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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 E-697/2007

14. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,383 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-697/2007 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (…), Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N (…).

E-697/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), seinen Heimatstaat – gemeinsam mit E._______ – am 1. November 2006, gelangte per Flugzeug ab F._______ nach Paris und von dort am 2. November 2006 in einem Personenwagen in die Schweiz, wo er am 6. November 2006 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) die Kurzbefragung statt, und am 15. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um sich dem obligatorischen Militärdienst zu entziehen. Im Jahr 2002 respektive 2003 respektive mit Marschbefehlen von November 2005 und Dezember 2005 sei er in den Dienst einberufen worden. Aus Furcht, in den von der G._______ und türkischen Truppen umkämpften Südosten des Landes geschickt zu werden, habe er den Dienst verweigert. Zudem befinde er sich aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner und der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen in der Heimat in Lebensgefahr. Schon im Gymnasium sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft von nationalistisch geprägten Mitschülern beleidigt, diskriminiert und geschlagen worden. Als er diesen Umstand auf dem Polizeiposten ("Karakol") zur Anzeige gebracht habe, hätten auch die diensthabenden Polizeibeamten ihn geschlagen, da er ihrer Ansicht nach Mitglied einer Terroristenfamilie sei. Tatsächlich stamme er aus einer bekanntermassen politisch engagierten Familie. Mehrere seiner Angehörigen seien Mitglieder der G._______, seine (…) sei während seiner Gymnasialzeit im Gefängnis gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten die türkischen Sicherheitskräfte ihn wiederholt an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, behelligt und geschlagen. Auch nach dem Umzug seiner Familie nach B._______ im Jahr 2003 habe sich hieran nichts geändert. Er selbst habe ebenfalls an verschiedenen Kundgebungen zugunsten des kurdischen Widerstands teilgenommen und sei deshalb zwischen 2003/2004 und (…) 2006 mehrmals festgenommen worden.

E-697/2007 Am (…) 2006 habe er zeitgleich mit E._______ der Beerdigung von Märtyrern der kurdischen Opposition auf dem Friedhof H._______ in B._______ beigewohnt. Während der Zeremonie sei es zu Ausschreitungen zwischen Teilnehmern und Polizeibeamten gekommen, wonach letztere das Feuer eröffnet hätten. Nach Beendigung des Schusswechsels sei er für kurze Zeit festgenommen worden. Da er begriffen habe, dass die Situation sich nun verschlimmern würde, habe er sich hiernach bei seiner Tante väterlicherseits versteckt gehalten. Dort habe er erfahren, dass die Antiterrorpolizei zwei oder drei Tage nach dem Vorfall in die Häuser seiner Grossmutter und seines Onkels väterlicherseits eingedrungen sei. Er selbst sei jedoch wegen seiner Dienstverweigerung von den Militärs gesucht worden. Deshalb habe er sich im (…) 2006 mit E._______ nach I._______ begeben. Kurz darauf habe ein ehemals im Polizeidienst tätiger Onkel ihnen über ihren Vater zur Ausreise geraten, worauf sie sich nach F._______ begeben hätten. Von dort hätten sie, nachdem sie von einer neuerlichen Hausdurchsuchung bei ihrer Grossmutter erfahren hätten, die Türkei am 1. November 2006 verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

E-697/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben, welcher am 16. Februar 2007 einging. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer zwei türkischsprachige Beweismittel (Schreiben des Menschenrechtsvereins von B._______ vom 30. Januar 2007, undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts J._______) zu den Akten reichen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache angesetzt. G. Mit Eingabe vom 26. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung der vorgenannten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den

E-697/2007 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

E-697/2007 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Hinsichtlich der angeblichen Militärdienstverweigerung erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, da die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Eckpunkten seiner militärischen Einberufung von erheblichen Widersprüchen geprägt seien. So habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, erstmals 2003 zum Dienst einberufen worden zu sein, wohingegen er dasselbe Ereignis im Rahmen der Anhörung dem Jahr 2002 zugeordnet habe. Weiter habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass er hiernach einen Aufschub bis November 2005 und – da er auch dann nicht eingerückt sei – im selben sowie im folgenden Monat jeweils ein weiteres schriftliches Aufgebot erhalten habe. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung sei der Dienstantritt zwar bis November 2005 aufgeschoben worden, indessen hätte er sich bereits im September 2005 in der Kaserne melden müssen. Später in derselben Anhörung habe er präzisiert, zu den vorgenannten Zeitpunkten jeweils ein Aufgebot erhalten zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer verschiedene seiner zentralen Fluchtgründe erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht. So habe er erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt, dass er verschiedentlich von den Behörden belästigt, von einem Polizisten in I._______ bedroht respektive zur Ausreise gedrängt und seine Familie dechiffriert worden sei. Seine Erklärung, er habe diesen Vorfällen keine grosse Bedeutung beigemessen und sie deshalb im Rahmen der gedrängten Erstbefragung verschwiegen, vermöge nicht zu überzeugen. Wenngleich nämlich die genannte Befragung einen summarischen Charakter aufweise, könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre zentralen Ausreisegründe bereits bei der ersten Gelegenheit vortrage. Da der Beschwerdeführer die genannten Kernvorbingen erst im Verlauf des

