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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 E-6972/2006

22. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,021 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung Vorläufige Aufnahme

Volltext

Abtei lung V E-6972/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Zoller, Brodard Gerichtsschreiberin Karpathakis A._______, Serbien, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. August 2002 i. S. Aufhebung Vorläufige Aufnahme Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der slawischen Muslime (Bosniake) aus B._______/Prizren, hatte am 6. Mai 1999 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Zur Begründung seines Gesuches hatte er anlässlich der summarischen Befragung an der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 7. Mai 1999 und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde vom 14. Juni 1999 geltend gemacht, er habe sein Heimatland aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Serbische Polizei und paramilitärische Truppen seien ins Dorf gekommen und hätten die Bewohner unter Drohungen dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen. In Prizren habe er sich von seinen Familienangehörigen, seinen Eltern und zwei Geschwistern, getrennt und sei nach Montenegro gelangt, wo er sich während rund einer Woche aufgehalten habe, bis er über Italien weiter bis in die Schweiz gelangt sei. Im Heimatland hätten sie in eher guten Verhältnissen gelebt und Vermögen, insbesondere Land und ein Haus, gehabt. Während sieben Jahren habe er die Schule besucht; der Unterricht sei in albanischer Sprache erfolgt. Später habe er in einer Schreinerei im Dorf und schliesslich auch in der Landwirtschaft gearbeitet. b) Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 14. September 1999 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei setzte sie die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 fest. B. a) Am 18. Mai 2000 suchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Ausreisefrist bis auf Ende August 2000 nach und machte zur Begründung geltend, er gehöre zweifellos einer Minderheit an, für welche laut der zuständigen Departementsvorsteherin die Sicherheit im Herkunftsgebiet zu wenig gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 hielt das Bundesamt fest, im Zusammenhang mit der Rückführung einzelner ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo habe das Bundesamt beschlossen, die Ausreisefrist der entsprechenden Personengruppen bis Ende August 2000 zu erstrecken. Da aus dem Gesuch vom 18. Mai 2000 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer der serbisch-sprachigen Minderheit der Roma angehöre, werde die Ausreisefrist auch in seinem Falle bis am 31. August 2000 erstreckt. b) Mit Schreiben vom 22. August 2000 liess der Beschwerdeführer erneut um Verlängerung der Ausreisefrist nachsuchen und hielt fest, er gehöre zu jenem Personenkreis (Serben, Roma, Ashkali, Slawische Muslime, Torbes und Gorani) für welchen das Bundesamt die Ausreisefrist bis Ende Mai 2001 verlängert habe. Mit Schreiben vom 30. August 2000 verlängerte das Bundesamt die Ausreisefrist antragsgemäss bis am 31. Mai 2001.

3 c) Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei individuell vorläufig aufzunehmen, nachdem das Bundesamt für Angehörige bestimmter Minderheiten aus dem Kosovo die individuelle Aufnahme verfüge und es sich beim Beschwerdeführer anerkanntermassen um einen Angehörigen der slawischen Muslime oder Bosniaken handle. Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 hob das Bundesamt seine Verfügung vom 14. September 1999, den Vollzug der Wegweisung betreffend, auf und verfügte stattdessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen. Er führte dazu aus, viele Bosniaken seien bereits umgebracht worden; ein Bekannter von ihm, welcher sich inzwischen ebenfalls als Asylbewerber in der Schweiz aufhalte, sei mit einem Messer angegriffen worden, als er auf einem Fest ein bosniakisches Lied gesungen habe. In Kosovo sei auch er selbst gefährdet, sei doch die Bevölkerung von B._______ gemischt, wobei die Bewohner bosniakischer gegenüber denjenigen albanischer Ethnie die Minderheit bildeten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr konkret gefährdet, da er die albanische Sprache nur gebrochen spreche, weshalb er mit Beleidigungen, Anfeindungen oder gar tätlichen Angriffen zur rechnen hätte. Abgesehen davon wären seine Chancen, für den Lebensunterhalt aufzukommen sehr gering. Laut einer Pressemitteilung von UNHCR vom 27. Mai 2002 warne auch dieses vor einer Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo im jetzigen Zeitpunkt. Demgegenüber sei er in der Schweiz integriert und spreche gut Deutsch. Sein Arbeitgeber, bei welchem er seit dem Monat Januar 2002 tätig sei, sei mit ihm äusserst zufrieden und auf ihn angewiesen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2002 - eröffnet am 22. August 2002 - hob das Bundesamt die mit Verfügung vom 4. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, zwar könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der slawischen Muslime noch nicht im ganzen Kosovo ausgeschlossen werden; als sicher könnten jedoch die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove und Pej bezeichnet werden. Für slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in den genannten Bezirken sei eine Rückkehr dorthin zumutbar; der Beschwerdeführer falle in diese Kategorie. Es seien auch keine individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und ledig sei, im Kosovo bereits gearbeitet und dort auch ein Beziehungsnetz habe. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und liess beantragen, der Entscheid des Bundesamtes vom 20. August 2002 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

