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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 E-693/2009

25. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,555 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-693/2009

Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Söhne B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N (…).

E-693/2009 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Dezember 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 13. Dezember 2007) suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Söhne um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, Unbekannte hätten am (…). Oktober 2007 ihren Ehemann und ihren ältesten Sohn E._______ (19 Jahre) getötet. Die Opfer seien beide Besitzer eines eigenen [Geschäftsbezeichnung] in (…) gewesen und jeweils in ihrem eigenen Geschäft getötet worden. Seit diesem tragischen Vorfall müssten die Beschwerdeführenden in ständiger Angst und Ungewissheit leben. B. Die Schweizer Botschaft forderte mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen bis zum 22. Januar 2008 zu präzisieren und diese mit allfälligen Dokumenten zu belegen, ansonsten der Fall abgeschlossen würde. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Kopien von verschiedenen Dokumenten (Polizeibestätigung betreffend den Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes, Auszüge aus dem Todesregister, dem Eheregister und dem Geburtsregister, Identitätspapiere) mit englischen Übersetzungen als Beweismittel ein. Zu ihren bisherigen Vorbringen führte sie ergänzend aus, dass vor den tragischen Ereignissen ihr Ehemann telefonisch von Unbekannten aufgefordert worden sei, eine hohe Summe zu bezahlen. Als ihr Ehemann dieser Aufforderung, welche mit Todesdrohungen verbunden worden sei, nicht gefolgt sei, habe man ihren Ehemann sowie ihren ältesten Sohn umgebracht. D. Die Schweizer Botschaft in Sri Lanka stellte dem BFM mit Überweisungsformular vom 11. Februar 2008 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu und vermerkte dabei, dass auf eine Anhörung verzichtet worden sei ("because I feel the applicant does not fulfil the requirements of obtaining Asylum"; vgl. A1/44). E. Mit schriftlicher Eingabe in englischer Sprache, datiert vom 2. Juni 2008, wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 9. Juni 2008) und wies daraufhin, dass sie

E-693/2009 und ihre drei Söhne sich immer noch in grosser Gefahr befänden und dies auch anhand von Dokumenten belegt werden könne. Sie bat darum, ihre Vorbringen in einem Interview darlegen zu können. F. Die Schweizer Botschaft forderte mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Vorbringen bis zum 4. August 2008 zu präzisieren und diese mit allfälligen Dokumenten zu belegen, ansonsten ihr Verfahren beendet werden würde. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass einer ihrer Söhne, der ebenfalls einen [Geschäftsbezeichnung] führe, und sie zwischenzeitlich von unbekannten bewaffneten Personen bedroht worden seien. Infolgedessen ersuchte die Beschwerdeführerin um einen zusätzlichen Monat Zeit zur Einreichung der verlangten Beweismittel. Mit Eingabe vom 12. August 2008 machte die Beschwerdeführerin weitere Behelligungen geltend, die sie nicht bei der Polizei anzuzeigen wage.

H. Mit Eingabe vom 12. September 2008 (Eingang Botschaft: 19. September 2008) reichte die Beschwerdeführerin Beweisdokumente in Originalsprache mit Übersetzung respektive in englischer Sprache ein. Auf die eingereichten Beweismittel (Polizeibestätigung und verschiedene Gerichtsdokumente betreffend den Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes, Auszüge aus dem Todesregister, dem Eheregister und dem Geburtsregister, Identitätspapiere, Zeitungsberichte zu den fraglichen Tötungsvorfällen, Bestätigung der Human Rights Commission Sri Lanka) wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

I. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 14. Oktober 2008 in der Schweizer Botschaft in Colombo eingehend zu ihrer Verfolgungsgeschichte angehört. Auf ihre mündlichen Ausführungen zu ihrem Asylgesuch wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 übermittelte die Schweizer Vertretung dem BFM die Akten des Verfahrens und hielt dabei ihre Einschätzung des Gesuchs fest.