E-697/2007 Verfahrens vorgetragen habe, müsse dessen Wahrheitsgehalt bezweifelt werden. Weiter widerspreche es der Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer am (…) 2006 an einer öffentlichen Gedenkfeier teilgenommen und sich so der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt habe, wo er doch eigenen Angaben zufolge seit Ende 2005 behördlich gesucht worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass bei der Erstbefragung der Eindruck entstanden sei, bei der angeblichen Refraktion des Beschwerdeführers handle es sich um das Hauptargument seines Asylersuchens. Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung erst auf direkte Nachfrage hin eingeräumt, dass er den Militärdienst verweigert habe. Aufgrund der insgesamt offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine vertiefte Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die Verletzung von Bundesrecht, indem einerseits zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (vgl. hierzu E. 4.3.), und andererseits die Prüfung der Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung unterlassen worden sei (vgl. hierzu E. 4.4.). 4.3. Nachfolgend ist vorab auf die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung näher einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen je teilweise als widersprüchlich (vgl. hierzu E. 4.3.1.), nachgeschoben (vgl. hierzu E. 4.3.3.) und realitätsfremd (vgl. hierzu E. 4.3.4.). 4.3.1. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist zunächst festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Vielzahl von Widersprüchen gekennzeichnet sind. So eröffnete der Beschwerdeführer die Erstbefragung mit der Behauptung, er sei mehrmals verhaftet worden ("Sono stato arrestato

E-697/2007 diverse volte"; A1 S. 4), welche Aussage er anlässlich der Anhörung bestritt und vielmehr angab, nur einmal verhaftet worden zu sein ("Non avevo detto piú volte, in modo ufficiale una sola volta"; A18 S. 7). Der spätere Erklärungsversuch, wonach er zwar mehrmals, jedoch nur einmal "offiziell" verhaftet worden sei ("Piú volte, peró in modo ufficiale una volta sola"; A18 S. 8), vermag diesen Widerspruch jedenfalls nicht zu glätten, zumal er diesen Vorfall überdies einerseits mit 2004 datierte und ihn andererseits dem (…) 2006 zuschrieb (ebenda), wobei er die angebliche Verhaftung bei der freien Schilderung der an diesem Tag abgehaltenen Gedenkfeier wiederum unerwähnt liess (A18 S. 9). Hinsichtlich der angeblichen Militärdienstverweigerung ist zunächst mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung das Jahr 2003 als Zeitpunkt seiner erstmaligen Einberufung angab (A1 S. 5), wohingegen er im Rahmen der Anhörung vortrug, bereits 2002 einen Marschbefehl erhalten zu haben (A18 S. 10). Der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei um eine unwesentliche Unstimmigkeit handle, kann klarerweise nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die angebliche Refraktion des Beschwerdeführers gemäss seinen – der Ausreise zeitlich am nächsten liegenden – Vorbringen bei der Erstbefragung die Hauptursache der behördlichen Behelligungen gebildet haben soll. Vor diesem Hintergrund hätte durchaus von ihm erwartet werden können, dass er imstande gewesen wäre, dieses grundlegende Ereignis zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen. Der im Rahmen der Anhörung – auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit – vorgetragene Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er etwas verwirrt gewesen sei (A18 S. 13), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Auch was die zeitliche Einordnung seiner nachfolgenden Verpflichtungen anbelangt, fehlt es den entsprechenden Protokollstellen an einer klar gefassten Darstellung. So gab der Beschwerdeführer zwar einhellig zu Protokoll, sein Dienstantritt sei bis November 2005 aufgeschoben worden, führte jedoch erst anlässlich der Anhörung an, bereits im September desselben Jahres zur Meldung in die Kaserne vorgeladen worden zu sein (A18 S. 11). Konsequentermassen will er die schriftlichen Aufgebote einerseits im November und im Dezember 2005 (A1 S. 5), andererseits im September und im Dezember 2005 (A18 S. 11) erhalten haben. Der diesbezügliche, wiederum auf Vorhalt vorgetragene Entkräfgungsversuch anlässlich der Anhörung, er sei nicht verpflichtet, sich an sämtliche Daten zu erinnern

E-697/2007 ("Non sono obbligato a ricordare a tutte le date"; A18 S. 13) vermag nicht zu überzeugen, zumal er die Aufgebote ohne Not einem Monat, statt etwa einer ungefähren Jahreszeit zuordnete. Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage ist, die angebliche Militärdienstverweigerung, mithin sein gemäss Erstbefragung verfolgungsbegründendes Kernvorbringen, konsistent wiederzugeben. Bezeichnenderweise erwähnte er diese bei der freien Erzählung im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort (vgl. A18 S. 4). Vielmehr verneinte er die ausdrückliche Frage, ob noch andere Gründe für sein Asylgesuch vorlägen (ebenda) und gab gar an, die Polizei habe nach ihm gesucht, obwohl er sich nichts habe zuschulden kommen lassen (A18 S. 5). Der Komplex rund um den nicht geleisteten Militärdienst kam schliesslich erst auf wiederholte und konkrete Nachfrage gegen Ende der Befragung zur Sprache. Angesprochen auf die fehlende Erwähnung seines vormaligen Kernvorbringens im Rahmen der freien Erzählung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe es vergessen und sei ausserdem krank, was in keiner Weise zu überzeugen vermag. Angesichts dieser Vielzahl an Unglaubhaftigkeitselementen entstehen ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Militärdienstverweigerung. 4.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die geltend gemachte Refraktion bei Wahrunterstellung auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würde. Vielmehr handelt es sich bei der wiederholten Einberufung des Beschwerdeführers um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme zur Durchsetzung von staatsbürgerlichen, jedem türkischen Staatsangehörigen obliegenden Pflichten, welche offensichtlich nicht aus einer asylrechtlich relevanten Motivation heraus erfolgt sind. Da das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.), könnte deshalb auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive in diesem Sinne vorgenommen werden. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen kann jedoch auf eine vertiefte Prüfung der Asylrelevanz der militärpolizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer verzichtet werden.

E-697/2007 4.3.3. Die fehlende Asylrelevanz seiner militärischen Einberufung dürfte auch dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens bewusst geworden sein. Anders lässt sich nicht erklären, dass er seine ursprüngliche Darstellung an der Erstbefragung, wonach die behördliche Verfolgung ausschliesslich auf seine Dienstverweigerung zurückzuführen sei, bei der – nota bene rund einen Monat später stattfindenden – Anhörung schlicht ersetzte, indem er völlig andere, zuvor gänzlich unerwähnte Verfolgungsgrundlagen – wie etwa die Dechiffrierung seiner Familie aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Angehörigen ("I miei familiari partecipano alla politica attivamente, alcuni die miei parenti sono andati a far parte del G._______. […] La nostra familia e stata decifrata" [A18 S. 4]) – geltend machte. Den gegenteiligen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bereits während der Bundesanhörung (gemeint: Erstbefragung; vgl. den Hinweis auf A1/9 S. 4) sämtliche für ihn entscheidenden Fluchtgründe genannt habe (S. 4), kann somit nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an der zitierten Protokollstelle zwei Kundgebungsteilnahmen zur Sprache brachte, hingegen erwähnte er im Rahmen der Befragung weder seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie noch die – gemäss seinen späteren Darstellung bei der Anhörung – angeblich hieraus resultierenden, gegen ihn gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen. Vielmehr hat das BFM zu Recht festgestellt, dass er im Rahmen der Empfangszentumsbefragung als einzigen Asylgrund seine angebliche Refraktion vorbrachte ("Il motivo per cui sono venuto in Svizzera è che non volevo fare il servizio militare. Sono un renitente alla leva. Questo e tutto" [A1 S. 4]). Entsprechend der vorstehenden Ausführungen ist dem BFM insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Vorbringen ohne erkennbaren Grund erst im Verlauf des Verfahrens geltend machte, wodurch erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Dabei fällt auf, das die geltend gemachte Bedrohungslage gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung im Vergleich zu jener bei der Erstbefragung generell an Intensität gewinnt. Die abweichende Schilderung des Sachverhalts kann dabei nicht als Präzisierung der vorhergehenden Darstellung abgetan, sondern muss als nachgeschobene und damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung schlicht eine andere Geschichte erzählte.