4 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Angehörige ethnischer Minderheiten seien in Prizren nach wie vor gefährdet, was dem Artikel in der Zeitung "Alem (Bosnische Diaspora)" zu entnehmen sei, wo über die Entführung und Ermordung eines Angehörigen der bosniakischen Minderheit aus Novo Selo berichtet werde. Weder die KFOR noch die UNMIK seien in der Lage, die Minderheiten vor Repressionen zu schützen. Nachdem die Bosniaken vor dem Krieg von den Serben unterdrückt worden seien, seien sie es nun seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit. Sie seien zudem wirtschaftlich in einer schlechten Situation und hätten keine Bewegungsfreiheit. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seine gute Arbeitsstelle hier in der Schweiz aufzugeben, um sich im Heimatland in existenzielle Not zu begeben. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 14a Abs. 4bis ANAG führen. Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichen: - einen Artikel aus der Zeitung "Alem" vom 20. April 2002, inklusive deutscher Übersetzung; - eine Pressemitteilung des UNHCR betreffend Minderheiten aus dem Kosovo vom 27. Mai 2002; - ein Update der SFH zur Situation der Minderheiten, Kosova vom 16. April 2002; - ein Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers C._______ des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2002. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verzichtete die ARK angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über eine genügende Deckung verfügte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. a) Am 27. Juni 2003 lud die ARK das Bundesamt ein erstes Mal ein, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG (inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben, vgl. AS 2006 4745) vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2003 hielt der Kanton St. Gallen fest, er erachte die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht für gegeben. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Es führte dazu aus, auch die ARK halte nach ihrer jüngsten Analyse der aktuellen Situation der Minderheiten im Kosovo den Wegweisungsvollzug für slawische Muslime aus den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove und Pec im Sinne einer Regelvermutung als grundsätzlich zumutbar. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren in der Schweiz aufhalte und seit dem 15. Dezember 2001 arbeite und für seinen Lebensunterhalt aufkomme, seien keine besonderen Integrationsmerkmale vorhanden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den grössten Teil des Lebens im Heimatland verbracht, sei dort zur Schule gegangen, habe gearbeitet und verfüge dort auch über ein Beziehungsnetz. Eine schwerwiegende persönliche Notlage liege demzufolge nicht vor.

5 Mit Replik vom 20. November 2003 liess der Beschwerdeführer ausführen, zu seinen Verwandten im Heimatland habe er aus Gründen der Sicherheit seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr pflegen können. Von einem Beziehungsnetz im Heimatland könne demzufolge nicht ausgegangen werden. Hier in der Schweiz sei er demgegenüber gut integriert, spreche gut Deutsch und sei für seinen Arbeitgeber eine unentbehrliche Kraft geworden. Entsprechend dem Schreiben der Demokratisch Bosnischen Partei aus Prizren hätte er am Herkunftsort keine Chancen eine Arbeitsstelle zu finden, da die Arbeitslosenquote in den Städten bei rund 90% läge. Entsprechend einer Länderinformation von Amnesty International Deutschland vom 15. Oktober 2003 blieben die slawischen Muslime vor Schikanen und gewaltsamen Übergriffen seitens der Albaner nach wie vor nicht verschont und KFOR und UNMIK seien nicht in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Zusammen mit der Stellungnahme liess der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen (vom September und Oktober 2003), eine Arbeitsbestätigung vom 18. November 2003, eine Pressemitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2003, sowie eine Bestätigung der Demokratischen Bosnischen Partei Prizren, inklusive deutscher Übersetzung, vom 12. November 2003 zu den Akten reichen. Der Arbeitgeber bescheinigt dem Beschwerddeführer, dass er die internationale Kundschaft betreue und angesichts seines grossen Fachwissens für die Firma kaum ersetzbar sei. In ihrer Bestätigung vom 12. November 2003 bestätigt die Bosnische Partei Prizren insbesondere, dass der Beschwerdeführer bosnischer Ethnie sei. b) Am 6. Juli 2005 lud die ARK das Bundesamt erneut ein, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG (inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben, vgl. AS 2006 4745) vernehmen zu lassen, da der diesbezügliche frühere Schriftenwechsel zeitlich zu früh, nämlich vor Ende der ab 4. Juli 2001 laufenden 4-Jahresfrist, erfolgt sei. Das Bundesamt gelangte daraufhin am 12. Juli 2005 an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen und forderte es auf mitzuteilen, ob seitens des Kantons die Absicht bestehe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO zu erteilen und im negativen Falle das Formular für den kantonalen Bericht und Stellungnahme zu Art. 44 Abs. 3 AsylG einzureichen. In seinem Bericht vom 29. August 2005 hielt der Kanton fest, er werde keine Aufenthaltsbewilligung erteilen und er erachte auch die Bedingungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht als erfüllt. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei offenbar erst wieder seit einigen Monaten gesichert, nachdem er zwischenzeitlich arbeitslos gewesen sei. Der immer noch junge Beschwerdeführer habe den grössten Teil, einschliesslich seiner Jugend im Heimatland verbracht, wo er auch sozialisiert worden sei. Bei einer Reintegration könne zudem davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie unterstützt werde. Insgesamt bedeute seine Rückkehr ins Heimatland nicht eine besondere Härte, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt seien.

