen Behörden im Gefängnis den Verdacht gehabt hätten, er sei ein Anhänger der Opposition, sei darauf hinzuweisen, dass es in Syrien keine anderen Haftgründe mehr gebe. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Freilassung – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – sehr anschaulich beschreiben können, wie sich aus der Antwort auf Frage 11 der Anhörung ergebe. Dass der Beschwerdeführer nicht habe sagen können, was ihm bei seiner Freilassung gesagt worden sei, hänge damit zusammen, dass ihm in diesem Moment eben gerade nichts Konkretes gesagt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Antwort auf Frage 66 der Anhörung. Die Vermutung des Beschwerdeführers, beobachtet zu werden, habe sich überdies durch den Umstand, dass er, kurz nachdem er

E-7081/2014 mit dem Mufti telefoniert habe, auf die Verhaftungsliste gesetzt worden sei, bestätigt. Bezüglich des Vorbringens der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Zellengrösse und der Anzahl der Insassen seien nicht logisch gewesen, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer nur ungefähre Angaben zur Gefängniszellengrösse habe machen können, wie aus seiner Antwort auf Frage 45 der Anhörung hervorgehe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch angegeben habe, die Zelle sei grösser gewesen, als der Raum, in dem die Anhörung stattgefunden habe. Dieser Raum an der Förrlibuckstrasse sei ungefähr vier auf sechs Meter gross. Schliesslich sei es vor dem Hintergrund der laufenden Verhaftungen in Syrien durchaus mit der Realität zu vereinbaren, dass bis zu 70 Personen in einer kleinen Zelle untergebracht würden. Dass es nicht logisch sein solle, dass der Beschwerdeführer dem Mufti, welcher der Opposition angehöre, kein Geld habe geben wollen, sei widersinnig. So sei doch klar, dass sich der Beschwerdeführer – angesichts der erlebten Haft und Folter durch das Regime – durch die finanzielle Unterstützung der Opposition nicht erneut in Gefahr habe bringen wollen. Bezüglich der Verhaftungsliste, von welcher der Beschwerdeführer über seinen Kollegen erfahren habe, sei zu präzisieren, dass dieser Kollege im [bestimmter Bereich] der Sicherheitskräfte arbeite und mit der [bestimmte Tätigkeit] betraut sei, weshalb es durchaus möglich sei, dass die Liste in seine Hände gefallen sei, sei diese doch vermutungsweise an alle vom Regime kontrollierten Checkpoints verteilt worden. Abschliessend sei zu betonen, dass der Körper des Beschwerdeführers Zeugnis der Folter sei. Im Übrigen habe er sehr anschaulich beschrieben, wie er sich bei und nach der Folter gefühlt habe. Zudem erscheine er vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel auch als Person sehr glaubwürdig. Angesichts der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien diese von der Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft worden. Dazu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe, so dass davon auszugehen sei, dass er in Syrien nicht nur aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Vielmehr habe er eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. So habe er – wie von ihm anlässlich der Befragungen dargelegt – aus subjektiver Sicht grosse Angst vor einer erneuten Verhaftung durch

E-7081/2014 das syrische Regime und erneuten Problemen mit den Oppositionsanhängern in D._______. Aus objektiver Sicht sei mit Verweis auf den Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 ausgeführt, dass im Syrienkontext selbst bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – versucht hätten, sich im Konflikt neutral zu verhalten, das Problem bestehe, dass sie unwillentlich in den Konflikt involviert worden seien und schlimmstenfalls sowohl von der Opposition, als auch vom Regime als Feinde angesehen würden. Dies sei für den Beschwerdeführer der Fall. So weise er aufgrund seiner Herkunft aus dem Viertel C._______ im von der Opposition kontrollierten D._______ ein erhöhtes Risikoprofil auf. Aufgrund seiner Verhaftung durch das Regime sei er überdies direkt in dessen Visier geraten und unwillentlich in den Konflikt involviert worden, selbst wenn die Verhaftung zufällig gewesen sein möge. F.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde ein ärztlicher Befund des [Spitals] vom 27. November 2014 eingereicht, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einem [Leiden im Bauchbereich] leide, weshalb eine Operation notwendig sei. Ferner wurden Kopien von Dokumenten betreffend die Organisation dieser geplanten Operation sowie eine Kopie einer Terminvereinbarung mit der [Abteilung] des [Spitals] ins Recht gelegt. Zudem wurden erneut der Führerschein des Beschwerdeführers (im Original), sein Familienbüchlein (im Original), die Zivilstandsregisterauszüge der Familie und seiner Ehefrau und seiner (…) Söhne (im Original) sowie sein Unternehmerausweis der Handelskammer (im Original) eingereicht. G. In seiner Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, ein vom Gericht vorgefertigtes Formular bezüglich der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterzeichnen sowie ein ärztliches Zeugnis beizubringen, das sich dazu äussert, ob die von ihm geschilderten Verletzungen an seinem Körper respektive der vorgetragene medizinische Eingriff in seinem Genitalbereich nachvollziehbar seien und die von ihm geltend gemachten Misshandlungen aus medizinischer Sicht als Ursache für allfällige Narben und Veränderungen an seinem Körper in Frage kommen.

