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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2007 E-6904/2007

17. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,649 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-6904/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, geboren _______ alias Y._______, geboren _______, Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6904/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2007 über den Flughafen Zürich-Kloten unter Verwendung eines kamerunischen Reisepasses, lautend auf die Personalien Y._______, in die Schweiz einzureisen versuchte, dass sich das vorgelegte Dokument nach einer Prüfung durch die Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2007 als Fälschung erwies (Inhaltsverfälschung und Bildauswechslung), dass die Beschwerdeführerin zudem im Besitze eines kamerunischen und eines schweizerischen Impfausweises war, je lautend auf die nämlichen Personalien, dass sie am 14. August 2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte und am 17. August 2007 von der Flughafenpolizei zu ihren Reisemodalitäten angehört wurde, dass ihr für die weitere Behandlung ihres Asylgesuches vom BFM am 28. August 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass sie am 4. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihrer Person befragt wurde, und am 13. September 2007 eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, seit dem Unfalltod ihrer Eltern am 14. Febraur 1998 habe sie bei einer Tante in Yaoundé gewohnt, die mit einem _______ verheiratet sei, dass sie seit ihrem dreizehnten Lebensjahr regelmässig von diesem Mann vergewaltigt worden sei und er ihr gedroht habe, sie zu töten, falls sie ihrer Tante davon erzählen sollte, dass die Tante ihren Mann und sie während eines sexuellen Übergriffs im Januar 2007 überrascht habe und der Mann ihre Tante entgegen gegenteiliger Beteuerungen der Beschwerdeführerin davon habe überzeugen können, von der Beschwerdeführerin verführt worden zu sein, E-6904/2007 dass sie von ihrer Tante in der Folge aus dem Haus geworfen worden sei und sich seither bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland auf der Strasse habe durchschlagen müssen, dass sie sich nicht an andere Verwandte habe wenden können, weil sie aufgrund der Vorwürfe ihrer Tante von diesen verstossen worden sei, dass sie am 11. August 2007 zufällig einen ehemaligen Schulfreund angetroffen und ihm von ihren Problemen berichtet habe, dass ihr der Schulfreund mit Geld ausgeholfen und tags darauf Ausweispapiere gegeben habe, um die Ausreise aus ihrem Heimatland über den Flughafen zu ermöglichen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich einen Geburtsschein besessen habe, da in Kamerun eine Identitätskarte erst im Alter von 21 Jahren erhältlich sei, nicht zutreffe, dass in Kamerun vielmehr spätestens ab dem 18. Altersjahr das Tragen einer Identitätskarte obligatorisch sei und somit der tatsachenwidrige Erklärungsversuch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und impliziere, die Beschwerdeführerin würde den Schweizer Behörden absichtlich ihre Ausweispapiere vorenthalten, um ihre Identität zu verheimlichen sowie eine allfällige Rückkehr zu erschweren oder zu verhindern, dass auch die Angaben zur Ausreise unglaubhaft erscheinen würden und daraus zu schliessen sei, die Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz habe aus anderen Motiven als den behaupteten Fluchtgründen stattgefunden, da es im höchsten Masse realitätsfremd sei, wenn sie behaupte, einen Tag vor ihrer Ausreise zufällig einen Schulfreund getroffen zu haben, der sie - ohne dass sie über ihre bevorstehende E-6904/2007 Ausreise Kenntnis gehabt habe - zum Flughafen geschickt und ihr am folgenden Tag einen Pass mit Schweizer Visum ausgehändigt habe, dass vielmehr davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise über längere Zeit vorbereitet und die Schweizer Behörden bei ihrer versuchten Einreise unter Verwendung gefälschter Reisepapiere zu täuschen versucht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Weiteren ausführte, die Vorbringen zu ihrem Asylgesuch seien in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft, dass es den Schilderungen über die angeblich erlittenen Vergewaltigungen durch ihren Onkel an spezifischen Realkennzeichen mangle, dass die Aussagen, etwa zum geltend gemachten Ereignis vom Januar 2007, als die Tante Zeugin eines sexuellen Übergriffs durch ihren Ehemann geworden sein soll, monoton und stereotyp ausgefallen seien, denen individuelle Eigentümlichkeiten gänzlich fehlen würden, dass auch die Ausführungen zum Kontext, insbesondere was ihr familiäres Umfeld betreffe, in welchem sich die angeblichen Vergewaltigungen ereignet haben sollen, höchst realitätsfremd seien, so etwa die Behauptung, ausser zu ihrer Tante und zu ihrem Onkel zu niemandem Kontakt gehabt zu haben, was in Hinblick auf die kulturellen Gepflogenheiten afrikanischer Länder kaum denkbar sei, dass zudem wenig nachvollziehbar sei, wenn sie nicht zu wissen vorgebe, wo ihr Onkel gearbeitet habe, da anzunehmen sei, in einer Familie werde darüber gesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- E-6904/2007 hebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt werden, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbringt, sie habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus ihrem Heimatland hinter sich, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeiten und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, und ausserdem würden ihre geltend gemachten Gründe sehr wohl zu entschuldigen vermögen, dass sie keine Papiere vorlegen könne, dass sie im Weiteren rügt, es hätten zusätzliche Abklärungen in einem ordentlichen Verfahren getroffen werden müssen, dass ihre Schilderungen zur Vergewaltigung glaubwürdig ausgefallen seien und nicht vergessen werden dürfe, dass sie sich schäme, alles ungeschehen haben möchte und traumatisiert sei, dass sie somit eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend mache, die im Lichte von Art. 3 AsylG gewürdigt werden müsse, dass aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen Gründe gegeben seien, die auf einen unzulässigen Vollzug der Wegweisung schliessen liessen, dass ungeachtet der von ihr bestrittenen Voraussetzungen des Nichteintretenstatbestandes die glaubhaften Vorbringen eine Rückführung in den Heimatstaat auch unzumutbar machen würden, dass schliesslich eine Rückführung in den Heimatstaat aufgrund der fehlenden Papiere offensichtlich technisch nicht möglich wäre, dass für die weiteren Vorbringen auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6904/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin- E-6904/2007 dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in voller Kognition zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet, und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe zu Unrecht nicht auf entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren erkannt, dass jedoch der vorinstanzlichen Argumentation zuzustimmen ist, wonach nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin hätte in Kamerun keine Identitätskarte erhältlich machen können, und sie in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltige Entgegnung vorzubringen vermag, sondern ohne Begründung pauschal daran festhält, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren entschuldbare Gründe für das Fehlen rechtsgenüglicher Papiere angeführt, dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, ihre wahre Identität zu belegen, E-6904/2007 und sie die schweizerischen Behörden bei ihrem Einreiseversuch mit einem verfälschten Reisepass zu täuschen versuchte, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise längere Zeit vorbereitet und somit Gelegenheit gehabt, ihre Identität belegende Papiere in ihrem Heimatland zu besorgen und den schweizerischen Behörden vorzulegen, dass im Weiteren das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine äusserst beschwerliche Flucht hinter sich habe, die nicht ohne Heimlichkeiten und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, umso unverständlicher erscheint, als sie den am strengsten kontrollierten Weg durch die Sicherheitsvorkehren eines internationalen Flughafens und die bequemste Reiseform des Fliegens wählt, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ausweichender sowie realitätsfremder und zum Teil tatsachenwidriger Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft erachtete, dass das BFM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), E-6904/2007 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal in der Rechtsmitteleingabe einerseits lediglich der Sachverhalt kurz wiederholt wird, und andererseits die Beschwerderügen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, ohne auf die in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltenen Erwägungen konkret einzugehen, dass daran die vom Gesetzgeber festgelegte und von der Beschwerdeführerin als rechtsstaatlich bedenklich kurz gerügte Rechtsmittelfrist von fünf Tagen nichts zu ändern vermag, da auch in Ausschöpfung und Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung zu schützen ist, dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zentralen und entscheidwesentlichen Sachverhaltsbereichen der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht in der von ihr geschilderten Form erlebt, dass nicht weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen ist, da sie keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen bewirken können, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-6904/2007 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen objektiver technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6904/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ad N_______ (vorab per Telefax) - X._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 11

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