Abtei lung V E-6971/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Slowakei, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, Pfluggässlein 2/Freie Strasse 38, Postfach 309, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. August 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6971/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. April 1999 und reiste am 23. April 1999 über B._______ sowie C._______ legal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. April 1999 fand in D.______ die Empfangsstellenbefragung statt. Am 7. Juli 1999, am 17. August 1999 sowie am 28. September 1999 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch E._______. Am 1. November 1999 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das BFF. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei am 1. August 1993 in den Slovenská Informacná Sluzba (SIS; Slovakischer Informationsdienst) eingetreten und sei im Bereich des Objektsowie Personenschutzes tätig gewesen. Ab April oder Mai 1994 habe er in die zweite Sektion des SIS, die Spionageabwehr, gewechselt und sei dort zuerst Mitglied einer Operativgruppe gewesen, bevor er deren Leitung übernommen habe. Er sei auch in die vom SIS geplante Operation „Golem“ involviert gewesen, deren Ziel es gewesen sei, in der Slowakei lebende Muslime gegen gewisse Juden und jüdische Organisationen aufzustacheln, um Exponenten des Zionismus und Amerikanismus zu treffen. Er habe mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Operation „Golem“ zu bremsen und deren Erfolg zu verhindern. Als die Operation „Golem“ publik geworden und deswegen gescheitert sei, sei er als Verräter betrachtet worden, da er eine tschechische Grossmutter sowie einen eventuell jüdischen Grossvater gehabt habe. Er sei auf der Strasse angegriffen und seine Haustür sei beschmiert worden. Aus diesen Gründen habe er seine Anstellung beim SIS am 1. August 1995 gekündigt, sein Kündigungsschreiben habe man aber verschwinden lassen. Im September 1995 habe er erneut gekündigt und, da er bei einem Angriff auf der Strasse verletzt worden sei, um sofortige Freistellung ersucht. Die sofortige Freistellung sei ihm aber nicht gewährt worden, weshalb er am 15. Oktober 1995 dem SIS erneut ein Kündigungsschreiben habe zukommen lassen und am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Er habe damals die Slowakei sofort verlassen und sich in die B._______ begeben. Von dort aus habe er versucht mit dem damaligen Slowakischen Staatspräsidenten, F._______, Kontakt aufzunehmen, um für die unerlaubte Quittierung des Dienstes beim SIS amnestiert zu werden, und ein Reisedokument zu erhalten. Ein Beamter aus dem E-6971/2006 Büro des Staatspräsidenten habe von ihm als Gegenleistung eine fingierte Zeugenaussage über die Entführung von G._______ verlangt. Er (der Beschwerdeführer) sei damit nicht einverstanden gewesen und habe sich einen gefälschten Reisepass beschafft. Er habe sich in H._______, I._______ sowie J._______ aufgehalten und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Durch Kontakte sei er dazu gekommen, Jagdausflüge in K._______ zu organisieren. Anlässlich eines solchen Jagdausflugs habe er den Sohn von L._______, M._______, kennen gelernt. L._______ sei in der Regierung von N._______ zeitweise Minister für Verkehr und Telekommunikation sowie Hauptaktionär der Ostslowakischen Stahlwerke gewesen. M._______ habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Rückkehr in die Slowakei ermöglicht und die Protektion sowie eine Anstellung im Sicherheitsdienst von L._______ angeboten. L._______ habe auch die ordnungsgemässe Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim SIS bewirken können. Als der Einfluss von L._______ dann abgenommen habe, habe er (der Beschwerdeführer) von der zuständigen Behörde die notwenige Bewilligung als Mitarbeiter in einem privaten Sicherheitsdienst nicht mehr erhalten, obwohl er alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe zudem den Eindruck gehabt, dass er observiert und sein Telefon abgehört werde. Im November 1998 sei er von Angehörigen des SIS aufgesucht worden, welche versucht hätten, ihn zu einem Wiedereintritt in den SIS zu bewegen. Im Januar 1999 sei er von Personen aufgesucht worden, welche vorgegeben hätten, der Untersuchungskommission im Fall G._______ anzugehören. Er sei von diesen mehrmals vorübergehend festgenommen und verhört worden. Anlässlich dieser Verhöre sei er sowohl psychisch als auch physisch angegriffen worden. Am 17. Februar 1999 sei er widerrechtlich verhaftet worden. Es habe weder ein Haftbefehl existiert noch sei er vorgeladen worden, oft sei der entsprechende operative Offizier gar nicht informiert gewesen. Zudem seien keine Protokolle verfasst worden und er habe keine Möglichkeit gehabt, einen Anwalt zu kontaktieren. Man habe ihm klarzumachen versucht, dass er sowieso wegen illegaler Machenschaften im Gefängnis landen würde und habe ihn so zu einer fingierten Zeugenaussage betreffend der Beteiligung des SIS im Fall G._______ nötigen