Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6871/2007 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N (…).
E-6871/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. September 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte zu dessen Begründung anlässlich der summarischen Anhörung am 18. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen das Folgende geltend: Sein Geburtsort sei B._______ in Eritrea, wo er bis 1998 gelebt habe, bevor er nach C._______ (Eritrea) umgezogen sei. In C._______ habe er bis am 25. Juli 2005 gelebt. Dann sei er nach D._______ (Eritrea) gezogen, um dort bei der E._______ die Militär-Grundausbildung zu absolvieren, welche auch Schulunterricht beinhalte und die Möglichkeit biete, die Matura abzuschliessen. Nach Abschluss der militärischen Grundausbildung habe der schulische Teil der Ausbildung begonnen. Während des schulischen Teils der Ausbildung seien sie jedoch auch zur Arbeit abkommandiert worden. Am 2. Januar 2006 habe er sich während einer Versammlung dahingehend geäussert, dass sie doch für die Vorbereitung der Matura dort seien und es begrüssenswert wäre, wenn der Arbeitsdienst auf die Wochenenden konzentriert werden könnte. Daraufhin sei er vom Leiter der Division E._______ namens (...) kritisiert und nach der Versammlung von der Polizei der Division festgenommen, befragt, ins Divisionsgefängnis in D._______ verbracht und in diesem während ungefähr zwanzig Tagen inhaftiert worden. Anschliessend sei er in ein Militärgefängnis in D._______ namens F._______ verlegt worden, wo er genau fünf Monate inhaftiert gewesen sei. Er habe Arbeitsdienst leisten müssen und dazu das Gefängnis jeweils verlassen. Eines Tages habe der Wind Kamsin heftig geblasen, was ihm ermöglicht habe, zusammen mit einem Mitgefangenen zu fliehen. Nach zwei Tagen Fussmarsch sei er in (...) im Sudan angekommen, von wo er mit einem Auto nach Khartoum und weiter nach Tripolis in Libyen gereist sei. Von dort sei er auf einem Boot nach Sizilien gelangt und mit dem Zug bis in die Schweiz weitergereist. Gefragt nach Einzelheiten, erklärte der Beschwerdeführer, die Sitzung in der Schule habe um 10 Uhr begonnen und zirka 45 Minuten gedauert. Die Festnahme durch die Polizei sei ungefähr am 7. Januar 2006 um 11h vormittags erfolgt (A1/S. 5). Im Gefängnis der Division in D._______ sei er zirka 20 Tage inhaftiert gewesen. Gefragt nach den genauen Daten der Haftzeit im Gefängnis F._______ erklärte der Beschwerdeführer, dort sei er zirka vom 20. Februar 2006 bis am 3. Juni 2006 in Haft gewesen.
E-6871/2007 B. Am 22. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale Behörde einlässlich befragt. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls führte er an, er habe sich an einer Sitzung, die am 2. Januar 2006 bereits um 6 Uhr morgens begonnen habe, kritisch zu den Arbeitseinsätzen während der Schulzeit geäussert. Noch während der Sitzung sei deshalb die Militärpolizei erschienen und habe ihn festgenommen. Er sei noch am selben Tag in ein Einheitsgefängnis in D._______ gebracht und dort während zweier Wochen inhaftiert worden. Dann sei er ins Gefängnis F._______ verlegt worden, wo er mit zirka 24 Personen auf 15 Quadratmetern zusammen inhaftiert worden sei. Nach fünf Monaten sei ihm während der Zwangsarbeit, bei welcher er Steine habe zerkleinern müssen, die Flucht gelungen. Dank des vielen Regens und des stürmischen Kamsin-Windes hätten er und ein Freund am 30. Mai 2006 um 17.00 Uhr fliehen können. Er sei er zu Fuss von D._______ nach (...) (Sudan) gelaufen. Sein Vater sei übrigens wegen ihm in Haft gewesen und nur dank einer Bürgschaft wieder freigekommen. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr erschossen oder lebenslang inhaftiert zu werden. C. Mit Verfügung vom 4. September 2007, eröffnet am 13. September 2007 (nach Ablauf der Abholungsfrist des Einschreibens nach sieben Tagen), lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Für die einlässliche Begründung des BFM-Entscheides wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
E-6871/2007 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Am 15. Oktober 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er auf Wunsch seines Mandanten das Vertretungsmandat per sofort niederlege. H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 setzte die neue Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Gleichzeitig reichte sie einen handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers an seinen Bruder samt Übersetzung ein, welchen er aus dem Militärcamp D._______ nach Hause geschickt habe. Auch ein Foto wurde zu den Akten gereicht, welches im Camp entstanden sei. I. Am 7. Januar 2010 überwies [kantonale Behörde] dem Bundesverwaltungsgericht Strafakten des Beschwerdeführers. Aus diesen geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität ein Strafverfahren eröffnet worden sei und dass der Kanton (...) am 19. Juni 2007 deswegen die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton verfügt habe. J. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 überwies das Kriminalgericht des Kantons (...) dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin das
E-6871/2007 Dispositiv des gegen den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 gefällten Urteils. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist. K. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur strafrechtlichen Verurteilung sowie zu einer allfälligen Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss Art. 53 AsylG und der Klausel betreffend Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gewährt. L. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme sowie eine Kostennote ein. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer bedaure seine Tat und führe diese auf den Umstand zurück, dass er und das Opfer betrunken gewesen seien. Der Beschwerdeführer, welcher nicht vorbestraft sei, habe nach der Tat weitgehend mit dem Trinken aufgehört. Er versuche sich so gut als möglich in die Gesellschaft zu integrieren, habe jedoch nach der Tat seine Arbeitsstelle verloren. Die Rechtsvertreterin erinnert daran, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine unverhältnismässig hohe und menschenrechtswidrige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Er habe Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen und ersuche deshalb weiterhin um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. M. Am 25. Februar 2010 ging beim BFM ein Bericht der Kantonspolizei (...) vom 10. Februar 2010 betreffend die Erhebung der persönlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ein. Dem Bericht lagen unter anderem ein Anhörungsprotokoll sowie ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers per 22. März 2010 bei.
E-6871/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
E-6871/2007 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vorab an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nach einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Es erkannte in den Aussagen zu folgenden Themen Widersprüche: Zeitpunkt des Beginns der Versammlung, an welcher sich der Beschwerdeführer kritisch geäussert habe; Datum der Verhaftung; Haftdauer im Gefängnis des E._______t und im Gefängnis F._______ sowie Datum der Flucht aus dem Gefängnis F._______. Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung führte das BFM aus, eine Flucht aus der Armee respektive der Militärhaft und damit die Eigenschaft als Deserteur seien nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, sich einem allfällig drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen zu haben; somit sei der Beschwerdeführer auch kein Refraktär. Aus der Aktenlage sei vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entweder noch gar keinen Dienst geleistet habe oder aber nach der Absolvierung seines Grundwehrdienstes aus der Armee entlassen worden sei. 3.2. In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeführt, die vom Bundesamt angeführten Widersprüche bezüglich Datumsangaben seien lediglich Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer an der zweiten Befragung habe klären können. Hinzu komme, dass sich die vermeintlichen Widersprüche allesamt auf
E-6871/2007 Datumsangaben bezögen. Daraus auf eine allgemeine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, sei jedoch nicht statthaft. Den meisten Menschen falle es nämlich schwer, sich an genaue Daten zu erinnern; die Erinnerungen könnten schnell durcheinander geraten. Zur Asylrelevanz der Vorbringen wird ausgeführt, diese sei zu bejahen, weil der Beschwerdeführer aus der Militärschule geflohen und damit ein Deserteur sei. Damit erfülle er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft. Doch selbst wenn man die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachten sollte, sei dessen Flüchtlingseigenschaft aus folgenden Gründen zu bejahen: Als (…) -jähriger, lediger und gesunder Mann werde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland für den Militärdienst rekrutiert werden. Da die Dienstzeit in der Praxis unbegrenzt sei und die Bedingungen generell inhuman und inakzeptabel seien, erweise sich der Wehrdienst in Eritrea als unzulässig. Deswegen sei das Vorhaben des Beschwerdeführers legitim, sich im Falle eines Wegweisungsvollzuges nach Eritrea dem dort drohenden Dienst mit allen Mitteln zu entziehen. Die Wehrdienstverweigerung stelle in Eritrea ein Verbrechen dar, wobei das gesetzlich vorgesehene Strafmass von zwei Jahren in der Praxis beliebig überschritten und auch Folter angewandt werde. Somit habe der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nur die Wahl zwischen einem zeitlich unbegrenzten, mit unverhältnismässigen Strapazen verbundenen Militärdienst und einer unverhältnismässig strengen und menschenrechtswidrigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. In beiden Fällen drohten dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Das BFM hat detailliert und unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen die zahlreichen widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des angeblich fluchtbegründenden Ereignisses angeführt. Auf diese Ausführungen und Erwägungen kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist nicht zutreffend, dass er die Widersprüche bei der Anhörung vom 22. Januar 2007 plausibel habe erklären können. Vielmehr berief er sich dort in unbehelflicher Weise entweder auf ein Missverständnis (A13/15, S. 7) oder einen Schreibfehler (A13/15, S. 8) oder bezeichnete ohne weitere Erklärung seine späteren Angaben als die richtigen (A13/15, S. 12). Diese
E-6871/2007 Stellungnahmen vermögen das Gericht jedoch insgesamt nicht zu überzeugen. Des weiteren ist nicht zutreffend, dass die Widersprüche ausschliesslich Datumsangaben beträfen. Der Beschwerdeführer hat sich beispielsweise auch hinsichtlich Zeitdauern unterschiedlich geäussert und vermochte nicht übereinstimmend anzugeben, ob die Verhaftung nun während der Versammlung oder danach erfolgt sei. Schliesslich kann ergänzend vermerkt werden, dass das Gericht auch die ohne Details gebliebene Fluchtschilderung sowie den Umstand, dass ein Sandsturm die Flucht ermöglicht haben soll, als wenig überzeugend erachtet. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Brief vom 1. Oktober 2005 samt Couvert und Fotografie nichts zu ändern, zumal der Brief in C._______, dem früheren Wohnort des Beschwerdeführers, und nicht in D._______ gestempelt ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schilderungen insgesamt die Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu erfüllen vermögen. 3.4. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin eine künftige Verfolgung wegen des ausstehenden Militärdienstes geltend macht, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides) verwiesen werden. Das BFM hat im Entscheid die Voraussetzungen angeführt, welche bei eritreischen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit dem Militärdienst praxisgemäss zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. So hat es erwogen, allein der Umstand, dass jemand bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in der Armee (Grundwehrdienst, Reservedienst) aufgeboten werde, genüge nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es erwähnte in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus der Militärhaft geflohen und dadurch ein Deserteur sei. Auch habe er nicht geltend gemacht, sich einem allfällig drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen zu haben; somit sei er auch kein Refraktär. Vielmehr sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder noch keinen Militärdient geleistet habe oder nach der Absolvierung seines Grundwehrdienstes aus der Armee entlassen worden sei. Diesen zutreffenden Ausführungen des BFM liegt die Rechtsprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 zu Grunde. Im jenem
E-6871/2007 veröffentlichten Urteil hat sich die Rekurskommission einlässlich mit der Bestrafung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass eine Bestrafung der Betroffenen aus politischen Gründen erfolge und die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss dieser seither gültigen Praxis ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden hat. Ein solcher Kontakt sei regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Abschliessend ist mit dem BFM nochmals festzustellen, dass die Flucht aus D._______, wo der Beschwerdeführer zuvor die Grundausbildung absolviert haben will, nicht glaubhaft gemacht wurde. Es kann somit nicht von einem konkreten Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden vor der Ausreise ausgegangen werden. Er vermag aus EMARK 2006 Nr. 3 somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatland oder sein seitheriges Verhalten, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe, bei der Rückkehr nach Eritrea befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock- Staaten, aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von
E-6871/2007 illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. BVGE 2009/29). Bezüglich Republikflucht aus Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3892/2008 (Urteil vom 6. April 2010) im Wesentlichen Folgendes festgehalten. Trotz weniger zuverlässiger und unabhängiger Quellen ergebe sich ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal Ausreisenden zu erwartenden staatlichen Sanktionen. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise aus Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse von 10'000 Birr sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Zeitweise seien solche Dokumente selbst bei Vorliegen eines Reisepasses nicht mehr erhältlich gewesen. Wer versuche, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiere neben der gesetzlich angeordneten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl hätten, Fluchtversuche mittels gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise (…), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Dem Beschwerdeführer droht deswegen bei seiner Rückkehr einerseits eine Inhaftierung von 5 Jahren und andererseits die Gefahr, wegen der vermeintlich oppositionellen Haltung erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea und damit auf einen subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen ist, bleibt ihm die Asylberechtigung in Anwendung von Art. 54 AsylG verwehrt.
E-6871/2007 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob vorliegend wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auch der Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG greifen würde. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EAMRK 2001 Nr. 21). 5. Der Beschwerdeführer untersteht als Flüchtling dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und kann sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Gemäss Art. 5 darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 5 AsylG kann sich eine Person nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 22 Monaten wegen versuchter Vergewaltigung vermag praxisgemäss nicht zum Ausschluss des Rückschiebungsverbotes zu führen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E-6871/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. September 2007 teilweise – die Dispositivziffenr 1 sowie 4 und 5 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Obsiegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf den Endentscheid verwiesen. Gemäss Abklärungen des Gerichts ist der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wiederholt an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe tätig. Er verfügt überdies gemäss Erhebungen der kantonalen Behörden (vgl. Bst P.) über nicht unbedeutende Ersparnisse. Es kann somit heute nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 7.2. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm entstandenen, verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin hat am 8. Februar 2010 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Dabei macht sie im Namen des früheren Rechtsvertreters Fr. 1'000.-- als Aufwand geltend, ihren eigenen Aufwand (inkl. Auslagen) beziffert sie auf Fr. 560.-- (für fünf Stunden). Die eingereichte Kostennote erscheint dem Aufwand und der Dauer des Verfahrens angemessen und ist als tarifkonform zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung von zwei Dritteln zu entrichten. Die Entschädigung wird demnach auf Fr. 1'118.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E-6871/2007 (Dispositiv nächste Seite)
E-6871/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Verzichts auf den Wegweisungsvollzug betrifft; hinsichtlich der Frage des Asyls wird sie abgewiesen.. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'118.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: