Abtei lung V E-6961/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain A._______, geboren _______, Syrien, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, Libanon, sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren _______, Syrien, D._______, geboren _______, Syrien, und E._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Didier Nobs, Avocat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2002 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6961/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben den Libanon am 10. November 1998 und reisten am 27. Januar 1999 zusammen mit ihren beiden älteren Kindern sowie mehreren Geschwistern des Beschwerdeführers (F._______ und dessen Familie [N _______], G._______ [N _______], H._______ [N _______] und I._______ [N _______ ]) illegal in die Schweiz ein, wo sie am 28. Januar 1999 im Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 4. Februar 1999 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugeteilt. Die Befragungen durch den X._______ des Kantons Y._______ fanden am 10. Juni 1999 beziehungsweise 16. Juli 1999 statt. Am 6. September 2000 führte das Bundesamt zusätzliche Anhörungen durch. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sei aber in Z._______, Libanon geboren worden. Als Kind sei er mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Anlässlich der Anmeldung zum Militärdienst sei er grundlos für drei Tage festgenommen worden. Im Militärdienst, den er von 1987 bis Ende 1989 absolviert habe, sei er ebenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie diskriminiert und erniedrigt worden. Unter anderem sei er zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er mit anderen Soldaten eine Newroz-Feier veranstaltet habe. Nach Beendigung des Militärdienstes sei er infolge der Verhaftung seiner Schwester G._______ vom nationalen Sicherheitsdienst belästigt und unter Druck gesetzt worden, als Spitzel tätig zu sein. Da er nicht mit dem Sicherheitsdienst habe zusammenarbeiten wollen, sei er im Jahre 1990 nach Z._______, Libanon umgezogen. Dort hätten er und seine Geschwister G._______, F._______ und I._______ mit einer Person namens J._______ zusammengearbeitet, welcher den K._______ gegründet und eine wöchentliche politische Zeitung herausgegeben habe. Er selber habe jeweils die Zeitungen verteilt und Unterkünfte sowie Arbeit für andere Kurden organisiert. Im Jahre (...) sei das Büro von J._______ geschlossen worden, weil sich herausgestellt habe, dass dieser ein Agent des syrischen Geheimdienstes gewesen sei. J._______ habe sich an seiner Familie rächen wollen, weil G._______ dessen Kollaboration mit dem Geheimdienst offengelegt habe. Er habe E-6961/2006 aus diesem Grund zunächst Anzeige gegen seinen in Syrien verbliebenen Bruder L._______ erstattet und die Beschlagnahmung von dessen Haus veranlasst. Darauf habe J._______ auch seine Geschwister F._______, G._______ und M._______ wegen Diebstahls angezeigt und habe ihn, den Beschwerdeführer, verpflichten wollen, als Zeuge gegen seine Familienangehörigen auszusagen. Am (...) sei er vom syrischen Geheimdienst verhaftet und einen Monat festgehalten und gefoltert worden. Sie hätten von ihm den Aufenthaltsort seiner Schwester G._______, welche in dieser Zeit untergetaucht gewesen sei, erfahren wollen. Nachdem er sich unter diesem Druck zur Kooperation bereit erklärt habe, sei er wieder freigelassen worden. In der Folge sei ihm bis zur Ausreise nichts mehr zugestossen (A2/9, S. 5), beziehungsweise er sei etwa eine Woche nach der Freilassung erneut verhaftet und etwa eine Woche festgehalten und kurz darauf ein drittes Mal für 2-3 Tage in Haft gewesen (A6/22, S. 10 f. ; A13/16, S. 10), weil er die versprochenen Informationen nicht geliefert habe, respektive er sei nach der einmonatigen Haft nur noch ein Mal - für zwei Tage - in Haft gewesen (A6/22, S. 13 f.). Seine Ehefrau sei ebenfalls von den Sicherheitskräften für zwei Tage festgenommen worden (A6/22, S. 11) respektive nur befragt worden (A13/16, S. 9). Aus diesen Gründen sei er mit seiner Familie in die Baqâ'a-Region geflüchtet, wo sie sich zwei oder drei Monate aufgehalten hätten und danach wieder nach Z._______ zurückgekehrt seien. Schliesslich hätten er und seine Geschwister sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg über Syrien, Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, dass sie libanesische Staatsangehörige sei. Zur Begründung ihres Asylgesuchs verwies sie im wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. Ausserdem brachte sie vor, sie sei während der Inhaftierung ihres Ehemannes im Jahre 1997 mehrmals vom Sicherheitsdienst gesucht worden und habe sich deshalb bei ihrem Bruder sowie bei einer Nachbarin versteckt. Einmal sei sie vom Sicherheitsdienst auf den Posten N._______ mitgenommen und verhört, aber auf Intervention ihres Bruders wieder freigelassen worden. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, Todesurkunde des Vaters des Be- E-6961/2006 schwerdeführers, Bericht des syrischen Innenministeriums betreffend den Tod des Vaters, ausgestellt am 19. Juni 1998, Arztbericht über den Tod des Vaters mit Stempel des Gesundheitsministeriums, ausgestellt am 8. August 1998, notarielle Bestätigung über eine hinterlegte Geldsumme. C. Am 2. Oktober 2000 wurde die Tochter E._______ der Beschwerdeführer geboren und in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. D. Mit Verfügung vom 5. November 2002 - eröffnet am 7. November 2002 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2002 erhoben die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Arztzeugnisse von Dr. med. O._______, vom 6. Dezember 2002, sowie von Dr. med. P._______, vom 2. und 3. Dezember 2002 sowie einen Bericht von Amnesty International zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vom 19. August 2002 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2002 ging ein Gutachten betreffend E-6961/2006 die Beschwerdeführer von Amnesty International, Sektion Schweiz, vom 5. Dezember 2002 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2002 verwies der zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid und forderte die Beschwerdeführer dazu auf, bis am 30. Dezember 2002 entweder ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialdienste R._______ vom 6. Dezember 2002 nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 (Poststempel) nahm Amnesty International, Schweizer Sektion, Stellung zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung und insbesondere zu der am Gutachten vom 6. Dezember 2002 geäusserten Kritik. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorinstanz und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. L. Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wiesen auf die grosse Belastung durch die lange Verfahrensdauer hin. M. Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 entzo- E-6961/2006 gen die Beschwerdeführer ihrem damaligen Rechtsvertreter das Vertretungsmandat. N. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 (Poststempel: 5. Juli 2005) reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März 2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International über die Verhaftung eines jungen Kurden vom 20. Juni 2005, zwei Schreiben der Kinder C._______ und D._______, das Szenario des Films "S._______", in welchem die Geschichte der Schwester G._______ des Beschwerdeführers thematisiert wird, sowie zwei Zeitungsausschnitte betreffend diesen Film. O. Mit Eingabe vom 21. November 2005 teilte Fürsprecher T._______ mit, dass er von den Beschwerdeführern mit deren Vertretung mandatiert worden sei, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses. P. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2005 wurde dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen. Q. Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, im Libanon wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie gross der Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syrischen Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei. In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesischen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren E-6961/2006 würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten haben. R. Mit Schreiben vom 15. August 2006 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihnen die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr, von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden. Schliesslich seien ihre Kinder als staatenlos zu betrachten, da sie über keine Identitätspapiere verfügen würden. S. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. T. Mit Schreiben vom 12. September 2006 teilte Fürsprecher T._______. mit, dass ihm die Beschwerdeführer das Vertretungsmandat entzogen hätten. U. Mit Eingabe vom 18. September 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandats mit und nahm zur Botschaftsabklärung Stellung. In der Beilage wurde eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführer eingereicht. V. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde und wiesen auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Libanon in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin. W. Am 5. September 2007 überwies der Instruktionsrichter die Verfahrensakten an die Vorinstanz für einen zweiten Schriftenwechsel. X. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 5. November 2002 wiedererwägungsweise auf E-6961/2006 und gewährte den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Y. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend ihre Begehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten oder diese zurückziehen wollen. Z. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2007 sowie eigenhändigem Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie an ihrem Begehren um Gewährung des Asyls festhalten würden. AA. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, E-6961/2006 SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Nachdem die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6961/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgungserlebnisse im Jahre 1997 als unglaubhaft zu erachten seien, da sie zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. So habe der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll gegeben, es sei ihm nach der einmonatigen Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst bis zur Ausreise nichts mehr zugestossen. Hingegen habe er anlässlich der weiteren Befragungen ausgesagt, er sei danach noch ein beziehungsweise zwei Mal für kurze Zeit inhaftiert worden. Ferner habe er auch unterschiedliche Angaben zu den von seiner Ehefrau erlittenen Behelligungen gemacht. Ebenso habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zu Anzahl und Dauer der Inhaftierungen ihres Ehemannes sowie zu ihren eigenen Problemen mit dem syrischen Geheimdienst gemacht. Schliesslich würden sich die Aussagen der Beschwerdeführer dazu, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer am (...) verhaftet worden sei und zum Zeitpunkt der Befragungen der Beschwerdeführerin untereinander widersprechen. Angesichts der Anzahl und Gewichtigkeit der Widersprüche sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien, welche er in seiner Studienzeit beziehungsweise während dem in den Jahren 1987 bis 1990 absolvierten Militärdienst erlebt habe, als nicht asylrelevant zu erachten, da es an einem genügend engen Kausalzusammenhang mit der im Jahre 1998 erfolgten Ausreise fehle. 