Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.12.2014 E-6914/2014

4. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,975 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6914/2014

Urteil v o m 4 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).

E-6914/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 16. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2014 namentlich vorbrachte, er sei am (…) April 2011 aus seinem Heimatland ausgereist und am (…) Juli 2013 per Schiff in Italien angekommen, wo er am (…) Juli 2013 ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach einem rund siebenmonatigen Aufenthalt in Rom nach Norwegen weitergereist sei, wo er erneut um Asyl ersucht habe, von den norwegischen Behörden aber nach Italien zurückgeführt worden sei, dass er sofort nach dieser Rücküberstellung per Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder nach Norwegen gewährte, dass er dabei namentlich erklärte, er habe Italien verlassen, weil er dort keine Arbeit gefunden habe und kein anständiges Leben habe führen können, dass die italienischen Behörden in Beantwortung eines Dublin- Rückübernahme-Ersuchens des BFM vom 23. September 2014 mit Schreiben vom 29. September 2014 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, weshalb seine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitteilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und daher sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei und ihm Gelegenheit einräumte, sich zum beabsichtigen Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu der Wegweisung nach Italien zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,

E-6914/2014 dass die italienischen Behörden einem vom BFM gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz am 15. Oktober 2014 gestellten Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. November 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am 14. November 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass für ein Begehren um Wiedererwägung seines Asylentscheids die italienischen Behörden zuständig wären und er kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nachweisen könne, da ihm Italien bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe und er dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass im Weiteren weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 21. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-6914/2014 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-6914/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat, das – offensichtlich nach der Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs im Hauptpunkt – mit dem Zusprechen subsidiären Schutzes endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ist und grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren bietet, dass der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort behauptet, sein Asylverfahren in Italien sei im Hauptpunkt – Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung – zu Unrecht abgewiesen worden respektive es würde ihm in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen,

E-6914/2014 dass die italienischen Behörden dem Gesuch vom 15. Oktober 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers am 10. November 2014 zustimmten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich in keiner Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),

E-6914/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist, dass sodann auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen ist, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht und sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller Gründe entnehmen lassen, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass der nicht weiter substanziierte Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf die schlechten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Italien diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden (vgl. Protokoll EVZ S. 8) Mann handelt, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-6914/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6914/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

E-6914/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2014 E-6914/2014 — Swissrulings