Abtei lung V E-7015/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Iran, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7015/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 26. Mai 2000 und erreichten die Schweiz auf dem Landweg am 6. Juni 2000. Gleichentags stellten sie bei der Empfangsstelle in Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Am 14. Juni 2000 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und am 10. Juli 2000 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als (...) tätig gewesen und habe als (...) Informationen aus seinem Personal herauspressen und darüber Bericht erstatten müssen. Er sei täglich Zeuge von Folterungen und Hinrichtungen - angeblich politischer - Gefangener gewesen. Keine Organisation, weder Menschenrechtsbeobachter noch das Rote Kreuz hätten Kenntnis über die Namen der Gefangenen gehabt. Es sei ihm allmählich bewusst geworden, dass dieser Beruf keinen Sinn mache, und er habe begonnen, Befehle zu ignorieren. Deshalb sei er zwei Nächte in Disziplinarhaft gesetzt, in der Folge genauer kontrolliert und immer stärker in die Enge getrieben worden. Um die Missstände aufzudecken, habe er Geheimdokumente entwendet und zirka zwei Monate nach seiner Disziplinarhaft einem Kollegen übergeben, um diese aus dem (...)areal zu schleusen und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Die geheimen Unterlagen seien jedoch auf seinem Kollegen bei einer Leibesvisitation beim Verlassen der (...) gefunden worden. Sein Kollege sei verhaftet, und die Geheimakten seien dem Überwachungsdienst übergeben worden. Die Behörden hätten erkannt, dass die Dokumente nur aus der Abteilung des Beschwerdeführers stammen könnten. Aufgrund dieser Verhaftung sei der Beschwerdeführer nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und mehrere Monate untergetaucht. Zirka eine Woche nach der Verhaftung seines Kollegen seien bei ihm zu Hause anlässlich einer Hausdurchsuchung Dokumente gefunden worden, die er früher schon entwendet habe. Darauf sei seine Frau, die Beschwerdeführerin, für zwei Tage festgenommen und befragt worden. Der verhaftete Kollege sei über sechs Monate während der Verhöre standhaft geblieben und habe den Beschwerdeführer nicht verraten. Bei seiner zweiten Gerichtsverhandlung aber sei er E-7015/2006 geständig gewesen und habe ausgesagt, dass ihm der Beschwerdeführer die Dokumente ausgehändigt habe und er lediglich als Kurier hätte tätig sein müssen. Aufgrund dieser Aussagen vor Gericht werde der Beschwerdeführer wegen Spionage und anderer Vorwürfe gesucht. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Anhörungen im Wesenlichen aus, sie habe ihr Land aufgrund der Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen. C. Mit Verfügung vom 20. September 2002 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Der Beschwerdeführer habe auf konkrete Fragen, worin genau seine Tätigkeit beim (...) bestanden hätten, wiederholt nur ausweichende Antworten gegeben, weshalb erhebliche Zweifel bestünden, dass er bei der genannten Behörde tätig gewesen sei. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Kollege des Beschwerdeführers geheime Dokumente auf die beschriebene, offensichtlich riskanteste Weise aus dem Gebäude zu bringen versucht habe, da nach den Angaben des Beschwerdeführers immer wieder Kontrollen des Personals stattgefunden hätten. Zudem hätte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht wissen können, welche Aussagen sein Kollege vor Gericht gemacht hätte, da die Verhandlung gemäss seinen eigenen Angaben nicht öffentlich gewesen sei. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer - wieder eigenen Angaben zufolge - zu Hause nur unwichtige Dokumente aufbewahrt habe, da er davon einerseits keinen Nutzen gehabt hätte und andererseits die Dokumente dennoch geeignet gewesen sein sollen, bei Ermittlungen wegen des Diebstahls geheimer Dokumente den Verdacht auf ihn zu lenken. Die Schilderung, wonach bei ihm zu Hause Dokumente gefunden worden seien und die Beschwerdeführerin infolge einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei, erscheine somit zweifelhaft. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der Aktenlage zulässig, und es sprächen keine Gründe gegen E-7015/2006 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2002 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren früheren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und - sinngemäss - die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage reichten die Beschwerdeführer einen Dienstausweis zu den Akten, der beweise, dass der Beschwerdeführer im (...) tätig gewesen sei. Auch im Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe seine berufliche Tätigkeit als (...) nicht im Detail schildern wollen, um sich im Zusammenhang mit den Folterungen nicht möglicherweise selbst zu belasten. Zudem sei die kantonale Anhörung für den Beschwerdeführer anstrengend gewesen, zumal Begleitumstände seine Nerven strapaziert hätten und er sich krank gefühlt habe. Die Beschwerdeführer entgegneten den vorinstanzlichen Erwägungen weiter, am Ausgangstor der (...) sei jeweils nach Wertgegenständen und nicht primär nach Papier gesucht worden. Schmuggel von einigen Blättern Papier sei weder auffällig noch übermässig gefährlich gewesen, und es gebe keine andere Möglichkeit hiefür. Auch würden politisch