Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6888/2011 Urteil v om 1 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…) respektive (…), Irak, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (…).
E6888/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: BFM) mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. November 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2003 als verschwunden galt, dass die Kantonspolizei (…) den Beschwerdeführer am (…) anlässlich einer Kontrolle in der Asylunterkunft B._______ wegen illegaler Einreise verhaftete und an das Migrationsamt des Kantons C._______ überführte, welches am 27. Mai 2011 die Entlassung aus der Haft und die Überführung in das Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ verfügte, dass der Beschwerdeführer gleichentags im EVZ ein zweites Asyl stellte und daselbst am 7. Juni 2011 zu seiner Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 8. Dezember 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs anführte, er sei ethnischer (…) aus (…) in der nordirakischen Provinz Erbil, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er sich nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs ab November 2003 in europäischen Drittstaaten aufgehalten habe, bevor er im Jahre 2005 von (…) aus nach (...) zurückgekehrt sei, dass er in (...) zuerst einen von seiner Mutter finanzierten (…) betrieben habe, danach einige Zeit arbeitslos gewesen und ab dem Jahre (…) bis (…) Geschäftsführer eines (…), das einem Verwandten gehört habe, gewesen sei, dass er daneben noch andere Arbeiten ausgeführt habe, dass er die Gesellschaft im Irak als heuchlerisch, verlogen und hässlich empfunden und Angst vor den Menschen gehabt respektive sich eingeengt gefühlt habe und belästigt worden sei,
E6888/2011 dass er seine Arbeit im (...) aufgegeben habe, weil sich dieser in der Nähe einer Moschee befunden habe, wo er von den Leuten schlecht behandelt und beschimpft worden sei, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet habe, weil ihm nicht erlaubt worden sei, nach draussen oder regelmässig nach Hause zu gehen, dass er auch bei anderen Arbeitsstellen keine Freiheiten gehabt habe, weshalb er im (…) erneut aus dem Irak ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 – eröffnet am 15. Dezember 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 12. Januar 2012 zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gesellschaft im Irak sei heuchlerisch, verlogen und hässlich, zutreffe, zumal es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung handle, dass zwar die Lebensbedingungen für die Mehrzahl der Bürger in der Heimat des Beschwerdeführers härter seien als jene in Zentraleuropa, dass aber Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu entsprechen vermöchten, dass das am 20. September 2000 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 7. Dezember 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den
E6888/2011 Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen eines ärztlichen Berichts zu seinem (…) Gesundheitszustand, die Durchführung einer weiteren Anhörung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und im Falle des Obsiegens das Ausrichten einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 5. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
E6888/2011 Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E6888/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Nichteintretenstatbestandes seien vorliegend erfüllt, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittel eingabe weder dem Protokoll der summarischen Befragung noch demjenigen der Anhörung Anhaltspunkte für eine fehlende Urteils respektive Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die Gründe darzutun, die ihn zur erneuten Ausreise aus dem Irak bewogen hatten, dass sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben, weshalb der Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung abzuweisen ist, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen sind, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
E6888/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
E6888/2011 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der nordirakischen Provinz Erbil nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen lässt (vgl. BVGE 2008/5), dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Irak wegen eines (…) Leidens ärztlich behandeln liess und diesbezüglich aussagte, er sei dank der Behandlung geheilt worden und er habe sich nicht mehr krank gefühlt (vgl. Akten BFM B33/10 S. 6 Frage 32), dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen eines ärztlichen Berichts zum (…) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuweisen ist, zumal eine allenfalls erforderliche zusätzliche medizinische Behandlung auch im Irak gewährleistet ist und er überdies die Möglichkeit hat, bei den Schweizer Behörden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der über Berufserfahrung (…) und mit (…) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, was ihm eine wirtschaftliche Reintegration im Irak erleichtern dürfte,
E6888/2011 dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus unbenommen bleibt, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6888/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: