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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2017 E-6972/2015

18. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6972/2015

Urteil v o m 1 8 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).

E-6972/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat gemäss eigenen Angaben (…)und gelangte über Griechenland, Serbien, Ungarn und Italien am 8. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2015 hatte der Beschwerdeführer am 25. August 2015 bereits in Ungarn ein Schutzersuchen gestellt. A.c Am 18. September 2015 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. A.d Am 1. Oktober 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/10). Dort gab der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter an, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei (…) alt. Mit den Ergebnissen der Handknochenanalyse konfrontiert, entschuldigte er sich und gab zu Protokoll, man habe ihm gesagt, er solle sagen, dass er minderjährig sei. Er sei aber bereits etwa (…) Jahre alt. Er sei damit einverstanden, dass sein Alter auf den (…) festgelegt werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, Griechenland oder Italien gewährt, welche als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 9. Oktober 2015 um Übernahme des Be-

E-6972/2015 schwerdeführers. Dabei wies es auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Alter von zunächst (…) Jahren auf (…) korrigiert und eine Altersanalyse ein Alter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. B.b Am 13. Oktober 2015 stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen zu. Angesichts der durchgeführten Altersanalyse könne der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werden, weshalb Ungarn die Verantwortung für die Rückübernahme des Beschwerdeführers übernehme. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 26. Oktober 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nachdem die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das SEM an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausführungen und des Ergebnisses der Handknochenanalyse als volljährige Person zu betrachten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei im Sinne einer vorsorgliche Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Zur Begründung seiner Beschwerde wies er im Wesentlichen auf die kritische Situation in Ungarn sowie die dortigen Gesetzesverschärfungen hin. Auf sein Alter nahm er kein Bezug. Für die detaillierte Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

E-6972/2015 E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 30. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingaben vom 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara in Kopie, ein, welche das Gericht dem SEM zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung weitersandte. H. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2015 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen zur Situation in Ungarn an ihren Erwägungen fest. In Bezug auf die in Kopie eingereichte Tazkara führte es aus, diese sei zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet, zumal andere Sachverhaltselemente gegen das auf der Tazkara festgehaltene Alter sprächen. Zudem werde auf dem Dokument lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (...) Jahre alt gewesen sei, gebe jedoch kein genaues Geburtsdatum an. I. Mit Eingabe vom 20. November 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) reichte der Beschwerdeführer die Tazkara im Original, samt Zustellungscouvert, ein. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. J.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Dabei machte er weitere Ausführungen zur Situation in Ungarn.

E-6972/2015 K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein. K.b Am 20. Juni 2016 liess sich das SEM erneut vernehmen. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Für die detaillierten Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Schriftenwechsel wird auf die Akten verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-6972/2015 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dabei kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung vom 19. November 2015 S. 1 f.; Verfügung vom 16. Oktober 2015 S. 2 f.), zumal der Beschwerdeführer das vom SEM festgesetzte Alter auf Beschwerdeebene nicht angefochten hat, sondern sich seine Ausführungen durchgehend auf die Situation in Ungarn bezogen haben. Die mit Eingabe vom 20. November 2015 eingereichte Tazkara im Original, samt Zustellungscouvert, vermag an dieser Einschätzung angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP nichts zu ändern (vgl. auch Vernehmlassung vom 19. November 2015 S. 1 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in

E-6972/2015 der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detaillierter auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E-6972/2015 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6972/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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