6 Mit Replik vom 8. November 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer seit dem Monat Januar 2002 permanent in Anstellung. Infolge des Konkurses seines Arbeitgebers, sei der Beschwerdeführer im Jahre 2004 zwar während der beiden Monate März und April arbeitslos gewesen. Bereits im Mai 2004 habe er wiederum eine Stelle angetreten. Die Aussagen der Vorinstanz sowie des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen seien diesbezüglich nicht korrekt, was mit den eingereichten Beilagen belegt werden könne. Der Beschwerdeführer sei auch für seinen neuen Arbeitgeber eine unerlässliche Kraft. Auch sonst sei er in der Schweiz vollständig integriert. Demgegenüber hätte er im Heimatland keinerlei Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer folgende Papiere (in Kopie) ins Recht: - Unterlagen betreffend Sicherheitskonto; - Lohnausweise betreffend die Jahre 2002, 2003; - Lohnabrechnungen März bis Dezember 2002, Januar bis Dezember 2003 der Firma C._______, Mai 2004 bis September 2005 der Firma D._______; - Abrechnungen der kantonalen Arbeitslosenkasse SG per Ende März und Ende April 2004; - Arbeitsvertrag vom 26. April 2004 betreffend unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma D._______; - Arbeitszeugnis, ausgestellt durch die Firma D._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-

7 tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) 3. 3.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 17, E. 4d). Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2., 2001 Nr. 1, E. 6a). 3.2 Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist zulässig, wenn keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug ist zumutbar, wenn er für die ausländische Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4. 4.1 Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Demnach darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden [Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)]. Dieses in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-

8 genschaft nicht erfüllt, kommt vorliegend die Anwendung der genannten Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht. 4.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Im Rahmen des Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund der Kriegssituation sein Land verlassen zu haben, insbesondere vor serbischen Polizisten und paramilitärischen Gruppen geflohen zu sein. Mit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgten vagen Hinweisen des Beschwerdeführers auf mögliche Angriffe nicht näher definierter Drittpersonen albanischer Ethnie ist noch keine konkrete Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4a, dd, 2001 Nr. 17, E. 4b, 1996 Nr. 18), daran vermag die Tatsache, dass es unbestrittenermassen und bedauerlicherweise nach dem Krieg zu Übergriffen seitens von ethnischen Albanern auf Angehörige der slawischen Muslime gekommen ist - meist unter dem Vorwurf der Kollaboration mit den serbischen Truppen - nichts zu ändern. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall eine Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.

9 Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustande, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1., m.w.H.). 5.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Entwicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4. vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist. Konkret war in jenem Entscheid zwar die Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen (albanischsprachigen) Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. Was die allgemeine Lage betrifft kann aber dennoch darauf verwiesen werden, umso mehr als sich die Lage im Bezug auf die Minderheit der slawischen Muslime im Vergleich zu derjenigen betreffend die erwähnten Ethnien eher günstiger darstellt (vgl. unten E. 5.2.). Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich auch im Verlaufe des vergangenen Jahres weiterhin verbessert. UNHCR hält in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem seien wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von Eigentumsrechten zu gewährleisten und eine interministerielle Kommission sei eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Zwar bleibt ein Unruhepotenzial im Zusammenhang mit der Lösung der Statusfrage bestehen und ist auch nicht zu unterschätzen. Dennoch werden laut zuverlässigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen, landesweite Ausschreitungen wie im März 2004 nicht erwartet. KFOR und Polizei seien zudem heute in viel besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter zur Lage der Minderheiten berichtete im September 2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. 5.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation des Beschwerdeführers im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt.

