Abtei lung V E-6944/2006/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______,Libyen, vertreten durch Yero Diagne, p.a. Etude Pépinet, place Pépinet, case postale 6919, 1002 Lausanne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (heute BFM) vom 30. November 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6944/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinem Kollegen B._______ im April 1998. Ein befreundeter Taxifahrer habe die beiden an die tunesische Grenze gebracht, welche sie mit falschen Identitätspapieren passiert hätten. Am 14. Juni 1998 seien sie per Flugzeug von Tunesien nach Genf gelangt, wo sie zwei Tage darauf um Asyl nachsuchten. In der Empfangsstelle Genf wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (A1). Am 18. August 1998 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9). Am 25. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal (A13) und am 26. Oktober 2000 ein zweites Mal (A21) vom Bundesamt ergänzend angehört. In Bezug auf seine Reisepapiere gab der Beschwerdeführer an, er habe einen gültigen Pass besessen, welcher letztmals im Jahre 1997 erneuert worden sei. Die tunesische Grenze habe er aber mit einem falschen Reisepass passiert, welchen er in Tunesien zurückgelassen habe. In seinem echten Pass habe er über ein Transitvisum für die Schweiz - zum Zwecke der Weiterreise nach China - verfügt. Jenen Pass habe er allerdings nach seiner Ankunft in Genf vernichtet, da er befürchtet habe, damit sofort wieder ins Heimatland zurückgeschafft zu werden. Der Beschwerdeführer gab eine am 14. Oktober 1997 ausgestellte libysche Identitätskarte, welche er laut seinen Angaben persönlich und legal erhalten habe, zu den Akten. Der Beschwerdeführer erklärte, in Tripolis geboren zu sein und bis zum Verlassen Libyens dort im Quartier (...) bei seinem Vater gelebt zu haben. Seine Eltern seien seit langer Zeit geschieden. Seine Mutter, welche im Quartier (...) lebe, habe er regelmässig besucht. Im Heimatland befänden sich ferner (...) Schwestern, (...) Brüder sowie ein Halbbruder und (...) Halbschwestern. Die Familie habe in Libyen gut gelebt. Zwei seiner Brüder seien als (...) tätig, einer arbeite auf dem (...). Der andere Bruder sowie seine Schwestern (...). Er selbst habe die Sekundar- und die Berufsschule besucht. Später habe er an der Berufsmittelschule eine Ausbildung in (...) absolviert, jedoch keinen Abschluss gemacht. Seit ungefähr dem Jahre 1993 und bis zur Ausreise sei er selbständig als (...) tätig gewesen. Er habe weder über Vermögen verfügt, noch Schulden gehabt. E-6944/2006 Gemäss Eintragungen im Militärdienstbüchlein hat der Beschwerdeführer vom 10. Juli 1996 bis am 18. November 1997 als Soldat der Luftwaffe den obligatorischen Dienst geleistet; zunächst in (...), später auf der Luftwaffenbasis von (...). Normalerweise hätte der Dienst ein Jahr gedauert, weil er aber mit der Regierung Probleme gehabt habe, habe er sechs Monate länger bleiben müssen. B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe regelmässig die Moschee besucht. Dort habe man über die allgemeine Situation im Land gesprochen und auch darüber, wie die Behörden die religiösen Personen bekämpften. Alle Leute in Libyen sprächen, unabhängig davon, ob sie religiös eingestellt seien oder nicht, über die Umstände im Land, die Diktatur, den Rassismus, die sippenhaften Verhältnisse und das Nicht-Einhalten der Menschenrechte. Er habe aber auch mit anderen Leuten, insbesondere mit seinen Verwandten, Nachbarn und Kollegen über die Politik gesprochen und sie aufgefordert, die islamischen Pflichten einzuhalten. Sein Kollege B._______, welcher in derselben Strasse wie er selbst gewohnt habe, sei über seine religiöse Einstellung im Bilde gewesen. Er habe den Beschwerdeführer schliesslich aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten, um die Leute über die Religion und die Umstände im Land aufzuklären. Erst einige Zeit später habe B._______ ihm anvertraut, dass er einer Gruppierung angehöre, die das Ziel habe, durch Aufklärung der Leute über die Diktatur eine breite Basis in der Bevölkerung gegen das Regime zu schaffen mit dem Endziel, das Regime Ghaddafi loszuwerden und einen islamischen Staat zu errichten. Der Beschwerdeführer habe sich dann verpflichten müssen, niemandem etwas zu sagen und sich gleichzeitig einverstanden erklärt, alles auszuführen, was B._______ ihm sagen würde; damit sei er selbst Mitglied der Bewegung der "Islamischen Versammlung" (Harakat Al Tajammoa al-Islami, Tajammoa) geworden. Dies sei im Jahre 1995 beziehungsweise bereits im Jahre 1993 gewesen. B._______ habe ihm dann aufgetragen, mit möglichst vielen Leuten, insbesondere in der Familie, in den Schulen und in öffentlichen Institutionen, über die allgemeine politische Situation zu sprechen. Er habe ihm auch gesagt, er solle im Speziellen auch mit Personen sprechen, die öffentlichen Institutionen nahe stünden, da diese Menschen von Nutzen sein könnten. Die "Tajammoa" sei nur innerhalb Libyens aktiv und habe keine Kontakte zum Ausland. Man habe ihm erzählt, dass X._______ der Chef der Bewegung sei; diesen habe er jedoch nie gesehen. Die "Tajammoa" sei im Übrigen nicht hierarchisch E-6944/2006 aufgebaut, sondern bestehe aus Zellen. Nur die jeweils drei Personen, welche zusammen eine solche Zelle bildeten, würden sich gegenseitig kennen. Er selbst habe mit B._______ und C._______ eine solche Zelle gebildet. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bewegung habe er verschiedene Leute, wie Bank- oder Fabrikangestellte, aber auch solche, die bei den Behörden arbeiteten, gewinnen können. Diese Personen hätten mit ihnen gebetet und Geld gespendet; ferner hätten sie etwa von Beamten an Kontrollstellen profitieren können, indem diese Angehörige der Bewegung unkontrolliert hätten passieren lassen. Er habe auch mit Spendengeldern einen Laden eröffnet und dort einen Arbeitslosen als Geschäftsführer eingesetzt; damit sei einerseits dem Arbeitslosen geholfen worden und andererseits sei ein Teil der Geschäftseinnahmen wiederum als Spende an die Bewegung zurückgeflossen. Innerhalb der Zelle hätten sie sich regelmässig getroffen, um sich über ihre Aktivitäten auszutauschen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Juli des Jahres 1996 habe er den Militärdienst angetreten. Er habe immer wieder freie Tage beziehen können. Am 28. Dezember 1996, im Rahmen eines solchen Urlaubes, sei er verhaftet worden. Nachdem er die Moschee verlassen habe, hätten vier Insassen eines zivilen Wagens ihn angehalten und aufgefordert mitzukommen. Sie hätten ihm zwar gesagt, es handle sich um eine zivile Angelegenheit, ihn aber auf ein Büro des Sicherheitsdienstes gebracht. Dort habe man ihn mit dem Verdacht konfrontiert, er würde die Bevölkerung gegen die Behörden aufhetzen. Er habe diesen Vorwurf