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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2019 E-6963/2018

21. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,423 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6963/2018

Urteil v o m 2 1 . Januar 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).

E-6963/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Juli 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2018 und der Anhörung vom 19. November 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, geboren in B._______, in der Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise im (…) 2018 mit seinem Bruder und dessen Familie gewohnt habe. Er sei als (…) tätig gewesen und habe nebenbei eine (…) betrieben. Für türkische Verhältnisse habe er gut verdient. Seit (…) habe er die Demokratische Partei der Völker (HDP) als freiwilliger Helfer unterstützt und im Jahr 2018 schliesslich seine Mitgliedschaft beantragt. Anlässlich der Wahlen im April 2017 und Juni 2018 habe er (…), wobei er am (…) habe. Als er ihn darauf angesprochen habe, habe dieser ihn als (…) beschimpft, danach seien sie von anwesenden Personen getrennt worden. Während den drei bis vier Jahren vor seiner Ausreise, seien Guerillas der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (…) Mal auf ihn zugekommen und hätten ihn um Lebensmittel gebeten oder ihm Geld gegeben, damit er diese im Dorf habe besorgen können. Am (…) 2018, am Tag nach dem (…), habe er ihnen das letzte Mal Lebensmittel geliefert. Vielleicht habe ihn jemand gesehen, denn in der (…) sei er von der Gendarmerie abgeholt und für (…) Tage festgehalten worden. Während diesen (…) Tagen in Haft sei er beschimpft, bedroht und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Sie hätten herausfinden wollen, wo sich die Guerilla aufhalte. Das schlimmste seien jedoch die Beschimpfungen seiner verstorbenen Mutter gewesen. Ob ein Zusammenhang zum Vorfall (…) bestehe, könne er nicht sagen. Am (…) 2018 habe er anlässlich eines Besuches bei seinem Bruder in C._______ von seinem Bruder in B._______ erfahren, dass er dort von der Polizei gesucht worden sei. Deshalb sei er nach einem kurzen Aufenthalt bei einem anderen Bruder in D._______ am (…) 2018 ausgereist und in einem geschlossenen Transporter bis in die Schweiz gefahren worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei (…), zwei Spitaldokumente (…), eine Buchungsbestätigung sowie eine Quittung bezüglich eines Aufenthalts im „(…)“ in D._______ und ein auf den (…) 2018 datiertes Mitgliederformular für die HDP (alles im Original) zu den Akten. Als Identitätsdokumente gab er seine Identitätskarte ab.

E-6963/2018 B. Gemäss den „Medizinischen Informationen“ des Ambulatoriums (…) vom (…) 2018 besteht der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Schlafstörungen nach erlittener Folter mit Schlägen bis zur Bewusstlosigkeit (vgl. A16 und A20). C. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 27. November 2018 Gebrauch machte. Der Eingabe legte er eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Februar 2018 bei. D. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bat er sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und forderte den Beschwerdeführer auf, entweder einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

E-6963/2018 H. Am 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer die ersuchte Fürsorgebestätigung fristgemäss ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6963/2018 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 26. November 2018 die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. So berichte er, dass Leute, welche die Guerilla unterstützen würden, in der Türkei für mehr als zehn Jahre ins Gefängnis kommen oder gar getötet würden. Offenbar habe es gegen ihn aber kein Beweismittel gegeben, sonst hätte die Polizei ihn wohl kaum nach (…) Tagen bereits wieder freigelassen. Hinzu komme, dass er weder besonders stark politisch engagiert gewesen sei, noch politisch aktive Verwandte habe. Die Behauptung, wonach er möglicherweise vieles vergessen habe, werde durch die vorliegenden Medizinalakten nicht gestützt, da es sich bei der erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung bloss um einen Verdacht handle. Bei den geschilderten Behelligungen durch die türkischen Behörden handle es sich daher nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen

E-6963/2018 Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Er sei ledig und kinderlos, spreche fliessend Türkisch und habe einen Bruder in D._______. Ihm wäre daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Von dort hätte er auch versuchen können, herauszufinden, weshalb er jüngst zweimal im Dorf gesucht worden sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass man auch im Westen der Türkei nach ihm gesucht hätte. Dies gelte umso mehr, als dass er kein besonderes politisches Profil aufweise, nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei oder offiziell gesucht und festgenommen worden sei. Die geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zum geschilderten Vorfall (…) gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Es gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen sei. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, ihm würde bei einer Rückkehr in die Türkei entweder der Tod oder eine Verhaftung seitens der türkischen Behörden drohen. Sein Bruder aus D._______ habe ihn per Telefon darüber informiert, dass die türkischen Behörden ihn gesucht hätten. Dem Update der SFH sei überdies zu entnehmen, dass eine mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung der PKK zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen könne. Diese Verhaftungen würden zum Teil willkürlich erfolgen und Personen würden aufgrund von fragwürdigen Indizien oder Geständnissen inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt werden, wobei kein rechtsstaatliches Verfahren gewährt werde, die Haftbedingungen prekär seien und die Insassen degradierender Behandlung bis hin zu Folter und

