Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6933/2018
Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2018 / N (…).
E-6933/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen und gelangte zunächst in den Sudan. Er habe vier Jahre in Khartum verbracht, dies ohne Aufenthaltstitel oder Registrierung in einem Camp. Im Juli 2014 sei er nach Libyen weitergereist. Dort habe er sich bis am (…) August 2015 aufgehalten, bevor er auf dem Seeweg am (…) August 2015 nach Italien gelangt sei. Er sei dort lediglich mit dem Vornamen erfasst, und weiter nie kontrolliert worden. Am 30. August 2015 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 4. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 5. Dezember 2017, nachdem der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober 2017 nach dem Stand seines Asylverfahrens erkundigt hatte, hörte das SEM diesen ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.e Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der Ethnie der Bilen an und sei in C._______ geboren und dort mit Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Im Januar 2010 sei er mit einem Freund und anderen, ihm unbekannten Personen zu einer Hochzeit in D._______ respektive E._______ eingeladen gewesen. Gegen 23 Uhr seien plötzlich Soldaten erschienen und hätten die Hochzeitsgesellschaft eingekesselt. Fast alle Heranwachsenden über 18 Jahre seien festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei damals Schüler der (…) Klasse gewesen. Er und andere Anwesende hätten ihre Schülerausweise vorgezeigt, die jedoch sogleich zerrissen worden seien. Sie seien alle auf zwei Fahrzeuge verfrachtet und nach I.______ auf den Polizeiposten gefahren worden. Der Beschwerdeführer habe eine Nacht dort verbracht und sei anschliessend nach D._______ zur militärischen Ausbildung überführt worden. Am vierten Tag seines Aufenthaltes habe er mit einem Freund die Flucht ergriffen. Da sie ohne ihre Schülerausweise nicht mehr zur Schule hätten gehen können, hätten sie die direkte Ausreise aus Eritrea beschlossen. Sie seien etwa sieben Tage lang über verschiedene Ortschaften bis zur eritreisch-
E-6933/2018 sudanesischen Grenze gereist und hätten diese etwa am (…) Januar 2010 illegal passiert. A.f Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung seinen Original- Identitätsausweis zu den Akten des SEM. B. Mit (am 7. November 2018 eröffneter) Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft genügen; das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde deshalb abgelehnt. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, am 5. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. C.c Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem ein Flüchtlingsausweis aus dem Camp in Sudan (Kopie), ein Bericht des German Institute of Global and Area Studies (GIGA) vom 15. April 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. D. Am 7. Dezember 2018 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Gericht bestätigt. In der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 hiess die vormals mit dem Beschwerdeverfahren befasste Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Bestellen eines amtlichen Rechtsbeistands gut. Sie setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E-6933/2018 E. Anfang Oktober 2020 übertrug die Abteilungsleitung das Verfahren aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6933/2018 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft. 5.1.1 So seien die Schilderungen der Einkesselung respektive Festnahme durch die Soldaten am Hochzeitsfest und des Aufenthaltsorts der militärischen Ausbildung (sowie seines Desertierens) überwiegend schematisch, allgemein und substanzarm, unstimmig und teils nicht nachvollziehbar ausgefallen. Ausserdem würden die Ausführungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. 5.1.2 Andere glaubhafte Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Als Folge der nicht glaubhaft gemachten Asylvorbringen, namentlich der Refraktion, sei festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7998/2015 keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
