Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6977/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
E6977/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete, dass dieser Entscheid am 25. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie – infolge der verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka – die mit Verfügung vom 22. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben gedenke, dass sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, bis zum 21. Juli 2011 dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Eingang beim BFM) ausführte, die Einschätzung des BFM sei falsch und der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei immer noch als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, dass er aufgrund seiner Herkunft aus B._______, einer Ortschaft im Norden Sri Lankas, und seiner Zugehörigkeit zu einer Familie, die zum engeren Kreis des LTTEGeheimdienstes gehöre, noch immer gefährdet und daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass ihm im Übrigen die Integration in der Schweiz sehr gut gelungen sei und er demgegenüber aufgrund der Tatsache, dass er seinen Schulabschluss in Sri Lanka nicht erreicht habe und seine Verwandten allesamt in der Nordprovinz wohnhaft seien, denkbar schlechte Aussichten habe, dort wieder Fuss fassen zu können, dass das BFM daraufhin die mit Verfügung vom 22. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – aufhob und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
E6977/2011 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, er habe von seiner Mutter gehört, dass immer noch fast täglich Angehörige der srilankischen "Eelam Public Democratic Party" (EPDP) bei ihr vorbeikommen und nach ihm fragen würden, und er bei einer Rückkehr daher immer noch befürchte, dort gefoltert oder umgebracht zu werden, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständigen Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er überdies eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2011 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E6977/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend jedoch – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung mit der Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2010 rechtskräftig verneint wurden, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bildet, dass auf die Beschwerde, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird, nach dem Gesagten nicht einzutreten ist, zumal damit der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, dass das Bundesamt gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind,
E6977/2011 dass es die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen, schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, dass – nachdem mit Verfügung vom 22. April 2010 rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt worden ist – das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann,
E6977/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist und es sich daher erübrigt, auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der SchweizerischenEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er werde noch immer von der EPDP in Sri Lanka verfolgt, bereits mit Verfügung vom 22. April 2010 rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden und daher nicht gehört werden können, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusse eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124127, mit weiteren Hinweisen), dass seine Vorbringen, er laufe bei einer Rückkehr Gefahr, gefoltert zu werden – wie dargelegt – bereits rechtskräftig als unglaubhaft erachtet worden sind, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im
E6977/2011 Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –, die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011, aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in Sri Lanka, die seit 1. März 2011 angewendete Praxis des BFM bestätigte, wonach unter anderem der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – grundsätzlich zumutbar ist, dass sich dabei eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des Zeitablaufs aufdrängt, dass für eine Person, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellsten Lebens und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen sind, dass der knapp (…)jährige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, aus der Provinz Jaffna im Norden Sri Lankas stammt, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am (…) 2010 (vgl. A1 S. 7) erfolgte und daher nicht längere Zeit zurückliegt, dass er somit mit den dortigen Verhältnissen noch bestens vertraut ist und sich auch zahlreiche Verwandte ([…]) dort befinden und am Herkunftsort wohnhaft sind (vgl. A1 S. 4), dass die Vorinstanz daher berechtigterweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen ist,
E6977/2011 dass angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Schuldbildung ([…] im Gymnasium; vgl. A1 S. 3), davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka auch beruflich wird Fuss fassen können, dass auch keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werde müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, dass die Frage der Integration in der Schweiz im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos geworden ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E6977/2011 dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unbesehen der belegten Mittellosigkeit – abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6977/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Sarah Diack Versand: