Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 E-7020/2008

17. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,527 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7020/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7020/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria anfangs November 2007 verliess, und am 12. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 19. Dezember 2007 im Transitzentrum (TZ) Altstätten und der direkten Bundesanhörung vom 9. April 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______, C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im November 2007 gelebt habe, dass er im Oktober 2007 in einer Kneipe während eines Fussballübertragungsspiels von jungen Männern angesprochen worden sei, welche ihn gegen Entgelt zum Beitritt der 'Coalition of Militant Action Niger Delta' (COMA) hätten bewegen wollen, was er jedoch abgelehnt habe, zumal er für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen und eine fünfjährige Tochter sowie eine alte Grossmutter habe betreuen müssen (vgl. A1/11 S. 5), dass er ungefähr zwei Wochen nach diesem Ereignis zu Hause von mehreren jungen Mitgliedern der COMA-Gruppe aufgesucht, bedroht und erneut zu seiner Mitgliedschaft angehalten worden sei, dass sie ihm auch mit dem Tod seiner Tochter und seiner Grossmutter gedroht hätten, sofern er innert drei Tagen dieser Aufforderung nicht nachkäme, dass er auf Anraten von Kollegen bei der Polizeistation D._______ der Stadt B._______ Anzeige gegen diese jungen Männer erstattet habe, dass er noch am selben Abend von den gleichen Mitgliedern der COMA-Koalition eindringlich aufgefordert worden sei, ihren Anweisungen zu folgen, dass zwei Tage später ein kleiner Junge dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, dessen kleine Tochter mitzunehmen und irgendwo zu verstecken, zumal sich die Mitglieder der COMA-Gruppe getroffen E-7020/2008 und beschlossen hätten, die Tochter des Beschwerdeführers zu entführen (vgl. A1/11 S. 6), dass er daraufhin seine Exfreundin angerufen und gebeten habe, seine kleine Tochter in deren Heimatstadt E._______ zu bringen, dass er tags darauf erneut auf den Polizeiposten gegangen sei, woraufhin er von der dortigen Polizei verhaftet worden sei, weil diese seine Geschichte nicht geglaubt hätten, dass ihm ein Polizist gegen Bestechungsgeld zur Flucht verholfen habe, dass er anfangs November 2007 B._______ verlassen habe und auf dem Meeresweg via Bakassi (Kamerun) und Mailand am 12. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er bei einer Ausschaffung nach Nigeria an Leib und Leben gefährdet wäre, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden bei Einreichung des Asylgesuchs einen nigerianischen Führerausweis sowie einen Ausweis '(...)' (...) abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 3. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht, dass er angegeben habe, im Besitze eines abgelaufenen Passes zu sein, welcher er trotz Bemühungen nicht habe beschaffen können, weil E-7020/2008 sein Haus angeblich geplündert worden und sein Pass somit unauffindbar sei, dass diese Vorbringen unglaubhaft seien und die Vermutung nahe lege, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu lassen, womit er offenkundig nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass im vorliegenden Fall damit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, binnen Frist echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers trotz eingehenden Nachfragens nicht chronologisch ausgefallen seien, zumal er seine Angaben fortwährend den Rückfragen angepasst habe, dass des Weiteren seine Angaben zu seinem Reiseweg äusserst rudimentär und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass zudem sein Vorbringen, er sei ohne Identitätspapiere und ohne persönlich kontrolliert zu werden von Nigeria bis in die Schweiz gereist, realitätsfremd sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit unfundierten und inkohärenten Aussagen durchzogen seien, womit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen aufkommen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, E-7020/2008 Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und es ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass ihm zudem eine allfällige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren sei, dass der Beschwerde Kopien mehrerer Berichte über die Sicherheitslage im Niger Delta sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers vom 6. November 2008 beigelegt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-7020/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht rechtsgültig entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), da seine Erwägung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden hat, dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass in Bezug auf das Eventualbegehren, eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren, festzustellen ist, dass dazu keine Veranlassung besteht, zumal die Beschwerde formgerecht eingereicht ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass daher auf die sodann auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) im Übrigen einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. E-7020/2008 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-7020/2008 dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Entscheid nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw. seine Aussagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die zu prüfende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.5 S. 89 ff.), dass sich auch weitere Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche indessen durch die Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, dass bezüglich der Rüge der Verletzung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, indem das Bundesamt erst zehn Monate nach seiner Einreise einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, festzuhalten ist, dass – bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid – das BFM auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten hat, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 121 ff.), dass die Anordnung eines kurzfristigen Vollzugs indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn die Entscheidungsfrist erheblich überschritten wird, dass im vorliegenden Fall praxisgemäss noch nicht von einer erheblichen Überschreitung der Entscheidungsfrist gesprochen werden kann, weshalb sich die Anordnung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen hat, als rechtmässig erweist, E-7020/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ohne eine längere Ausreisefrist zu setzen, dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden einen nigerianischen Führerausweis sowie einen (...) eingereicht hat, dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe – auch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, dass er eine (...) (mit einem Foto versehen) sowie einen nigerianischen Führerausweis eingereicht hat, da es sich bei diesen Dokumenten keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass damit vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass – wie nachfolgend auszuführen sein wird – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme sowie Flucht aus dem Polizeigefängnis in B._______ nicht glaubhaft erscheinen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer von der Polizei festgehalten und verhaftet worden sein soll, weil er lediglich Anzeige gegen die fehlbaren COMA-Mitglieder hat erstatten wollen, zumal eigenen Angaben gemäss die Polizei sowie das Militär versuchen würden, diese Gruppen zu bekämpfen (vgl. A10/17 S. 5), E-7020/2008 dass seine Schilderung der Flucht, wonach er aus der Zelle geholt und vom Korporal auf dessen Motorrad unbehelligt nach Hause gefahren worden sei, nicht nachvollziehbar ist, dass sich ein Sergeant, der sich zur Freilassung eines Gefangenen bereit erklären würde, wohl mit grösserer Diskretion vorgehen würde, da er sich durch eine solche Aktion selbst einer Gefährdung aussetzen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorinstanz aufgrund zahlreicher, erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem nochmals betont wird, bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre er an Leib und Leben bedroht, zumal der ganze Staatsapparat äusserst korrupt und von militanten Kräften infiltriert sei, weshalb die nigerianischen Sicherheitsbehörden ihre Schutzpflicht nicht wahrnehmen wollten und könnten (vgl. Beschwerde S. 4), dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), E-7020/2008 dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, die politische Lage in Nigeria habe sich seit der demokratischen Wahl von Präsident Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert und der Staat habe eine durchgehende Stabilität erlangt, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgeführt hat, die Polizei- sowie die Militärbehörden versuchten die COMA-Gruppen zu bekämpfen (vgl. A10/17 S. 6), weshalb davon auszugehen ist, der Staat sei Willens den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen, dass im Übrigen das geltend gemachte Fehlverhalten seitens der Polizeibeamten auf den Gesuchsteller wenig glaubhaft ist, dass an diesen Feststellungen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Internet-Artikel eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation nicht zu belegen vermögen, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche, teils überhaupt nicht nachvollziehbare Erklärungsversuche erweisen, E-7020/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-7020/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise während 14 Jahren im väterlichen Geschäft für (...) mitgearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein eigenes Auskommen zu finden, dass – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde – die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwierig ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent- E-7020/2008 geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächtste Seite) E-7020/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 15

E-7020/2008 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 E-7020/2008 — Swissrulings