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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2017 E-7028/2017

20. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,058 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7028/2017

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).

E-7028/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2007 in die Schweiz eingereist sei und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31), das Asylgesuch ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass der Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) aufzuschieben sei, dass die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) am 15. März 2013 erloschen ist, da der Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, dass er gemäss der Vorinstanz jedoch weiterhin als Flüchtling gilt, dass der Beschwerdeführer im (…) 2014 in Khartoum die eritreische Staatsangehörige B._______ heiratete, welche im Mai 2014 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug erhielt, dass sie am 17. August 2015 eigene Asylgründe geltend machte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2017 B._______ gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG als Flüchtling – unter Asylgewährung – anerkannte, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 das SEM sinngemäss darum ersuchte, in den Asylstatus seiner Ehefrau einbezogen zu werden (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2017 – tags darauf eröffnet – den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau gestützt auf BVGE 2015/40 ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 7. Dezember 2017 implizit Beschwerde erhob, welche von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,

E-7028/2017 dass implizit beantragt wurde, die Verfügung vom 29. November 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-7028/2017 dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zuerkannt wurde, kein Asyl zu gewähren ist; sie sind folglich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.1 f.), dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, Flüchtlingen, die wie der Beschwerdeführer einen Asylausschlusstatbestand erfüllen, einen derivativen Erwerb des Asylstatus nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen, dass folglich gestützt auf BVGE 2015/40 E. 3.1 ff. besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau sprechen, dass dementsprechend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und deren Begründung das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung kommt, dass die Bedingungen für die Gewährung des Familienasyls vorliegend nicht erfüllt sind, dass aufgrund des Gesagten festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienasyl abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7028/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-7028/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2017 E-7028/2017 — Swissrulings