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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2021 E-706/2021

7. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,729 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-706/2021

Urteil v o m 7 . Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A.______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (…).

E-706/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2018 in Richtung Türkei, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Am 17. August 2020 sei er auf dem Luftweg nach Deutschland gelangt und gleichentags mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Am 20. August 2020 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig. Als Beweismittel reichte er einen nicht ihm zustehenden deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge eines eritreischen Staatsangehörigen ein. B. Am 26. August 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 4. September 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinem Alter, seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am (…) geboren und stamme aus B._______. Mit seiner Mutter und seinen (…) Geschwistern habe er im Distrikt C._______, B._______, gelebt. Sein Vater und (…) Schwestern seien bei einem Anschlag am 14. Oktober 2017 in B._______ ums Leben gekommen. Im Alter von (…) respektive (…) Jahren sei er eingeschult worden und habe die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen. Von seinem Geburtsdatum habe er erfahren, als er beim Wechsel von der Primar- in die Sekundarstufe eine Geburtsurkunde habe vorweisen müssen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein (...), welcher Mitglied der Al- Shabab sei, habe von ihm verlangt, jemanden zu töten. D. Am 7. September 2020 gab der Beschwerdeführer ein Mittelschulzertifikat und eine Geburtsurkunde – beides jeweils in Kopie – zu den Akten.

E-706/2021 E. E.a Am 3. November 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus sehr armen Verhältnissen. Nach dem Tod seines Vaters und seiner (…) Schwestern sei seine Mutter psychisch krank geworden und habe nicht mehr arbeiten können. Aus finanziellen Gründen habe er die Schule nach Abschluss der (…) Klasse abbrechen müssen. Er habe mit (…) und (…) zum Einkommen der Familie beigetragen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er eines Abends im Februar 2018 (…) habe, sei er entführt worden. Seine Entführer hätten ihm die Augen verbunden und ein Mobiltelefon ans Ohr gehalten. Sein (...) (…) habe mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, einen Mann namens D._______ zu töten. Er habe erwidert, dass er niemanden töten wolle. In der Folge sei er drei Tage lang geschlagen und bei der Ortschaft E._______ auf die Strasse geworfen worden. Sein (...) habe seine Mutter jeden Tag angerufen und ihr gedroht, ihn zu töten. Daraufhin habe seine Mutter ihn zu einem ihr bekannten Mann gebracht, wo er sich versteckt gehalten habe. Mit diesem Mann und dessen Familie sei er in die Türkei geflogen. E.b Im Rahmen der Anhörung stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens einige Fragen zum Gesundheitszustand. F. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 6. November 2020 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. G. Am 5. November 2020 führte das Institut für Rechtsmedizin des (…) eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 10. November 2020 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (…) bis (…) Jahren und das wahrscheinlichste Alter bei (…) Jahren. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. H. Am 9. November 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer erstmals

E-706/2021 dem erweiterten Verfahren zu. In der Folge legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 10. November 2020 nieder. I. Die sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt auf das mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Telefoninterview in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 16. November 2020 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig im Distrikt C._______, B._______, Somalia, sozialisiert worden. J. Am 18. November 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut dem erweiterten Verfahren zugewiesen (Ersatz des Schreibens vom 9. November 2020). K. Mit Schreiben vom 18. November 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 23. November 2020. Gleichentags gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 10. November 2020. L. Am 30. November 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtvertreterin. M. Am 7. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Altersgutachten ein und hielt im Wesentlichen an seiner Minderjährigkeit fest. N. N.a Am 18. Dezember 2020 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (…) und brachte gleichzeitig einen Bestreitungsvermerk an. N.b Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich mit, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) angepasst worden. N.c Am 30. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Datenänderung im ZEMIS.

