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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2007 E-6873/2007

8. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,123 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung V E-6873/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 1. Dezember 1998 in die Schweiz einreiste, dass die Eltern des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1998 Asylgesuche in der Schweiz einreichten, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu BFM) die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2001 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (medizinische Gründe) die vorläufige Aufnahme der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer als damals minderjähriges Kind in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2007 mitteilte, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 eine Stellungnahme einreichte, in welcher er ausführte, er sei als Zwölfjähriger in die Schweiz eingereist, habe hier die Schulen besucht, sei seit drei Jahren beim gleichen Arbeitgeber saisonal erwerbstätig und mit einer Schweizerin verlobt, mithin sei er in der Schweiz zwischenzeitlich vollständig integriert, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 - eröffnet am 24. September 2007 - die mit Verfügung vom 28. März 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. November 2007 zum Verlassen der Schweiz setzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn der Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem er zuletzt gewohnt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, er nicht möglich ist, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann, er insbesondere nicht zumutbar ist, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und in der Rechtsmitteleingabe auch nicht vorbringt, er würde die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen, und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sich in der Schweiz verlobt und beabsichtige seine Verlobte zu heiraten, den Akten und der Beschwerdeeingabe jedoch keine Hinweise auf einen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK zu entnehmen sind, dass deshalb sowie aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt, eine solche angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden kann (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, im Kosovo herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch kei- ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers sprechen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, da der Vollzug der Wegweisung der Eltern aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen, er aufgrund seiner Minderjährigkeit in das Verfahren seiner Eltern eingeschlossen worden, mittlerweile indes volljährig und nicht mehr auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen sei, dass der Bruder B._______ und dessen Familie, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen würden, sich um die kranken Eltern kümmern könnten, dass der Beschwerdeführer sodann nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebe, er die Beziehung zu seinen Eltern auch aus dem Ausland aufrecht erhalten könne, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei, in der Schweiz einige Jahre die Schule besucht, Deutsch gelernt sowie Berufserfahrungen gesammelt habe, dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden könne, dass er sich im Heimatstaat eine eigene wirtschaftliche Existez aufbauen könne, dass die Tatsache, dass er seit drei Jahren eine saisonale Stelle innehabe, die Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Verwandte im Kosovo habe, die ihn mindestens vorübergehend nach der Wiedereinreise bei sich aufnehmen könnten, dass er sich seit neun Jahren in der Schweiz aufhalte, dies den Vollzug indes ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen lasse, dass die kantonalen Migrationsbehörden die Möglichkeit hätten, vorläufig Aufgenommenen, die sich in der Schweiz gut integriert hätten, nach mehreren Jahren klaglosen Aufenthalts eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dass der C._______ dem Beschwerdeführer bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe und den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass er dies in kurzer Zeit zu tun beabsichtige, dass das BFM im Rahmen der Strategie Balkan 2003 - 2006 umfangreiche Strukturhilfeprojekte finanziere, wobei sowohl eine Vermittlung von Rückkehrern in Strukturhilfeprojekte möglich sei, als auch die Möglichkeit bestehe, Leistungen des Rückkehrhilfeprogrammes zu beantragen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei seit Dezember 1998 in der Schweiz, habe die Grundschule in D._______ besucht, im Jahre 2002 seine Verlobte kennen gelernt, mit welcher er eine intakte Beziehung führe, und sei seit dem 1. August 2007 unbefristet bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt, dass er sich zudem gegenwärtig auf Anraten seines Arbeitgebers zum Chauffeur Kategorie C weiterbilden lasse, dass er den Gedanken, nicht mehr bei seiner Verlobten und seiner Familie zu leben, nicht ertragen könne beziehungsweise sich ein Leben im Kosovo nicht vorstellen könne, dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, dass zunächst festzuhalten ist, dass die gegenwärtige allgemeine Lage im Kosovo nicht als dergestalt bezeichnet werden kann, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme, dass der Beschwerdeführer seinerzeit aufgrund seiner Minderjährigkeit in die vorläufigen Aufnahme seiner Eltern einbezogen wurde, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmassnahme für einen vorübergehend nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung handelt, mithin bei Wegfall des Hinderungsgrundes auch die Grundlage für das Weiterbestehen der vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben ist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 22-jährig, mithin seit vier Jahren volljährig ist, damit der entscheidende Umstand seines damaligen Einbezugs in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern offensichtlich weggefallen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb es die Voraussetzungen für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo als gegeben erachte, dass um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass allein das Kriterium der guten Integration in der Schweiz unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 4 ANAG unerheblich ist, der Beschwerdeführer vielmehr eine konkrete Gefährdung seiner Person darzutun hat, dass der Beschwerdeführer demnach aus den Umständen, dass er nunmehr über eine feste Anstellung verfügt und den Lernfahrausweis Kategorie C besitzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er sodann mit seinen weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, aufgrund welcher besonderen, in seiner Person liegenden Umstände (z.B. notwendige medizinische Behandlung), er bei einer Rückkehr in den Kosovo einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit im Kosovo verlebt und dort auch die Grundschule besucht hat, mithin mit den dortigen Verhältnissen nicht gänzlich unvertraut ist, dass gemäss den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers mehrere nahe Verwandte (u. a. Grossmutter, Onkel) im Heimatstaat leben, dass der Beschwerdeführer zudem nicht alleine, sondern zusammen mit seinem Bruder E._______ in den Kosovo zurückkehren kann, weshalb die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seines Bruder zu koordinieren ist, dass der Beschwerdeführer somit über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr vorerst aufnehmen kann, dass er ferner - wie vom BFM dargelegt - an einem Rückkehrhilfeprogramm teilnehmen kann, was ihm die wirtschaftliche Integration und den Aufbau einer beruflichen Zukunft erleichtern wird, dass nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b) blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt, die aktenkundigen Tatsachen zu wiederholen, und er mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat, dass sich somit weder aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und damit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seines Bruders E._______ zu koordinieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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