Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6952/2017
Urteil v o m 1 . März 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
E-6952/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2015, der Nachbefragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Januar 2016 sowie der Anhörung vom 25. Oktober 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und in Qom, Iran, geboren. Als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater getötet worden und sein Onkel väterlicherseits habe sich in Afghanistan um ihn und seine drei Geschwister gekümmert. Seine Mutter sei im Iran zurückgeblieben. Bis zum zehnten Lebensjahr habe er in B._______, Provinz Ghazni, gelebt und sei danach fünf bis sechs Jahre lang in Kabul wohnhaft gewesen. Beziehungsweise habe er immer im Dorf C._______, B._______, Provinz Ghazni, gelebt und sei lediglich anlässlich seiner Ausreise in Kabul gewesen. Die Schule habe er fünf beziehungsweise sechs Jahre lang besucht. Danach habe er arbeiten müssen. Sein Onkel habe ihn schlecht behandelt und er habe jeweils draussen in der Kälte bei wilden Tieren schlafen müssen, wenn er kein Geld habe nach Hause bringen können. Mit der mittleren Tochter seines Onkels (D._______) habe er eine intime aussereheliche Beziehung gehabt, wovon sein Onkel im November 2015 erfahren habe. D._______ sei deshalb eingesperrt und geschlagen worden. Er selbst sei von deren Schwester rechtzeitig während der Arbeit gewarnt worden. Die Taliban hätten diese Region kontrolliert, weshalb er und seine Freundin getötet worden wären, wenn diese von der ausserehelichen intimen Beziehung erfahren hätten. Wegen seines Onkels und der Taliban sei er sofort nach Kabul geflüchtet und habe dort einen Schlepper kontaktiert. Zudem lebe seine Mutter in der Schweiz. Er sei in den Iran ausgereist und von dort über die Türkei auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, minderjährig zu sein. Aus den Aussagen seiner im Jahre 2012 in die Schweiz eingereisten Mutter, E._______ (N […]), ging hingegen hervor, dass er zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung bereits volljährig gewesen sei. Die Vorinstanz gewährte ihm deshalb am 12. Januar 2016 zu seinem Alter das rechtliche
E-6952/2017 Gehör. Auf die Widersprüche zu den Aussagen seiner Mutter angesprochen, erklärte er sich mit der Änderung seines Geburtsdatums einverstanden und wurde fortan als volljährig behandelt. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017, eröffnet am 7. November 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die vorinstanzlichen Akten aus dem Asylverfahren der Mutter (N [...]) seien beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen, unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akten der Mutter überwies es zuständigkeitshalber dem SEM und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab deren Erhalt zur Beschwerdeergänzung. F. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2018 Kenntnis seines gleichentags verfassten Schreibens an das SEM. Am 2. Februar 2018 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
E-6952/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einsicht in die N-Akten seiner Mutter. Die Vorinstanz wies ihn darauf hin, dass ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Einverständniserklärung seiner Mutter keine Einsicht gewährt werden könne. Im Schreiben an das SEM vom 18. Januar 2018
E-6952/2017 führte er aus, die Einholung einer solchen Erklärung wäre mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden und die Vorinstanz müsse ihm die Akteneinsicht gewähren, ansonsten sein rechtliches Gehör verletzt werde. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Einsicht in Akten von Drittpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zustimmung erfolgen darf. Der Beschwerdeführer unterliess es, eine entsprechende Erklärung seiner Mutter beizubringen. Das Argument, dies wäre mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden, verfängt nicht. In seiner Beschwerdeergänzung führt er aus, er habe vom Rechtsvertreter seiner Mutter Einsicht in deren BzP, die Anhörung und den Asylentscheid erhalten. Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung lediglich auf die Aktenstücke A7 (BzP) und A21 (Anhörung) des Verfahrens N (...) und nicht auf sämtliche Akten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis aller wesentlichen Akten erhielt und gestützt darauf eine Beschwerdeergänzung verfassen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. 5. Der Beschwerdeführer stellt im Fliesstext seiner Beschwerde die Anträge, seine Mutter sei anzuhören und bezüglich seines Alters sei eine Handknochenanalyse vorzunehmen. Die Aussagen seiner Mutter liegen dem Gericht vor, weshalb es sich erübrigt, diese erneut anzuhören. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz seine Volljährigkeit und diese verzichtete zutreffend auf die Beiordnung einer Vertrauensperson. Unabhängig davon war er zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung auch gemäss seinen eigenen Altersangaben volljährig und es erübrigt sich auch deshalb, eine Handknochenanalyse durchführen zu lassen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6952/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe sich widersprüchlich zu seinem Aufenthalt in Afghanistan geäussert. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, fünf oder sechs Jahre in F._______, Kabul, gelebt zu haben. Bei der Anhörung bestritt er, je in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Angeblich sei ihm vor der BzP von anderen Personen geraten worden, anzugeben aus Kabul zu stammen, um so seine Chancen auf Asyl zu verbessern. Diese Erklärung sei jedoch als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Zu seinen Eltern und seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen habe er keine substanziierten Angaben machen können. Seine Behauptung, sein Vater stamme aus B._______, Provinz Ghazni, stimme nicht mit den Angaben seiner Mutter überein, wonach sein Vater aus dem Dorf G._______, Provinz Uruzgan, herkomme. Seine Mutter habe sodann ausgesagt, er und seine Geschwister würden bei einem Onkel namens H._______ in Kabul leben. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, bei seinem Onkel I._______ gewohnt zu haben. Zum Alter seines Bruders J._______ führte seine Mutter aus, dieser sei zwei Jahre älter als der Beschwerdeführer. Gemäss seinen Altersangaben wäre J._______ somit im Alter von (…) Jahren zurück in den Iran geflüchtet. Auch die Dauer seines Schulbesuchs habe er nicht konstant gleich angegeben. Sodann habe er versucht, über sein Alter zu täuschen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt und zu seinen familiären Verhältnissen würden auch seine geltend gemachten Lebensumstände in Frage gestellt. Die Misshandlungen durch seinen Onkel seien nicht glaubhaft; ebenso wenig, dass er die ganze Zeit vom (…) bis (…) Lebensjahr ohne Essen habe draussen verbringen müssen. Seine Ausführungen zur Liebesbeziehung mit der Tochter seines Onkels seien oberflächlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck von
E-6952/2017 real Erlebtem erwecken. Seine Schilderung, er wisse nicht, ob seine Freundin noch lebe, sei ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen, was auf eine erfundene Geschichte schliessen lasse. 7.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, er habe anlässlich der Anhörung seine falsche Aussage bezüglich seiner Aufenthaltsorte in Afghanistan korrigiert. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, dass es sich bei der Korrektur um eine Schutzbehauptung handle, da er aus keiner der beiden Aussagen einen Vorteil für sich hätte ableiten können. Von seiner Mutter sei er getrennt worden, als er noch sehr klein gewesen sei. Sie seien danach nur in sporadischem Kontakt gestanden. Weshalb die Aussagen seiner Mutter als glaubhafter gewertet worden seien als seine eigenen und sie zu den Widersprüchen nicht befragt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. An seinen Vater habe er keine respektive fast keine Erinnerungen, da er bei dessen Tod noch sehr klein gewesen sei. Entsprechend habe er keine zuverlässigen Kenntnisse über dessen Herkunft. Er sei beim Bruder des Vaters in Ghazni aufgewachsen, weshalb er davon ausgehe, auch sein Vater stamme von dort. Seine Grosseltern habe er nie kennengelernt beziehungsweise könne sich nicht an diese erinnern. Seine Mutter habe seit Jahren keinen nennenswerten Kontakt zu ihren Kindern und der Familie ihres verstorbenen Ehemannes gehabt und habe angenommen, die Kinder würden in Kabul bei einem anderen Onkel leben. Bezüglich des Alters seines Bruders vermische die Vorinstanz die Aussagen seiner Mutter mit seinen eigenen. Beide hätten die Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, jedoch sei ihr Wissensstand zufolge des Altersunterschieds und der unabhängig voneinander verbrachten Leben unterschiedlich. Der genaue Zeitpunkt der Trennung von der Mutter und das