E-693/2009 K. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom 1. November 2008 und 13. Dezember 2008 (Eingang Botschaft: 7. November 2008 respektive 19. Dezember 2008) erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Söhne zwischenzeitlich mehrfach durch unbekannte Personen bedroht worden seien. Sie machte erneut die Gefährdungssituation geltend, welcher sie und ihre Kinder anhaltend ausgesetzt seien. Die Eingaben wurden dem BFM weitergeleitet, wo sie am 12. Januar 2009 eingingen. L. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (durch die Botschaft am 5. Januar 2009 via 'registered mail' zugeschickt) verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

M. Mit deutschsprachiger Eingabe, datiert vom 21. Januar 2009, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Die beim BFM eingereichte Beschwerde (Eingang BFM: 27. Januar 2009) wurde dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz weitergeleitet. Sie beantragte für sich und ihre Kinder, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde dieselben Beweismittel bei, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. N. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein und nahm die schriftlichen Eingaben vom 1. November 2008 respektive 13. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft, die im erstinstanzlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr hatten finden können, als Bestandteil der Beschwerde entgegen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz mit Frist bis zum 26. Februar 2009 zur Vernehmlassung ein. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-

E-693/2009 weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (durch die Botschaft am 18. April 2012 sowie erneut am 8. Mai 2012 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet) räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Q. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Mai 2012 (Poststempel: 16. Mai 2012, Eingang Botschaft: 21. Mai 2012) ein Schreiben ein, welches sinngemäss als fristgerechte Stellungnahme zur Vernehmlassung entgegen genommen wurde. Auf die genauen Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe vom 5. September 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. September 2012) – welche sich inhaltlich weitgehend mit der vorangegangenen Replik deckte – machten die Beschwerdeführenden erneut auf ihre schwierige Situation aufmerksam. Dem Schreiben wurden diverse Dokumente (in Kopie) beigelegt, welche bereits teilweise in den Akten vorlagen (Todes- und Geburtsscheine, Eheschein, Identitätsausweise, Arztzeugnisse und -rezepte, Arbeitsbestätigung, Empfangsbestätigung über den Erhalt der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

E-693/2009 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorab gibt die vorinstanzliche Aktenführung zu Bemerkungen Anlass. Es ist festzuhalten, dass verschiedene zeitlich nacheinander erfolgte Eingaben undifferenziert zu den Aktenstücken A1/44 und A2/93 zusammengeheftet wurden. Die Dokumentierung dieser Aktenstücke ist damit offensichtlich mangelhaft. Weiter ist zur vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in Sri Lanka zunächst auf eine Anhörung verzichtete (vgl. Bst. D). Nach weiteren schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden führte die Botschaft eine Anhörung durch; damit erfolgte die Sachverhaltserstellung korrekt (vgl. BVGE 2007/30). Die Botschaft hat das Gesuch, zusammen mit ihrer Einschätzung, ans BFM übermittelt (vgl. A5/2; Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Eingaben der Beschwerdeführenden an die Botschaft vom 1. November 2008 und 13. Dezember 2008 gingen beim BFM erst nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 ein und konnten im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden; sie wurden als Bestandteil der Beschwerde entgegen genommen (vgl. oben Bst. K und N). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-693/2009 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist ein Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM hielt in seinem ablehnenden Entscheid zunächst fest, dass gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, zumal sie keine nahen Beziehungen zur Schweiz hätten. Weiter wurde in den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten, dass die Beschwerdefüh-

