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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-7030/2008

13. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,460 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7030/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7030/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer polizeilichen Kontrolle und im Rahmen darauffolgender Abklärungen und Ermittlungen am 2. Oktober 2008 wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der Fälschung von Ausweisen festgenommen wurde, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingestand, wonach er mittels einer ihm nicht zustehenden italienischen Identitätskarte eine B-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhältlich gemacht hatte, dass er anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme die Absicht geäussert hat, einen politischen Asylantrag stellen zu wollen, dass er am 6. Oktober 2008 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zugeführt wurde, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er am 13. Oktober 2008 summarisch und am 16. Oktober 2008 in einer direkten Anhörung des BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen seines katholischen Glaubens in Mazedonien von Radikalen angegriffen und telefonisch bedroht worden, habe sich dort deshalb nicht sicher gefühlt und befürchte, bei einer Rückkehr nach Mazedonien, weiterhin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass er im Sommer 2007 sein Heimatland verlassen habe und über Griechenland nach Italien gelangt sei, wo er sich eine italienische Identitätskarte besorgte habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei und unter Vorweisung der italienischen Identitätskarte eine B-Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass bezüglich des festgestellten Sachverhaltes im Einzelnen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7030/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe in engstem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung und dem drohenden Vollzug der Wegweisung die Absicht geäussert, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass die Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch erst nach der Festnahme eingereicht, da er in der Schweiz habe arbeiten und für seinen Unterhalt selber aufkommen wollen, nicht gehört werden könne, dass sich im Weiteren auch keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, da die Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Extremisten aufgrund seiner Hinwendung zum katholischen Glauben offensichtlich haltlos erscheinen würden, da sie höchst unsubstanziiert ausgefallen seien und der Beschwerdeführer zudem die geltend gemachten telefonischen Bedrohungen bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass im Übrigen in Mazedonien die Religionsfreiheit verfassungsmässig gewährleistet sei und in der Praxis eingehalten werde, die Minderheiten in den staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte garantiert seien, dass es aus der jüngsten Vergangenheit keinerlei Hinweise auf eine systematische, staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen, religiösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gebe, dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht demjenigen eines tatsächlich Verfolgten entspreche, da diese erfahrungsgemäss gleich nach ihrer Ankunft in dem Land, in dem sie um Schutz ersuchen, ein Asylgesuch einreichen würden, dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme vom 2. Oktober 2008 eingereicht zu haben, obwohl eine frühere Gesuchstellung möglich und zumutbar gewesen wäre, nicht zu widerlegen vermöge, dass sich seinen Angaben keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, E-7030/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 6. November 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreicht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter das Absehen von der Wegweisung verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses ersucht, dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführt, das BFM begründe nicht, woraus sich die Illegalität seines Aufenthaltes in der Schweiz ergebe und aufgrund welcher Tatsache ihm ein Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung drohe, weshalb das BFM schuldig bleibe zu begründen, inwiefern die Vermutungsbasis zur Vermutung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei, dass der vorinstanzlichen Verfügung weiter entgegenzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gar keine Veranlassung gehabt habe, ein Asylgesuch einzureichen, da es sich um ein sinnloses Unterfangen gehandelt hätte, zumal er nicht zwei Aufenthaltstitel hätte haben können, dass das BFM auch nicht begründet habe, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Hinweisen auf Verfolgung offensichtlich haltlos sein sollen, dass das BFM nicht beachtet habe, dass es in Mazedonien zu Anstössen wegen der Religionszugehörigkeit gekommen sei, dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-7030/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7030/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer bewusst und eingestandenermassen sowie gemäss Aktenlage vor der Einreichung des Asylgesuchs ohne Zweifel illegal in der Schweiz aufgehalten hat und diese Tatsache entgegen des entsprechenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift keiner weiteren Begründung in der angefochtenen Verfügung bedurfte, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage nach Entdeckung des illegalen Aufenthaltes als Rechtsfolge ein Vollzug der Wegweisung zu drohen hat und eine diesbezüglich vertieftere Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht als notwendig erscheinen musste, dass dem Beschwerdeführer diese Rechtsfolge durchaus bewusst gewesen sein musste, dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Sommer 2007 in die Schweiz gelangte und erst am 6. Oktober 2008 - im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz, Erschleichens einer Aufenthaltsbewilligung und Fälschen von Ausweisen und somit im Zusammenhang eines Strafverfahrens - ein Asylgesuch stellte, die Vermutung, er bezwecke damit den drohenden Vollzug der Wegweisung zu E-7030/2008 vermeiden, als gerechtfertigt erscheint, zumal es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, wesentlich früher ein Gesuch einzureichen, dass das Vorbringen, er habe selber für seinen Unterhalt aufkommen wollen, im vorliegenden Zusammenhang nicht stichhaltig erscheint, dass diese Verhaltensweise gegen die angeblich bereits damals in Mazedonien drohende Verfolgung spricht, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Bedrohung in seinem Heimatland nicht zu illegalen Machenschaften bezüglich der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung hätte greifen müssen, dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt - offenkundig keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass die diesbezügliche Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung zwar kurz ausgefallen ist, jedoch zutreffend festgestellt wurde, wonach die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers höchst unsubstanziiert ausgefallen sind und sich die offensichtliche Haltlosigkeit der entsprechenden Vorbringen aus den Akten geradezu selbst ergibt, dass das BFM zudem zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe die telefonischen Bedrohungen bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass damit dieses erst später vorgebrachte zentrale Element des Sachverhaltes als nachgeschoben zu betrachten ist, dass in Berücksichtigung dieser gesamten Umstände nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen ist und die entsprechende Rüge in der Beschwerde nicht durchzudringen vermag, dass aus der Begründung des BFM ersichtlich wird, auf welche wesentlichen Gründe sich die Erwägungen und Folgerungen stützten, dass sich aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, das die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu verändern vermöchte, E-7030/2008 dass demgegenüber die Argumentation des BFM entgegen den in diesen Punkten nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu überzeugen vermögen, dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund entsteht, dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe allein wegen seiner albanischen Ethnie oder seines Glaubens eine relevante Gefährdung in seinem Heimatland, dass der blosse Verweis in der Beschwerdeschrift, wonach es in Mazedonien auch schon zu Anstössen wegen der Religionszugehörigkeit gekommen ist, für das vorliegende Verfahren nicht erheblich erscheint, dass gestützt auf die bestehende Aktenlage aktuell kein asylrelevanter Hintergrund erkennbar ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen sowie weitere Abklärungen erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), aufgrund der Akten kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7030/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. Auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass weder die in Mazedonien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-7030/2008 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7030/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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