E-706/2021 N.d Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 107 AsylG (SR 142.31) könne die entsprechende Zwischenverfügung erst mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. O. Am 6. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bereits geltend gemachten Asylgründe. P. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Q. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Das richtige/wahrscheinlichste Geburtsdatum sei festzustellen (ZEMIS). Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2021 und einen Bericht seiner Betreuerin vom 13. Februar 2021 ein. R. Am 18. Februar 2021 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-706/2021 T. In der Vernehmlassung vom 8. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte im Wesentlichen aus, die Altersanpassung des Beschwerdeführers sei im Rahmen eines Asylverfahrens und nicht im Rahmen eines ZEMIS-Datenänderungsverfahrens erfolgt. Dieses sei noch hängig. Korrekterweise hätte das SEM im Dispositiv der angefochtenen Verfügung jedoch darauf hinweisen müssen, dass die Verfügung betreffend Änderung von ZEMIS-Daten noch ausstehend sei. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. U. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail der Gesundheitsverantwortlichen der Caritas vom 4. März 2021 und einen Arztbericht von PD Dr. med. Dr. med. dent. F._______ vom 10. März 2021 ein. V. Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-706/2021 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 m.w.H.). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-

E-706/2021 ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gegenüber dem Grenzwachtkorps habe er sich mit einem ihm nicht zustehenden Reiseausweis für Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Bei den eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und eines Mittelschulzertifikats handle es sich nicht um Reise- oder Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). Solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und eine materielle Überprüfung werde aufgrund unterschiedlicher Formate und inhaltlicher Kriterien verunmöglicht. Zudem würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausstellung der Geburtsurkunde Fragen aufwerfen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, mit (…) Jahren eingeschult worden zu sein und erstmals beim Übertritt von der Primar- in die Sekundarstufe sein Alter vernommen zu haben. Auf die Frage, wie alt er gewesen sei, als er mit der Schule aufgehört habe, habe er nachdenken müssen und ausgeführt, (…) Jahre alt gewesen zu sein. Auf den Einwand der befragenden Person, dass er gemäss seinen bisherigen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt gewesen sein müsste, habe er sich korrigiert und geltend gemacht, mit (…) Jahren eingeschult worden zu sein. Zudem habe er nicht angeben können, wie alt er im Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei, obwohl ihm damals sein Geburtsdatum bereits bekannt gewesen sei. Ebenso wenig habe er gewusst, wie alt er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters und des Beginns der Sekundarstufe gewesen sei. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Alter sei am 5. November 2020 eine Altersabklärung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren feststehe. Die Vollendung des 18. Altersjahres könne nicht mit Sicherheit belegt werden. Das durchschnittliche Alter liege im Bereich von (…) bis (…) Jahren und das wahrscheinlichste Alter bei (…) Jahren, weshalb das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) angepasst worden sei. Es liege nicht am SEM das exakte Alter

E-706/2021 des Beschwerdeführers zu ermitteln, sondern am Beschwerdeführer, sein Alter mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder der Al- Shabaab sei als nachgeschoben zu erachten, zumal dieses zentrale Vorbringen vom Beschwerdeführer in der BzP nicht erwähnt worden sei. Zudem seien seine Schilderungen zur Entführung, zur Bedrohung durch den (...), zur (…) Festhaltung und zur anschliessenden Freilassung vage, detailarm und ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jeweils übereinstimmend angegeben, am (…) geboren worden zu sein. Zudem habe er bereits drei Tage nach der BzP eine Geburtsurkunde und ein Mittelschulzertifikat in Kopie eingereicht. Die im Rahmen des Altersgutachtens durchgeführten Untersuchungen hätten alle ein Minimalalter von unter (…) Jahren ergeben und das durchschnittliche Alter liege zwischen (…) und (…) bis (...) Jahren. Das Altersgutachten stelle demnach ein unbrauchbares Indiz für die Volljährigkeit dar. Indem die Vorinstanz von der Volljährigkeit ausgehe, obwohl im Altersgutachten festgehalten worden sei, die Vollendung des 18. Altersjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters, seiner Herkunft, der Flucht und den damit verbundenen Ereignissen, seiner persönlichen Entwicklung und der mangelhaften Schulbildung habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können. Zu berücksichtigen sei, dass in Somalia das Alter im Alltag eine äusserst geringe Rolle spiele. Ferner falle es ihm schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen, was auf seine geringe Schulbildung und die hohe psychische Belastung zurückzuführen sei. Sodann dürften an den von einem Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht die gleichen hohen Anforderungen gestellt werden wie bei einer erwachsenen Person. Für minderjährige Asylsuchende gelte demnach ein herabgesetzter Beweismassstab, welcher vorliegend von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei dem Umstand, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten, keine Rechnung getragen worden. Insgesamt seien seine Aussagen zu den Fluchtgründen substantiiert, widerspruchslos, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und demnach glaubhaft. 5.

