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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2015 E-6967/2015

5. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,117 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6967/2015

Urteil v o m 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).

E-6967/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte von Italien herkommend am 20. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Gleichentags wurde sie vom SEM für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Juli 2015 erklärte sie, im Dezember 2014 aus ihrem Heimatland ausgereist und am 13. Juli 2015 in Italien eingetroffen zu sein. Am 24. Juli 2015 reichte sie Kopien einer Identitätskarte ihrer Mutter, einer Geburtsurkunde und von Fotos aus ihrem Militärdienst ein. Im Rahmen der Befragung vom 27. Juli 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin den bisher geltend gemachten Sachverhalt. Sie habe Italien von Libyen herkommend auf dem Seeweg erreicht. In Italien habe sie in einem Zelt gelebt. Niemand habe sie fotographiert, registriert oder um sie gekümmert. Nach der ersten Nacht habe sie ihre Reise nach Mailand fortgesetzt. Am 19. Juli 2015 sei sie in der Schweiz eingetroffen. In der Folge wurde ihr das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt, welches gestützt auf ihre Aussagen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin führte an, dass sich in Italien niemand um sie gekümmert habe. Es gebe dort keine Arbeit. Sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe Zahnschmerzen. Ansonsten gehe es ihr gut. Das von der Vorinstanz am 27. Juli 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take charge- Verfahren) blieb unbeantwortet. Mit Zwischenverfügungen vom 12. August 2015 führte das SEM das Verfahren ausserhalb der Testphase weiter und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Schaffhausen als Aufenthaltskanton zu, weil nicht absehbar sei, ob das eingeleitete Dublin-Verfahren in Kürze abgeschlossen werden könne. Am 13. August 2015 teilte die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. Am 19. Oktober 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.

E-6967/2015 B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 23. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Weiter seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen und allenfalls einer Strafanzeige (wegen […bestimmter frauenspezifischer Übergriffe…]), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtvertreters) ersucht. Mit der Beschwerde wurden Kopien des angefochtenen Entscheides, eines Schreibens des kantonalen Migrationsamtes vom 22. Oktober 2015 und die Vollmacht vom 28. Oktober 2015 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-6967/2015 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen

E-6967/2015 (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 in Italien eingereist ist und Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 27. Juli 2015 innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung (in Italien keine Unterstützung erfahren, Zahnschmerzen, keine Arbeit) vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Sie sei aufgrund ihres Geschlechts, ihrer traumatisierenden Erfahrungen in Italien und aufgrund ihres jugendlichen Alters als besonders schutzbedürftige Person zu qualifizieren, weshalb bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen an eine rechtmässige Überstellungsverfügung des SEM erfüllt sein müssten (vgl. dazu die Garantien im Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014). Traumatisierend sei für sie, dass sie während ihres fünftägigen Aufenthalts in Italien mehrfach vergewaltigt worden sei. Sie habe diese Ereignisse gegenüber dem SEM aus Scham verschwiegen. Ausserdem sei sie nicht bereit, vor einem Landsmann darüber zu reden (Beschwerde S. 3). Wer sie

E-6967/2015 vergewaltigt habe, sei noch ungeklärt. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Nervenzusammenbruch anlässlich ihrer gynäkologischen Untersuchung in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Eine Rückkehr nach Italien, wo sie vergewaltigt worden sei, sei unzumutbar. Es seien bis heute keine Garantien von Italien aktenkundig, wonach sie in ihrer körperlichen, namentlich sexuellen und geistigen Unversehrtheit geschützt werde (Beschwerde S. 3 f.). Ausserdem fehlten Garantien auf eine Einhaltung elementarer Menschenrechte, insbesondere die Garantie einer Zuweisung in eine angemessene Unterkunft (Beschwerde S. 6). (2) Die generelle Situation der Asylsuchenden in Italien habe sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe keine Hilfe von Italien erhalten, dort auf der Strasse geschlafen und schlechte Lebensbedingungen angetroffen. Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 sowie diverse jüngere Entscheide deutscher Gerichte könnten diese Einschätzung bestätigen. Die systematischen strukturellen Mängel des Asylverfahrens in Italien seien mithin bekannt (vgl. Beschwerde S. 4). (3) Eine Cousine, die für die Beschwerdeführerin wie eine Schwester sei, lebe mit ihrem Partner in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 3). Aufgrund der besonderen Fallkonstellation – die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und hätte ansonsten keine Bezugsperson – begründe dieser Aufenthaltsort der Verwandten eine Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 6 f.) Dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.3 3.3.1 Die in der Schweiz lebende Cousine erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Familienangehörigen (vgl. dazu die Definition eines Familienangehörigen in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Folglich kann die mündige Beschwerdeführerin aus der Tatsache der Anwesenheit einer Cousine nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.2 Selbst wenn ein Arztzeugnis (…bestimmte frauenspezifische Übergriffe bei…) der Beschwerdeführerin in Italien bescheinigen könnte, wäre damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt. Folglich sieht sich das Gericht nicht veranlasst, Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses anzusetzen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die Be-

E-6967/2015 schwerdeführerin kann sich nicht auf Garantien des Urteils des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 berufen, bezieht sich doch dieses Urteil auf andere Fallkonstellationen, nämlich Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien. 3.3.3 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch somit nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen

E-6967/2015 Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtssprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 führt nicht zu einer anderen Einschätzung. In Bezug auf die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist keine erhebliche Gefährdung ihrer Person in Italien erkennbar. Die erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Traumatisierung wegen (angeblicher) (…frauenspezifischer Übergriffe…) stellt praxisgemäss kein erhebliches Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionierendes Rechts- und Gesundheitssystem mit entsprechenden Facheinrichtungen und Personal. Folglich besteht auch keine Veranlassung, ihr eine Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses einzuräumen. Es liegen darüber hinaus auch keine weiteren Hinweise auf spezifische Beeinträchtigungen physischer und psychischer Art vor, die ihrer Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten. Hingegen haben die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vor der Ankunft der Beschwerdeführerin über deren gesundheitliche Einschränkungen orientiert werden, damit Italien in geeigneter Weise ihren Bedürfnissen Rechnung tragen kann (vgl. Art 32 Dublin- III-VO). Weiter hat die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge kein Asylgesuch in Italien gestellt, wo sie sich eigenen Angaben zufolge lediglich zwischen dem 13. und 19. Juli 2015 aufgehalten habe, und kann deshalb nicht aus persönlichen Erfahrungen über das Verfahren berichten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-6967/2015 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentliche Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Der erst auf Beschwerdestufe erhobene Umstand (angeblich) erlittener (…frauenspezifischer Übergriffe…]) in Italien stellt in Bezug auf eine Überstellung nach Italien praxisgemäss kein erhebliches Vollzugshindernis dar, weshalb davon abzusehen ist, die Vorinstanz hierzu noch anzuhören. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO.

E-6967/2015 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihr wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (vgl. auch dazu Art. 110a Abs. 2 AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6967/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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