wollen. Später habe man ihm angeboten, bei einer Rekonstruktion der Entführung, welche auf Video hätte aufgezeichnet werden sollen, mitzuwirken und dabei eine ihm vorgegebene Rolle zu spielen. Nach drei Wochen habe er schliesslich zugesagt, eine ihm vorgegebene Zeugenaussage zu machen. Als er im Rahmen der Vorbereitung seine Klei- E-6971/2006 dung zurückerhalten habe, habe er mit dem Geld, welches er in einem Schuh versteckt gehabt habe, einen Wächter bestechen können, eine schriftliche Nachricht einem Bekannten, O._______, zukommen zu lassen. Dieser habe dann anlässlich eines Transportes die Flucht organisiert. Nach dem 15. April 1999 sei er (der Beschwerdeführer) dann mit der entsprechenden Hilfe entkommen und sei an einen ihm unbekannten Ort im Westen des Landes gebracht worden. Die Helfer seien vermutlich der politisch-ökonomischen Fraktion der Partei von N._______, der Hnutie za demokratické Slovensko (HZDS), welche den ehemaligen Chef des SIS, P._______, hätte unterstützen und einen Strafprozess gegen diesen verhindern wollen, zuzurechnen. Am 16. April 1999 habe er die Slowakei verlassen und sich in die B._______ begeben. Dort sei er wegen des Verdachts, er habe in der Slowakei Straftaten begangen, festgenommen worden. Da aber kein Auslieferungsgesuch eingegangen sei, hätten ihn die B._______ Behörden freilassen müssen. Am 23. April 1999 habe er die B._______ verlassen und sei auf legale Weise in die Schweiz gelangt. B. Der Beschwerdeführer hat mehrere fremdsprachige schriftliche Eingaben gemacht, welche vom BFM auszugsweise sinngemäss übersetzt wurden. Mit diesen schriftlichen Eingaben liefert der Beschwerdeführer teilweise Hintergrundinformationen und detaillierte Erklärungen zu seinen in den Befragungen geltend gemachten Asylvorbringen. C. Am 31. Mai 2001 ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft in Q._______ um sachdienliche Abklärungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. D. Am 21. Juni 2001 wurde die Antwort der schweizerischen Botschaft in Q._______ zu den Akten gereicht. E. Gemäss schriftlicher Mitteilung des Bundesamtes für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention, Sektion Ausländerdienst, vom 17. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer wegen schwerer Verletzung des Diensteides aus dem SIS entlassen worden. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer nicht nachteilig verzeichnet. E-6971/2006 F. Mit Verfügung vom 9. August 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 9. September 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die unentgeltliche rechtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 23. September 2002 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie unentgeltliche rechtliche Verbeiständung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2002 liess der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 24. September 2002, eine Unfallanzeige vom 5. Oktober 1999, einen Zeitungsartikel vom 13. September 2002 sowie die Vollmacht vom 2. Oktober 2002 zu den Akten reichen. Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht ersuchen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2002 ordnete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2002 wurde dem Beschwer- E-6971/2006 deführer gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 VwVG eingeschränkte Akteneinsicht gewährt und ihm die Möglichkeit geboten, bis zum 12. November 2002 eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Eingabe vom 12. November 2002 liess der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchen. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2002 wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. November 2002 erstreckt. N. Mit Eingabe vom 29. November 2002 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie ein von ihm auszugsweise übersetztes, an ihn gerichtetes Schreiben eines Bekannten zu den Akten reichen. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2002 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, das an ihn gerichtete Schreiben im Original inklusive Original-Zustellcouvert innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, ansonsten aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 16. Dezember 2002 zur Einreichung der gewünschten Unterlagen beantragen. Gleichzeitig liess er ausführen, dass sich das Schreiben auf der Innenseite des Zustellcouverts befunden habe. Es sei mit einer unsichtbaren Geheimtinte verfasst worden. Das Sichtbarmachen dieser Geheimtinte habe einen Zersetzungsprozess in Gang gesetzt, weshalb das Beweismittel und das dazugehörige Couvert nur in Kopie zu den Akten gereicht werden könnten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2002 wurde die Frist zur Einreichung der Beweismittel antragsgemäss erstreckt. R. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer Kopi- E-6971/2006 en des fremdsprachigen Schreibens sowie des Zustellcouverts zu den Akten reichen. S. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2002 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, das Schreiben in eine Amtssprache übersetzt bis zum 10. Januar 2003 einzureichen. T. Mit Eingabe vom 10. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Übersetzung zu den Akten reichen. U. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. V. Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass er in der Eingabe vom 10. Januar 2003 fälschlicherweise anstelle der Slowakei immer R._______ erwähnt habe. W. Mit Eingabe vom 15. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 14. Mai 2004 zu den Akten reichen. X. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme. Y. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. E-6971/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-6971/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. Auch wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei 1999 von Polizeibeamten und/oder Angehörigen des SIS widerrechtlich verhaftet und zu einem falschen Geständnis gezwungen worden, folge, sei festzustellen, dass eine Wiederholung solcher Übergriffe angesichts der Amnestie keinen Sinn mehr hätte. Die angeblich erlittenen Übergriffe in der Vergangenheit seien deshalb hinfällig geworden. Die Verhaftung des ehemaligen SIS-Chefs in Südafrika und seine Auslieferung an die Slowakei vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sollte diesem wegen sonstiger mutmasslicher Straftaten ein Prozess gemacht werden, wäre eine sich daraus ergebende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer sei seit rund sieben Jahren kein SIS-Angehöriger mehr. Auch wenn er den Dienst nicht ordnungsgemäss quittiert haben oder nicht ordnungsgemäss entlassen worden sein sollte, sei diese Angelegenheit nach seiner Rückkehr in die Slowakei geregelt worden. Allenfalls komprimitierendes Wissen über Prominente, über welches der Beschwerdeführer verfügen wolle, stamme gemäss eigenen Aussagen aus Computerdateien und kursierenden mündlichen Erzählungen. Dieses Wissen sei weder aktuell noch exklusiv. Auch sein Wissen über den SIS allgemein sei nicht mehr aktuell. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder je versucht habe, sein einschlägiges Wissen zum Nachteil Dritter einzusetzen noch wegen seiner blossen SIS-Zugehörigkeit selbst schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Angebliche Vor- E-6971/2006 fälle wie die Nichterneuerung einer Lizenz als Angestellter einer Sicherheitsfirma könnten nicht als Nachteil von asylbeachtlicher Intensität bewertet werden. Somit würden stichhaltige Gründe für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen asylrelevanten Gefährdung fehlen. 5. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2002 sowie der Stellungnahme vom 29. November 2002 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen im Wesentlichen unzulässig auf zwei Begebenheiten reduziert, nämlich den Entführungsfall G._______ und die daraufhin von der Regierung N._______ angeordnete Amnestie für alle im Zusammenhang mit dieser Entführung begangenen Straftaten sowie die Tatsache, dass er (der Beschwerdeführer) seit dem Jahre 1995 nicht mehr für den SIS tätig gewesen sei und somit nicht mehr über kompromittierendes Wissen über Prominente verfüge, weshalb er als nicht mehr interessant gelte. Entgegen dieser Behauptung habe er durchaus aktuelle und für gewisse Leute unbequeme Kenntnisse, beispielsweise über die Operation „Golem“. Diese würden, wie die Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2002 belege, Details glaubhaft darlegen, welche nur Personen bekannt seien, welche effektiv in diese Operationen eingeweiht gewesen seien. Jemand, der über solche Kenntnisse verfüge, stelle für den Staat eine Gefährdung dar, insbesondere wenn dieser bestrebt sei, einerseits der EU und andererseits der NATO beizutreten. Zudem habe die Vorinstanz den Inhalt der eingereichten, ausführlichen schriftlichen Erläuterungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort berücksichtigt. Die Botschaftsantwort vom 21. Juni 2001 sei sehr einfach gehalten, enthalte keinerlei Quellen respektive Nachweise für die gemachten Ausführungen, weshalb es sich um unbewiesene Behauptungen handle, welche für die Beurteilung des Asylgesuchs völlig unbrauchbar seien. Die Todesgefahr könne auch nicht mit dem Argument des Amnestiegesetzes gebannt werden. Dieses beziehe sich lediglich auf den Entführungsfall G._______, nicht eingeschlossen seien aber die Untersuchungen gegen den ehemaligen SIS-Chef, P._______, gegen welchen zurzeit ein neues Verfahren laufe, auf welches der Entscheid E-6971/2006 des Verfassungsgerichts keine Anwendung finde. Es drohe deshalb Verfolgung, Verhaftung und anschliessend Folterung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Bekannten ein. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer werde immer noch von der Polizei und vom SIS gesucht. Im Schreiben wird auch der Fall S._______. erwähnt. S._______ soll im Fall G._______ gegen Bezahlung den SIS belastende Aussagen gemacht haben. S._______ habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, welches aber abgewiesen worden sei, weshalb S._______ gezwungen worden sei, die Schweiz zu verlassen. Hauptsächlich für den negativen Entscheid verantwortlich sei ein Sektionschef des BFF, T._______, welcher ein aktiver Agent des SIS sei. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 6.2 Seit dem Zeitpunk der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die Lage in der Slowakei grundlegend geändert. Die Slowakei ist heute ein demokratischer Staat nach westeuropäischem Vorbild. Die Gewaltenteilung wurde verwirklicht und laut Verfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt, ohne Unterscheidung zwischen Nationalität, Religion, politischer Gesinnung und Geschlecht. Ein Verfassungsgericht hütet die Verfassung. Aufgrund einer Verfassungsänderung E-6971/2006 wird der Präsident seit 1999 direkt vom Volk gewählt und ist mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Der Präsident ernennt den Ministerpräsidenten, die Regierungsmitglieder und den Präsidenten des Verfassungsgerichts. Die Regierung der Slowakei ist das höchste Organ der exekutiven Gewalt und besteht aus dem Ministerpräsidenten, mindestens einem Stellvertreter und den Ministern. Die Regierung wird auf der Grundlage der Parlamentswahlen von einem Politiker gebildet, den der Präsident bestimmt und der nicht der siegreichen Partei angehören muss. Der Nationalrat billigt die Zusammensetzung der Regierung und kann einzelne Mitglieder der Regierung oder die Regierung als Ganzes absetzen. Er ist das verfassungs- und gesetzgebende Organ und wird in allgemeinen, direkten und demokratischen Wahlen im Verhältniswahlrecht gewählt. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen sind die Grundlage für die Bildung der Regierung. Das Parlament wird für vier Jahre gewählt. Auf Betreiben einer Gruppe von Abgeordneten unter der Führung des früheren föderalen Innenministers Ján Langos wurde im Nationalrat im Jahr 2002 ein Gesetz über die Öffnung der Dokumente der Sicherheitsdienste des Staates in der Zeit der Unfreiheit von 1939 bis 1989 sowie über die Errichtung eines Instituts des nationalen Gedächtnisses verabschiedet. Die bis anhin vom SIS unter Verschluss gehaltenen Akten des früheren Tschechoslowakischen Geheimdienstes (StB) wurden freigegeben. So wurden beispielsweise Verzeichnisse hauptamtlicher sowie informeller StB- Mitarbeiter veröffentlicht. Das Institut kann Strafverfahren anstossen und ist in seiner Tätigkeit direkt dem Parlament unterstellt. Die Mitgliedschaften in der NATO sowie der EU wurden 2004 verwirklicht und seit dem 1. August 2003 gilt die Slowakei als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 6.3 Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 1995 nicht mehr für den SIS tätig sei. Auch wenn er damals den Dienst nicht ordnungsgemäss quittiert habe oder nicht ordnungsgemäss aus dem Dienst entlassen worden sei, habe er diese Angelegenheit anlässlich seiner Rückkehr in die Slowakei geregelt. Der Beschwerderführer hat somit aufgrund seines Ausscheidens aus dem SIS keine Nachteile zu befürchten. 6.4 Die Informationen, welche der Beschwerdeführer über die Zusammenarbeit von namhaften Politikern mit dem StB hat, stammen ge- E-6971/2006 mäss eigenen Angaben aus allgemeinen Kenntnissen der Streitkräfte. Zudem habe er anlässlich seiner Tätigkeit beim SIS Zugang zu Computern gehabt, auf welchen diese Informationen zugänglich gewesen seien (vgl. A8/13, S. 6). Mit der Freigabe der Akten des StB aufgrund des Gesetzes über die Öffnung der Dokumente der Sicherheitsdienste des Staates in der Zeit der Unfreiheit von 1939 bis 1989 wurden diese Informationen frei zugänglich, weshalb eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines diesbezüglichen Wissens ausgeschlossen werden kann. 6.5 Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, hat sich die Vorinstanz mit dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung wird denn auch ausgeführt, die schriftlichen Eingaben seien bei der Erhebung des Sachverhaltes und den darauf beruhenden Erwägungen berücksichtigt worden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich eingegangen werde. Auf einen Teil dieser schriftlichen Eingaben wurde zudem anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. November 1999 mit Vertiefungsfragen eingegangen (vgl. A8/13, S. 6). 6.6 In der angefochtenen Verfügung wird bezüglich der Botschaftsantwort vom 21. Juni 2001 ausgeführt, diese erscheine nicht hinreichend begründet und das Fehlen einer offiziellen behördlichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer schliesse etwaige Handlungen des SIS zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aus, weshalb sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Auskunft stützen würden. 6.7 Bezüglich des in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten exklusiven Wissens, welches der Beschwerdeführer beispielsweise über die Operation „Golem“ haben will, ist anzumerken, dass dieses ebenfalls Vorgänge betrifft, welche schon lange zurückliegen und unter dem Regime N._______ stattgefunden haben. Mit der Beendigung dieses Regimes dürften auch die in der Operation „Golem“ involvierten Personen deutlich an Einfluss verloren haben. Das Argument, jemand, der über solche Kenntnisse verfüge, stelle für den Staat, welcher der EU und der NATO beitreten wolle eine Gefährdung dar, geht nach der Verwirklichung dieser Beitritte ins Leere. Sollten dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner Kenntniss aus seiner Zeit beim SIS tatsächlich noch Nachteile drohen, kann er sich dagegen mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen. Die Slowakei ist ein funktionierender E-6971/2006 Rechtsstaat, in welchem die Gewaltenteilung verwirklicht wurde, in welchem die Strafverfolgung funktioniert und in welchem die Gerichte auf ihre Unabhängigkeit bedacht sind. Der Beschwerdeführer kann sich somit wirksam gegen allfällige Nachteile aufgrund seines als SIS- Mitarbeiter erworbenen Wissens zur Wehr setzen. 6.8 Das auf Rechtsmittelebene eingereichte Schreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers wurde nicht im Original sondern lediglich in Kopie eingereicht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Text habe sich auf der Innenseite des Zustellcouverts befunden. Das Schreiben sei mit einer unsichtbaren Geheimtinte verfasst worden und das Sichtbarmachen dieser Geheimtinte habe einen Zersetzungsprozess in Gang gesetzt, weshalb das Beweismittel und das dazugehörige Couvert nur in Kopie zu den Akten gereicht werden könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Begründung für das Einreichen des Schreibens in Kopie liefert, kommt diesem aus mehreren Gründen praktisch kein Beweiswert zu. Kopien sind sehr leicht manipulierbar, weshalb ihnen nur schon deshalb generell ein geringer Beweiswert zukommt. Der Verfasser dieses Schreibens kann nicht festgestellt werden und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Behauptung, der genannte Sektionschef sei ein SIS-Agent, wird in keiner Weise begründet oder belegt und ist deshalb völlig haltlos. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dem im Schreiben genannten S._______. mit Verfügung des BFF vom 10. Dezember 1996 Asyl gewährt wurde, S._______. mit Schreiben vom 24. November 1998 aber auf seinen Flüchtlingsstatus sowie das gewährte Asyl verzichtete und freiwillig in die Slowakei zurückkehrte. Das auf Rechtsmittelebene eingereichte Schreiben widerspricht somit inhaltlich den Tatsachen, was den Beweiswert dieses Schreibens weiter schmälert. 6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und er deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. E-6971/2006 6.10 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.11 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6971/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Angesicht der aktuellen allgemeinen Lage in der Slowakei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre. E-6971/2006 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung. Die auf Rechtsmittelebene geltend gemachten und belegten gesundheitlichen Probleme sind in der Slowakei behandelbar. Das Gesundheitssystem in der Slowakei ist gut ausgebaut und beispielsweise in Bratislava gibt es ein staatliches Krankenhaus mit international ausgebildeten Ärzten. Alle Bürger sind obligatorisch krankenversichert, wobei die Versicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu tragen sind. Bei Erwerbslosen ist der Staat gesetzlich zur Bezahlung des Krankenkassenbeitrags verpflichtet. Die erforderliche medizinische Behandlung ist somit für den Beschwerdeführer finanzierbar. Er hat zudem die Möglichkeit medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, so dass auch die medizinische Versorgung unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Slowakei gewährleistet ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom E-6971/2006 23. September 2002 die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt worden ist und sich in der Zwischenzeit die finanzielle Situation nicht massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung der Kosten abzusehen. 11. Dem behördlich eingesetzten Anwalt ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom 29. November 2002, 16. Dezember 2002 sowie 10. Januar 2003 einen Aufwand von insgesamt 19.5 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen von Fr. 414.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 412.-- aus. Da der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2002 selbst verfasst hat, erscheint der in den Kostennoten ausgewiesene Zeitaufwand des Rechtsvertreters als zu hoch und ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VGKE auf 10 Stunden herabzusetzen. Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 3'135.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) E-6971/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 3'135.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Zurücksenden an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 19