E-693/2009 renden in ihren Vorbringen die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen vermochten. Die Ausführungen zum Motiv der Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes derselben seien unklar und widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2007 geltend gemacht, der Neid von Angehörigen einer unbekannten bewaffneten Gruppe über den Erfolg ihres Ehemannes und Sohnes habe zur Ermordung geführt. Demgegenüber habe sie an der mündlichen Befragung ausgeführt, aufgrund der aktiven Teilnahme ihres Neffen in der LTTE-Bewegung habe man ihnen Beziehungen zu den LTTE vorgeworfen. Etwa eine Woche vor dem tragischen Vorfall hätten angebliche Mitglieder der TMVP von ihrem Ehemann eine hohe Summe verlangt, welche er indessen nicht zu zahlen bereit gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie die bisherigen Ausführungen korrigiert und entgegen der vorangehend expliziten Verneinung jeglicher LTTE-Unterstützung angeführt, ihr verstorbener Ehemann habe die LTTE mit Mahlzeiten versorgt. Gleichzeitig habe ihr Ehemann auch gute Beziehungen zur PLOTE gepflegt. In der mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin hätten sich ausserdem weitere Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Entweder hätten dabei ihre Aussagen nicht mit ihren schriftlichen Vorbringen übereingestimmt oder sie seien trotz schriftlicher entscheidrelevanter Vorbringen unerwähnt geblieben. Im Weiteren sei es seltsam, dass die Beschwerdeführerin für alle Mitglieder ihrer Familie Geburtsscheine zu den Akten reichte, ausser für ihren verstorbenen Sohn E._______. Zudem gehe aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln hervor, dass die Leiche von E._______ von ihrer Nichte identifiziert worden sei und diese angegeben habe, E._______ sei ihr Bruder. Aufgrund der vorstehenden sowie zahlreicher weiterer Ungereimtheiten ergäben sich gemäss BFM keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführenden künftig ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu gewärtigen hätten, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer gegen die Verfügung erhobene Beschwerde aus, sie lebe in grosser Not und Angst und sorge sich um ihre Kinder. Ihre Kinder könnten nicht in Ruhe zur Arbeit bzw. zur Schule gehen, ohne bedroht zu werden. Sie habe sich an verschiedene internationale und nationale Nichtregierungsorganisationen gewendet, habe aber auf ihre Anfragen keine Antworten erhalten. Es sei ihr und ihren Kindern deshalb die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E-693/2009 In der auf die Vernehmlassung eingereichten Replik wurde im Wesentlichen derselbe Sachverhalt wie in den bisherigen schriftlichen Eingaben vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht indessen ergänzend geltend, dass sie aufgrund eines Missverständnisses von den PLOTE und der srilankischen Armee bedroht worden seien. So hätten diese Gruppierungen irrtümlicherweise vermutet, sie seien mit F._______, [einer Kaderperson der LTTE], verwandt. Der fragliche F._______ stamme angeblich auch aus einer Familie, welche [Geschäftsbezeichnung] betreibe. Ferner wurde auf die schwierige Wohnsituation der Beschwerdeführenden hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wohne alleine mit ihrem jüngsten Sohn, während die beiden älteren Söhne aus Sicherheitsgründen anderswo Wohnsitz genommen hätten. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin keine glaubhaft gemachten Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken sind. Es besteht auch keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Glaubhaft sind indessen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Ermordung ihres Mannes und ihres ältesten Sohnes E._______. Dies geht aus diversen Beweismitteln hervor. Entgegen den vom BFM angedeuteten Zweifeln bezüglich der Identität des angeblich verstorbenen Sohnes hält das Gericht die Richtigkeit der geltend gemachten Identität von E._______ fest. So ist im 'death certificate' von E._______ die Beschwerdeführerin als Mutter aufgeführt. Auch wird in allen vorgelegten Beweismitteln (Zeitungsartikel; Bestätigungen der Polizei) jeweils über einen Vater und seinen Sohn berichtet. Dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau des verstorbenen Mannes ist, bezweifelt das BFM nicht. Hierzu liegt ein 'marriage certificate' vor. Im Folgenden werden in chronologischer Reihenfolge die wesentlichen Unstimmigkeiten in den schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 21. Dezember 2007 ergänzend zu ihrem Gesuch geltend, dass die Verweigerung der Zahlung einer von Unbekannten verlangten hohen Summe den Grund zur Tötung ihres Ehemannes und ihres Sohnes dargestellt habe. Anlässlich der mündlichen Befragung schilderte sie indessen eine andere Vorgeschichte zu den Tötungsdelikten. So habe ihre Schwester, de-

E-693/2009 ren Sohn bei den LTTE aktiv sei, sie wenige Tage vor den tragischen Ereignissen besucht, wobei sie zu Hause durch eine Kontrolle von Armeeund PLOTE-Angehörigen überrascht worden seien. Diese hätten ihnen Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen. Später habe die Polizei zur Tötung ihrer beiden Familienangehörigen erklärt, dass ihr Ehemann vor seinem Tod Verbindungen mit den LTTE bestätigt habe (A4 S. 5). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass im Oktober 2007 etwa eine Woche vor dem tragischen Vorfall ihr Ehemann von TMVP-Leuten telefonisch aufgefordert worden sei, Rs. 300'000 zu bezahlen. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei es zur Erschiessung von ihm und ihrem Sohn gekommen. Weshalb auch ihr Sohn sein Leben lassen musste, sei ihr indessen unbekannt (A4 S. 5). Das BFM hat zwischen den Ausführungen in der schriftlichen Eingabe vom 21. Dezember 2007 und denjenigen im Befragungsprotokoll zutreffend verschiedene Unstimmigkeiten festgestellt. An der Befragung machte die Beschwerdeführerin neu geltend, dass die Tötung aufgrund der vorgeworfenen LTTE-Verbindungen erfolgt seien. Im Zusammenhang mit dem schriftlich vorgebrachten Tötungsgrund sprach sie zwar übereinstimmend von einer nicht befolgten Zahlungsaufforderung, indessen gab sie an, dass eine Zahlungsfrist von zwei Wochen unter Mordandrohung angesetzt worden sei und ihre Familienangehörigen bereits drei Tage vor Ablauf dieser Frist erschossen worden seien (A4 S. 5). Demgegenüber liess sie die in der fraglichen schriftlichen Eingabe geschilderten mehrwöchigen Drohungen unerwähnt an der Befragung. 4.3.2 Am 23. Juli 2008 machte die Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Eingabe zusätzlich geltend, dass einer ihrer Söhne und sie selbst zwischenzeitlich von unbekannten bewaffneten Personen bedroht worden seien. So habe man ihrem Sohn Geld aus seinem [Geschäftsbezeichnung] entwendet, während sie auf dem Weg zur Besorgung der Beweisdokumente von Unbekannten aufgehalten worden sei und ihr mit dem Tod eines weiteren Sohnes gedroht worden sei. Entgegen den Angaben in der schriftlichen Eingabe verneinte sie an der mündlichen Befragung vom 14. Oktober 2008 die Frage, ob sie ausserhalb von ihrem Zuhause schon einmal bedroht worden sei (A4 S. 12). Auch erwähnte sie an der Anhörung den Vorfall nicht, wo ihrem Sohn unter Gewaltandrohung Geld aus dem [Geschäftsbezeichnung] entwendet worden sei. 4.3.3 In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Brief vom 13. Dezember 2008 teilte sie weiter mit, dass am 14. Oktober 2008 zwei unbekannte Personen auf Motorrädern gegenüber ihrem Sohn B._______ und

E-693/2009 dessen Familie eine Todesdrohung ausgesprochen hätten. Die Vorinstanz bezeichnete die diesbezüglichen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2009 angesichts der sehr widersprüchlichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft und wies auf weitere Ungereimtheiten hin. Gemäss BFM vermögen die nachträglich geltend gemachten Ereignisse die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht zu begründen. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend und nicht zu beanstanden. 4.3.4 Widersprüchlich erscheinen im Weiteren – wie dies bereits im vorinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten wurde – die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der Beziehung ihres Ehemannes zu den LTTE. So verneinte sie in der Befragung zunächst jegliche Verbindungen ihres Ehemannes zu den LTTE (A4 S. 5; vgl. A2 'death inquest' vom 23. Oktober 2007), während sie im Verlauf der Anhörung vorbrachte, ihr verstorbener Ehemann habe Mahlzeiten für die LTTE vorbereitet und Lieferungen vorgenommen (A4 S. 9). 4.3.5 Für Verwirrung sorgt ausserdem die in der Replik neu vorgebrachte Begründung, die Drohungen durch die PLOTE respektive die Armee beruhten auf einem Missverständnis. So sei irrtümlicherweise vermutet worden, die Beschwerdeführenden seien mit einem LTTE-Führer namens F._______ verwandt. Diese Angabe steht nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll, wo sie die Verfolgung auf die LTTE-Mitgliedschaft ihres Neffen, der ebenfalls den Namen F._______ trägt, zurückführte. 4.4 Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht glaubhaft darzulegen vermochten, wonach sie und ihre Söhne von der Armee respektive der PLOTE oder der TMVP verfolgt würden. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte, wonach die sri-lankische Armee oder paramilitärische Gruppierungen ein Interesse an ihr haben könnten. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung rechnen müssen. Abgesehen davon, geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden ein politisches Profil aufweisen würden. 4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die schwierige Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihr Wunsch nach einer

E-693/2009 sicheren Zukunft verständlich sind, jedoch nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen vermögen. 4.6 Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka nicht akut gefährdet sind. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-693/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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