aktive Personen ein entsprechendes Restrisiko in Kauf nehmen. Ferner wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe über zuverlässige Kanäle verfügt, die ihn über den Inhalt der nichtöffentlichen Militärgerichtsverhandlung informiert hätten. Bezüglich der anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente sei zu berücksichtigen, dass sich die Unwichtigkeit der Papiere auf die mögliche Auswertung durch internationale Menschenrechtsorganisationen bezogen habe, nicht aber auf die Gefahr von Verfolgung und Verurteilung durch die iranischen Behörden. E-7015/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2002 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des aktuellen Saldos des eingerichteten Sicherheitskontos ab, da daraus zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführer nicht bedürftig seien im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel wurde eine Frist von 30 Tagen gesetzt. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Am 30. März 2004 gelangten eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und eine Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie zwei weitere, fremdsprachige Schriftstücke, die am 10. Oktober 2003 zuhanden des Grenzwachtkorps, Fachstelle Dokumente, vom Briefzollamt Basel sichergestellt wurden, zu den Akten der ARK. H. Mit Verfügung der ARK vom 7. April 2004 wurde den Beschwerdeführern mit Rücksicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die erwähnten Dokumente in Kopie zugestellt und die Beschwerdeführer aufgefordert, die zwei fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes zuhanden der ARK zu übersetzen. I. Mit Schreiben vom 12. April 2004 legte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sein Mandat nieder, da sie seine Dienste seit längerer Zeit nicht mehr in Anspruch nähmen, und teilte mit, dass ihm die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. J. Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 gleichen Inhalts wie die Verfügung vom 7. April 2004 schrieb die ARK die Beschwerdeführer persönlich an. E-7015/2006 K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der zwei fremdsprachigen Dokumente ein. L. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 teilte der neue Rechtsvertreter mit beiliegender Vollmacht mit, dass er künftig die Interessen der Beschwerdeführer vertrete, und kündigte die Eingabe neuer Beweismittel an. M. Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 machte der Beschwerdeführer mit Hinweisen auf exilpolitische Aktivitäten neu auch subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichte hiezu verschiedene Beilagen ein. N. Mit ergänzenden Eingaben vom 8. März 2005, 15. April 2005, 10. Mai 2005, 17. Juni 2005 und 28. Juni 2005 machten die Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Asylgesuche und reichten zusätzliche Beweismittel - darunter insbesondere solche zu verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz - zu den Akten. O. Mit zweiter Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 hielt die Vorinstanz an der Verfügung vom 20. September 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 gewährte die ARK den Beschwerdeführern Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz. Q. Mit Schreiben vom 2. August 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Offenlegung des kantonalen Berichtes, der im Hinblick auf die Prüfung gemäss Art. 44 Abs. 3 alt des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31) verfasst worden sei, und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. R. Mit Verfügung vom 3. August 2005 legte die ARK den Beschwerdefüh- E-7015/2006 rern den kantonalen Bericht vom 12. Mai 2005 offen und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. S. Mit Eingabe vom 19. August 2005 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Juli 2005 Stellung und reichten als Beilage weitere Beweismittel im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ein. T. Mit Schreiben vom 1. September 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass aktuell kein Anlass zu weiteren Instruktionshandlungen bestehe. U. Mit Eingabe vom 12. September 2005 reichten die Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung eines am 10. Oktober 2003 sichergestellten iranischen Dokumentes nach. V. Mit ergänzenden Eingaben vom 14. November 2005, 2. Juni 2006 und 1. November 2006 machten die Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Asylgesuche und reichten zusätzliche Beweismittel - darunter insbesondere einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und solche zu den verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz - zu den Akten. W. Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 in einer zusätzlichen Vernehmlassung zum aktuellen Verfahrensstand Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. X. Mit Eingabe vom 24. August 2007 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM vom 27. Juli 2007 Stellung und hielten an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Im Nachgang zu dieser Eingabe reichten die Beschwerdeführer am 29. August 2007 eine Schulbestätigung bezüglich ihres Sohnes zu den Akten. E-7015/2006 Y. Mit persönlicher Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2007 ersuchen sie um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es zuständig ist - die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- E-7015/2006 setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flüchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Feststellung der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Resultat als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere die vom Beschwerdeführer beschriebene Art, wie die Geheimdokumente aus dem (..)areal hätten herausgeschleust werden sollen, als unglaubhaft zu erachten. Ein langjähriger, erfahrener (...)mitarbeiter in (...) hätte mit Sicherheit weniger riskante Mittel und Wege gewählt, entsprechende Dokumente humanitären Organisationen zur Kenntnis zu bringen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Variante müsste geradezu als diletantisch und das Vorgehen im beschriebenen Umfeld als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Gleiches gilt bezüglich der angeblichen Aufbewahrung dienstlicher Dokumente in den häuslichen Privaträumen. Nicht überzeugend ist zudem der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach diese Dokumente lediglich bezüglich der Verwertbarkeit für Menschrechtsorganisationen unwichtig gewesen wären, aber gerade bezüglich einer Verfolgung und Verurteilung durch die iranischen Behörden eine Gefahr dargestellt hätten und sie der Beschwerdeführer dennoch zu Hause aufbewahrt hätte. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid insoweit die Gründe, weshalb diese E-7015/2006 Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. 4.2 Hingegen erscheint die vorinstanzliche Erwägung nicht hinreichend begründet, wonach der Beschwerdeführer nicht an die detaillierten Aussagen seines Kollegen anlässlich der nicht öffentlichen Gerichtsverhandlung hätte gelangen können. Zwar vermöchte der blosse Verweis in der Beschwerde, er habe über zuverlässige Kanäle verfügt, nicht zu überzeugen, zumal er diese angeblichen Informationsquellen in der Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat jedoch anlässlich der Anhörung in diesem Zusammenhang vorgebracht, er habe über den Inhalt der zweiten Gerichtsverhandlung von den Eltern und Freunden seines angeklagten Kollegen erfahren (A8/18 S. 9), was durchaus vorstellbar ist. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer bezüglich der zeitlichen Verhältnisse, wann sein Kollege die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung gemacht haben soll, erheblich widersprochen. So ist aus seinen Angaben abzuleiten (A3/8 S. 4 und A8/18 S. 7), dass die zweite Gerichtsverhandlung zirka im Oktober / November 1999 stattgefunden habe. Diese Zeitangabe lässt sich nicht vereinbaren mit dem Vorbringen, er sei unmittelbar nach den entsprechenden Aussagen aus seinem Heimatland ausgereist. 4.3 Gestützt auf die in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als hinreichend zu bezeichnenden Angaben des Beschwerdeführers sowie die dazu auf Beschwerdeebene eingegangenen Beweismittel (Dienstausweis im Original, zwei Disziplinarstrafverfügungen) bestehen für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Zweifel. Alleine gestützt darauf vermag der Beschwerdeführer indessen, wie von der Vorinstanz in den Vernehmlassungen vom 19. Juli 2005 und vom 27. Juli 2007 zu Recht erkannt wurde, nicht darzutun, asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig begründeterweise befürchten zu müssen. Die Arreststrafen von 24 und 48 Stunden erscheinen den in den Verfügungen erhobenen (...) Verfehlungen angemessen und jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig. Bezüglich der ebenfalls zu den Akten gelangten � Disziplinarbeschwerde� gegen den Beschwerdeführer vom 2. März 1999 der iranischen (...)behörden bezweifelt die Vorinstanz deren Echtheit, da es sich um das an den (...) gerichtete Originalschreiben beziehungsweise die Originalabschrift handle und es unerklärlich sei, wie dieses Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen E-7015/2006 konnte (vgl. Vernehmlassung vom 27. Juli 2007). Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er über eine Kontaktperson, welche Zugang zum amtlichen Personaldossier gehabt habe, in den Besitz des Dokumentes gelangt sei, müsste zwar unverständliche Lücken und Unsorgfältigkeiten im Sicherheitsbereich der zuständigen iranischen (...)behörde vermuten lassen, kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Frage kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da sich aus dem Inhalt des Dokumentes wiederum keine hinreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen, dass sich der Beschwerdeführer infolge der aus (...) Sicht disziplinlosen Verhaltensweisen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sehen müsste. Das Dokument ist datiert vom 2. März 1999. Aus den - wenn auch unpräzisen - Angaben des Beschwerdeführers ist abzuleiten, dass er noch bis zirka Ende April 1999 an seinem Arbeitsplatz tätig war, ohne dass er aufgrund der � Dienstbeschwerde� ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei den (...)behörden gearbeitet und ihm diese Arbeit zunehmend Mühe und Unverständnis bereitet hat, was ihm disziplinarische Massnahmen eingetragen hat, dass sich aber alleine daraus keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und den Beschwerdeergänzungen sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.5 Im Verlaufe des Beschwerdverfahrens machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz - insbesondere in publizistischer Form - das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, woraus sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben würde. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische E-7015/2006 Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.7 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer betreue in der Schweiz verschiedene Internetlinks, was er mit Ausdrucken von Texten und Links dokumentiere. Die Betreuung von Internetlinks und die Publikation von Texten im Internet würden indessen keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die iranischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. 4.8 In seiner Stellungnahme vom 24. August 2007 entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz, er sei deshalb gefährdet, weil er durch sein Betreiben, "Hosten" und Verbreiten von regimefeindlichen Internetnachrichten das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe und namentlich bekannt sei. E-7015/2006 Seine exilpolitischen Aktivitäten, welche er seit mehreren Jahren ununterbrochen betreibe, würden das von der Intensität und der Beachtung erforderliche Mass bei Weiten erfüllen. Im Übrigen befürchte er diesfalls schon allein wegen des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes und wegen der nicht genehmigten Ausreise aus dem Iran eine mehrjährige Freiheitsstrafe. 4.9 In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches grundsätzlich keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Praxis an. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 4.10 Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist. 4.11 Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz nicht bestritten werden. Vor dem Hintergrund der eingereichten zahlreichen Beweismittel sind diese auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu erachten. E-7015/2006 4.12 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erforderliche Profil nicht. Dieser Feststellung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Beweismitteln in der Schweiz seit mehreren Jahren in der iranischen Exil-Opposition aktiv. Den eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass er als verantwortlich zeichnender Organisator und aktiver Teilnehmer an einem dreitägigen Gruppenhungerstreik gegen die iranischen Präsidentschaftswahlen im Juni 2005 in Zürich beteiligt war, der sich klar gegen das Regime seines Heimatlandes richtete. Aufgrund von Kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von Staatsbürgern im Ausland systematisch beobachten, entsprechende Informationen sammeln und gegen Oppositionelle bei gebotener Gelegenheit vorgehen. Dabei dürften regimefeindliche Aktionen wie ein Hungerstreik gegen heimatliche Präsidentschaftswahlen durchaus das Augenmerk der iranischen Staatsschützer auf sich ziehen. Im Weiteren betreut der Beschwerdeführer seit Jahren verschiedene Internetlinks mit Websites, die inhaltlich demokratischen Überzeugungen verpflichtet sind und die politische Freiheit fordernde Gedichte, kritische Informationen, Meinungen und Berichte sowie regimegegnerisches Pressematerial verbreiten. Aufgrund des Bekanntheitsgrades dieser Websites und der ihnen entgegen gebrachten Aufmerksamkeit in den interessierten Kreisen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der für die Betreibung und Bewirtschaftung mitverantwortlich zeichnende Beschwerdeführer den iranischen Beobachtern der exilpolitischen Szene und somit den zuständigen iranischen Behörden namentlich bekannt ist. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche befürchten lassen, dass die zuständigen Stellen des iranischen Staates nicht bereit sein dürften, die aus ihrer Sicht rufschädigenden Aktivitäten bei entsprechender Gelegenheit tatenlos hinzunehmen. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz insbesondere vor dem Hintergrund seiner vormaligen (...) bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen E-7015/2006 dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stünde. 4.13 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in ihren Vernehmlassungen auf Beschwerdeebene zu Unrecht verneint hat und zu Unrecht nicht auf ihre Verfügung vom 20. September 2002 zurückgekommen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig. 4.14 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auch dessen Ehefrau und der minderjährige Sohn in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6, EMARK 1997 Nr. 1 E. 4). 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist E-7015/2006 sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG), so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solcher beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. 7.1 Den Beschwerdeführern sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein, wobei er einen Aufwand von 14,33 Stunden und Auslagen von Fr. 278.50 geltend macht, welcher als angemessen und notwendig zu erachten ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des Obsiegens von zwei Dritteln ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von total Fr. 2'255.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. E-7015/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'255.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - X._______ Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 17