E-7081/2014 H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2014 kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nach und legte unter anderem einen ärztlichen Bericht der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezember 2014 ins Recht, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass die bei der Untersuchung des Beschwerdeführers erkennbaren Narben in seinem Genitalbereich – mit Ausnahme einer Narbe (…), deren Ursache unklar sei – zu einer [Verletzung im Intimbereich] mit operativer Versorgung passen würde. Zum [Leiden im Bauchbereich] lassen sich dem ärztlichen Bericht indes keine Angaben entnehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz aus, dass bezüglich des erneuten Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Verfolgungsgeschichte sei glaubhaft, festzuhalten sei, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidfindung ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt habe und die Einwände der Rechtsvertreterin bereits in der Verfügung vom 24. November 2014 berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer könne den Erwägungen des SEM auch in seiner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenbringen. Bezüglich des ärztlichen Berichts der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezember 2014 sei zu erwähnen, dass aus diesem nicht hervorgehe, dass die festgestellten Narben [im Genitalbereich] des Beschwerdeführers durch Misshandlungen entstanden seien. Selbst wenn die Narben von Misshandlungen stammen würden, würde dies nichts über den Zusammenhang aussagen, in dem sie entstanden seien, weshalb sie nicht tauglich seien, die behauptete Folter während der angeblichen Haft des Beschwerdeführers zu belegen. J. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. K. In ihrer Replik vom 10. Februar 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich gelungen sei, weitere Beweismittel (inklusive Übersetzung und Zustellungsnachweis aus B._______ vom 28. Januar 2015) zu beschaffen, das heisst eine Kopie der Haftentlassungsanordnung vom (…) Juli 2013 – das Original werde in Syrien gemäss

E-7081/2014 ebenfalls eingereichter SFH-Schnellrecherche vom 9. Februar 2015 nicht ausgehändigt – und eine Gerichtsvorladung im Original vom (…) November 2014, die dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zugestellt worden sei. In Anbetracht dieser Dokumente seien die Zweifel der Vorinstanz unbegründet. Des Weiteren wies die Rechtsvertreterin unter Beilage eines ärztlichen Berichts des [Spitals] vom 13. Januar 2015 und eines ärztlichen Berichts (…) vom 30. Dezember 2014 darauf hin, dass [das Leiden im Bauchbereich] des Beschwerdeführers nicht habe operiert werden können. Zur Vernehmlassung der Vorinstanz trug die Rechtsvertreterin ferner vor, dass es der ärztliche Bericht der [Abteilung] des [Spitals] vom 17. Dezember 2014 nicht ausschliesse, dass die Narben [im Genitalbereich] des Beschwerdeführers durch Misshandlungen entstanden seien. Abschliessend ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht darum, dem Beschwerdeführer die im Original eingereichten Beweismittel zu retournieren, da sich die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers derzeit in Tunesien befänden, von wo aus sie versuchten, ein humanitäres Visum für die Schweiz zu erhalten. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Zustellung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Originalakten mit Bezug zu den Originalen der Zivilstandsregisterauszüge der Familie sowie der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gut. Mit Bezug zum Original des Führerausweises des Beschwerdeführers und dessen Familienbüchlein wies das Gericht das Gesuch indes mit der Begründung ab, dass es sich dabei um Dokumente handle, die gestützt auf Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b und d AsylG sichergestellt wurden und mithin nicht retourniert werden können. M. Am 19. März 2015 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnetes Schreiben vom 18. März 2015 betreffend ein Gesuch um ein erleichtertes humanitäres Visum zur Familienzusammenführung zugunsten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23. März 2015 retournierte das Gericht den Brief vom 18. März 2015 an die Vorinstanz und führte zur Begründung aus, dass dieser nicht den vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Prozessgegenstand – die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Beschwerdeführers – betreffe.

E-7081/2014 Mit Schreiben vom 23. respektive 29. April 2015 – welches dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zugestellt wurde – orientierte die Vor-instanz die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Eingabe vom 18. März 2015 darüber, dass der Entscheid betreffend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angesichts der von ihm gegen die Verfügung vom 24. November 2014 eingereichten Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die Erteilung von humanitären Visa zugunsten seiner Ehefrau und Kinder nicht möglich sei. Nach Entscheid über die Beschwerde könne erneut ein Visumsgesuch eingereicht werden. N. Vor dem Hintergrund der mit der Replik vom 10. Februar 2015 ins Recht gelegten Beweismittel bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 erneut Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz nahm diese Gelegenheit mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2015 wahr und führte darin aus, dass syrische Gerichtsdokumente gemäss ihren gesicherten Erkenntnissen leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb solchen Dokumenten wenig Beweiswert zukomme. Was die eingereichte Kopie der Haftentlassungsanordnung betreffe, so sei deren Echtheit gemäss interner Analyse schwer zu beurteilen, da kein Original vorliege. Zur Gerichtsvorladung sei festzuhalten, dass das Datum des Erscheinens vor Gericht Manipulationsspuren aufweise. Zudem sei der (…) Dezember 2014 kein Dienstag, sondern ein Mittwoch gewesen. Diese Fälschungshinweise liessen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente aufkommen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich relativ einfach zu fälschende Gerichtsdokumente eingereicht habe, nicht jedoch ausführliche Dokumente wie Anklageschriften, Verhörprotokolle oder Gerichtsurteile.

O. In ihrer Replik vom 17. September 2015 trug die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Länderinformationen der SFH nur über eine Kopie der Haftentlassungsanordnung verfügen könne. Dieses Beweismittel sei unter Beachtung dieser Tatsache zu würdigen. Indem die Vorinstanz in diesem Zusam-

E-7081/2014 menhang lediglich festgehalten habe, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Kopie handle, welche nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könne, habe sie nicht dargetan, weshalb das Beweismittel nicht stichhaltig sei. So blende sie insbesondere aus, dass die Haftentlassungsanordnung die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers untermauere. Zur Gerichtsvorladung sei festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht näher ausgeführt habe, inwiefern das Datum ihres Erscheinens Manipulationsspuren aufweise. Da diese Spuren nicht augenscheinlich seien, sei diese Schlussfolgerung nicht überzeugend. Weiter seit festzustellen, dass alleine der Umstand, dass Dokumente käuflich erworben werden könnten, nicht dazu führen dürfe, dass sie von den hiesigen Behörden unbeachtet blieben. Schliesslich vermöge auch das Argument, der Beschwerdeführer habe keine anderen Dokumente betreffend seine Verhaftung eingereicht, nicht zu überzeugen, da im Fall des Beschwerdeführers unklar sei, ob überhaupt jemals Anklage erhoben worden respektive ein Urteil ergangen sei. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Befragung bei der von ihnen im vorliegenden Fall angewandten Verhörmethode protokollarisch festhielten. Tatsache sei, dass das syrische Regime mit der Vorladung manifestiert habe, dass die angelaufene Untersuchung weitergeführt werden solle, weshalb der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E-7081/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffenderweise als unglaubhaft eingestuft hat. 4.2 Zunächst lässt sich feststellen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, das heisst die Haftentlassungsanordnung vom (…) Juli 2013 und die Gerichtsvorladung vom

E-7081/2014 (…) November 2014, nicht zu seinen Vorbringen bezüglich seiner Inhaftierung respektive bezüglich der ihm erneut drohenden Freiheitsstrafe passen. So geht aus diesen Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anordnung durch ein Gericht aus der Haft entlassen wurde und über ein Jahr später vom Strafgericht – wegen desselben Vorwurfs, aufgrund dessen er in Haft gewesen ist (Waffenhandel) – zu einer einen Monat später stattfindenden (Haupt-)Verhandlung vorgeladen wurde. Dies erscheint mit seinen Schilderungen, Ende September 2014 auf einer geheimen Verhaftungsliste des syrischen Regimes gestanden zu haben, unvereinbar. So wäre er wohl kaum im November 2014 offiziell und einen Monat im Voraus zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden – was geradezu eine Einladung zur Flucht bedeutet hätte –, wenn sein Name im September 2014 tatsächlich auf eine Fahndungsliste, welche auf eine geheime und dringliche Suche nach ihm hindeutet, gesetzt worden wäre. Ohnehin ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgetragen – erst mehr als einen Monat nach dem Versand dieser Fahndungsliste an die lokalen Sicherheitskräfte bei sich zu Hause gesucht worden sein soll (vgl. A16/15, F85 f. und F101 f.). Dabei erscheint erwähnenswert, dass wenn er bereits vorher gesucht worden wäre, er wohl davon erfahren hätte, da sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP vom 31. Oktober 2014 damals noch an derselben Adresse, an der er vor seiner Ausreise wohnte, aufhielt (vgl. A12/11, Rz. 2.02 und Rz. 3.01). Auch ist davon auszugehen, dass er seit dem (…) November 2014 zumindest keine schriftlichen Vorladungen oder Mitteilungen in der vorgebrachten Angelegenheit mehr erhalten hat, ansonsten ihm diese wohl, wie die anderen beiden Beweismittel, zustellt worden wären. Zudem erwecken die eingereichten Beweismittel den Eindruck, das syrische Regime wolle der vom Beschwerdeführer vorgetragenen willkürlichen Verhaftung einen rechtsstaatlichen Anstrich geben. Die auf Beschwerdeebene eingereichte SFH-Schnellrecherche vom 9. Februar 2015 weist aber gerade darauf hin, dass das syrische Regime im Rahmen seiner willkürlichen Inhaftierungen wenig Wert auf die Befolgung rechtsstaatlicher Verfahren legt. 4.3 Des Weiteren erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse, in die der Mufti involviert war, konstruiert. So spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Geistlichen zu Beginn seines freien Berichts zu seinen Asylgründen anlässlich der eingehenden Anhörung noch vorbehaltlos als seinen Retter darstellt, ohne bereits dort zu erwähnen oder zumindest implizit anzudeuten, dass der Mufti ihn später – als Mitglied der Oppositionellen – wegen der Spenden bedrängt und ihn so in grosse Schwierigkeiten gebracht habe (vgl. 16/15, F11, S. 3 und S. 4 f.

E-7081/2014 sowie F72 f.), dagegen, dass es sich dabei um reale Begebenheiten handelt. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer erzähle eine nicht selbst erlebte Geschichte. Bezüglich der geltend gemachten Entführung des Beschwerdeführers durch die Oppositionellen erscheint es zudem unplausibel, dass diese den Mufti erst nachdem sie sich die Mühe gemacht haben, den Beschwerdeführer festzunehmen und nicht bereits davor, konsultiert haben sollten. Ferner erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Geistliche den Beschwerdeführer erst zwei Jahre, nachdem er ihn vor den Oppositionellen gerettet hatte, zum Sammeln von Spenden aufforderte. Schliesslich überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vermutet – erneut in den Fokus des syrischen Regimes geraten sein soll, weil sein Telefon abgehört wurde und dabei zu Tage trat, dass er mit einem Mitglied der Oppositionellen über Geldzahlungen gesprochen hatte. Wenn das Telefon des Beschwerdeführers tatsächlich abgehört worden wäre, hätte das Regime vielmehr erkennen müssen, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, die Opposition zu unterstützten, erteilte er dem Geistlichen seinen eigenen Angaben zufolge doch eine Absage. Wird infolge der vorangehenden Ausführungen nun aber davon ausgegangen, dass die behaupteten Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mufti im September 2014 gar nicht stattgefunden haben, ist noch weniger nachvollziehbar, weshalb er über ein Jahr nach seiner Freilassung aus der Haft wieder zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll, ohne dass gemäss seinen Vorbringen während dieser Zeit etwas Relevantes mit Bezug zu seiner Person vorgefallen wäre. 4.4 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der ihm erneut drohenden Festnahme durch das syrische Regime unglaubhaft. Daran vermögen auch der von ihm erlittene [Leiden im Bauchbereich] und die von ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit erlittene [Verletzung im Intimbereich] nichts zu ändern, da diese Verletzungen ohne weiteres auch andere Ursachen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen haben können. Vor diesem Hintergrund muss die Frage, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln, das heisst der Haftentlassungsanordnung und der Gerichtsvorladung, um echte Dokumente handelt, nicht abschliessend beantwortet werden. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch die Oppositionellen in D._______ trotz der in E. 4.3 dargelegten Zweifel plausibel ist, kann angesichts der Tatsache, dass zwischen diesem Ereignis und der

E-7081/2014 Ausreise des Beschwerdeführers zwei Jahre vergangen sind, wodurch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen wurde, ebenfalls offengelassen werden. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und gestützt darauf sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 24. November 2014 von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid betreffend den Vollzugspunkt wurde mit Beschwerde vom 4. Dezember 2014 nicht beanstandet. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,

E-7081/2014 welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-7081/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

E-7081/2014 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 E-7081/2014 — Swissrulings