5.2 Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst, dass die Feststellung der Vorinstanz, ihre Vorbringen seien aufgrund von Widersprüchen unglaubhaft, auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung beruhe. Bei genauer Betrachtung der Befragungsprotokolle liessen sich die Widersprüche auflösen. Ihre Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten schlüssig und substanziiert E-6961/2006 und würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung, welche gewisse Zweifel zulasse, genügen. Die vorhandenen Unstimmigkeiten seien in erster Linie auf ihre gesundheitlichen Probleme zurückzuführen, welchen von der Vorinstanz nicht Rechnung getragen worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression mit suizidalen Impulsen in psychiatrischer Behandlung. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass vier Geschwistern des Beschwerdeführers mit zum Teil überschneidenden Vorbringen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Die von ihnen erlittenen Übergriffe durch den syrischen Geheimdienst seien von hinreichender Intensität, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Zudem sei zu beachten, dass sie sich erst durch die Flucht den Nachstellungen durch den syrischen Geheimdienst hätten entziehen können, und dass sie mit Reflexverfolgung rechnen müssten, da dies in Syrien zur gängigen Praxis der Behörden gehöre. Die syrische Regierung diskriminiere die kurdische Bevölkerung auf vielfältige Weise. Da sie von staatlicher Seite verfolgt würden, stehe ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem stelle auch der Libanon keine Alternative dar, da der syrische Geheimdienst dort stark präsent sei, namentlich auch an den Grenzübergängen, und volle Handlungsfreiheit geniesse. Somit falle eine Drittstaatswegweisung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der ihnen drohenden Gefährdung als unzulässig und unzumutbar einzustufen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 führte die Vorinstanz namentlich aus, dass Vorbehalte gegen das Gutachten von Amnesty International gemacht werden müssten, da dessen Verfasserin die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vertreten habe und ähnlich lautende Gutachten in vielen Fällen von syrischen Asylsuchenden eingereicht worden seien. Es werde daran festgehalten, dass abgewiesene syrische Asylsuchende, die meist keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten glaubhaft machen können, keine erheblichen Probleme zu befürchten hätten. Der Umstand der Asylgesuchseinreichung im Ausland als solcher werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlicher Akt betrachtet. Diese Einschätzung decke sich mit der Praxis anderer europäischer Staaten. Bei den im Gutachten angeführten Beispielen von Verhaftungen bei der Einreise nach Syrien handle es sich um spezifische Einzelfälle. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Reflexverfolgung bestehe nicht, da sie nicht hätten glaubhaft machen können, vor der E-6961/2006 Ausreise einer Verfolgung wegen der Aktivitäten ihrer Familienangehörigen ausgesetzt gewesen zu sein. Bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass aus dem Vorhandensein bestimmter psychischer Symptome nicht ohne Weiteres auf das Bestehen eines Traumas geschlossen werden könne. Zudem sei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführer sowohl in Syrien als auch im Libanon gewährleistet. 5.4 In ihrer Replikeingabe vom 7. Juli 2003 hielten die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Namentlich widerspreche die Argumentation, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden könne, wenn ein Trauma nachgewiesen sei, gesichertem medizinischem Fachwissen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach Angaben des behandelnden Arztes unverändert schlecht gehe. Die Vorhalte gegen das Gutachten von Amnesty International seien nicht geeignet, dessen Aussagen zu entkräften. Schliesslich habe es die Vorinstanz bisher unterlassen, ihre Situation individuell zu prüfen und insbesondere ihre Aussagen mit den Ausführungen im Gutachten von Amnesty International sowie den Vorbringen ihrer Angehörigen, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in Verbindung zu setzen. 6. Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573, BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c), E-6961/2006 in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorliegend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt, da mehrere Geschwister des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraussetzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gegeben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die Schweiz das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auch mit dem revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer wiederum Aufnahme im Libanon finden könnten. 7. 7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung E-6961/2006 besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, 1993 Nr. 21 S. 134 ff., 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben übereinstimmend in allen Befragungen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer am (...) vom syrischen Geheimdienst in Z._______ verhaftet, für einen Monat festgehalten und dabei misshandelt worden sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Umstände dieser Haft und namentlich die von ihm während dieser erlittenen Misshandlungen weisen einen erheblichen Detaillierungsgrad aus und sind widerspruchsfrei und durchaus lebensnah ausgefallen, weshalb sie keine vernünftigen Zweifel daran zu wecken vermögen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Andererseits ist aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer zum Teil massiv widersprüchliche Aussagen zu den Umständen unter denen der Beschwerdeführer am (...) festgenommen worden sei, zu den angeblichen weiteren, nach seiner Entlassung aus der einmonatigen Haft erlittenen Festnahmen sowie zu den von der Beschwerdeführerin ihrerseits erlittenen Behelligungen gemacht haben. Für die Einzelheiten kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, mit welchen die Beschwerdeführer die genannten klaren Widersprüche zu entkräften suchen, sind nicht geeignet, diese auszuräumen und es ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen. Die Punkte zu welchen die Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen machten, erscheinen aber insgesamt nicht derart zentral, dass dadurch ihre Vorbringen vollumfänglich als unglaubhaft qualifiziert werden können. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) vom syrischen Geheimdienst verhaftet und für einen Monat festgehalten wurde, die Beschwerdeführer danach aber bis zu ihrer Ausreise aus dem Libanon keine weiteren Repressalien erlitten haben. Ob die von den Beschwerdeführern vor ihrer Ausreise erlebten Vorkommnisse für sich alleine betrachtet eine genügend intensive Verfolgung darstellen würden, um die Voraussetzungen von Art. 3 E-6961/2006 AsylG für die Asylgewährung zu erfüllen, kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben; die Beschwerdeführer machen nämlich geltend, sie müssten aufgrund ihrer Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen befürchten, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. 7.3 7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführer, sowie den beigezogenen Verfahrensakten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Geschwister des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der U._______ Partei und hatte deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Schwester G._______ (N _______) des Beschwerdeführers, welcher die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der _______ festgenommen und verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde. Im Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und danach für die Vertretung des K._______ tätig. In den Jahren (...) bis (...) wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch im Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März bis Juni (...) wiederum in Haft. Die Geschwister F._______ (N _______) und M._______ (N _______), welchen mit Verfügungen vom _______ beziehungsweise _______ erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbeiteten im Büro des K._______ mit. F._______ wurde in den Jahren (...) und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen Geheimdienst gesucht und von diesem mehrmals verhört und misshandelt. Im März (...) wurden er und M._______ vom syrischen Geheimdienst in Z._______ festgenommen und misshandelt, um sie zur Kooperation und Übergabe der Schwester G._______ zu zwingen. Der Bruder L._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und misshandelt. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des K._______-Büros in Z._______, J._______, gegen seine Geschwister angestrengten Verfahrens wurde sein Haus enteignet und er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister E-6961/2006 auszusagen. Ihm wurde am _______ in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers, W._______ (N _______) sowie seine Schwester M._______ und deren Ehemann wurden vom UNHCR im Libanon als Flüchtlinge anerkannt, bevor sie aufgrund des auf die Familie ausgeübten Drucks ebenfalls ausreisten. Schliesslich sind auch die Geschwister H.________ (N _______) und I._______ (N _______) des Beschwerdeführers aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 7.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist dies- E-6961/2006 falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfolgungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist. 7.3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbesondere seine Schwester G._______ hat sich durch ihre journalistische Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich exponiert. Auch mehrere Geschwister des Beschwerdeführers gerieten im Zusammenhang mit dem Streit mit J._______ und dem Vorgehen gegen Schwester G._______ ins Visier der syrischen Geheimdienste. Auch wenn der Beschwerdeführer selber sich nur in geringem Masse für den K._______engagiert hat und vor der Ausreise längere Zeit nicht mehr behelligt worden war, ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko von E-6961/2006 Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beachten, dass sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen haben und in Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Schwester G._______, welche primär von den syrischen Behörden verfolgt wurde, sowie den Geschwistern L._______, F._______ und M._______, die in intensiverer Weise behelligt wurden als der Beschwerdeführer, wurde in der Schweiz das Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien über seine verschwundenen Geschwister zu befragen. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Brüdern und Schwestern gestanden ist. Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Vergangenheit (1990 und 1997) bereits gewisse Repressalien aufgrund der Aktivitäten seiner Schwester G._______ erlitten zu haben, sowie dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers und mehrerer seiner Geschwister die Familienangehörigen, welche vorerst noch im Libanon verblieben (Mutter und Schwester M._______), in der Tat verstärkten Behelligungen durch den syrischen Geheimdienst ausgesetzt waren. 7.3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwister, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2002 - soweit nicht gegenstandslos E-6961/2006 geworden - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 22. Februar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6961/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. November 2002 wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den X._______ des Kantons Y._______ ad _______ (in Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 20