E-706/2021 5.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). 5.3 Die Vorinstanz liess aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des (…) durchführen. Im entsprechenden Gutachten vom 10. November 2020 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomografischen Untersuchung beidseits ein Stadium (…) nach Kellinghaus aufweisen würden. Dies entspreche nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von (…) Jahren und einem Mindestalter von (…) Jahren. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass bei den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne, welcher nach Demirjian auf ein Durchschnittsalter von (…) Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3 Molaren) habe sich in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von "(…)", in Regio 38 ein solches von «(…)» und in Regio 48 ein solches von «(…)» ergeben. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von (…) bis (…) Jahren schliessen lassen würden. Für das Mineralisati-

E-706/2021 onsstadium "(…)" des Weisheitszahns sei nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. Abweichungen durch ethnische Unterschiede müssten berücksichtigt werden. In Studien von Olze et al. werde für die männliche Population aus G._______ für das Mineralisationsstadium «(…)» ein Durchschnittsalter von (…) Jahren angegeben. Cavric et al. gebe für eine männliche Population aus H._______ für das Mineralisationsstadium «(…)» des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren sowie für das Mineralisationsstadium «(…)» des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren an. Es lägen keine speziellen Referenzdaten für die männliche Population in Somalia vor. Beim Beschwerdeführer ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren. Das wahrscheinlichste Alter basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein- und Brustbeingelenke liege bei (…) Jahren. In Zusammenfassung aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren ermitteln. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegeben Alter ([…] Jahre und […] Monate) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 5.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 5.2). 5.5 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt, in der BzP und der Anhörung als Geburtsdatum übereinstimmend den (…) an. Bezüglich der eingereichten Kopie der Geburtsurkunde und des Mittelschulzertifikats, welchen sich ebenfalls der (…) als Geburtsdatum entnehmen lassen, führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, diesen Dokumenten komme aufgrund des Vorliegens in Kopie nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann sind die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen betreffend Ausstellung der Geburtsurkunde und woher er sein Geburtsdatum kenne, vage ausgefallen (vgl. SEM-Akten 1072982-17/11 Ziff. 1.06 und 4.04). Solche Informationsdefizite lassen sich aber sowohl mit seinem jungen Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Nach Durchsicht des Protokolls der Erstbefragung (UMA) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Frage

E-706/2021 nach dem Schulbeginn zunächst falsch verstanden hat (vgl. a.a.O. Ziff. Ziff. 1.17.04). Der Beschwerdeführer scheint allgemein Mühe zu haben, genaue zeitliche Angaben zu machen (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04 und 2.01; 1072982-33/16 F13). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf plausibel. Inwiefern diese Angaben vage sein sollen, wird von der Vorinstanz nicht weiter begründet. Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer zunächst offenbar selbst als minderjährig, zumal sowohl die BzP als auch die Anhörung im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt wurden. Erst nach Vorliegen des Altersgutachtens änderte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS und ging von dessen Volljährigkeit aus. Wie bereits dargelegt, lässt sich dem Altersgutachten aber keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 5.4). Indem sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestützt hat, obwohl dieses kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, verletzt sie den Untersuchungsgrundsatz. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als glaubhaft zu erachten ist, respektive dass die Vorinstanz zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 14. Januar 2021 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

E-706/2021 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden erscheint als zu hoch und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet Fr. 1'724.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-706/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'724.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Nathalie Schmidlin

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