Abtei lung V E-6991/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2010 Einzelrichter Markus König, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6991/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Gesuchsteller am 11. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte, dass der aus (...) stammende tamilische Gesuchsteller sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe sich als Mitglied (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingesetzt und insbesondere Flugblätter verteilt und demonstriert, weshalb er Probleme mit der srilankischen Armee bekommen habe, die ihn im Jahr (...) wiederholt für kurze Zeit festgenommen, befragt und ermahnt habe, wobei er einmal misshandelt worden sei, dass im Jahr (...) (...) getötet worden sei, weil er Essen an Angehörige der LTTE abgegeben habe, dass (...) ihn aus Sicherheitsüberlegungen nach B._______ geschickt habe, wo er sich weitergebildet habe, dass er in der Folge in B._______ – in der Unterkunft oder auf der Strasse – Personenkontrollen unterworfen und mehrmals von Sicherheitskräften für kurze Zeit festgenommen, verhört und behelligt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 11. Juli 2009 mangels flüchtlings- und vollzugsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen abwies, seine Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, in seinem Rechtsmittel insbesondere seine Erlebnisse im Heimatland sehr ausführlich schilderte und seine protokollierten Angaben teilweise ergänzte respektive präzisierte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2009 vollumfänglich abwies, dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde die Ausschaffungshaft des Gesuchstellers anordnete, E-6991/2009 II. dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. November 2009 an das BFM ausführen liess, er sei in Wirklichkeit deshalb aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er von den LTTE dazu ausgewählt worden sei, in B._______ für sie Nachrichtendienst zu betreiben und insbesondere die Aktivitäten der Sicherheitskräfte sowie von Politikern und anderen wichtigen Personen der Regierung zu beobachten, um damit Anschläge und Attentate der LTTE zu ermöglichen, dass er diese Spionagetätigkeit – unter dem Deckmantel (...) in B._______ – in der Folge ausgeübt und seine Beobachtungen mündlich an die LTTE weitergeleitet habe, wobei er nicht wisse, welche seiner Angaben schliesslich tatsächlich zu entsprechenden Aktionen geführt hätten, dass er nach dem Sieg der Armee über die LTTE habe davon ausgehen müssen, dass schriftliche Aufzeichnungen der Tigers über seine Agententätigkeit den staatlichen Stellen in die Hände gefallen sein könnten, dass er seine tatsächlichen Aktivitäten für die LTTE im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht habe abgeben können, weil er einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe und unterstehe, die er erst jetzt, unmittelbar vor der drohenden Ausschaffung nach Sri Lanka, habe brechen können, dass diese neuen Vorbringen neue Asylgründe seien, die in einem neuen Asylverfahren mittels Anhörungen zu prüfen seien, weshalb um Entlassung aus der Ausschaffungshaft, um Eröffnung eines ordentlichen Asylverfahrens sowie um Zuweisung eines Empfangs- und Verfahrenszentrums als Aufenthaltsort ersucht werde, dass das BFM die Eingabe vom 6. November 2009 mit den Verfahrensakten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 10. November 2009 dem Bundesverwaltungsgericht überwies und im Begleitschreiben festhielt, in der Eingabe würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder erneuten Asylverfahrens – hingegen allenfalls in demjenigen eines Revi- E-6991/2009 sionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2009 (Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 6. November 2009 mit Verfügung vom 13. November 2009 als Revisionsgesuch entgegennahm und dem Gesuchsteller unter Fristansetzung Gelegenheit bot, seine Eingabe vom 6. November 2009 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen, dass der Rechtsvertreter am 12. November 2009 seine Vollmacht nachreichte und mit Eingabe vom 20. November 2009 unter anderem festhielt, das Gesuch vom 6. November 2009 sei als Asylgesuch, eventualiter als Wiedererwägungsgesuch und erst subeventualiter als Revisionsgesuch zu qualifizieren, weshalb auf eine Ergänzung der Eingabe unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet werde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass ein solches Rechtsmittel vorliegt, E-6991/2009 dass Folgegesuche, mit denen ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss seines Verfahrens ein weiteres Mal die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangt, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind, sofern keine Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Revision gezogen werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen erheblicher vorbestandener Tatsachen (seine angeblich wahren Asylgründe) behauptet, die er aus zwingenden und entschuldbaren Gründen im ordentlichen Asylverfahren nicht habe geltend machen können, dass sein Folgegesuch deshalb in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 BGG zu behandeln ist, dass die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers vertretene abweichende Rechtsauffassung, auch deshalb nicht richtig sein kann, weil sie abgewiesenen Asylsuchenden die Möglichkeit eröffnen würde, mit neu erfundenen Asylgründen die Eröffnung immer wieder neuer Asylverfahren – und damit auch das Aufenthaltsrecht während der Dauer dieser Verfahren (vgl. Art. 42 AsylG) – in der Schweiz zu erzwingen, dass die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels und die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde im Übrigen nicht schaden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen vorfrageweise zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller tatsächlich aus zwingenden und entschuldbaren Gründen daran gehindert war, seine angeblich wirklichen Asylgründe bereits während des ordentlichen Verfahrens geltend zu machen, dass die neu geltend gemachte klandestine Spionagetätigkeit unter dem Deckmantel (...) sich schon nur deshalb nicht mit den ursprünglich geltend gemachten Asylvorbringen (wiederholte E-6991/2009 Personenkontrollen und mehrmalige Festnahmen und Verhöre durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden in B._______) vereinbaren lässt, weil die LTTE zweifellos aus verschiedenen Gründen nicht ausgerechnet einen angeblich derart im Fokus der Sicherheitskräfte Stehenden mit Spionagetätigkeiten beauftragen würden, dass deshalb entweder die ursprünglichen oder die neuen Asylgründe (oder beide) nicht authentisch sein können, dass die Schilderungen der behaupteten nachrichtendienstlichen Aktionen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 6. November 2009 – auch im Kontext der Sicherheitslage in B._______ zu dieser Zeit – einen konstruierten und lebensfremden Eindruck hinterlassen, dass die konkreten Spionagetätigkeiten vom Gesuchsteller – selbst nach der Aufforderung, seine Eingabe unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen – in keiner Weise substanziiert worden sind und er im Übrigen auch keinerlei Beweismittel für seine Behauptungen anbietet, dass der Gesuchsteller bei der ersten Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die möglichen Konsequenzen der Missachtung der Wahrheitspflicht einerseits und auf die Verschwiegenheitspflicht der Angehörigen der Asylbehörden andererseits hingewiesen worden ist (vgl. Protokoll vom 12. Juli 2009, S. 1), dass er spätestens bei Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2009 die ganz konkreten Konsequenzen des angeblichen Verschweigens seiner tatsächlichen Asylgründen erkannt haben müsste, dass der Gesuchsteller nicht einmal geltend macht, nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den angeblichen Ernst seiner Lage realisiert zu haben, dass er vielmehr ausführt, erst durch seine (...) erkannt zu haben, dass sein Leben respektive seine Freiheit akut in Gefahr sei (vgl. Revisionsgesuch S. 3), E-6991/2009 dass auch dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft ist, dass nach dem Gesagten keine zwingenden und entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die den Gesuchsteller daran gehindert haben könnten, seine angeblichen Fluchtgründe im ordentlichen Asylverfahren geltend zu machen, dass der Gesuchsteller somit in seiner Eingabe nicht eine vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend macht, die er im ordentlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können, und er mithin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG anruft, dass sich das Revisionsgesuch gestützt auf diese Erwägungen als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass in inhaltlicher Hinsicht der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass der Gesuchsteller gar nicht geltend macht, seine angebliche Spionagetätigkeit sei von den heimatlichen Behörden entdeckt worden, sondern lediglich ausführt, dies aufgrund der Umstände zu vermuten (vgl. Revisionsgesuch S. 2 f.), dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die LTTE die – zweifellos aus Sicherheitsgründen – nur mündlich überlieferten Beobachtungen ihres Spions anschliessend schriftlich und dem Gesuchsteller zuordenbar aufgezeichnet haben sollten (vgl. Revisionsgesuch S. 2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Frage offen bleiben kann, ob auf das Gesuch auch deshalb nicht hätte eingetreten werden können, weil sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 20. November 2009 explizit darauf verzichtete, sein Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten zu ergänzen, und der Gesuchsteller demnach die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nicht dargetan hat, nicht angegeben hat, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen werde, und auch keine Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids gestellt hat (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der Antrag auf Rücküberweisung des Verfahrens an das BFM – zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asyl- even- E-6991/2009 tualiter einer Wiedererwägungsgesuchs – unter den gegebenen Umständen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.-- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6991/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Rücküberweisung des Verfahrens an das BFM – zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asyl- eventualiter einer Wiedererwägungsgesuchs – wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, an das BFM und an die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 9