E-697/2007 4.3.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Geschehnisse rund um die Gedenkfeier auf dem Friedhof H._______ am (…) 2006 erscheint aus verschiedenen Gründen zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer hieran überhaupt teilgenommen hat. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist seine Teilnahme vor dem angegebenen Hintergrund, wonach er seit November 2005 behördlich gesucht worden sei, mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre von einer behördlich verfolgten Person zu erwarten gewesen, dass sie sich von publikumswirksamen Massenveranstaltungen fernhalte. Dies umso mehr, als bei der vorliegenden Gedenkfeier zum Andenken von "Märtyrern" des kurdischen Widerstands klarerweise mit Polizeipräsenz gerechnet werden musste. Auch der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Umstand, wonach dem Beschwerdeführer die Teilnahme am besagten Anlass "ein grosses Bedürfnis" gewesen sei (S. 4), lässt vor dem Hintergrund der geschilderten Gefährdungslage nicht nachvollziehbar erscheinen, dass er deshalb das Risiko einer Verhaftung in Kauf genommen hätte. Seine Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach er am Rande dieser Kundgebung gemeinsam mit anderen Personen tatsächlich polizeilich festgehalten worden sei ("Durante la cerimonia funebre hanno cercato die arrestarci, alla fine ci hanno trattenuto", A18 S. 8), die anderen Kundgebungsteilnehmer sie jedoch befreit hätten ("Poi la gente ha reagito, ha avuto questa reazione e queste persone sono state liberate", A18 S. 9), mutet zudem überaus abenteuerlich an und trägt zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Kundgebungsteilnahme jedenfalls nicht bei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er anlässlich sowie im Nachgang der Gedenkfeier auf dem Friedhof H._______ in der dargestellten Weise verfolgt wurde. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er am besagten Anlass teilgenommen hat, die angeblich konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen erweisen sich hingegen als Sachverhaltskonstrukt, bei dessen Schilderung sich der Beschwerdeführer an den Angaben [des E._______] orientiert zu haben scheint. An dieser Feststellung vermögen auch die mit Eingabe vom 26. Februar 2007 eingereichten Beweismittel (Schreiben des Menschenrechtsvereins von B._______ vom 30. Januar 2007, undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts J._______) nichts zu

E-697/2007 ändern. Zwar werden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Teilnahme an der vorstehend behandelten Gedenkfeier in beiden Schreiben bestätigt, indessen beruhen die entsprechenden Erklärungen offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, zumal die Verfasser der Referenzschreiben an der Feier selbst nicht teilgenommen haben dürften. Bezeichnenderweise enthalten beide Schriftstücke den ausserordentlich realitätsfremden, auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Passus, wonach die Festnahmen des Beschwerdeführers sowie [des E._______] von "der Gesellschaft" verhindert worden seien. Zudem erwähnte der Letztere einen solchen Verhaftungsversuch mit keinem Wort. Vielmehr legte er dar, nachdem die Polizisten das Feuer eröffnet hätten, seien er (und andere Teilnehmer) durch schmale Gassen geflüchtet, von wo er schliesslich zu seiner Tante gelangt sei ("Al cimitero di H._______, i poliziotti sono arrivati e hanno cominciato a sparare. Poi siamo scappati, siamo entrati nelle stradine strette […] Sono riuscito a fuggire e mi sono riuscito a rifugiare nella casa della mia zia materna, sepre a B._______", N (…), A11 S. 5). Schliesslich gab der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich an, E._______ und er hätten an der besagten Aktion nicht gemeinsam teilgenommen ("Devo dire que non abbiamo partecipato insieme a questa azione" A18 S. 9), weshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass zwar 526 Personen festgenommen worden sein sollen (vgl. Schreiben des Menschenrechtsvereins S. 2), jedoch gerade ihrer beide Verhaftungen von "der Gesellschaft" verhindert worden seien. Insgesamt sind beide Referenzschreiben damit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 4.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. 4.5. Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist

E-697/2007 aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind allfällige konkrete Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. 4.5.1. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, seine Furcht vor künftiger Verfolgung gründe auch auf dem politischen Engagement seiner Familienangehörigen. Hiermit wird die Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen, diese jedoch mit keinem Wort weiter ausgeführt sondern schlicht behauptet, eine entsprechende Prüfung des BFM hätte sich aufgedrängt. Auch die – mit Ausnahme der ausdrücklichen Nennung des politisch motivierten Gefängnisaufenthalts seiner (…) – überwiegend abstrakten Ausführungen des Beschwerdeführers über die Identität dieser Familienangehörigen im Rahmen der Anhörung ("I miei familiari"; "alcuni di questi parenti"; "la nostra famiglia", A 18 S. 4) erweisen sich als wenig hilfreich. Mangels anderweitiger Ausführungen liegt auch dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens [von] E._______ von Amtes wegen erhobene – Erkenntnis vor, mutmassliche Grundlage von Reflexverfolgungsmassnahmen könnten die politischen Aktivitäten von K._______, der (…) des Beschwerdeführers, darstellen, zumal diese sowie L._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden. 4.5.2. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der

