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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 E-6953/2014

20. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,290 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6953/2014

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), alle aus Syrien, derzeit in Beirut, Libanon, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).

E-6953/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 5. September 2012 bat der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizer Botschaft in Beirut für sich und seine Familie um Asyl. A.b Am 12. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen befragt. Sie machten im Wesentlichen geltend, an ihrem letzten Wohnsitz in E._______, Anfang 2012 wegen ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft von Privatpersonen anderer Glaubensgemeinschaften (ehemaligen Kunden des im Oktober 2011 eröffneten und im März 2012 wieder geschlossenen Restaurants des Beschwerdeführers 1) bedroht worden zu sein. Auch der Cousin des Beschwerdeführers 1 und ihr Nachbar seien von solchen Personen attackiert worden. Weil sie Angst gehabt hätten, dass die Kinder entführt werden könnten, und aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage für Christen in Syrien seien sie im Mai 2012 in den Libanon gereist. Im September 2013 sei zudem der Vater der Beschwerdeführerin 2 in Syrien entführt worden und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigekommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten, des Familienbüchleins und des "UNHCR Registration Certificate" ein. A.c Mit Verfügung vom 24. September 2014 verweigerte das BFM (heute: SEM) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. B. Mit Beschwerde (der Botschaft am 19. November 2014 übergeben; Eingang beim Gericht: 28. November 2014) beantragte der Beschwerdeführer 1 sinngemäss, es sei ihnen in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. C. Mit Schreiben vom 22. April 2015 übermittelte die Botschaft dem Gericht einen internen E-Mail-Verkehr ihrer Mitarbeitenden vom 21./22. April 2015. Der Cousin des Beschwerdeführers 1, F._______ (N (…)), habe der Botschaft anlässlich der Ausstellung der Einreisebewilligung mitgeteilt, seine eigenen Eltern (Onkel und Tante des Beschwerdeführers 1), die Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Familie des Bruders des Beschwerdeführers 1 seien am 23. Februar 2015 entführt worden.

E-6953/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden durch die Schweizer Botschaft in Beirut gemäss der unterzeichneten und retournierten Empfangsbestätigung am 21. Oktober 2014 eröffnet, so dass die bei der Botschaft am 19. November 2014 persönlich eingereichte und beim Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2014 eingegangene, französisch verfasste Rechtsmitteleingabe rechtzeitig erfolgte. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 33a Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/2]). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-6953/2014 4. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der alten Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung übermittelt nach aArt. 20 Abs. 1 AsylG das Gesuch sowie einen allfälligen ergänzenden Bericht an das BFM (heute: SEM). 4.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden von der Schweizer Botschaft in Beirut zu ihren Asylgründen befragt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint erstellt. Das Bundesamt hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). 5.2 Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr

E-6953/2014 zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM/SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und E. 7.3. 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe. Es bedaure die geschilderten Vorfälle und Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien hätten erleiden müssen. Diese Nachteile könnten jedoch nicht als gezielte Verfolgung im Sine von Art. 3 AsylG eingestuft werden, und die Drohungen den Beschwerdeführenden gegenüber seien zu wenig intensiv, um einreiserelevante Nachteile darzustellen. Schliesslich seien die geltend gemachten Drohungen zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu wenig substantiiert dargelegt worden. Den Akten seien beispielsweise keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt und die Einreise nicht bewilligt werde. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, angesichts des seit über drei Jahre dauernden Bürgerkrieges und der Unmöglichkeit ihrer Rückkehr dorthin sei die Einschätzung der Vorinstanz, dass sie in Syrien nicht gefährdet seien, unbillig. 6.3 Die Frage, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden dargelegten Fluchtgründe unter Berücksichtigung der Informationen zu den Entführungen gemäss der Botschaftsmitteilung vom 22. April 2015 zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert hat, kann vorliegend offen bleiben. Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 7) ist den Beschwerdeführenden nämlich der weitere Verbleib im Libanon – ihrem derzeitigen Aufenthaltsort – im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten.