E-6933/2018 5.1.3 Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, diese würden einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. 5.2.1 Vorweg sei festzuhalten, dass sich die Befragerin bei der Anhörung "äusserst unhaltbarer Fragestellungen" bedient und sich mithin nicht an die entsprechenden Richtlinien des SEM gehalten habe. So habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie habe Zweifel an seiner Geschichte, und ihn aufgefordert, die Wahrheit zu sagen. Damit habe die Befragerin dem Beschwerdeführer klargemacht, dass "ihr die bisherigen Fragen" (recte wohl: Antworten) nicht genügen würden. Das Befragungsklima sei nicht von Respekt geprägt gewesen. Dies sei bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen. 5.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorbringen zur Einziehung in den Militärdienst anlässlich einer Razzia an einer Hochzeit, zur Desertion am vierten Tag der Ausbildung und zur Flucht bis an die sudanesische Grenze sowie zur illegalen Ausreise in den Sudan überaus kohärent ausgefallen. Abgesehen von marginalen Ungereimtheiten seien die Erzählungen übereinstimmend, was namentlich angesichts des Zeitablaufs zwischen den beiden Befragungen bemerkenswert sei. Letztlich sei die Glaubhaftigkeit der geschilderten Desertion aus dem Camp in F._______ nicht in Zweifel gezogen worden. Es sei weiter zu beachten, dass die fluchtauslösenden Ereignisse bereits weit zurückgelegen hätten, da der Beschwerdeführer sich nach der Flucht im Januar 2010 über vier Jahre lang in Sudan aufgehalten habe, bevor er im August 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Befragung zu den Asylgründen habe im Dezember 2017 und damit erst fast acht Jahre nach den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden. Dies erkläre eine gewisse Distanziertheit im Aussageverhalten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nur eine kurze Schulbildung genossen habe; das (…) Schuljahr habe er ja wegen der Desertion abbrechen müssen. Der Vorwurf des SEM, wonach dem Beschwerdeführer einige Aussagen hätten "entlockt" werden müssen, sei nicht verständlich, gehöre doch das Nachfragen zum üblichen Ablauf einer Anhörung. Überdies würden verschiedene Aussagen durchaus auf die subjektiv geprägte Wahrnehmung respektive auf den Wahrheitsgehalt hinweisen. So
E-6933/2018 habe er im Kontext der zerrissenen Schülerausweise zwischen Schulabbrechern und Schülern unterschieden. Auch die Aussage, im Ausbildungscamp habe es bei seiner Ankunft bereits andere Anwesende gehabt, lasse auf eine differenzierte Erzählweise schliessen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt seine Enttäuschung darüber ausgedrückt, dass er seine Schulbildung nicht habe weiterführen können. Die Schilderung der Militärausbildung und des Ablaufs dieser drei Tage sei nicht nur pauschal ausgefallen. Was die Bezeichnung der von ihm erwähnten militärischen Befehle betreffe, falle auf, dass einzig beim Befehl "Ganfit" die Beschreibung durch den Dolmetscher fehle. Dies sei mutmasslich auf eine Absprache, auf absichtliches Weglassen im Protokoll oder darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher diesen Begriff selber nicht gekannt habe. Letztlich sei zu vermerken, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers, Bilen, sich von Tigrinya unterscheide und ihm auch bei guten Kenntnissen bestimmte Wortkreationen aus tigrinischen Wörtern – wie der erwähnte militärische Befehl – nicht gleich geläufig seien. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer sodann die Fahrzeuge klar beschrieben, auf denen die festgenommenen 50 Hochzeitsgäste transportiert worden seien. Die weiteren von der Vorinstanz monierten Widersprüche hinsichtlich des Ortes der Hochzeitsfeier (in der BzP sei diese Aussage im Kontext der Fragen zur Schulbildung erfolgt, die Fluchtgründe seien gar nicht erfragt worden) sowie die unterschiedliche Angabe des Fluchtzeitpunkts seien marginaler Natur. Was die Ortsangaben bezüglich des Fluchtwegs in der BzP betreffe, sei denkbar, dass ein Übersetzungsfehler oder aber ein Missverständnis zu der – nur einen Punkt betreffenden – Abweichung in den Protokollen geführt habe. 5.2.3 Die illegale Ausreise werde vom SEM richtigerweise nicht in Zweifel gezogen, indessen gehe die Vorinstanz zu Unrecht von der flüchtlingsrechtlichen Folgenlosigkeit derselben aus. 5.2.4 Die Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Deserteuren werde – wie bereits von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgestellt und in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt – in Eritrea unverhältnismässig streng und als politisch motiviert eingestuft und bestraft. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E-6933/2018 5.2.5 Die neue Rechtsprechung im Grundsatzurteil D-7898/2015 hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea sei vor dem Hintergrund der in diesem Urteil genannten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Namentlich unter Hinweis auf das Gutachten der Eritrea-Expertin (…) vom GIGA- Institut sei weiterhin davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürliche Bestrafung erwarten würde. Zudem seien vorliegend namentlich aufgrund der Desertion erschwerende Faktoren gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich, letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Desertion, bei seiner Ausreise im dienstpflichtigen Alter befunden. Bei einer Rückkehr bestehe daher die konkrete und unmittelbare Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung wegen der illegalen Ausreise. Damit wäre er jedenfalls zufolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP explizit festhalten liess, er beherrsche nebst der Muttersprache Bilen die tigrinische Sprache "sehr gut" und genügend für die Anhörung. Weiter erklärte er von sich aus, für ein weiteres Interview wähle er die Befragungssprache Tigrinya (vgl. A6/12 F/A 1.17.03). Zu Beginn der Anhörung vom 5. Dezember 2017 bestätigte er sowohl die gute Verständigung mit der Dolmetscherin als auch die in der Erstbefragung getroffene Sprachwahl (vgl. A20/19 F1/F2). Den Befragungsprotokollen – namentlich demjenigen der ausführlichen Anhörung – sind denn auch keine Hinweise auf sprachliche Probleme oder allfällige sprachliche Missverständnisse zu entnehmen. Die diesbezüglichen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Sie sind folglich nicht geeignet, Unglaubhaftigkeitselemente zu relativieren. Für die Richtigkeit der Unterstellung, möglicherweise seien Absprachen respektive sogar absichtliche Weglassungen während der Anhörung durch die Vorinstanz erfolgt, gibt es keinerlei Hinweise. Der Befragungsstil der befragenden Sachbearbeiterin erscheint ebenfalls weder respektlos noch sonst verwerflich. Durch ihre Rückmeldungen hat sie dem Beschwerdeführer vielmehr die Möglichkeit gegeben, seine Aussagen zu präzisieren. Entsprechend hat auch die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerkvertretung keinerlei Kritikpunkte angebracht. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben dem langen Zeitablauf sei seine mangelnde Schulbildung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Der Einwand der geringen Schulbildung überzeugt vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer führte an, er sei im Alter von etwa
E-6933/2018 20 Jahren im (…) Schuljahr gewesen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser zeitlichen Angabe (zum eritreischen Schulsystem vgl. etwa https://frami.ch/de/basiswissen-kulturen/eritrea, abgerufen am 20. Oktober 2020) kann nach dem Besuch von (…) Jahren Schulunterricht durchaus ein stimmiges Einordnen und Schildern zeitlicher und örtlicher Begebenheiten erfahrungsgemäss erwartet werden. Es trifft zwar zu, dass vom zentral geschilderten Ereignis im Jahr 2010 bis zum Einreichen des Asylgesuchs fünf und bis zur ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers sieben Jahre vergangen sind. Diese lange Dauer zwischen Ereignis und Asylverfahren ist zu einem guten Teil dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sudan geschuldet, während zwischen Stellen des Asylgesuchs und der ausführlichen Anhörung zwei Jahre lagen. Letztlich müssen auch bei einer gewissen zeitlichen Distanz die Kernaussagen einer Asylbegründung im Wesentlichen stimmig sein, um den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn des Gesetzes zu genügen. Schliesslich überzeugt auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm in der BzP nicht so gut gegangen (vgl. A20/19 F/A82), insofern nicht, als er solches in der BzP mit keinem Wort erwähnte (vgl. auch A6/12 F/A 8.02: "[…] Ich bin gesund"). 6.2 Das Gericht schliesst sich gesamtwürdigend der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit überwiegend ungereimt, teilweise wenig plausibel und widersprüchlich ausgefallen sind: 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP den fluchtauslösenden Vorfall im Rahmen der Fragen nach Schule, Ausbildung und Beruf von sich aus angesprochen. Diese Angaben sind – auch wenn anschliessend die Asylgründe nicht weiter erfragt wurden – von ihm unterschriftlich als korrekt bestätigt worden und können entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen herangezogen werden. 6.2.2 In der BzP hatte der Beschwerdeführer auf konkrete Frage hin erklärt, die Hochzeit, an der er mit zahlreichen Teilnehmenden festgenommen worden sei, habe in D._______ stattgefunden. Er sei vier Tage im Militär in D._______ gewesen, einen Tag davon in Haft, die restlichen drei Tage in der militärischen Ausbildung (vgl. A6/12 F/A 5.02). Weiter führte er aus, am vierten Tag sei er mit vielen anderen desertiert; alle seien in verschiedene Richtungen gegangen, die Anzahl könne er nicht benennen. Er selber sei
E-6933/2018 in Richtung Sudan aufgebrochen, wo er nach (…) Tagen angekommen sei (vgl. A6/12 F/A 1.17.04). Hinsichtlich der Fluchtroute gab er unter anderem an, in G._______ und in H._______ je eine Nacht verbracht zu haben (vgl. A6/12 F/A 5.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, die Hochzeit habe in E._______ stattgefunden, er und weitere festgenommene Hochzeitsteilnehmende seien nach F._______ (D._______) gebracht worden, wobei er die erste Nacht in I._______ im Gefängnis gewesen sei und anschliessend in F._______ die militärische Ausbildung begonnen habe. Am vierten Tag sei er mit einem Freund geflüchtet, sie seien nur zu zweit gewesen (vgl. A20/19 F/A 46–48, 79 und 83, 89). Hinsichtlich des Reisewegs gab er hier an, auf ihrer Fluchtroute jeweils eine Nacht in I._______ (bei einem Freund) und in J._______ geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F/A 45). Diese Aussagen weisen offenkundig erhebliche Widersprüche auf. 6.2.3 Als unplausibel erweist sich die Schilderung, dass er mit dem Freund durch langsames Kriechen das bewachte Camp einfach verlassen habe (vgl. a.a.O. F/A 69 f.). Weiter will der Beschwerdeführer in H._______ einen völlig Unbekannten um Hilfe gebeten und diesem dabei offen mitgeteilt haben, dass er aus Angst, zu Hause gesucht zu werden, weggegangen sei (vgl. a.a.O. F/A 142). Dieses Verhalten ist kaum mit demjenigen einer sich vor Festnahme durch das Militär fürchtenden Person in Einklang zu bringen. 6.2.4 Es finden sich zudem weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Reiseweges und namentlich in Bezug auf seinen langjährigen Aufenthalt in Sudan. Dazu hat er gesagt, er habe sich in Sudan nie registrieren lassen und sich dort nie in einem Camp aufgehalten (vgl. A6/12 F/A 5.02). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Flüchtlingsausweis einreichen (der sein Geburtsjahr mit "[…]" ausweist), gemäss dem er im Flüchtlingslager K._______ registriert und aufgenommen worden sei. Auch dies ist ungereimt und nicht nachvollziehbar. 6.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.
E-6933/2018 6.4 6.4.1 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, er habe in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe deswegen begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.5.2 Gemäss der langjährigen früheren Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch von 2015 datiert, betroffen.
E-6933/2018 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem (als Referenzurteil publizierten) Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.5.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben. 6.5.5 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für das zur Untermauerung der allgemeinen Kritikpunkte eingereichte GIGA-Gutachten, das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon mit vielen anderen Rechtsschriften zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts gereicht und von jenem in diesem Sinn gewürdigt worden ist (vgl. statt vieler die Urteile E-3704/2018 vom 13. August 2018 E. 7.4, D-4617/2018 vom 9. August 2019 E. 8.2.6, D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3 oder D-6811/2019 vom 22. Juni 2020 E. 9.6). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
E-6933/2018 oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6933/2018 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
E-6933/2018 Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 8.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-6933/2018 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit einigen Jahren Schulbildung. Die nächsten Familienangehörigen leben in Eritrea, und die Eltern betreiben Landwirtschaft (vgl. A20/19 F/A 156). Der Beschwerdeführer hat zudem weitere Onkel und Tanten in Eritrea erwähnt (vgl. A6/12 F/A 3.01). Er verfügt im Heimatland über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. 8.3.3 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 8.2.4).
E-6933/2018 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 angekündigten Stundenansätze sowie aufgrund der Akten ist das Honorar
E-6933/2018 des amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
E-6933/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1700.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay