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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2010 E-6975/2009

1. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,491 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-6975/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, und ihre Kinder (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6975/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. Juli 2009 beim BFM für seine Mandanten um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung ausführte, der Ehemann seiner Mandantin, B._______, sei von den türkischen Behörden vor 18 Monaten wegen Verdachts auf Unterstützung der PKK und Beihilfe zu einem Tötungsdelikt festgenommen worden und seither in Diyarbakir inhaftiert, dass er am 14. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei und sein Anwalt Rekurs gegen dieses Urteil eingelegt habe, weil er zwar die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe, jedoch nicht an einem Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei, dass der Rechtsvertreter einen Auszug des entsprechenden Urteils einreichte und die Nachreichung einer Übersetzung ankündigte, dass der Familienclan (...) bis zu diesen Ereignissen im Dorf C._______, nahe der Kreisstadt D._______, gelebt habe, und abgesehen von dieser Familie niemand aus dem Dorf die PKK unterstützt habe, sondern dass dort vielmehr ein striktes Regime von Dorfschützern herrsche und das Militär regelmässig Kontrollen vornehme, dass E._______, der Bruder von B._______ und Schwager der Beschwerdeführerin, inzwischen nach D._______ umgezogen sei und aus der Familie (...) nur noch die Beschwerdeführenden im Dorf lebten, dass sowohl die Sicherheitskräfte als auch die Dorfbewohner die Beschwerdeführerin massiv belästigten, dass sie systematisch kontrolliert werde, wenn sie in der nahe gelegenen Stadt D._______ Lebensmittel einkaufe, und exakt Auskunft geben müsse, ob sie die eingekaufte Menge tatsächlich benötige, da man sie verdächtige, ebenfalls die PKK zu unterstützen, dass sie auch mit Kontrollen zu rechnen habe, sobald sie nachts das Licht anzünde, wobei es immer wieder zu tätlichen Übergriffen komme, E-6975/2009 dass sie sich auch sonst nirgends in der Türkei aufhalten könne, da sie umgehend mit den selben Vorwürfen und Behelligungen konfrontiert wäre, sobald sie sich irgendwo anmelden würde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. August 2009 das Gerichtsurteils vom 14. Mai 2009 betreffend B._______ und die entsprechende Berufungsschrift in deutscher Übersetzung nachreichte, dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 17. August 2009 ersuchte, mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung durchzuführen, und diese am 25. September 2009 stattfand, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, seit vier Personen bei einem Angriff der PKK getötet worden seien, würden sie im Dorf von den Bewohnern und Dorfschützern wie Feinde behandelt, dass ihr Ehemann, der bei der DHP (Devrimci Halk Partisi, Revolutionäre Volkspartei) sei, im Zusammenhang mit jenem PKK-Angriff inhaftiert und verurteilt worden sei, dass sie selbst nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, dass sie mit ihren Kindern seit der Inhaftierung ihres Ehemannes belästigt werde, indem zwei- bis dreimal wöchentlich nachts sieben bis acht Personen, darunter Dorfschützer und Angehörige der beim Angriff der PKK Getöteten, um ihr Haus herumgingen und sie verbal mit dem Tode bedrohten, dass diese Personen auch an die Tür klopften, das Haus jedoch nicht beträten und auch keine Fragen stellten, dass seit der Inhaftierung ihres Ehemannes ihr Schwager, der inzwischen in die Stadt D._______ umgezogen sei, finanziell für sie aufkomme, obwohl es ihm wirtschaftlich nicht gut gehe, dass ihre Eltern, drei ihrer Brüder und eine ihrer Schwestern im zur Kreisstadt D._______ gehörigen Dorf F._______ wohne, wohin sie aber mit den Kindern nicht ziehen könne, da es den Eltern finanziell nicht gut gehe, E-6975/2009 dass ein verheirateter Bruder in G._______ (D._______) und zwei weitere Schwestern in H._______ und in I._______ leben, das die Schweizerische Botschaft in Ankara das Protokoll der Befragung am 25. September 2010 mit einem kurzen Kommentar dem BFM übermittelte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der von der Beschwerdeführerin geschilderte Druck stelle aufgrund seiner Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne Verfolgungsbegriffs dar, weshalb die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfüllten, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass seitens der türkischen Justiz ihr selbst gegenüber nichts vorliege, und sie sich den geschilderten Belästigungen seitens der lokalen Behörden und Dorfbewohner, bei welchen es sich um Beeinträchtigungen von relativ geringer Eingriffsdauer und -intensität handle, durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen könne, dass allfällige soziale oder wirtschaftliche Erschwernisse, die sich aus einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ergäben, für die Einreise nicht relevant seien und es den zahlreichen in der Türkei lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, im Bedarfsfall für diese aufzukommen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass er eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an das BFM nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden begehrte, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihnen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Einreise für die Dauer des Beschwerde- E-6975/2009 verfahrens zu gestatten, und die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass er zur Begründung ausführte, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt, weil es sich mit dem Urteil gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin kaum befasst und dieses auch nicht in den richtigen Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefährdung gestellt habe, dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsalternative in der Türkei zur Verfügung stehe, da überall schnell bekannt werden würde, dass ihr Mann wegen Beihilfe zu einem schweren Tötungsdelikt der PKK verurteilt worden sei, weshalb sie überall Racheakten ausgesetzt wären und nirgendwo Schutz finden könnten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 die Anträge auf Bewilligung der Einreise zwecks Aufenthalts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis am 1. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– einzuzahlen, dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos, weil die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht zu erfüllen schienen, dass für die weitere Begründung auf die entsprechende Zwischenverfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 geltend machten, das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Gefährdungslage verkannt, insbesondere missachtet, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines verurteilten "PKK-Terroristen" ungleich stärker gefährdet sei als etwa ihr Schwager, dass sie kritisierten, mit der Zwischenverfügung werde ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes faktisch vorweggenommen, dass die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, und den Beschwerdeführenden die Einreise in die E-6975/2009 Schweiz zu gestatten sei, und dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 seine in der Zwischenverfügung vom 17. November 2009 vorgenommene Einschätzung bekräftigte und das Wiedererwägungsgesuch abwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und offenkundig fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e asylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Bemerkung des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2009, wonach mit der Begründung der Zwischen- E-6975/2009 verfügung der Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts faktisch vorweggenommen werde, nicht mit einem formellen Antrag – namentlich einem Ausstandsbegehren – verbunden ist, weshalb diese Bemerkung als blosse Kritik am Gesetzgeber (bezüglich Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verstehen und, unter Hinweis auf die Mitwirkung eines zweiten Richters am vorliegenden Urteil, nicht näher darauf einzugehen ist, dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG asylsuchenden Personen, die ihr Gesuch aus dem Ausland gestellt haben, die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist und damit die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob den asylsuchenden Personen der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3; EMARK 1997 Nr. 15), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch unter anderem dann ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (vgl. Art. 3 und 7 AsylG), dass eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, wenn eine Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und sie glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG), E-6975/2009 dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, unbegründet ist, dass vorab nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM seiner Verfügung nicht den in den Eingaben des Rechtsvertreters vom 31. Juli und vom 11. August 2009 und anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 25. September 2009 geltend gemachten Sachverhalt zu Grunde gelegt oder wesentliche Vorbringen übersehen haben sollte, dass das BFM insbesondere den Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 13 Jahren und 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist wegen Unterstützung der PKK und wegen Beihilfe zu einem von derselben Organisation begangenen Tötungsdelikt, weder in Frage gestellt noch in der Begründung ungewürdigt gelassen hat, dass zu Unrecht behauptet wird, das BFM habe mit der Formulierung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei "wegen angeblicher Beihilfe zu einem von der PKK begangenen Tötungsdelikt verurteilt worden" verkannt, dass die Verurteilung wegen Beihilfe erfolgt sei, dass das BFM mit dem Wort "angeblich" ausdrücken wollte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Schuld bestritt, dass das BFM zudem den Zusammenhang zwischen der Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der von ihr geltend gemachten Gefährdung sehr wohl herstellt, indem es etwa ausdrücklich anerkennt, dass das türkische Militär die Beschwerdeführerin möglicherweise kontrolliere oder "aufgrund der angeblichen Verbindungen ihres Ehemannes zur PKK" belästige und schikaniere, wodurch sie einem gewissen psychischen Druck ausgesetzt sei, dass sich die Rüge formeller Fehler insgesamt als unbegründet erweist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Beschwerdeführenden vermöchten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit der Inhaftierung und Verurteilung ihres Ehemannes und Vaters begründen, aus welcher sie eine Reflexverfolgung ableiten, E-6975/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht – in Weiterführung der Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon ausgeht, in der Türkei würden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, wobei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann erheblich sei, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, es bestünden enge Kontakte zur gesuchten Person, dass sich diese Wahrscheinlichkeit erhöht, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. mit Hinweisen), dass eine solche Konstellation vorliegend offensichtlich nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Hinweis, man verdächtige auch sie der Unterstützungstätigkeit für die PKK, keine eigenen Asylgründe darzutun vermag, zumal sie angegeben hatte, nie politisch aktiv gewesen zu sein, dass es den geltend gemachten Schikanen und Belästigungen zudem an Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden, wie das BFM zutreffend festhält, dass schliesslich auf die verschiedenen zumutbaren Möglichkeiten der Beschwerdeführerin hinzuweisen ist, innerhalb der Türkei einen anderen Aufenthaltsort für sich und ihre Kinder zu wählen, um sich den Belästigungen zu entziehen, dass es sich bei den umschriebenen Behelligungen offensichtlich um lokal beschränkte Beeinträchtigungen handelt, bei denen die Rachegefühle der vom PKK-Delikt betroffenen Personen im Vordergrund stehen, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich durch einen Wegzug aus ihrem Dorf den Belästigungen entziehen beziehungsweise würden an einem anderen Ort hinreichend Schutz finden, E-6975/2009 dass die von der Beschwerdeführenden geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, dass ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November und 3. Dezember 2009 verwiesen wird, dass das BFM demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6975/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 11

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