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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-7071/2008

13. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,795 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7071/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren angeblich _______, Nigeria, alias B._______, geboren _______, Nigeria, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7071/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2008 aus seinem Heimatland ausreiste und am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. September 2008 sowie der direkten Anhörungen durch das BFM vom 1. und 6. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus dem Dorf (...), Edo State, habe aber in den letzten acht Jahren vor der Ausreise in Benin City bei seinem Vater gelebt, dass er gemäss den Angaben seiner Mutter am 27. November 1992 geboren worden sei, dass sein Vater zusammen mit mehreren Gehilfen Öl aus Pipelines abgezapft und verkauft habe, dass er eines Tages, zwischen September und November 2004, von einem Gehilfen seines Vaters erfahren habe, dass dieser verhaftet und in der Folge von Angehörigen der Polizei ermordet worden sei, obwohl jemand diesen einen Geldbetrag bezahlt habe, um seinen Vater freizukaufen, dass daraufhin die Gehilfen seines Vaters beabsichtigt hätten, aus Rache zahlreiche Polizisten umzubringen, dass ihn im selben Monat ein weiterer Angestellter seines Vaters mit einer Schusswunde zuhause aufgesucht habe, worauf mehrere Polizisten erschienen seien und sie festgenommen hätten, dass sie auf eine Polizeistation gebracht worden seien, wo er festgehalten und wiederholt gefoltert worden sei, dass er nach zwei Wochen zusammen mit fünf früheren Mitarbeitern seines Vaters vor Gericht gebracht worden sei, dass bei der Gerichtsverhandlung, die dort stattgefunden habe, die anderen Angeklagten zum Tode verurteilt worden seien, er aber aufgrund seines jugendlichen Alters ins Gefängnis (...) gebracht worden sei, E-7071/2008 dass schliesslich im Juli 2008 ein Geschäftspartner seines Vaters namens (...) dafür gesorgt habe, dass er das Gefängnis habe verlassen können, dass (...) ihm gesagt habe, er müsse das Land für eine bestimmte Zeit verlassen, bis alles geregelt sei, und seine Ausreise organisiert habe, dass er in Begleitung von (...) per Flugzeug nach Kaduna im Norden Nigerias gereist und von dort auf dem Landweg über den Niger nach Libyen gelangt sei, dass er anschliessend in einem Boot nach Spanien übergesetzt habe und von dort per Bus in die Schweiz eingereist sei, dass er im Übrigen nie einen Reisepass besessen habe und seine Identitätskarte und sein Geburtsschein im Heimatland verblieben seien, dass auf der Flugreise sein Begleiter die notwendigen Papiere vorgewiesen habe und er ansonsten nirgends kontrolliert worden sei, dass er nicht in der Lage, sei Identitätspapiere zu beschaffen, da ihm das Gepäckstück, in welchem sich ein Zettel mit der Telefonnummer einer Kontaktperson befunden habe, entgegen getroffener Abmachungen nicht nach Zürich überbracht worden sei, dass am 11. September 2008 eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und der durchführende Arzt zum Ergebnis kam, das Skelettalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre, dass dem Beschwerdeführer in einer ergänzenden Nachbefragung vom 16. September 2008 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er an dem von ihm behaupteten Alter festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 31. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7071/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer vermöge die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, dass vielmehr das Ergebnis der Handknochenanalyse sowie die Erscheinung des Beschwerdeführers auf dessen Volljährigkeit schliessen liessen und auch seine Ausführungen betreffend Identitätspapiere und seine Asylvorbringen als unglaubhaft zu betrachten seien, dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertige, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson zu verzichten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Identitätspapieren anzugeben vermöge, dass seine Angaben zu Besitz und Verbleib seiner Papiere, sowie dazu, weshalb es ihm nicht möglich sei, seine angeblich im Heimatland verbliebenen Papiere zu beschaffen, als unbehelfliche Ausflüchte zu bewerten seien, dass im Übrigen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass er erst zwei Wochen nach dem Tod seines Vaters gesucht worden sein soll, dass zudem angesichts seiner vorbehaltlosen Freilassung aus dem Gefängnis die Flucht ins Ausland nicht opportun erscheine und seine Befürchtung vor erneuter Verhaftung als grundlos anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, E-7071/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-7071/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die direkte Bundesanhörung des angeblich minderjährigen Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i. V. m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, E-7071/2008 dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat, noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte, dass namentlich das Ergebnis der Knochenaltersanalyse, welche eine Divergenz von mehr als drei Jahren zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum ergab, erhebliche Zweifel an dessen Altersangaben zu rechtfertigen vermag, dass diese durch seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum seines Schulbesuchs sowie zu seinem damaligen Alter verstärkt werden, dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7071/2008 dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Nigeria in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze authentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörungen vom 1. und 6. Oktober 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen, namentlich der Ermordung seines Vaters, seiner Verhaftung sowie seiner Freilassung aus dem Gefängnis, überaus oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, E-7071/2008 dass insbesondere die geschilderten Umstände der Freilassung - drei Jahre nach seiner Inhaftierung habe ein ihm vorher nicht bekannter Geschäftsfreund seines Vaters veranlasst, dass er das Gefängnis ohne Weiteres habe verlassen können und seine Ausreise organisiert als völlig realitätsfremd zu erachten sind, dass ausserdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nur sehr vage zeitlich einzuordnen wusste und im Falle der Schilderung tatsächlicher Erlebnisse präzisere zeitliche Angaben zu erwarten wären, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich in keiner Weise ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Einzelnen einzugehen, nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7071/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz ver- E-7071/2008 fügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7071/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12