Abtei lung V E-6912/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._____, mit zwei Alias-Identitäten, dessen Ehefrau B._______, mit zahlreichen Alias- Identitäten, und deren Kinder C._______, sowie D._______, alle Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6912/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Serbien) - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2009 verliessen und per Lastkraftwagen in die Schweiz einreisten, wo sie am 14. Mai 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im F._______ vom 26. Mai 2009 und 3. Juni 2009 sowie der Anhörungen vom 23. September 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien vom Vater des Beschwerdeführers (A._______) aus dem Haus geworfen worden, es sei ihnen nicht möglich, den Kindern in Serbien eine gute Zukunft zu ermöglichen, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2000 den Militärdienst verweigert und werde deshalb von der Polizei gesucht, sie seien zudem als ethnische Roma in Serbien ausgegrenzt und könnten somit weder ein Haus bauen noch einer Arbeit nachgehen, und schliesslich würden die Kinder, welche in Serbien nicht registriert worden seien, keine Schulbildung erhalten, dass das BFM die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche am 14. Mai 2009 und im Rahmen der Kurzbefragungen vom 26. Mai 2009 beziehungeweise vom 3. Juni aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, dass sie einen Geburtsschein und eine Wohnsitzbestätigung einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 - am folgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der E-6912/2009 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen vom 23. September 2009 angegeben hätten, sie hätten nichts unternommen, um Papiere zu beschaffen, dass generelle Zweifel an der Glaubwürdigkeit und ihrer Identität bestehen würden, da die Beschwerdeführenden bei Behörden verschiedener Länder andere Identitäten angegeben hätten, dass ein Grossteil der Roma-Kinder in Serbien registriert seien und der serbische Staat mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft für eine bessere Integration der Roma in die Gesellschaft bemüht sei, dass ein Teil der werktätigen Roma auf den regulären Märkten Serbiens arbeiten würden, weshalb eine diesbezügliche Diskriminierung verneint werden könne, dass fehlende Arbeits- und Unterkunftsmöglichkeiten auf allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen zurückzuführen seien und deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Identitätsangaben gemacht hätten und deshalb die Untersuchungspflicht sowie Substanziierungslast der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht fände, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörde sei, allfällige Wegweisungshindernisse zu erforschen, wenn die Beschwerdeführenden eine genauen Eruierung des Sachverhalts behindern würden, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass serbische Roma gewissen Benachteilungen ausgesetzt werden könnten, diese jedoch in der Regel keine schwerwiegenden Vorfälle darstellen würden, zumal ein erfahrungsgemäss starkes familiäres Beziehungsnetz der Roma und ihre relativ starke Vertretung in Serbien einen gewissen Schutz böten, E-6912/2009 dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2009 (Poststempel) beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten sowie darum ersuchten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und sie seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Akten am 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-6912/2009 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E.5.6.5 S. 90f) dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-6912/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb vorweg auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass überdies festzustellen ist, dass der eingereichte Geburtsschein und die Wohnsitzbestätigung nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten sind, weil es sich – bezüglich der Geburtsurkunde – nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie und – bezüglich des andern Dokuments – nicht um ein solches handelt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität des Inhabers ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 und Art. 1 c der E-6912/2009 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass weiter wenig plausibel erscheint, dass B._______ (Beschwerdeführerin) noch nie einen Pass beziehungsweise eine Identitätskarte gehabt habe und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihr angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Serbien über die zwingenden Transitländer wie Italien und / oder Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass ihr dies auch deshalb nicht geglaubt werden kann, da sie sich bereits in vielen anderen europäischen Ländern - zum Teil über mehrere Jahre - aufgehalten habe, dass überdies dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe seine Identitätspapiere im Lastwagen vergessen, und die Behauptung in der Beschwerde, er habe sich um Kontaktaufnahme mit besagtem Chauffeur bemüht, weder konkretisiert wird noch die entsprechenden Bemühungen belegt werden, dass auch die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal sie im Wesentlichen eine Wiederholung des anlässlich der Anhörungen Dargelegten darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen im Transitzentrum vom 26. Mai 2009 E-6912/2009 beziehungsweise 3. Juni 2009 und den Anhörungen vom 23. September 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass auch diesbezüglich vorweg auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Beschwerde keine überzeugenden Argumente entnommen werden können, aufgrund derer eine andere Beurteilung des Falles gerechtfertigt erschiene, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründe (keine Wohnung, keine Zukunftsperspektiven für die Kinder, keine Möglichkeit, Arbeit zu erhalten) offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe darstellen, dass somit in erster Linie wirtschaftliche Gründe die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz motiviert haben, dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien - trotz gewisser Verbesserungen in den letzten Jahren - weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – grundsätzlich nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass sodann der weitere Fluchtgrund, Angehörige der Roma würden bisweilen beleidigt, beschimpft, geschlagen und bespuckt, aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu genügen vermag, E-6912/2009 dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstverweigerung in Serbien im Jahre 2000 und die nachfolgende und bis heute währende behördliche Suche nach ihm grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, zumal eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung rein strafrechtlicher Natur wäre, und darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine solche aus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation heraus höher als bei anderen ausfallen könnte (sog. Politmalus), dass zudem Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen noch heute gesucht werden soll, zumal die Behauptung einerseits durch nichts belegt wird und andererseits nicht nachvollziehbar ist, dass er aufgrund der Militärverweigerung im Jahre 2000 sein Heimatland verlassen habe, später aber freiwillig wieder nach Serbien zurückgekehrt sei (A31, S.8), dass es bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 5. November 2009 noch näher einzugehen, zumal darin lediglich die Vorbringen wiederholt werden und auf deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz beharrt wird, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass ein Nichteintretens auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-6912/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass in Serbien dennoch keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliegt, E-6912/2009 dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht werden, nicht zur Annahme einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen, dass dem BFM zu folgen ist, aufgrund der verschiedenen Identitäten sowie der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren seien Zweifel an den von den Beschwerdeführenden geschilderten persönlichen Verhältnissen anzubringen, dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, sie hätten - wie von ihnen behauptet - in Serbien keine Verwandten, welche sie bei ihrer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da Roma-Familien in der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Beziehungen pflegen, dass sodann auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen könnten, dass nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, sie gerieten nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter – bei bereits erfolgter Datenweitergabe E-6912/2009 entsprechende Information des Beschwerdeführers in eines separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6912/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 13