abgestritten und eingewandt, dass er Militärdienst leiste und dort sogar als Wache eingesetzt werde. Sie hätten ihm jedenfalls nichts beweisen können. Am Tag darauf habe man ihn ins Gefängnis der Militärpolizei in (...) verlegt, wo man seine Personalien aufgenommen, ihn nach seinem Wohn- und Arbeitsort befragt und sich nach seinen Familienangehörigen erkundigt habe. Nach einer Woche habe man ihn erneut im Büro des Sicherheitsdienstes befragt: Man habe wissen wollen, seit wann er religiös gesinnt sei, wer seine Bekannten seien und wann er den Militärdienst angetreten habe. Zurück im Gefängnis habe er einen Raum mit ungefähr 20 Personen teilen müssen. Während seiner rund zweimonatigen Haftzeit sei er ungefähr dreimal befragt worden, wobei sich die Fragen immer wiederholt hätten; insbesondere habe man ihn nach den Namen seiner Familienangehörigen gefragt und wissen wollen, ob er einer Gruppierung angehöre. Während seiner Haftzeit sei es aufgrund der schlechten Haftbedingungen zu Hungerstreiks gekommen. Im Rahmen einer dar- E-6944/2006 aus entstandenen Unruhe sei auf die Gefangenen eingeschlagen worden; er selbst sei bis zur Bewusstlosigkeit getreten worden, man habe ihm die Nase gebrochen und am Hals habe er eine Schnittwunde erlitten. Im Spital sei er verarztet und noch am selben Tag zurück ins Gefängnis gebracht worden. Seit dieser Haft leide er an Migräne und Magenbeschwerden. Am Anfang des Monats März 1997 habe man ihn abgeholt, in ein Büro gebracht, und ihm gesagt, er könne nun gehen. Gleichzeitig habe man ihn davor gewarnt, dass ihm bei einem nächsten Mal Schlimmeres zustossen würde. Auf Fragen seiner Familienangehörigen habe er keine Antworten gegeben, sondern lediglich betont, er sei unschuldig. Seinen Kollegen B._______ habe er beruhigen können, indem er ihm mitgeteilt habe, die Behörden wüssten nichts von seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung. Im Übrigen sei auch B._______, vor ihm und während der Dauer etwa eines Jahres, im selben Gefängnis inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer weiterhin Militärdienst geleistet und auch mit der Aufklärung der Leute fortgefahren. Nach der Entlassung aus der Armee, im November 1997, habe er sich wieder um seinen Handel gekümmert. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, den Anlass zur Ausreise hätten die Ereignisse im Monat April 1998 gegeben. So habe sein Kollege B._______ nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis einer Meldepflicht unterstanden, welcher er aber nur einmal nachgekommen sei. Daraufhin hätten die Beamten B._______ gesucht und im April 1998 sein Haus durchsucht. Zu jenem Zeitpunkt habe sich dieser bei einem gemeinsamen Kollegen aufgehalten. Später hätten die Beamten im Haus seines Vaters nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe zu diesem Zeitpunkt im Haus seiner Mutter geweilt. Sein Bruder habe ihn dort kontaktiert und ihn davor gewarnt, ins Haus des Vaters zurückzukehren. B._______ habe den Beschwerdeführer ebenfalls kontaktiert und dazu angehalten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Stattdessen habe er ihm aufgetragen, zu ihm zu kommen. Er habe ihm weiter erzählt, C._______, das dritte Mitglied ihrer Zelle, habe wohl die Namen der beiden anderen unter Folter preisgegeben; er habe diese Information von einem Beamten erhalten. C._______. sei bereits im Sommer vor B._______ und dem Beschwerdeführer festgenommen worden. Seit seiner Festnahme hätten die beiden nichts mehr von ihm gehört. B._______ habe dem Beschwerdeführer dann aufgetragen, sich einen Pass zu beschaffen, damit sie zusammen Libyen verlassen könnten. Noch am selben Tag seien im Übrigen der Vater und der Bru- E-6944/2006 der von B._______ festgenommen und in der Nacht wieder freigelassen worden. Die Beamten hätten auch wiederholt bei der Familie des Beschwerdeführers vorgesprochen und verlangt, dass sein Vater ihn den Behörden ausliefere. Sein Vater habe stets gesagt, er wisse von nichts. Diese Informationen habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder erhalten, welchen er jeweils in der Morgendämmerung getroffen habe. Während die früheren Verhaftungen aufgrund eines Verdachtes erfolgt seien, wobei die Behörden weder dem Beschwerdeführer noch B._______ etwas hätten nachweisen können, wüssten sie nun Bescheid über ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppierung. Deswegen würden sie nun konkret gesucht. Dies habe ein Bekannter von B._______, welcher für den inneren Sicherheitsdienst arbeite, bestätigt, indem er ihnen mitgeteilt habe, dass ihre Namen auf einer Suchliste des Dienstes stünden. Zwischen dem Beginn der konkreten Suche nach ihm und der Ausreise habe schliesslich ungefähr ein Monat gelegen; in dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Mutter aufgehalten. Von ihm selbst verfasste Schriften, in welchen er erklärt habe, wie man die Leute dazu auffordere, den Islam einzuhalten, habe er verbrannt. Sein Bruder habe ihm seinen Pass beschafft. B._______ habe zudem gefälschte Pässe organisiert, welche sie zur Ausreise nach Tunesien benutzt hätten. Den echten Pass habe er, versteckt in seinem Gepäck, mitgenommen. Der Beschwerdeführer gab nebst der Identitätskarte folgende Papiere zu den Akten: – Bescheinigung über die Beendigung des Militärdienstes (Kopie), –Militärbüchlein, – Bestätigung der "National Front for the Salvation of Libya" (NFSL) vom 20. Oktober 1999 im Original, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der "Al-Tajamaa Al Islami" sei und an die Demokratie, die Menschenrechte und einen politischen Wechsel in Libyen auf friedlichem Wege glaube, – Bestätigung durch Z._______ vom 17. März 1999, wonach dieser im Jahre 1998 in England Asyl erhalten habe und bezeuge, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied des "Islamic Gathering" sei. C. Wegen eines am 29. März 2000 stattgefundenen Streites mit einem Zimmergenossen, in dessen Verlauf beide nach einem Messer gegrif- E-6944/2006 fen und sich gegenseitig verletzt hatten, wurde der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 mit Urteil des Bezirksgerichtes Lausanne wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis bedingt und einer fünfjährigen Landesverweisung mit zweijähriger Bewährungsfrist verurteilt. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich zwar keines unverhältnismässigen Mittels zur Verteidigung bedient, demgegenüber habe er sich aber nicht mit seiner Verteidigung zufriedengegeben, hätte doch sein Opfer ansonsten nur an den Armen und Händen Verletzungen gehabt, nicht aber auch am Kopf. D. Am 28. Dezember 2000 gelangte das Bundesamt an die Schweizer Botschaft in Tripolis und suchte um Abklärung des geltend gemachten Sachverhaltes nach. Insbesondere interessiere, ob die Familie des Beschwerdeführers seine Aussagen zur Inhaftierung und der Suche des Sicherheitsdienstes nach ihm bestätigen könne. Ebenfalls von Interesse sei die Frage, ob der Beschwerdeführer und B._______ tatsächlich Transitvisa für die Schweiz erhalten und ob sie bejahendenfalls persönlich bei der Botschaft vorgesprochen hätten. Mit Antwortschreiben vom 17. Oktober 2001 teilte die Botschaft mit, der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei befragt worden und habe vorbehaltlos Auskunft erteilt. Demnach sei der Beschwerdeführer nie Mitglied einer fundamentalistischen Gruppierung gewesen, sondern habe wie die grosse Mehrheit seiner Landsleute die Moschee besucht, um zu beten. Von der Sicherheitspolizei sei er beobachtet worden wegen seiner Freundschaft zu B._______, welcher für seine Kontakte zu fundamentalistischen Gruppierungen bekannt gewesen sei. Zwecks Befragung habe B._______ einige Monate im Gefängnis verbracht, sei danach jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nie im Gefängnis gewesen. Er sei nie von der Sicherheitspolizei verfolgt, und seine Familie sei nie von den libyschen Behörden benachteiligt worden. Durch eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers würden der Familie keine Schwierigkeiten entstehen, hingegen müsse er selbst mit einer Befragung durch die libyschen Behörden rechnen. Die Familie wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte und stehe in gelegentlichem telefonischem Kontakt mit ihm. Im Jahre 1998 sei die Familie mit vielen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit und diverse soziale Probleme gehabt, weshalb er sich eines Tages entschlossen habe, im Ausland bessere Le- E-6944/2006 bensbedingungen zu suchen. B._______ sei ihm bei der Ausreise behilflich gewesen. Tatsächlich seien den beiden auf der Basis von chinesischen Visa Transitvisa für die Schweiz ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2001 um Zustellung des Schreibens in französischer Sprache wies das Bundesamt am 13. November 2001 ab; gleichzeitig verlängerte es die Frist zur Stellungnahme. Eine solche wurde nicht eingereicht. E. Mit Verfügung vom 30. November 2001 - eröffnet am 4. Dezember 2001 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten zweimonatigen Haft sowie diejenigen zur angeblichen behördlichen Suche nach ihm im Monat April 1998 und nach seiner Ausreise seien tatsachenwidrig und widersprüchlich ausgefallen oder widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, weshalb sie sich als unglaubhaft erwiesen. Die Ungereimtheiten liessen Zweifel an der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der "Tajammoa" aufkommen; allerdings könne verzichtet werden, diesbezüglich die Glaubhaftigkeit näher zu prüfen, da das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2001 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Kassation beziehungsweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Eventuell sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nie die Gelegenheit gehabt, sich zum Ab- E-6944/2006 klärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Tripolis zu äussern. In Bezug auf die Ergebnisse dieser Abklärungen sei festzuhalten, dass die Auskunft seitens des Bruders des Beschwerdeführers nicht erstaune, sei dieser doch über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu "Tajammoa" nicht im Bild gewesen; dies treffe im Übrigen auch auf die anderen Familienmitglieder zu. Selbst wenn der Bruder aber, aufgrund der Freundschaft des Beschwerdeführers zu B._______, einen entsprechenden Verdacht gehegt habe, so hätte er diesen gegenüber den Vertretern der Schweizer Botschaft - aus Angst vor Repressionen seitens der libyschen Behörden - wohl kaum geäussert. Vor dem Hintergrund der libyschen Verhältnisse erstaunten die Antworten des Bruders insgesamt nicht, seien jedenfalls nicht dazu geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Tatsächlich sei es nämlich so, dass die libyschen Behörden seit der Ausreise des Beschwerdeführers seine Familie beobachteten. Bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch zu beachten, dass dieser im Zeitpunkt der vierten Befragung gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und deswegen auch in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Der ihm vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der geltend gemachten Inhaftierung sei darauf zurückzuführen. Tatsächlich habe diese vom Dezember 1996 bis im März 1997 gedauert. Der "Tajammoa" beigetreten sei der Beschwerdeführer im Jahre 1993 und nicht etwa 1995. Bei der Annahme, dass er und sein Kollege von den Behörden gesucht würden, weil C._______ die beiden verraten habe, handle es sich im Übrigen um eine Vermutung; möglicherweise seien sie aus anderen Gründen auf sie aufmerksam geworden. Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer nebst einer Fürsorgebestätigung insbesondere folgende Beilagen einreichen: – Bestätigung der "Libyan Organisation for Human Rights" (undatiert), wonach der Beschwerdeführer Mitglied der "Tajammoa Islami" sei, – Schreiben vom 29. Dezember 2001 in arabischer Sprache, bei welchem es sich um eine Bezeugung von vier "Tajammoa"- Mitgliedern handle, welche als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten, – Kopien der Aufenthaltsbewilligungen B dieser vier angeblichen Mitglieder der "Tajammoa". G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2002 trat die ARK auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und E-6944/2006 klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass er sich von Gesetzes wegen in der Schweiz aufhalten könne. Des Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, das in arabischer Sprache eingereichte Dokument in eine der schweizerischen Amtssprachen übersetzen zu lassen und wieder zu den Akten zu geben. Schliesslich verwies er das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete aber gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 16. Januar 2002 liess der Beschwerdeführer das Dokument vom 29. Dezember 2001, zusammen mit einer Übersetzung in die französische Sprache, wieder einreichen. Entsprechend der Übersetzung bestätigen die Mitglieder der islamistischen Bewegung, D._______, E._______, F._______ und G._______, dass sie als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden seien, und dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied derselben Gruppierung sei; er werde von den libyschen Behörden gesucht und bei seiner Rückschaffung nach Libyen sei sein Leben in Gefahr, im besten Falle drohe ihm Inhaftierung. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2002 beantragte die Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hielt sie unter anderem fest, die geltend gemachte Haft erweise sich auch nach der Argumentation in der Beschwerdeschrift als unglaubhaft, so sei etwa nicht einsichtig, weshalb der Bruder diese gegenüber den Vertretern der Botschaft verschwiegen haben solle. Die Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der verschiedenen Befragungen liessen sich auch nicht mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der zweiten Bundesanhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden, erklären. Was seine Mitgliedschaft bei der "Tajammoa" angehe, so habe das Bundesamt zwar Zweifel geäussert, eine solche aber nie ausdrücklich ausgeschlossen. In Bezug auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Libyen falle ins Gewicht, dass selbst seine Familie eine solche offenbar als unproblematisch erachte, hätte sie doch ansonsten ihre Bedenken gegenüber den Vertretern der Botschaft geäussert. Nach Erkenntnissen des Bundesamt würden zwar libysche Staatsangehörige, welche nach einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zurückkehrten, bei der Wiedereinreise von den Behörden zu den Gründen ihres Auslandaufenthaltes befragt. Konkrete Hinweise dafür, dass abgewiesene Asylbewerber, welche E-6944/2006 aus europäischen Ländern zurückkehrten, von den libyschen Behörden behelligt würden, lägen jedoch nicht vor. Auf weitere Details in den Ausführungen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2002 gab der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, wovon dieser keinen Gebrauch machte. I. Am 23. Mai 2002 gelangte der Instruktionsrichter der ARK mit einem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Tripolis. Er bezog sich darin auf einen Bericht von Amnesty International (AI), wonach libysche Staatsangehörige, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hätten, bei ihrer Ankunft in Libyen festgenommen und zwecks Befragung an einen unbekannten Ort verbracht würden. AI komme zum Schluss, dass abgewiesene Asylbewerber nur nach Libyen zurückgeschafft werden könnten, falls Garantien für deren Sicherheit bestünden. Vor dem Hintergrund dieser Information suchte der Instruktionsrichter die Botschaft um Beantwortung konkreter Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr libyscher Asylbewerber nach. In der Botschaftsantwort vom 4. Juli 2002 wird festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass Personen, welche auf einer libyschen Fahndungsliste stünden, bei der Einreise von libyschen Behördenvertretern angehalten und verhaftet würden. Neben gewöhnlichen Kriminellen gehörten zu diesem Personenkreis auch Regimegegner und Islamisten. Was mit den Festgenommenen während und nach ihrer Einvernahme geschehe, könne nicht überprüft werden. Demgegenüber könne nicht in allgemeiner Form davon ausgegangen werden, jeder Asylbewerber, der aus dem Ausland zurückkehre, würde wegen Illoyalität festgenommen. Generell könnten Libyer ohne Weiteres das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach mehr als drei Monaten würde jeder Rückkehrer von den Einreisebehörden über die Gründe und die Finanzierung der Auslandabwesenheit befragt. Fälle dieser Art sollten üblicherweise nicht mit Strafe sanktioniert werden. Die Botschaft hielt ferner fest, Nachforschungen, die libysche Staatsangehörige beträfen, seien wegen des überall präsenten Sicherheitsapparates mit ziemlichen Risiken für alle Beteiligten verbunden. Schliesslich verwies die Botschaft darauf, dass vor einigen Tagen ein offizieller Presseartikel erschienen sei, wonach von höchster Stelle beschlossen worden sei, E-6944/2006 härter gegen Regimegegner und Islamisten vorzugehen. Auf die übrigen Ausführungen in der Botschaftsantwort wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. J. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 gelangte der Instruktionsrichter der ARK mit einem Schreiben an den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) mit dem Ersuchen, seine Erkenntnisse zu den an die Schweizer Botschaft in Tripolis gerichteten Fragen darzulegen, insbesondere dann, wenn sich die Abklärungsergebnisse von der Betrachtungsweise der Botschaft unterscheiden sollten. Insbesondere würden Informationen interessieren über abgewiesene Asylsuchende, die aus einem westlichen Land nach Libyen zurückgekehrt oder abgeschoben worden seien, sowie die Frage, ob der UNHCR Rückkehrern nach Libyen in irgendeiner Form (bei oder nach der Einreise) Hilfe zukommen lassen könne. Mit Schreiben vom 25. April 2003 teilte der UNHCR mit, seine Position hinsichtlich der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden nach Libyen sei in Überarbeitung, weshalb nicht abschliessend Stellung genommen werden könne. Immerhin sei zu bemerken, dass der UNHCR seit dem Jahre 1991 auf Bitte der Regierung in Libyen präsent sei im Zusammenhang mit der Aufnahme von somalischen Flüchtlingen, welche als Folge des Golf-Krieges aus Saudi Arabien ausgewiesen worden seien. Seitdem sei der UNHCR in Libyen hauptsächlich mit der Überwachung des Non-refoulement-Gebots sowie der Stärkung der Fähigkeit Libyens, Flüchtlingen Schutz zu gewähren, beschäftigt. Demgegenüber sei es der Vertretung in Libyen nicht möglich, die Rückkehr von abgelehnten libyschen Asylsuchenden zu erleichtern oder zu überwachen. Sobald die überarbeitete Position des UNHCR zu Libyen vorläge, würde die ARK davon in Kenntnis gesetzt. K. Am 16. März 2005 lud die ARK die Vorinstanz ein, zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne des damals geltenden Asylgesetzes Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 erachtete das BFM eine schwerwiegende persönliche Notlage in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als gegeben. E-6944/2006 Mit Replik vom 1. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer insbesondere festhalten, seine Arbeitslosigkeit sei auf Umstände zurückzuführen, die nicht ihm zu Lasten ausgelegt werden dürften. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, werde er ein Arztzeugnis nachreichen. Des Weiteren verwies er darauf, dass er kürzlich in Genf an einer Versammlung von libyschen Oppositionellen teilgenommen habe, welche gegen eine Revolte im Gefängnis "Abu Slim" protestiert hätten. Anlässlich dieser Versammlung sei der Beschwerdeführer von mehreren Personen fotografiert worden, bei welchen es sich um mutmassliche Angehörige der diplomatischen Vertretung Libyens gehandelt habe, welche kontrollierten, welche Oppositionellen des Regimes sich in der Schweiz aufhielten. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören zu seinen Asylgründen und im Zweifelsfalle mit der Position des BFM und den Schlüssen, welche aus der Botschaftsantwort gezogen würden, zu konfrontieren. Ferner seien auch die Mitglieder der "Tajammoa", welche in der Schweiz lebten, anzuhören; sie seien in der Lage, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bewegung zu bestätigen. Schliesslich sei der Bruder des Beschwerdeführers erneut von der Schweizer Botschaft in Tripolis anzuhören, welcher bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behördlich gesucht würde. Mit Eingabe vom 15. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte Arztzeugnis vom 18. Juli 2005 zu den Akten. Demgemäss stehe der Beschwerdeführer seit dem 27. November 1998 in ärztlicher Behandlung. Diagnostiziert worden seien ein somatisches Schmerzsyndrom, eine psychotische Persönlichkeit sowie Migräne. Der Patient besuche eine Physiotherapie seit dem Jahre 1998. L. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Bundesverwaltungsgericht und fragte an, ob die Instruktionsmassnahmen, wie er sie in seiner Eingabe an die ARK vom 1. Juli 2005 beantragt habe, eingeleitet worden seien. Im Übrigen habe sich die persönliche und medizinische Situation des Beschwerdeführers seither kaum verändert. Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilt der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Es erweise sich als grundsätzlich spruchreif. E-6944/2006 M. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und dessen Vertreter auf, bis am 18. Februar 2008 eine Kostennote einzureichen. Die auf den 13. Februar 2008 datierte Kostennote ging am 18. Februar 2008 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. E-6944/2006 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass er die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Tripolis erst auf Beschwerdestufe habe einsehen können. Er führt den Umstand, dass er das entsprechende Schreiben der Vorinstanz vom 29. Oktober 2001 nie erhalten habe, darauf zurück, dass er Ende des Monats Oktober 2001 umgezogen sei. Dies lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit dem Umstand, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2001 befindet, in welchem er sich ausdrücklich auf das erwähnte Schreiben des Bundesamtes bezieht (A36). Die Rüge dürfte sich mithin als unbegründet erweisen. Es erübrigt sich aber näher darauf einzugehen, weil die Beschwerde, wie zu zeigen sein wird, aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. 4. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als genügend erstellt, weshalb die in den Eingaben vom 1. Juli 2005 und vom 31. Juli 2007 formulierten Beweisanträge abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des E-6944/2006 Heimat- oder Herkunftstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, E-6944/2006 überwiegenlenmitglieder würden sich gegenseitig kennen. Er selbst habe mit B._______, von welchem er rekrutiert worden sei, und C._______, welcher im Jahre 1995 verhaftet worden sei, eine Zelle gebildet. Instruktionen hätten sie von X._______, welcher für die Bewegung in Tripolis zuständig gewesen sein, welchen er jedoch nicht persönlich kenne, erhalten. B._______ sei sein Nachbar gewesen, und er habe ihn seit langem gekannt. Dieser habe von der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers gewusst, und sie hätten sich auch immer wieder in der Moschee getroffen, die sie beide regelmässig besucht hätten; Gesprächsthema sei jeweils die allgemeine Situation im Lande gewesen. B._______ habe ihm dann angeboten, mit ihm zusamme oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Das Bundesamt hegt gewisse Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der islamistischen Gruppierung "Tajammoa", hält eine solche aber immerhin für denkbar; eine Asylrelevanz spricht es diesem Umstand insbesondere deshalb ab, weil der Beschwerdeführer eine konkrete Suche der libyschen Behörden nach ihm nicht habe dartun können, weshalb sie offensichtlich auch keinen Verdacht hegten. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, bereits erlittenen Nachteile, seine Festnahme und Inhaftierung, als unglaubhaft und glaubt ihm auch nicht, dass er konkret gesucht worden sei oder inzwischen werde. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer gibt zu der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der "Harakat Al Tajammoa Al Islami" an, er habe seit dem Jahre 1993 beziehungsweise 1995 dieser "Bewegung der islamischen Versammlung" (Islamic Gathering Movement) angehört, welche 1991 gegründet worden und deren Ziel es sei, Ghaddafi zu entmachten und in Libyen einen islamischen Staat aufzubauen. Bei der "Tajammoa" handle es sich um eine friedliche Bewegung, welche sich auf das libysche Territorium beschränke. Ihre Mitglieder seien nicht bewaffnet; es gehe darum, die Menschen durch Überzeugung zu gewinnen. Er wisse nicht, wie die Gruppierung hierarchisch aufgebaut sei, sondern lediglich, dass sie aus Zellen von je drei bis fünf Personen bestehe, welche religiös eingestellt seien. Nur diese drei bis fünf Zellenmitglieder wür- E-6944/2006 den sich gegenseitig kennen. Er selbst habe mit B._______, von welchem er rekrutiert worden sei, und C._______, welcher im Jahre 1995 verhaftet worden sei, eine Zelle gebildet. Instruktionen hätten sie von X._______, welcher für die Bewegung in Tripolis zuständig gewesen sein, welchen er jedoch nicht persönlich kenne, erhalten. B._______ sei sein Nachbar gewesen, und er habe ihn seit langem gekannt. Dieser habe von der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers gewusst, und sie hätten sich auch immer wieder in der Moschee getroffen, die sie beide regelmässig besucht hätten; Gesprächsthema sei jeweils die allgemeine Situation im Lande gewesen. B._______ habe ihm dann angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten, um die Leute aufzuklären, und er sei einverstanden gewesen. Erst später habe B._______ ihn über die Bewegung aufgeklärt. Indem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, mitzumachen und die Befehle von B._______ auszuführen, sei er Mitglied geworden und habe seinerseits begonnen, die Leute zu überzeugen, nach den Regeln des Islam zu leben. Der Beweis, dass er Mitglied sei, sei B._______ selbst. Neue Zellen würden erst gebildet, wenn man zu potenziellen neuen Mitgliedern Vertrauen gefasst habe, was manchmal nur einmal pro Jahr der Fall sei. Er selbst habe zwar einige Bekannte gewinnen können, habe aber als neues Mitglied gegolten und noch keine neue Zelle gebildet. Diese Zellstruktur habe den Sinn, dass bei einer Verhaftungsaktion die Verhaftungsquoten möglichst tief seien. Wenn ein Zellenmitglied verhaftet würde, würden die anderen die Ausreise vorbereiten. B._______ habe dies für sie beide getan, nachdem C._______ verhaftet worden sei, ohne jedoch den Beschwerdeführer darüber zu orientieren. Mit ihrer Tätigkeit hätten sie auch nach der Verhaftung von C._______ fortgefahren, seien aber dabei sehr vorsichtig gewesen. Die Verhaftung von B._______ und seine eigene, im Jahre 1996, sei dann im Rahmen einer grösseren Kampagne gegen Leute, welche den Islam praktizierten, erfolgt. Er habe die Moschee besucht und die "Djellaba" sowie