10 Der Beschwerdeführer gehört, wie erwähnt, der Minderheit der slawischen Muslime an, und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich mit den Zugehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" und den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht (vgl. UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005). In Bezug auf die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK denn auch im November 2005 zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung hat sich die ARK in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani und Torbesh) im Kosovo geäussert. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, gilt auch heute noch. Inzwischen ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist, wenn bestimmte Punkte, wie etwa die berufliche Ausbildung, das soziale Netz, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund mit den Serben geleisteten Militärdienstes, individuell geprüft wurden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu Grunde lag, eher verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich zur Lage anderer Minderheiten im Kosovo als noch sicherer erweist. Bezeichnenderweise erwähnt das UNHCR im jüngsten Papier vom Juni 2006 die Minderheit der slawischen Muslimen nicht mehr ausdrücklich. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Ortschaft wenige Kilometer nordöstlich von Prizren, dem Hauptniederlassungsgebiet der Bosniaken im Kosovo, gelegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Prizren bekannt ist für seine ethnische Vielfalt und Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander. Laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen, sei es für Männer slawischer Ethnie kein Problem, in die Stadt zu gehen und sich in der Öffentlichkeit in ihrer Muttersprache zu unterhalten. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach B._______ grundsätzlich zuzumuten. Selbst wenn gewisse Schikanen seitens Angehörigen der albanischen Ethnie nicht völlig ausgeschlossen werden können - so werden offenbar etwa Frauen aufgrund ihrer traditionellen Kleidung belästigt - so reicht dies doch nicht, um den Vollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Die Lage hat sich, wie erwähnt, im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich verbessert. So scheint heute beispielsweise der Zugang zur medizinischen Versorgung auch für slawische Muslime in der Region laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen durchaus gewährleistet. Dabei stehen auch Ärzte, welche eine Behandlung in serbischer oder bosnischer Sprache anbieten, zur Verfügung. Dort wo noch gewisse Hindernisse in administrativer Hinsicht vorhanden sind (wie beispielsweise, dass gewisse Formulare nur in albanischer Sprache erhältlich sind), wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken zu beseitigen. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist immerhin anzumerken, dass seine Kenntnisse der albanischen Sprache kaum so gebrochen sein dürften, wie er

11 es im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 28. Juni 2002 geltend machte, hat er doch laut eigenen Angaben die Schule in albanischer Sprache absolviert und anlässlich der Empfangsstellenbefragung diese Sprache als Muttersprache deklariert (vgl. Empfangsstellenprotokoll 1, S. 2). Für den Beschwerdeführer dürfte - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b). Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (EMARK 2003 Nr. 24, E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als zutreffend. Laut den Akten hat der Beschwerdeführer seine Eltern und zwei Geschwister am Herkunftsort zurückgelassen. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht, er wisse nicht, ob seine Verwandten noch dort lebten, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen pflege. Dass dem offenbar nicht so ist, geht daraus hervor, dass die Bestätigung der Demokratischen Bosnischen Partei, welche Ende des Jahres 2003 ausgestellt worden war, dem Beschwerdeführer in einem Briefumschlag zugestellt wurde, welcher in Prizren abgestempelt worden war und auf welchem insbesondere als Absender E._______, B._______/Prizren figuriert. Dabei dürfte es sich naheliegenderweise um den Bruder des Beschwerdeführers handeln (vgl. kantonales Protokoll S. 3). Der Beschwerdeführer hat im Heimatland nach der Schule als Schreiner gearbeitet und war auch in der Landwirtschaft tätig. In der Schweiz war er laut den ausgezeichneten Arbeitszeugnissen äusserst erfolgreich in der Herstellung und im Verkauf von Stoffen. Er könnte angesichts seiner teilweise offenbar herausragenden - beruflichen Kenntnissen und seiner Vielsprachigkeit (Albanisch, Serbokroatisch, Deutsch, Französisch, Englisch; vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2, act. 8/87) im Heimatland möglicherweise gegenüber anderen jungen Männern in vergleichbarer Situation besser - zumindest nicht schlechter - gestellt sein, was die Chancen, eine Erwerbstätigkeit zu finden betrifft. Er ist mit knapp 30 Jahren noch relativ jung und den Akten zufolge gesund. Am Herkunftsort verfügt er über soziale Kontakte. Laut seinen eigenen Angaben habe seine Familie zudem in komfortablen Verhältnissen gelebt, insbesondere ein Haus und Land besessen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen kann, in B._______/Prizren wieder sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen. 5.3 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen.

12 6. Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Nebst dem Umstand, dass der erste Schriftenwechsel betreffend schwerwiegende persönliche Notlage [(vgl. unter Sachverhalt G. a), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] schon deshalb nicht zu würdigen ist, weil er zeitlich zu früh erfolgt war, kann zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) auch der kantonale Bericht vom 29. August 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2005 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2005 [(vgl. Sachverhalt G. b), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des Bundesamtes einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. 7. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angesprochen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um den Erhalt genüglicher Identitätspapiere zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und es sind im jetzigen Zeitpunkt keine unüberwindlichen Hindernisse faktischer Natur ersichtlich, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als möglich erachtet wird. 8. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die seinerzeit erteilte vorläufige Aufnahme aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]).

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein, im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel im Original) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - kantonale Fremdenpolizeibehörde Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand am: mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n mailto:Beilage@n

E-6972/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 E-6972/2006 — Swissrulings