Abtei lung V E-6894/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom vom 18. November 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6894/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahre 1999 und gelangte am 1. November 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 4. November 2003 während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, B._______ und in C._______, D._______, aufgewachsen zu sein. Seine Familie sei politisch nicht aktiv gewesen, habe indessen unter der allgemeinen Unterdrückung durch die Taliban und den Auswirkungen des Bürgerkrieges gelitten. Im Jahre 1998 sei sein Vater durch eine Mine umgekommen. Nach dessen Tod und aufgrund der allgemeinen Situation hätten er, seine Mutter sowie die beiden jüngeren Geschwister Afghanistan verlassen und seien in den E._______ ausgereist und nach F._______ gezogen, wo sie illegal gelebt hätten. Dort habe er zweieinhalb Jahre in einer Schuhfabrik gearbeitet. Danach habe er den E._______ verlassen und sei nach weiteren längeren Aufenthalten in der G._______, in H._______ und K._______ schliesslich in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E-6894/2006 D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass mit der Beschwerde nur der Vollzug der Wegweisung angefochten werde und somit die Verfügung vom 23. November 2003 in Bezug auf die Frage des Asyls und der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1 bis 3) in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2004, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 wurden dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. G. Gemäss der Mitteilung des Zivilstandsamts Zürich vom 8. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer gleichentags eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Landsfrau geheiratet. H. Angesichts dieser Umstände wurde das Bundesamt unter Hinweis auf diese Eheschliessung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner standardisierten Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 beantragte das Bundesamt ohne inhaltliche Begründung wiederum die Abweisung der Beschwerde. E-6894/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2003 ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. E-6894/2006 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.2 Art. 44 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass in jenen Fällen von Asylbewerberfamilien, in denen das eine Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfüllt, in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen wird. Dies entspricht ständiger Praxis der ARK (vgl. dazu ausführlich den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat am 8. Oktober 2007 eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Landsfrau geheiratet. Er ist demnach ebenfalls vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keinerlei Gründe für die Nichtanwendung der erwähnten Praxis zu entnehmen sind (und auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht werden). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die Begründung der Beschwerde betreffend die individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. November 2003 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, E-6894/2006 den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 6. 6.1 Angesichts der Gutheissung des Rechtsmittels sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Dem im Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbaren Vertretungsaufwands auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6894/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das J._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7