einen Bart getragen, was für einen Verdacht ausgereicht habe. Freigelassen worden sei er, weil man ihm keine Zugehörigkeit zu einer Gruppe habe nachweisen können. Dasselbe habe für B._______ gegolten. Auch nach der Haftentlassung habe er mit seiner Tätigkeit fortgefahren. Allerdings hätten er und B._______ nun mit ständig wechselnden Codenamen miteinander kommuniziert. Die wirklichen Probleme hätten im April 1998 angefangen, nachdem sich offenbar der Verdacht, sie gehörten einer islamistischen Gruppierung an, erhärtet habe. B._______ habe von einem Bekannten, welcher für den Sicherheitsdienst arbeite, erfahren, dass ihre Namen E-6944/2006 auf einer Suchliste stünden. Sie hätten vermutet, dass C._______ unter Folter ihre Namen preisgegeben habe. Jedenfalls hätten sie gewusst, dass sie das Land verlassen müssten, als sie konkret zu Hause gesucht worden seien. Die Beamten seien in grösserer Anzahl und bewaffnet ins Haus von B._______ gekommen, was darauf hingedeutet habe, dass etwas Konkretes vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst bei einem Freund versteckt, dessen Name er nicht nennen könne, da er geschworen habe zu schweigen. Er habe sich dann bis zur Ausreise nur noch bei der Mutter aufgehalten; sein Bruder habe ihm seinen Pass besorgt, den er dann mitgenommen habe, versteckt in seinem Gepäck. Er habe sich gefürchtet, diesen zu Hause zu lassen, aus Angst, der Bruder könnte unter Druck gesetzt werden, diesen abzugeben. Später sei er mit diesem Pass aus Tunesien ausgereist, nachdem er ihn zwischenzeitlich einem Mann mitgegeben habe, welcher nach Libyen zurückgekehrt und dort Transitvisa für die Schweiz eingeholt habe. Die Grenze zwischen Libyen und Tunesien habe er mit einem gefälschten Pass überquert; diesen habe er nach der Grenze wieder abgegeben. Die Bewegung verfüge über die Möglichkeit, Mitgliedern, die ausreisen müssten, solche falschen Papiere abzugeben. Im Übrigen wisse seine Familie zwar, dass er religiös eingestellt sei, von seiner Zugehörigkeit zur Bewegung wisse jedoch niemand. Wohl habe sein Bruder ihn immer wieder gefragt, weshalb er im Quartier gesucht würde, er habe ihm aber nie etwas erklärt. 7.2.2 Insgesamt sind diese Aussagen des Beschwerdeführers in sich stimmig ausgefallen. Der vom Bundesamt aufgeworfene Zweifel an einer Mitgliedschaft begründet es mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Bundesanhörung ausgeführt habe, er sei ihm Jahre 1995 zur Bewegung gestossen, und anlässlich der zweiten angegeben habe, sein Beitritt sei im Jahre 1993 erfolgt. Dieser Widerspruch relativiert sich aber angesichts des - vom Beschwerdeführer entsprechend umschriebenen - und nach Kenntnissen des Gerichts bis zu zwei Jahre dauernden Aufnahmeverfahrens der Bewegung. Auch sonst lassen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Tajammoa" ohne Weiteres mit den Kenntnissen des Gerichts zu dieser islamistischen Gruppierung vereinbaren. Die "Tajammoa" weist ideologisch und organisatorisch starke Parallelen zur libyschen Muslimbruderschaft (MBM), welche im Jahre 1948 gegründet wurde, auf. Sie wurde, offenbar aufgrund von persönlichen Differenzen innerhalb der libyschen MBM, zu Beginn der neunziger E-6944/2006 Jahre gegründet. Sie propagiert auf gewaltlosem Weg Demokratie, Mehrparteiensystem, Pressefreiheit, Menschenrechte, Bekämpfung der gesellschaftlichen Probleme wie Drogen- und Alkoholmissbrauch, und setzt sich als Ziel die Entfernung des jetzigen Regimes und die Errichtung eines islamischen Staates durch Einführung der Scharia. Die Bewegung ist von den Verhaftungswellen 1995, 1996 und 1998 stark betroffen worden; auch eines der Gründungsmitglieder, X._______, soll sich seit 1995 in Haft befinden. 7.2.3 Was die zu den Akten gereichten Beweismittel hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Tajammoa" betrifft, ergibt sich Folgendes: Die vier Personen, welche in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2001 angeben, dass sie der islamistischen Bewegung angehören und bestätigen, der Beschwerdeführer gehöre derselben Gruppierung an, erhielten in der Schweiz alle einen positiven Asylentscheid. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde anerkannt, weil ihre Zugehörigkeit zur islamistischen Opposition, mehrheitlich zur "Tajammoa", als erstellt erachtet wurde. Was den Beweiswert der anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Bestätigung des NFSL vom 20. Oktober 1999 anbelangt, so wurden solche Bestätigungen in verschiedenen anderen Asylverfahren als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Ein höherer Beweiswert wurde von Z._______. ausgestellten Bestätigungen der Mitgliedschaft beim "Islamic Gathering Movement" (Tajammoa) zuerkannt. Eine solche Bestätigung, datiert vom 17. März 1999, hat auch der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Es erübrigt sich aber hier, näher auf diese Schreiben einzugehen, da einem weiteren Beweismittel, welches im Übrigen nicht vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, sondern sich in den Akten anderer mit der "Tajammoa" in Zusammenhang stehenden Asylverfahren befindet, entscheidendes Gewicht zukommt. Es handelt sich dabei um eine fünf Namen umfassende Liste vom 2. Januar 2001, bei welchen Personen es sich um in der Schweiz lebende "Tajammoa"-Mitglieder handeln soll. Die Liste wurde von Y._______, einem in England lebenden "Tajammoa"-Mitglied der Führungsebene, zu Handen des Bundesamtes erstellt. Vier der fünf Personen erhielten in der Schweiz Asyl, wobei die Liste vom Bundesamt als Mittel mit hohem Beweiswert eingestuft und die Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur "Tajammoa" als erwiesen erachtet wurde. Eine der auf der Liste figurierenden Personen hat im Übrigen auch das Bestätigungsschreiben vom 29. Dezember 2001 unterzeichnet. Als fünfte Person auf der Liste figuriert der Beschwerdeführer. E-6944/2006 7.2.4 Eine Würdigung all dieser Umstände ergibt als Zwischenergebnis, dass von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Tajammoa" und damit bei einer in Libyen illegalen islamistischen Bewegung auszugehen ist. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von den libyschen Behörden verdächtigt worden zu sein, der islamistischen Opposition anzugehören, und in diesem Zusammenhang festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Das Bundesamt erachtet seine entsprechenden Vorbringen nicht als glaubhaft, da er sich verschiedentlich widersprochen habe und seine Angaben nicht mit den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Tripolis übereinstimmten. Tatsächlich widersprach sich der Beschwerdeführer in krasser Weise, wenn er einerseits angab, er sei am 28. Dezember 1996 verhaftet und am 1. März 1997 wieder freigelassen worden (A1/S. 4 f., A9/S. 6, A13/S. 14), und später mit Bestimmtheit - und nach mehrmaligem Rückfragen und Konfrontieren mit dem Widerspruch - darauf beharrt, die Haft habe genau ein Jahr später, nämlich am 28. Dezember 1997, begonnen und habe bis am 1. März 1998 gedauert; etwas anderes habe er nie gesagt (A21/S. 7 f. u. 16). Nun fallen aber vorliegend einige Besonderheiten ins Gewicht, die diesen Widerspruch, wenn auch nicht gänzlich zu klären, so doch zu relativieren vermögen. So besteht der Widerspruch nicht etwa darin, dass der Beschwerdeführer bei jeder Befragung die Haft zeitlich etwas anders einordnete, sondern er ergibt sich erst anlässlich der zweiten Bundesanhörung im Vergleich zu seinen zuvor im Verlaufe von drei Befragungen - stets übereinstimmenden Angaben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zudem die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers sei anlässlich der vierten Befragung aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme beeinträchtigt gewesen, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zum einen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er krank sei und unter psychischem Druck stehe (A21/S. 5, 17), und auch seitens des Hilfswerksvertreters wurde vermerkt, dass es sich bei der zeitlichen Einordnung der Haft um eine plötzliche und unverständliche Wendung handle, und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt. Zum anderen ergibt sich auch aus den früheren Protokollen, dass der Beschwerdeführer mit Gedächtnisschwierigkeiten zu kämpfen hat, wobei die entsprechenden Einwände jeweils nicht den Eindruck blosser Schutzbehauptungen machen. Anlässlich der kantonalen Befragung gab er etwa an, er erinnere sich an bestimmte Dinge nicht (A9/S. 5). Bei der ersten Bundesanhö- E-6944/2006 rung datierte er die Ausreise auf ein Jahr zu früh und gibt in diesem Zusammenhang an, er habe Probleme mit dem Gedächtnis (A13/S. 12 f.); aus dem Verhalten der befragenden Person zu schliessen, ging auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer verwirrt sei, unterstützte sie ihn doch offensichtlich dabei, wieder Klarheit zu gewinnen (vgl. A13/S. 12 f. F112-114). Schliesslich kann darauf verwiesen werden, dass bereits der bei der ersten Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreter angeregt hatte, eventuell sei eine psychiatrische Untersuchung angebracht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens lässt sich schliesslich mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbaren. Diese sind ärztlich attestiert und erfordern offenbar eine seit der Einreise des Beschwerdeführers andauernde ärztliche Behandlung. Seine Leiden wiederum lassen sich ohne Weiteres mit den geltend gemachten, angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen vereinbaren. So gab er stets an, am Kopf massiv verletzt worden zu sein, indem man ihn mit einem Gewehr am Hals verletzt habe und, als er auf dem Boden gelegen habe, mit den Füssen derart ins Gesicht getreten habe, dass seine Nase gebrochen sei. Nachdem er in Ohnmacht gefallen sei, habe man ihn im Spital nur rudimentär behandelt, bevor man ihn wieder ins Gefängnis zurück gebracht habe (A13/S. 19 u. 35). Die Nase wurde später in der Schweiz operiert. Sofern das Bundesamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Abklärungsergebnisses der Schweizer Botschaft in Frage stellt, ist zu beachten, dass die Ergebnisse solcher Abklärungen aufgrund der Besonderheiten im libyschen Kontext mit Zurückhaltung zu gewichten sind. Insbesondere ist die Angst der Auskunft gebenden Personen vor Spitzeln und Informanten des libyschen Geheimdienstes, von denen vermutet wird, dass sie als lokale Angestellte bei den ausländischen Vertretungen tätig sind, nicht zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang kann auf die Auskunft seitens der Botschaft verwiesen werden, wonach ihre Nachforschungen bezüglich libyscher Staatangehöriger wegen des überall präsenten Sicherheitsapparates mit ziemlichen Risiken für alle Beteiligten verbunden seien (vgl. Sachverhalt, Bst. D). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Familie habe von seinem Gefängnisaufenthalt und auch von seiner Mitgliedschaft bei einer islamistischen Oppositionsbewegung nichts gewusst. Dies ist angesichts der libyschen Verhältnisse nichts Ungewöhnliches, sondern entspricht vielmehr dem Üblichen. Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände seiner Verhaftung, der Haft- E-6944/2006 bedingungen und seiner Freilassung stets übereinstimmend und substanziiert berichtete. Seine Angaben sind mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und fügen sich problemlos in den politischen Kontext in Libyen im vom Beschwerdeführer während den drei ersten Befragungen und auf Beschwerdestufe bezüglich seiner Haft geltend gemachten Zeitraum. Insgesamt sind zwar hinsichtlich der geltend gemachten Haft gewisse Ungereimtheiten nicht zu leugnen, anderseits sprechen aber zahlreiche Elemente für die Glaubhaftigkeit. Es erübrigt sich, auf weitere von der Vorinstanz aufgezeigte Ungereimtheiten einzugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der libyschen Behörden nach ihm, welche nach seinen Angaben schliesslich zur Ausreise geführt hat. Dabei lassen sich nicht alle Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers klären. Auch bezüglich dieser angeblichen Suche im Monat April 1998 finden sich aber nebst dem Umstand, dass die libyschen Sicherheitsbehörden tatsächlich im Frühsommer 1998 eine erneute Verhaftungskampagne gegenüber der islamistischen Opposition lancierten, verschiedene Realkennzeichen in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Immerhin haben die Botschaftsabklärungen diesbezüglich ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Sicherheitspolizei beobachtet worden sei. Letztlich kann auf die abschliessende Klärung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die geltend gemachte Haft und die Suche nach ihm glaubhaft darzutun, verzichtet werden, da angesichts desjenigen Teils des Sachverhaltes, der mit Sicherheit feststeht, von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen ist (vgl. E.8). 7.4 Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer Mitte der Neunzigerjahre Mitglied der "Tajammoa" wurde und als einfaches Zellenmitglied die von ihm angegebenen Tätigkeiten ausgeführt hat. Einiges spricht dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Libyen bereits verdächtigt wurde, eine oppositionelle Gesinnung zu haben und allenfalls einer islamistischen Gruppierung anzugehören, und dass er aufgrund dieses Verdachtes in Haft genommen und in der Folge mangels Erhärtung des Verdachtes wieder freigelassen wurde. Einiges spricht ebenfalls dafür, dass die libyschen Behörden im Frühjahr 1998 schliesslich, wie und weshalb auch immer, zumindest gegenüber B._______ einen konkreten Verdacht gehegt und ihn konkret gesucht haben. Die Verbindung zu B._______, dessen Verbindungen zu fundamentalistischen Gruppierungen der Familie des Beschwerdeführers bekannt war, wird von der Familie ebenso bestätigt wie der E-6944/2006 Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest "beobachtet" worden ist von den libyschen Sicherheitsbehörden. 8. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. 8.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung habe - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit stattgefunden beziehungsweise werde - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff.; 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b; 1995 Nr. 5 E. 6a). Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. E-6944/2006 8.1.1 Zwar hat sich Libyen aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet, und die USA und EU haben begonnen, Beziehungen mit dem Land aufzubauen. Nach wie vor kommt es jedoch zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des innenpolitischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit ungehinderten Zugang zum Land verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was sie zu sehen bekommen sollen. Was die politische und im Speziellen die islamistische Opposition betrifft, ist trotz dem Umstand, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jegliche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Beobachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einsetzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht. Zielscheibe von Verfolgungsmassnahmen des libyschen Staatsapparates bilden vor allem Personen, welche islamistischen Gruppierungen angehören oder diesen zugerechnet werden. Die Betroffenen laufen Gefahr für Leib und Leben, sie riskieren langjährige Inhaftierung unter schlechten Bedingungen und ohne - oder mit unfairem - Gerichtsverfahren, wobei Folter häufig zur Anwendung kommt (vgl. u.a. Operational Guidance Note Libya, 9 October 2006, Freedom House, Libya 2007). 8.1.2 Was die Situation von abgewiesenen Asylbewerbern aus europäischen Staaten im Falle einer Rückkehr nach Libyen betrifft, so ist die ARK in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass solche nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (EMARK 2003 Nr. 28). Diese Einschätzung erweist sich auch heute noch grundsätzlich als zutreffend. In jenem Entscheid wurde aber auch festgehalten, dass die libyschen Behörden solche Rückkehrer Befragungen unterziehen. Dabei werden nach Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von AI ausgewertete Erfahrungen stützen, nebst Kontrolle der Personalien des Zurückkehrenden seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon auszugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder il- E-6944/2006 legal das Land verlassen hat. Das Fehlen einer Ausreiseerlaubnis könnte die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veranlassen. Es bestehen weiter offenbar Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Auslandaufenthaltes Auswirkungen auf die Intensität der Befragungen hat. So würden bereits intensive Befragungen mit Rückkehrern durchgeführt, wenn deren Auslandaufenthalt drei bis sechs Monate übersteige. Wird den libyschen Behörden bekannt, dass der Rückkehrer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat - womit spätestens dann zu rechnen ist, wenn der Betroffene den Zweck seines Auslandaufenthaltes dartun und belegen muss -, vermag dies einen Anfangsverdacht zu begründen, was wiederum zu einer intensiveren Befragung führen wird, in deren Verlauf je nach den Umständen bereits Misshandlungen drohen können. Die Gefahr einer über die intensive Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Behandlung wird gemäss Erkenntnissen von AI erheblich verstärkt bei Rückkehrern, die vor ihrer Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt wurden und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen haben. Insbesondere scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Gruppierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. 8.1.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er bei einer Einreise in Libyen - nach seinem bald zehnjährigen Auslandaufenthalt - einer eingehenden Befragung unterzogen würde, zumal er das Land illegal verlassen hatte. Spätestens dabei käme der Zweck seines Auslandaufenthaltes ans Licht, zumal aufgrund der bekannterweise regen Tätigkeit des libyschen Auslandgeheimdienstes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die libyschen Behörden bereits Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Begründung haben, und allenfalls mittlerweile auch seiner Zugehörigkeit zur "Tajammoa" sicher sind. Damit hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, selbst wenn bezüglich der geltend gemachten Haft und der konkreten Suche nach ihm vor der Ausreise nicht alle Zweifel ausgeräumt werden konnten (vgl. E. 7.3). Angesichts der rigorosen Unterdrückung der islamistischen Opposition in Libyen (z.B. das Massaker von Abu Slim im Juli des Jahres 1996), dem Umstand, dass er bereits vor der Ausreise Mitglied der "Tajammoa" war und von den Sicherheitsbehörden zumindest beobachtet wurde, dürften im Übrigen auch die Voraussetzungen an eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht erfüllt sein. Bei den unter E. 8.1.1 in fine umschriebenen, zu befürchtenden Massnahmen handelt es sich zweifellos um ernsthafte Nachteile im Sinne E-6944/2006 von Art. 3 AsylG. Diese drohen seitens der libyschen Sicherheitsbehörden und zweifellos auf dem ganzen Staatsgebiet. Es besteht dabei ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine Furcht, in Libyen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, begründet ist. 8.1.4 Zwar wurde der Beschwerdeführer vor sieben Jahren wegen eines Vergehens in der Schweiz strafrechtlich verurteilt (vgl. Sachverhalt, Bst. C). Die Voraussetzungen zur Annahme einer darauf gestützten Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG erfüllt er aber offensichtlich nicht (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a). Den Akten lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnehmen. 8.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. 8.1.6 Offen bleiben kann mithin, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hat (vgl. Replik vom 1. Juli 2005). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Die sich damit ergebenden Vertretungskosten von Fr. 700.-- erscheinen angemessen, womit die Vorinstanz anzuweisen ist, eine Parteientschädigung im genannten Umfang auszurichten. E-6944/2006 (Dispositiv nächste Seite) E-6944/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 30. November 2001 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(per Kurier) - die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: > Seite 29