E-697/2007 Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. 4.5.3. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2005 wurden K._______ sowie L._______ als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. Dem Befragungsprotokoll (N […], B1) von K._______ ist zu entnehmen, dass sie als Funktionärin der M._______ mehrfach inhaftiert und nach ihrer Wahl zur (…) Anfang 2000 zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt wurde. Infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde der Strafvollzug aufgeschoben, indessen wurde sie in den Folgejahren mehrfach von Beamten tätlich angegriffen und (…) anlässlich eines Pressecommuniqués schwer verletzt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus kam es zu weiteren Übergriffen, so dass sie sich zur Flucht veranlasst sah und die Türkei am (…) 2005 gemeinsam mit L._______ verliess. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellt. Angesichts der exponierten Stellung seiner (…) innerhalb der kurdischen Opposition sowie der Tatsache, dass er selber zumindest als deren Sympathisant bereits Ende der Neunzigerjahre ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte, kann ein – zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei ist zu

E-697/2007 berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – bei der Erstbefragung kein Wort über das politische Profil seiner Angehörigen verloren, sondern erst im Rahmen der Anhörung angegeben hat, seine Familie sei dechiffriert. Dabei führte er aus, die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn während des Gefängnisaufenthalts seiner (…) wiederholt an seinem Arbeitsplatz heimgesucht. Auch hätten die Polizisten auf dem Posten seine Anzeige wegen Behelligungen durch Mitstudenten nicht entgegengenommen, sondern ihn ebenfalls geschlagen, da er aus einer "famiglia terrorista" stamme. Sodann seien Kunden am Besuch des familieneigenen Schneidergeschäfts gehindert worden. Auch in B._______, wohin er 2003 mit seinen Angehörigen gezogen sei, sei seine Familie "bekannt gewesen". Konkrete, dem Zeitraum ab 2003 und damit der jüngeren Vergangenheit zuzuschreibende Reflexverfolgungsmassnahmen sind den Aussagen des Beschwerdeführers hingegen nicht zu entnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass allein mit dem Bekanntheitsgrad seiner Familie klarerweise keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht werden, erscheint nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Erkenntnis gelangt, künftig würden ihm ebensolche drohen. Gemäss der vorstehend umrissenen Rechtsprechung der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat, hängt im türkischen Kontext die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner (…) Opfer einer Reflexverfolgung geworden wäre, kurz nach deren Flucht (am 21. April 2005) wohl am grössten war, zumal die türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nach ihr gefahndet haben und davon ausgegangen sein dürften, der Beschwerdeführer stehe mit ihr in Kontakt. Dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit offenbar nicht nach dem Verbleib seiner (…) gefragt oder mit Bezugnahme auf ihre Person sonstwie behelligt wurde, ist als deutliches Indiz zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Reflexverfolgung ausserordentlich gering ist. Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass den türkischen Behörden nicht entgangen sein dürfte, dass die (…) des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erwirkt hat. Zwar wird in den mit den am 26. Februar 2007 eingereichten Referenzschreiben (Schreiben des Menschenrechtsvereins von

E-697/2007 B._______ vom 30. Januar 2007, undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts J._______) die gegenteilige Auffassung vertreten. Wie das BFM jedoch in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 zutreffend festgestellt hat, beschränken sich beide Dokumente auf eine generelle Beschreibung der politischen Stellung von K._______. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen wird lediglich aus den Begleitumständen der vorstehend behandelten Gedenkfeier vom (…) 2006 in B._______ abgeleitet. Da zuvor (E. 4.4.3.) bereits die Unglaubhaftigkeit dieser Umstände festgestellt und der Schluss gezogen wurde, bei den vorliegenden Erklärungen handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, kann an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit denselben verzichtet werden. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-697/2007 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde

E-697/2007 (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 2). Sodann hat er das Gymnasium besucht und zuletzt während rund drei Jahren als (…) gearbeitet, weshalb es ihm auch möglich sein dürfte, sich in einer der anderen kurdischen Provinzen des Landes niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-697/2007 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-697/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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