E-6963/2018 Misshandlungen ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass er daneben auch noch die HDP als freiwilliger Helfer und Mitglied unterstützt habe. Weiter gebe es politische Datenblätter auf lokaler und nationaler Ebene, wobei auch Personen mit einem lokalen Datenblatt – wie überwiegend wahrscheinlich auch er selbst – einer Gefährdung ausgesetzt werden könnten, da die Polizei in allen Landesteilen sehr einfach und schnell auf Verdacht die Informationen der lokalen Fiche einholen könne. Ein solcher könne sich bereits aus der Herkunftsregion ergeben. Bei ihm würden somit mehrere Faktoren zusammentreffen, welche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er bei einer Rückkehr entsprechenden Repressionen sowie damit verbundenen unmenschlichen Behandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe er nicht. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 25. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2018 aus, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Da er nach (…) Tagen auf dem Polizeiposten entlassen worden sei, scheine kein grosses Verfolgungsinteresse an seiner Person zu bestehen. Dass er nach der Zustellung des Entscheidentwurfs auf einmal geltend gemacht habe, dass in D._______ nach ihm gefahndet worden sei, sei eine durch nichts belegte Parteiaussage. Es gebe keinen Anlass davon auszugehen, dass über ihn ein lokales Datenblatt existiere. Selbst wenn dem so wäre, würden aufgrund einer solchen inoffiziell bestehenden lokalen Fiche ohne gesetzliche Grundlage im Alltagsleben kaum konkrete Probleme erwachsen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass eine lokale Fiche seitens der örtlichen Sicherheitskräfte vor allem in Dörfern und kleinen Städten oder in sensiblen Umgebungen zu Nachteilen wie Kontrollen, Beschattungen oder Schikanen führen könnten. Solche Nachteile würden jedoch in aller Regel kaum ein asylrelevantes Ausmass erreichen. Eine Botschaftsabklärung sei aufgrund des inoffiziellen Bestehens solcher lokaler Fichen nicht möglich. 5.4 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, dass (…), welche in Verdacht gerieten, den Guerillas Hilfe geleistet zu haben, entweder durch die türkischen Sicherheitskräfte in den Bergen exekutiert oder wegen der „Unterstützung des Terrorismus“ zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt würden. An den psychischen und physischen Folgen der menschenunwürdigen Behandlung während der (…) Haft leide er immer noch. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz diese durch ärztliches

E-6963/2018 Zeugnis belegten gesundheitlichen Folgen als nicht asylrelevant betrachte. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen betreffend die Datenblätter, die willkürlichen Verhaftungen sowie die prekären Haftbedingungen und fügt Informationen zur allgemeinen Situation in der Türkei bei. Er bemängelt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Westen der Türkei bestünde. Da das Land durch eine islamo-faschistische Clique regiert werde, könne zurzeit nicht die Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, fairen Verfahren und der Einhaltung von Menschenrechten sein. Jeder anders denkende Mensch laufe Gefahr, verhaftet zu werden. Davor sei man nirgendswo in Sicherheit. Es genüge bereits ein kleiner Verdacht, um verhaftet zu werden, weshalb sein politisches Engagement für die HDP durchaus asylrelevant sei. 6. 6.1 Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP sowie die (…) Haft aufgrund der vermuteten Unterstützung der PKK sind im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebestrebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. etwa: International Crisis Group [ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur, 17. März 2016, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK’s fateful choice in Northern Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-eastnorth-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choicenorthern-syria, alle abgerufen am 21. Dezember 2018). Danach ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. 6.1.1 Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht ziehen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit als (…), seine gelegentliche Unterstützung der Guerilla der PKK, seinen Zusammenstoss mit (…) oder seine Funktion als (…) für die HDP in Zweifel. Unglaubhaft ist allerdings seine Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz, er habe wenige Tage zuvor von seinem Bruder erfahren, dass er auch in D._______ gesucht worden sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur

E-6963/2018 mit Blick auf die im Entscheidentwurf aufgezeigte innerstaatliche Aufenthaltsalternative vielmehr als ein Versuch zu werten ist, doch noch einen positiven Entscheid zu erwirken. Merkwürdig erscheint zudem, dass die türkischen Behörden ihn über vier Monate nach seiner Ausreise, die seine Familie gegenüber den Behörden bestätigt hat, angeblich trotzdem wieder suchen. Auch die Suche nach ihm in seiner Heimatstadt am (…) 2018 wirft Fragen auf, da es nicht nachvollziehbar ist, warum die türkischen Behörden ihn aus der Haft entlassen würden, nur um ihn einige Tage später wieder zu suchen. Zudem wirken seine diesbezüglichen Aussagen sehr stereotyp. Wie die Vorinstanz darlegt, scheinen die türkischen Behörden nichts in der Hand beziehungsweise zu wenig Interesse an seiner Person gehabt zu haben, um ihn weiterhin festzuhalten. Schliesslich macht er auch nicht geltend, in den Tagen zwischen der Haft und der angeblichen Suche nach ihm nochmals mit der Guerilla Kontakt gehabt oder sonst ein auffälliges Verhalten gezeigt zu haben. Zudem ist er seinen Angaben zufolge bereits vor (…) im (…) 2018 von (…) bezeichnet worden (vgl. A22 F99 f.), was ihn jedoch nicht zur Ausreise bewogen hat. Inwiefern dem besagten Vorfall von (…) 2018 eine besondere Bedeutung zuzumessen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt überdies aus einer politisch wenig aktiven Familie und hat sich selbst nicht stark politisch exponiert (vgl. A22 F83 f.). 6.1.2 Es wird folglich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der PKK, seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Anfeindungen und schlechter Behandlung in der (…) Haft ausgesetzt war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen. 6.2 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei – neben dem eigentlichen Strafregister („Adli Sicil“) – auf nationaler Ebene ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem (GBTS), unterhalten. Es handelt sich um eine Datenbank zur Erfassung von juristisch relevanten Vorfällen zu Einzelpersonen durch türkische Sicherheitseinheiten. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen.

E-6963/2018 6.2.1 Die frühere Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals mit den Datenblättern im GBTS auseinander. In den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 führte sie aus, nach konstanter Praxis der ARK sei bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder „staatsfeindlicher Aktivitäten“ politische Datenblätter angelegt worden seien, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil BVGE 2010/9, dass sich die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre Praxis entwickelt habe (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), nach Kenntnis des Gerichts seither nicht wesentlich verändert hätten und führte die in E- MARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter (vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.3). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall allerdings zum Schluss, dass aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls der allfällige Bestand eines Datenblattes nicht zur Annahme von begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Es ist bereits zweifelhaft, dass ein lokales Datenblatt während der (…) Haft des Beschwerdeführers angefertigt worden ist. Sodann haben die türkischen Behörden durch seine Freilassung klar signalisiert, dass sie entweder zu wenig Beweise haben, um ihn festzuhalten oder dass das Interesse an seiner Person schlicht nicht ausreicht, um ihn weiter festzuhalten. Hinzu kommt sodann, dass der Beschwerdeführer nie zu einer Haft- oder Geldstrafe verurteilt wurde und nicht von hängigen Strafverfahren auszugehen ist (vgl. A22 F78 ff.). Dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise asylrelevanten (Reflex-)Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Er bringt lediglich vor, dass die Behörden die Familienangehörigen nach ihm gefragt hätten, was – wie bereits dargelegt – dem Gericht nicht glaubhaft erscheint. Das Gericht verkennt nicht, dass sich durch den seit Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt mit der PKK das allgemeine Klima in der Türkei verändert beziehungsweise verschlechtert hat. Insofern kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es auf lokaler Ebene möglicherweise zu Kontrollmassnahmen oder punktuellen Beobachtungen durch die Sicherheitskräfte kommen könnte. Diese stellen jedoch keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine genügend hohe beziehungsweise konkrete Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich damit für den vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist weder damit zu rechnen, dass er bei der mit einer (hypothetischen) Wiedereinreise verbundenen http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/11 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/11

E-6963/2018 Kontrolle asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat, noch dass er später in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den türkischen Behörden belästigt oder behelligt wird. 6.3 Wie die Vorinstanz richtig darlegte, geht aus den beigebrachten medizinischen Akten (vgl. A16 und A20) lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung hervor. Der Beschwerdeführer hat ein Vorliegen einer solchen psychischen Erkrankung nicht weiter nachgewiesen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Personalienaufnahme und der Anhörung beeinflusst hat. Auch dieser Punkt vermag daher an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. 7. Die Vorinstanz hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6963/2018 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Zwar ist die in der Türkei herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Die geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Festnahme und damit verbundener unmenschlicher Behandlung, Folter sowie überlangen, unverhältnismässigen Freiheitsstrafen erscheint, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nicht begründet. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-6963/2018 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis Juli 2018 ist die Situation zwar – auch für Kurden – schwierig geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer der türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird, noch hat er dort je gewohnt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari und Sirnak). Wie die Vorinstanz darlegt, ist der Beschwerdeführer noch jung, besitzt langjährige Berufserfahrung und verfügt über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Eigenen Angaben zufolge hat er auch gut verdient und ist finanziell gut dagestanden. Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Soweit in den medizinischen Berichten (vgl. A16 und A20) ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die Türkei verfügt aber über Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160818-tur-schizophrenie-anonym.pdf, abgerufen am 18. Dezember 2018). 9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6963/2018 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, die Fürsorgebestätigung fristgemäss nachgereicht worden ist sowie der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-6963/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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