Abtei lung V E-7053/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7053/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus (...), Provinz Erbil, suchte am 13. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. August 2006 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe vergeblich um die Hand einer Frau angehalten, worauf sie sich das Leben genommen habe, und er von deren Familienangehörigen nun für ihren Tod verantwortlich gemacht werde und mit entsprechenden Racheakten zu rechnen habe – angesichts widersprüchlicher und unlogischer Darstellungen als nicht glaubhaft gemacht. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit ausschloss und diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Ziff. 4 des Dispositivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 13. September 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des BFM Stellung und ersuchte darum, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er von den Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin und ihrem Stamm (...) verfolgt sei und deshalb nicht in den Irak zurückkehren könne. Ausserdem herrsche im Irak weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt, was eine Rückkehr ebenfalls als unzumutbar erscheinen lasse. E-7053/2007 E. Mit Verfügung vom 18. September 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvollzug an und setzte als Ausreisefrist den 13. November 2007 fest. F. Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 18. September 2007 Beschwerde ein, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass er von den Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin und ihrem Stamm (...), die zudem führende Positionen in der KDP inne hätten, beschuldigt werde, die Ehre der Familie verletzt zu haben, und am Tod der jungen Frau die Schuld zu tragen. Da in diesem Falle keine einvernehmliche Lösung in Betracht käme, sei er bei einer Rückkehr in den Irak durch Racheaktionen seitens der Familie seiner verstorbenen Freundin konkret an Leib und Leben gefährdet. Ausserdem herrsche im Nordirak aufgrund zahlreicher Anschläge sowie ethnischer und religiöser Konflikte weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt. G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung später befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-7053/2007 I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 zur Stellungnahme unterbreitet, worauf der Beschwerdeführer am 8. November 2007 replikweise Stellung nahm und im Wesentlichen erneut die Vorbringen seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2007 erwähnte und die Gutheissung seiner Beschwerde beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-7053/2007 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer E-7053/2007 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Verfügung des BFM vom 30. August 2006, oben Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann gilt es zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner Heimat den Racheaktionen der Familie seiner verstorbenen Freundin ausgesetzt, kann darauf verwiesen werden, dass diese Vorbringen bereits im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurden, und die entsprechenden Feststellungen des BFM damals vom Beschwerdeführer unangefochten blieben. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2007 weder neue Anhaltspunkte noch Beweise vor, um seine Version der Vorkommnisse zu bekräftigen. Er vermag deshalb eine angebliche Gefährdung, die im bisherigen Asylverfahren nicht glaubhaft aufgezeigt worden ist, nicht darzutun. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. E-7053/2007 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...)-jähriger, gesunder Mann. Er lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in (...), wo er zusammen mit seinen Eltern sowie vier Geschwistern ein Haus bewohnte. Seine Familie ist weiterhin in (...) wohnhaft und somit kann davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt. Weiter hat der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule besucht und anschliessend in verschiedenen handwerklichen Tätigkeiten freiberuflich gearbeitet (vgl. A1 S. 2, 3; A7 S. 3ff.). Aufgrund seiner beruflichen Laufbahn und der Unterstützung durch die Familie kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Zudem kann er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, was ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern sollte. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den Nordirak sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar zu bezeichnen. E-7053/2007 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 30. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss den Akten als bedürftig anzusehen und seine am 17. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde war zu jenem Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer nun nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, welche er mit seiner Beschwerde beantragt hatte. Somit werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-7053/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Seite 9