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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 E-7054/2009

19. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,757 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7054/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, angeblich geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7054/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsbürger aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2009 verliess, per Boot nach Sardinien reiste, von wo er mit einem Bus via Como und Chiasso am 20 Juli 2009 nach Lausanne – später nach Vallorbe - gelangte, wo er am 27. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Algerien weder Unterkunft und Eltern, noch habe er dort eine Ausbildung absolvieren können, dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich helfen und seine Krankheit heilen zu lassen, dass ihn die Armee zum Militärdienst aufgefordert habe, er sich aber nicht habe einziehen lassen wollen, da er gegen Terroristen hätte kämpfen müssen und sein Leben riskiert hätte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 27. September 2009, im Rahmen der Kurzbefragung vom 8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2009 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft E-7054/2009 oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das Desinteresse des Beschwerdeführers, ein amtliches Ausweisedokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, wenig plausibel erscheine, dass er widersprüchliche Angaben zum Besitz der Ausweispapiere sowie zu seinen Familienverhältnissen und bisherigen Lebensumständen gemachte habe, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Anhörung andere Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz gemacht habe, sowie auch der Bussenzettel von der SBB, welchen er auf sich getragen habe, auf einen anderen Namen laute, dass somit die widersprüchlichen Angaben die Zweifel an der geltend gemachten Identität des Gesuchstellers zusätzlich verstärken, dass überdies die Beschreibung seines Reiseweges als realitätsfremd, oberflächlich und stereotyp einzustufen sei und ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass er ohne Papiere und ohne je kontrolliert worden zu sein in die Schweiz habe reisen können, dass gemäss Knochenalterbestimmung vom 6. Oktober 2009 das chronologische Alter des Beschwerdeführers neunzehn Jahre oder mehr betrage, er aber als Geburtsdatum den (...) angegeben habe, dass davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Ausreisegründe als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren seien, E-7054/2009 dass ein allfälliger Einzug in die algerische Armee sowie auch allfällige Untersuchungs- und Strafmassnahmen aufgrund versäumter Militärleistungen bei seiner Rückkehr nach Algerien rechtsstattlich legitimen Zwecken dienen würden, dass massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation bestünden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Verfolgung eines anderen Aufenthaltszwecks schliessen liesse, da er sich bereits seit anfangs 2009 in der Schweiz aufgehalten, jedoch erst am 27. September 2009 ein Asylgesuch einreicht habe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und angenommen werden müsse, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 12. November 2009 (Poststempel) beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 10. November 2009 sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung, insbesondere zur vertieften Abklärung der Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 E-7054/2009 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-7054/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann, weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, mit mindestens zwei E-7054/2009 Transportmitteln ohne authentische Ausweispapiere von Algerien über Italien in die Schweiz zu gelangen, dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. Oktober 2009 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstanhörung noch auf dem Personalienblatt physische beziehungsweise psychische Beschwerden geltend machte, dass er erst bei der Anhörung durch das BFM auf die Frage, wieso er nichts über seine Eltern wisse, erklärte, er sei krank (A15, F44), E-7054/2009 dass er auf die Frage, ob er aufgrund dieser Krankheit in medizinischer Behandlung gewesen sei, antwortete, man bekomme dort nur (...) (A15, F68), dass somit angenommen werden muss, dass es sich nicht um gravierende Beschwerden handelt, dass er zudem offenbar nicht bemüht war, ein ärztliches Attest einzureichen oder eine weitere medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass das Betreuungspersonal im Transitzentrum seinen Beschwerden keine Beachtung geschenkt habe und ihm sogar einen Arztbesuch verweigert haben soll, dass das Personal des Transitzentrums seine Beschwerden durchaus ernst nahmen, indem sie ihm Tabletten zur Verfügung stellten ihn schliesslich ins Spital einweisen liessen, dass es realitätsfremd erscheint, dass der Spitalarzt, der diesbezügliche medizinische Abklärungen vorgenommen habe, keinen Bericht an das BFM geschickt haben soll, obwohl ihn der Beschwerdeführer darum gebeten habe, dass der Beschwerdeführer zudem bei dessen Nichterhalt nochmals hätte nachfragen können, was er jedoch nicht getan hat, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift nur sehr vage Angaben zu seiner Krankheit macht und weder den Namen des von ihm konsultierten Arztes beziehungsweise des Spitals noch die Bezeichnung der von ihm eingenommenen Tabletten nennen kann, dass der Untersuchungsgrundsatz der Behörden seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht sowie in der Substanziierungslast des Beschwerdeführers findet, dass nach dem vorgängig Gesagten kein Grund zur Vornahme weiterer Untersuchungen besteht und auch das rechtliche Gehör gewahrt wurde, dass der Beschwerdeführer die Anschuldigungen betreffend die Vernachlässigungen des Betreuungspersonals im Transitzentrum erst E-7054/2009 in der Beschwerdeschrift vorbringt und in der Anhörung diese angebliche Nachlässigkeit nicht erwähnte, dass deshalb die von ihm geltend gemachte Krankheit, mindestens im Grad ihrer Schwere, als nachgeschoben zu betrachten ist, dass daher keine Veranlassung für eine Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichtes besteht, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass somit die ausschliesslich auf den Gesundheitszustand bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7054/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und somit nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie oben dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung belegt wurde, dass überdies auch in Algerien der Erwerb von (...) möglich ist, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung des BFM von einem sozialen Beziehungsnetz in Algerien auszugehen ist, dass dem auch vom Bundesverwaltungsgericht als volljährig betrachteten Beschwerdeführer zuzumuten ist, erneute Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, E-7054/2009 dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7054/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 12

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