E-6953/2014 7. 7.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa). 7.2 Die Beschwerdeführenden halten sich eigenen Angaben zufolge seit Mai 2012 im Libanon auf. Gemäss ihren Aussagen im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft vom 12. November 2013 lebe die ganze Familie in einem sehr kleinen Zimmer (drei auf drei Meter) und bezahle dafür einen hohen Mietzins (USD 400). Der Beschwerdeführer 1 arbeite in einem Restaurant, die Beschwerdeführerin verrichte nebst der Kinderbetreuung gelegentlich für zwei bis drei Stunden (für USD 3.50/h) Reinigungsarbeiten in ihrem Wohngebäude. Ihr Verdienst sei gering; zusammen würden sie pro Monat etwa USD 500 bis 700 verdienen. Am Anfang hätten sie Hilfe vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in Form einer einmaligen Verteilung von Lebensmitteln erhalten. Die assyrische Kirche habe ihnen zudem in den ersten zwei Monaten die Schulgebühren für die Privatschule erlassen. Derzeit könnten die Kinder indes nicht mehr zur Schule, da sie die Schulgebühren für die Privatschule nicht zahlen könnten

E-6953/2014 und für die öffentliche Schule nach Auskunft der Behörden ein Stempel des Aussenministeriums notwendig wäre. Sie seien am Anfang auch vom Schwager des Beschwerdeführers 1 unterstützt worden. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden sei nur bis am 19. November 2013 gültig, sie hätten indes Angst zur Grenze zu gehen, um diese erneuern zu lassen. Die Beschwerdeführenden waren mithin in jenem Zeitpunkt (Anfang November 2013) beim UNHCR registriert, haben sich legal mit einer noch kurze Zeit gültigen Aufenthaltsbewilligung im Libanon aufgehalten und konnten arbeiten, was ihnen ermöglichte, eine Wohnung zu mieten und sich eine minimale Existenzgrundlage zu schaffen. Sorge bereitete den Beschwerdeführenden, dass die Kinder keine Schule besuchen konnten. Anhaltspunkte für eine substantielle Notlage, eine unmittelbare Gefährdung oder eine drohenden Ausschaffung nach Syrien lagen nicht vor. 7.3 In der Beschwerde vom 19. November 2014 wird dargelegt, der Beschwerdeführer 1 sei nunmehr aus diversen Gründen arbeitslos geworden: So hätten ihn bestimmte Angestellte, mit welchen er zusammengearbeitet habe und welche das syrische Regime unterstützt hätten, als "trompeur" (hier allenfalls gemeint als Renegat) betrachtet, da er Syrien verlassen habe. Es sei deshalb zu Konflikten gekommen an seinem Arbeitsplatz, und diese Personen hätten angefangen, ihm mit dem Tod beziehungsweise mit der Verzeigung beim syrischen Geheimdienst zu drohen. Letzteres hätte auch eine Bedrohung für seine in Syrien verbliebenen Eltern dargestellt. Zudem sei es zu Tätlichkeiten und wiederholten verbalen Misshandlungen gegen ihn gekommen. Diese Vorkommnisse könne er leider nicht belegen. Seine Ehefrau sei des Weiteren depressiv geworden, da ihr Onkel von Terroristen umgebracht worden sei. Er sei also aktuell arbeitslos, habe (gemeint ist wohl: zusammen mit seiner Familie) die Wohnung verlassen und lebe nun bei seinem Cousin und dessen Kinder in einer Einzimmerwohnung. Sie könnten dort nicht für länger bleiben und wüssten nicht, wie es weitergehen solle. Sie hätten lediglich während dreier Jahre Hilfe von den Vereinten Nationen (gemeint ist wohl: vom UNHCR) erhalten. Der Botschaftsmitteilung vom 22. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht arbeiten würden und seit 2011 beim UNHCR registriert seien, aber von diesen keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten. Sie würden aufgrund der Unterstützung durch die Caritas und die assyrische Kirche überleben.

E-6953/2014 Die Lage der Beschwerdeführenden hat sich mithin gemäss ihren eigenen (unbelegten) Angaben in den letzten eineinhalb Jahren dahingehend verschlechtert, dass sie nicht mehr arbeiten und sich somit auch keine eigene Wohnung mehr leisten können. Indes ist ihren Angaben nicht zu entnehmen, seit wann der Beschwerdeführer 1 nicht mehr arbeite, und ob die Beschwerdeführerin 2 ihre Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin ausübe, und wenn ja in welchem Ausmass. Gemäss diesen Angaben ist auch unklar, ob es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten Cousin um dieselbe Person handelt, die in der Mitteilung der Botschaft vom 22. April 2015 erwähnt wurde, oder ob noch weitere Verwandte (neben der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers 1) derzeit im Libanon leben, welche sie unterstützen können. Schliesslich ist auch unklar, ob sie noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und ob die Kinder die Schule nun besuchen können. Hingegen ist ihren Angaben zu entnehmen, dass sie Unterstützung vom UNHCR erhalten haben und nach wie vor unterstützt werden von der Caritas und der assyrischen Kirche. Substantiierte Gründe dafür, dass sie sich in einer existentiellen Notlage befinden würden und ihnen mithin ein Verbleib im Libanon objektiv nicht beziehungsweise nicht mehr zumutbar wäre, werden damit nicht dargelegt. Es bestehen zudem weiterhin keine Hinweise dafür, dass ihnen im Libanon eine Ausschaffung nach Syrien drohe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der veränderten Migrationspolitik der libanesischen Regierung seit Januar 2015 zwar verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige gelten (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions, 5. Januar 2015, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003), die bereits Eingereisten hingegen nicht von Abwehrmechanismen betroffen sind. Im Gegenteil: Bereits im September 2014 lancierte die "General Security" eine Legalisierungskampagne für legal eingereiste syrische Staatsangehörige und Personen, die gegen die Niederlassungsgesetze verstossen hatten, indem sie bis Ende 2014 eine auf sechs Monate beschränkte und erneuerbare Niederlassungsbewilligung erhältlich machen konnten. Illegal Eingereiste konnten immerhin ihren Status regularisieren lassen und eine auf sechs Monate beschränkte, aber nicht erneuerbare Bewilligung erhalten (vgl. http://www.generalsecurity.gov.lb/news_det.aspx?d=169). Sollten die von den Beschwerdeführenden erwähnten, bis 19. November 2013 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligungen zwischenzeitlich abgelaufen beziehungsweise – aus welchen Gründen auch immer – nicht erneuert worden sein, hätten sie demnach zumindest bis Ende 2014 von der erwähnten Regelung Gebrauch machen können. http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003 http://www.general-security.gov.lb/news_det.aspx?d=169 http://www.general-security.gov.lb/news_det.aspx?d=169

E-6953/2014 7.4 Selbst wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Libanon nicht mehr geregelt sein sollte respektive sie tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben sollten, lässt sich aus der generellen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht auf eine Unzumutbarkeit ihres Verbleibs schliessen. Wohl ist die allgemeine Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon schwierig. Über 1,1 Millionen Personen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Diese Registrierung verschafft ihnen zwar keine Aufenthaltsbewilligung, ermöglicht ihnen aber einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Der libanesische Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Rund 40 % der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. ARANKI/KALIS, Limited Legal Status for Refugees from Syria in Lebanon, September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and Recommendations, April 2014; UNHCR Lebanon, Shelter Update, Dezember 2014). Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 handelt es sich indes um ein Ehepaar, dem es im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Asylgesuche möglich war, im Libanon zu wohnen, zu arbeiten und ein ausreichendes Einkommen für die Familie zu generieren. Auch wenn sich ihre Lage dergestalt verändert haben sollte, dass ihnen dies zurzeit nicht mehr möglich wäre, ist davon auszugehen, dass sie im Libanon über ein Beziehungsnetz verfügen und nicht auf sich allein gestellt sind, befinden sich doch zumindest die Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Ehemann im Land. Zudem erhalten sie offenbar Hilfe von der syrischen Kirche und der Caritas. Daraus ist zu schliessen, dass ihnen die zur Existenzsicherung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. Beispielsweise eröffnete gemäss Zeitungsberichten im Februar 2015 die "General Security" in der Stadt Arsal ein Büro zwecks Regelung des Aufenthalts syrischer Flüchtlinge. Schliesslich ist bekannt, dass Libanon, obwohl nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im Sinne des völkergewohnheitsrechtlichen ius cogens grundsätzlich einhält. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, persönlich und konkret von einer Rückschaffung nach Syrien bedroht zu sein.

E-6953/2014 7.5 Letztlich fehlt es auch an einer beachtlichen Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz, welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Daran vermag auch die dem Cousin des Beschwerdeführenden 1, F._______, erteilte Einreisebewilligung – dem einzigen Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführenden zur Schweiz – nichts zu ändern, zumal der Ausgang dessen Asylverfahrens offen ist. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Libanon zu verneinen wäre. Die Vorinstanz hat ihnen demnach im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6953/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Beirut.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

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