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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2008 E-6887/2006

21. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,320 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. November 2003 i.S. Asyl und Wegwe...

Volltext

Abtei lung V E-6887/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alain Droz, avocat, 7, avenue Krieg, case postale 209, 1211 Genève 17, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 6. November 2003 /N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6887/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Juli 2002 verlassen und sich nach B._______ begeben habe, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, bevor er nach C._______ gereist sei, dass er am am 12. September 2003 C._______ auf dem Luftweg verlassen habe und über D._______ nach E._______ geflogen sei, bevor er am 17. September 2003 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 2. Oktober 2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 20. Oktober 2003 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und habe seit seiner Geburt bis am 27. Juni 2002 in Kinshasa gelebt, dass sich sein Bruder im Jahre 2001 den Forces Armées Congolaises (FAC) angeschlossen habe und an die Front gegangen sei, dass am 17. Juni 2002 bewaffnete Angehörige der FAC auf der Suche nach seinem Vater in das Familiendomizil eingedrungen seien und seine Mutter vergewaltigt und umgebracht hätten, dass er sich noch vor Eintreffen der Rettungskräfte zu Kollegen begeben habe und später wieder seiner Arbeit als Lastwagenmechaniker nachgegangen sei, dass, als er auf der Arbeit gewesen sei, seine Schwestern und sein Vater am 22. Juni 2002 das Familiendomizil verlassen hätten und sich seither an einem ihm unbekannten Ort aufhalten würden, dass am 24. Juni 2002 Soldaten an seinem Arbeitsplatz erschienen seien, dass sein Chef ihm den Auftrag gegeben habe, mit den Soldaten in die Provinz G._______ zu gehen, um deren Lastwagen zu reparieren, dass er sich geweigert habe mitzugehen, weshalb ihn die Soldaten verhaftet, ins H._______ gebracht und ihn dort drei Tage festgehalten hätten, E-6887/2006 dass sein Chef einen Aufseher bestochen und so die Flucht ermöglicht habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich nach I._______, begeben habe, wo er sich drei Tage aufgehalten habe, dass ihn sein Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Probleme seien gravierend, er (der Beschwerdeführer) müsse so schnell wie möglich das Land verlassen, dass er sich deshalb nach B._______, begeben habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2003 – eröffnet am 11. November 2003 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er gleichzeitig zwei Vorladungen der Police Judiciaire des Parquets jeweils im Original zu den Akten reichen liess, dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2003 dem Beschwerdeführer seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah- E-6887/2006 rens bestätigte und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2004 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen liess, dass das BFF mit seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2004 dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2004 ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2004 um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme bis zum 6. Februar 2004 ersuchen liess, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail der ARK vom 3. Februar 2004 mitgeteilt wurde, die Frist zur Stellungnahme werde antragsgemäss bis zum 6. Februar 2004 erstreckt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2004 eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie eine Vorladung der Police Nationale Congolaise vom 13. Januar 2003 im Original zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2004 ein Originalschreiben seines früheren Arbeitgebers sowie zwei diesen betreffende Vorladungen vom 13. Oktober 2003 jeweils im Original samt des zugehörigen Briefumschlags zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2007 diverse Beweismittel jeweils in Kopie zu den Akten reichen liess, E-6887/2006 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-6887/2006 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig begründet ausgefallen respektive widersprächen jeglicher Logik oder der allgemeinen Erfahrung und vermöchten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung habe er das Camp, seine Zelle sowie Personen, welchen er während seines Aufenthalts begegnet sei, beschreiben und sogar einen Plan des Camps erstellen können, dass entgegen dieser Auffassung die Schilderung des Camps, der Zelle sowie insbesondere auch der Ereignisse während der Haft völlig unsubstanziiert ausgefallen ist und persönliche Eindrücke, welche ein solch einschneidendes Ereignis bei einer Person, welche das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, hinterlassen dürfte, vermissen lässt (vgl. A8/27, S. 14 und 15), dass auch die anlässlich der kantonalen Anhörung vom Beschwerdeführer erstellte, sehr einfach gehaltene Skizze des Camps nicht den Eindruck vermittelt, sie sei von einer tatsächlich in diesem Camp inhaftierten Person erstellt worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er sei zwischen dem 17. und dem 24. Juni 2002 seiner E-6887/2006 Arbeit nachgegangen, auch wenn er nicht mehr so motiviert gewesen sei (vgl. A8/27, S. 21), dass dieses Verhalten nicht mit demjenigen einer Person, welche tatsächlich die Ermordung ihrer Mutter durch Soldaten miterleben musste, zu vereinbaren ist, dass das BFF in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eingereichten Vorladungen seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da Fälschungen solcher Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres beschafft werden könnten, zudem sei nicht ersichtlich, weshalb diese Vorladungen von der Police Judiciaire ausgestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer doch eine Verfolgung durch die Armee geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer diesem Argument in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2004 nichts entgegenhält, weshalb auch die mit dieser Stellungnahme eingereichte Vorladung der Police Nationale Congolaise sowie die beiden am 10. März 2004 eingereichten Vorladungen seinen Arbeitgeber betreffend nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, weshalb diesem keinerlei Beweiswert zukommt, dass auch die mit Eingabe vom 5. Juni 2007 eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen, zumal diese nur in Kopie eingereicht wurden und Kopien ohne grossen Aufwand manipuliert werden können, dass auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr näher einzugehen ist, da diese unter den oben dargestellten Umständen von vornherein nicht geeignet sind, bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung eine andere Beurteilung zu bewirken, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-6887/2006 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6887/2006 dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, zumal der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis am 24. Juni 2002 in Kinshasa gelebt habe (vgl. A8/27, S. 12 f.), dass er über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als Automechaniker verfügt, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ermöglichen sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6887/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10

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