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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 E-6917/2015

17. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,955 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6917/2015

Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal und Mali, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).

E-6917/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Senegal nach eigenen Angaben im Jahr 2013 oder anfangs 2014. Am 2. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 12. Juni 2014 ein Asylgesuch. Am 2. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er besitze sowohl die senegalesische als auch die malische Staatsangehörigkeit. Er habe als Sicherheitschef und Bodyguard für einen Präsidentschaftskandidaten im Senegal gearbeitet. Vor der Wahl im Jahr 2007 sei er zusammen mit dem gesamten Sicherheitspersonal festgenommen, jedoch freigesprochen worden. Während der Präsidentenwahl im Jahr 2012 habe er wiederum für den gleichen Politiker gearbeitet. Mehrmals habe er Drohnachrichten erhalten, sei beschattet worden und seine Wohnung sei durchsucht worden. Er sei deshalb zu seiner Familie an die Grenze zu Mali gezogen und habe sich dort entschlossen, den Senegal zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte und Fotos über seine Tätigkeit als Bodyguard und seine Kampfsportausbildung, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, zu den Akten.

E-6917/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer gibt an, sowohl die senegalesische als auch die malische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er lebte vor seiner Ausreise im Senegal und kam von dort aus in die Schweiz. Vorliegend ist daher einzig zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Senegal Bundesrecht verletzt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdeführers zu Mali wird deshalb nicht weiter eingegangen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-6917/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 den Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb auf eine nähere Auseinandersetzung mit den Unstimmigkeiten unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG verzichtet werde. Der Bundesrat habe den Senegal als sicheren Heimat- und Herkunftsstaat bezeichnet. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass bei einer eventuellen Rückkehr nach Senegal, die Behörden sehr wohl die nötigen Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers treffen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Senegal sei kein "Safe Country", wie das Vorgehen des neuen Regimes gegen Karim Wade zeige. Die Vorinstanz präzisiere nicht, in welchen essentiellen Punkten er sich widersprochen habe. Ausserdem spreche die Vorinstanz in der Verfügung vom Nichteintreten, weise sein Gesuch jedoch im Dispositiv ab. 4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. Mit seinen Vorbringen kann der Beschwerdeführer weder die vom Bundesrat vorgenommene Qualifikation des Senegals als "Safe Country", noch die Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch nicht aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ablehnt, sondern aufgrund dessen, dass er die Vermutung der Verfolgungssicherheit in seinem Fall nicht mit konkreten und substantiierten Hinweisen umzustossen vermag. Hierzu liegt einzig ein Schreiben des Beschwerdeführers an den "Procureur Général" vom

E-6917/2015 2. September 2013 (SEM-Akten, A19/22 F102 ff. und S. 18) vor, indem der Beschwerdeführer schildert, dass er Drohnachrichten auf sein Telefon erhalte, von bewaffneten Männern verfolgt werde und sein Haus durchsucht worden sei. Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmen gegen die erwähnten Vorkommnisse – deren Vorliegen im Übrigen aufgrund der äusserst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zweifelhaft ist – getroffen hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. Die Beschwerde bringt diesbezüglich nichts vor. Damit bleibt es dabei, dass Senegal als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer Sicherheit vor Verfolgung bieten kann. Die Vorinstanz verweist in der Begründung ihrer Verfügung aus unbekannte Gründen einerseits inhaltlich auf eine nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung des Asylgesetzes (aArt 34 AsylG: Nichteintreten bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten; vgl. angefochtene Verfügung S. 2 unten); andererseits wird Mali als sicherer Drittstaat erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer Staatsangehöriger (auch) von Mali ist (vgl. Verfügung S. 3). Diese Argumentationsweise ist zwar in der Tat verwirrend (vgl. Beschwerde S. 3). Für die beantragte Rückweisung in der Sache an das SEM besteht jedoch keine Veranlassung, weil die Vorinstanz mit Bezug auf das zweite Heimatland, Senegal, im Ergebnis richtig entschieden hat und die Frage einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mali, wie oben erwähnt (vgl. E. 2.2) deshalb inhaltlich nicht weiter thematisiert werden muss. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Senegal umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat

E-6917/2015 entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Senegal herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6917/2015 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6917/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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