exakte Alter der vier Kinder seien nicht belegt und könnten nur geschätzt werden. Auch über das Alter seines Bruders bei dessen Rückkehr zur Mutter könne nur gemutmasst werden. Die Schule habe für ihn eine untergeordnete Rolle gespielt und so sei es für ihn kaum möglich gewesen, diesbezüglich genaue Zeitangaben zu machen. Er habe lediglich während fünf bis sechs Jahren die Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Aus den Akten ergebe sich, dass er in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen seiner Mutter als glaubhaft beurteilt, habe jedoch nicht berücksichtigt, dass sie sich selbst ihrem Schwager entzogen und ihre Kinder zurückgelassen habe. Es könne deshalb nicht geschlossen werden, die Kinder hätten beim Onkel ein gutes Leben geführt. Bei der Befragung zu seiner Beziehung zu D._______ sei er beschämt gewesen und habe sich nicht getraut, genaue Ausführungen zu machen oder die Beziehung exakt zu
E-6952/2017 schildern. Dies sei auf seinen kulturellen Hintergrund sowie sein Alter zurückzuführen. Zufolge seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie wegen seiner ausserehelichen Beziehung sei er der Gefahr ausgesetzt, durch die Taliban und seinen Onkel bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden. Der Staat könne ihm keinen adäquaten Schutz gewähren. 7.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht sämtliche Aussagen seiner Mutter als glaubhafter als seine eigenen befunden. Bezüglich der Flucht ihres Sohnes J._______ zu ihr in den Iran habe sie anlässlich der BzP (er sei gar nie vom Onkel weggebracht worden) und der Anhörung (er sei nach einigen Jahren zu ihr zurückgekehrt) widersprüchliche Ausführungen gemacht. Seine Mutter habe sodann ihr eigenes Geburtsdatum ebenfalls nicht gekannt, was seine Angaben zu seinem Geburtsdatum stütze. Sie habe keine genauen Zeitangaben, sondern jeweils Schätzungen gemacht. Deshalb seien auch ihre Altersangaben zu ihren Kindern ungenau. Er sei zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs (…) Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Sein Alter habe er lediglich korrigiert, um „kein Drama zu machen“ und habe nicht versucht, die Vorinstanz über dieses zu täuschen. Die Vor-instanz habe weiter nicht substanziiert dargelegt, weshalb sie seine geltend gemachten Lebensumstände für unglaubhaft befunden habe. Seine Mutter habe überdies ebenfalls ausgeführt, ihre Kinder würden in sehr schwierigen Verhältnissen leben, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Ausführungen der Mutter würden im Wesentlichen seine eigenen bestätigen. Kleine Unterschiede würden auf unterschiedlichen Wahrnehmungen und Erinnerungen beruhen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ausserehelichen Beziehung und zu seinem Wohnort würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Obwohl es sich bei der Entdeckung der ausserehelichen Beziehung zu D._______ um das fluchtauslösende Ereignis handelte, erwähnte er diese an der BzP nicht. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung fielen zudem nur oberflächlich aus. Widersprüchlich sind seine Angaben zu seinem Wohnort. So führte er an der BzP erst aus, vor seiner Ausreise fünf bis sechs Jahre in F._______, Kabul, gelebt zu haben. Diese Aussage revidierte er an der Anhörung. Seine Begründung, er habe sich bessere Chancen mit einem Wohnort in Kabul aus-
E-6952/2017 gerechnet, überzeugt nicht. Seine Mutter selbst gibt als Wohnort ihrer Kinder ebenfalls F._______, Kabul, an (vgl. N [...] A7 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass er nicht einfach Kabul als Wohnort genannt, sondern diesen spezifiziert hat, ist davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht in B._______, Ghazni, sondern in F._______, Kabul, gelebt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint es hingegen glaubhaft, dass die Lebensbedingungen bei seinem Onkel schwierig gewesen sind und er schlecht behandelt worden ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen finden ihre Stütze in den Aussagen der Mutter, welche angab, ihre Kinder würden vom Onkel geschlagen und müssten jeweils bei den Nachbarn schlafen, wenn er sie rauswerfe und ihnen nichts zu essen gebe (vgl. Akten N [...] A21 S. 4). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte keine Nachbarn, führte jedoch aus, er hätte jeweils im Stall von anderen schlafen müssen, wenn er kein Geld nach Hause gebracht habe (vgl. A18 S. 7). Die schlechte Behandlung durch seinen Onkel und die damit einhergehenden prekären Lebensumstände genügen jedoch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist als solche nicht asylrelevant. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
E-6952/2017 Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz erachtete zufolge des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG als nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe weder zu seinem Aufenthaltsort noch zu seinen Lebensumständen und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz glaubhafte Aussagen machen können. Seine Ausführungen hätten sodann denjenigen seiner Mutter widersprochen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er die Asylbehörden versucht habe zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Zufolge der mangelhaften Angaben sei es nicht möglich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Aufgrund der in seiner Herkunftskultur bekanntlich starken familiären Bindung sei zwingend davon auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Auch seine Mutter könne ihm von der Schweiz aus Unterstützung zukommen lassen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung minderjährig gewesen zu sein, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend unter Berücksichtigung des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107) zu erfolgen habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, habe er Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort in Afghanistan gemacht und nicht versucht, die Asylbehörden zu täuschen. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Region Ghazni gelebt, welche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Regionen zähle, die als fragil zu bezeichnen seien. Die Schule habe er lediglich einige Jahre besucht und verfüge über keine Ausbildung. Er habe faktisch auf der Strasse gelebt und von klein auf kaum Essen und warme Kleidung erhalten. Es würden keine Hinweise auf ein tragfähiges soziales Netzwerk vorliegen. Selbst bei Annahme, er habe in Kabul gelebt, seien die Voraussetzungen für eine Rückkehr dorthin nicht erfüllt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne seine Mutter ihn nicht von der Schweiz aus unterstützen. Sie habe
E-6952/2017 lediglich eine vorläufige Aufnahme und sei kaum in der Lage, eine Arbeit zu finden. Der Wegweisungsvollzug sowohl nach Kabul als auch nach Ghazni erweise sich als unzumutbar. 10.4 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend die KRK nicht zur Anwendung kommt, da er bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (auch nach seinen Angaben) bereits volljährig war. 10.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige
E-6952/2017 humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche positive Umstände vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (Urteil D-5800/2016 E. 8.4). Wie unter E. 8.1 erläutert, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Mutter und des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zuletzt einige Jahre in F._______, Kabul, gelebt hat. Das Vorliegen besonders begünstigender Umstände im vorstehend dargelegten Sinne ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer wuchs bei einem Onkel väterlicherseits auf und wurde von diesem schlecht behandelt. Er besuchte die Schule nur wenige Jahre und verfügt über keine Ausbildung. Es ist nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation bei einer Rückkehr nach Kabul auszugehen. 10.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 werden aufgehoben. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
E-6952/2017 Gewährung des Asyls unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit diesem Urteil die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin zu würdigen. 12.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2018 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb – soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte unterlegen ist – durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertretende mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht und die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hat der Beschwerdeführer obsiegt, womit diesbezüglich eine hälftige Parteientschädigung zu entrichten ist. Das SEM ist anzuweisen, der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 750.– auszurichten.
E-6952/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 750.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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